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Entscheid

SCBES.2025.141

Vorführung von Fahrzeugen

4. Februar 2026Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 4. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Vorführung

von Fahrzeugen

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung der

Amtschreiberei Thal-Gäu, worin er aufgefordert wurde, die Personenwagen [...]

und [...] bis spätestens 8. Dezember 2025 zwecks Besichtigung und Ermittlung

eines Schätzwerts auf dem Betreibungsamt vorzuführen. Zur Begründung führt der

Beschwerdeführer aus, diese beiden Autos seien immer noch im Inventar seiner

verstorbenen Frau und die Erbverhandlung habe noch nicht stattgefunden. Die

Autos seien bereits eingeschätzt worden. Das Auto [...] laufe zurzeit nicht

mehr und habe einen Kupplungsschaden.

2. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar

2026 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.

3. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2026

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend

geltend, da die erste Erbschaftssitzung in Balsthal am 8. Januar 2026

stattgefunden habe und er die Verfügung des Betreibungsamt Thal-Gäu bereits am

25. November 2025 erhalten habe, sei er noch gar nicht Besitzer dieser

Fahrzeuge gewesen, die alle auf den Namen seiner Frau eingelöst gewesen seien.

Die Fahrzeuge blieben im Inventar als Guthaben für die Todesfallkosten seiner

Frau, bis das ganze Erbe sowie sämtliche laufenden Schulden und Todesfallkosten

abgeschlossen seien. Er werde diese Fahrzeuge nicht übernehmen oder ausschlagen

bis das ganze Erbschaftsverfahren vorbei sei. Da seine verstorbene Ehefrau mit

dieser Angelegenheit von ihm nicht haftbar gemacht werden könne, blieben diese

Fahrzeuge Eigentum der Erblasserin.

Erwägungen

II.

1.

Das Betreibungsamt hat sich im Rahmen

der Pfändung davon zu überzeugen, dass tatsächlich pfändbare Vermögensstücke

vorhanden sind. Es darf sich dabei nicht einfach auf die Aussagen des

Schuldners verlassen, sondern hat eigenständige Abklärungen vorzunehmen.

Gestützt auf das Verbot der Pfändung auf Distanz, ist es deshalb unabdingbar,

dass das Betreibungsamt die infrage stehenden Gegenstände, vorliegend die

beiden vorgenannten Fahrzeuge, begutachten muss (Basler Kommentar SchKG, 3.

Auflage, Basel 2021, Art. 89 N 17).

2.

2.1

Die Erben erwerben die Erbschaft

nach Art. 560 Abs. 1 ZGB als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetz.

Die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der

Besitz des Erblassers gehen nach Art. 560 Abs. 2 ZGB ohne Weiteres auf die

Erben über. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B.___ sel., ist am [...]

verstorben, wodurch der Erbgang der Erblasserin nach Art. 537 Abs. 1 ZGB zu

diesem Zeitpunkt eröffnet worden ist. Der Erwerb der eingesetzten Erben wird

nach Art. 560 Abs. 3 ZGB auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs

zurückbezogen. Der Beschwerdeführer wurde von der Erblasserin mit eigenhändiger

letztwilliger Verfügung vom 30. September 2000 als Alleinerbe eingesetzt (vgl.

BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 9). Wie das Betreibungsamt diesbezüglich

weiter ausführt, seien gemäss Angaben des zuständigen Erbschaftsamtes Thal-Gäu keine

anderen pflichtteilsgeschützten Erben nebst dem Beschwerdeführer vorhanden. Die

übrigen gesetzlichen Erben seien mit der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen

worden. Der überlebende Ehemann und hiesige Beschwerdeführer ist demzufolge

eingesetzter und gemäss Auskunft des Erbschaftsamtes (bislang) unbestrittener

Alleinerbe. Wie das Betreibungsamt ergänzend anführt, seien gemäss Auskunft des

Erbschaftsamtes keine Einsprachen gegen die Vermögensaushändigung an den

Alleinerben eingegangen.

2.2

An den Tod knüpft das Gesetz

unmittelbar die Folge des Erbgangs und des gemeinsamen Erwerbs der Erbschaft

durch die gesetzlichen und eingesetzten Erben. Anfall und Erwerb der Erbschaft

fallen im schweizerischen Erbrecht zusammen. Die Erben werden somit sofort,

unmittelbar aufgrund des Gesetzes (eo ipso-Erwerb) mit dem Tod (Gesamt-)

Eigentümer der gesamten vererbbaren Nachlasswerte. Es bedarf dazu weder einer

Annahmeerklärung oder Anerkennung durch die Erben noch eines behördlichen

Aktes. Es wird nicht einmal die Kenntnis des Erben von der Eröffnung des

Erbgangs vorausgesetzt. Der Nachlass wird auch nicht während einer

Zwischenphase herrenlos (Basler Kommentar ZGB II, 7. Auflage, Basel 2023, Art.

Dispositiv

560 N 5). Die Nachlasswerte sind demnach bereits an den Alleinerben

übergegangen (Art. 560 ZGB).

Die gesetzlichen und die eingesetzten

Erben haben nach Art. 566 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 568 ZGB aber die Befugnis, die

Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen, was eine Entlassung der

hier infrage stehenden Fahrzeuge aus dem Pfändungsbeschlag zur Folge hätte. Die

Ausschlagungsmöglichkeit macht für ihre Dauer jeden Erbschaftserwerb vorerst zu

einem resolutivbedingten Erwerb. Der Erbe ist während der noch laufenden

Ausschlagungsfrist vorläufiger oder provisorischer Erbe. Dies ist aber genau

betrachtet, keine Ausnahme oder Relativierung des eo-ipso-Erwerbs, sondern nur

die Konsequenz daraus, dass der Erbe überhaupt ausschlagen und damit das

Prinzip der Universalsukzession für seine Person ausschalten kann. Sofern er

nicht ausschlägt und daher Erbe ist, hat er notwendigerweise eo-ipso erworben

(BSK ZGB ll, a.a.O., Art. 560 N 7).

2.3 Art. 92 SchKG besagt, dass das

Betreibungsamt nur Vermögenswerte pfänden darf, die rechtlich dem Schuldner

gehören, einen in Geld schätzbaren Verkehrswert haben und einen gegenwärtigen

Vermögenswert haben. Erbteile gelten nur dann als unpfändbare Anwartschaften,

solange der Schuldner nicht Erbe geworden ist. Wie vorgehend dargelegt, ist im

vorliegenden Fall von einem resolutivbedingten Erbschaftserwerb auszugehen. Die

vererbbaren Nachlasswerte, die auch die beiden Fahrzeuge miteinbeziehen, sind

kraft Gesetz (Art. 560 ZGB) und noch vor dem Pfändungsvollzug an den Beschwerdeführer

als Alleinerben übergegangen.

2.4 Damit das Betreibungsamt einen Schätzungswert

ermitteln kann, hat der Beschwerdeführer die beiden Fahrzeuge dem Amt

vorzuführen oder er hat dem Betreibungsamt einen Termin bekannt zu geben, an

welchem die Fahrzeuge an seiner Wohnadresse besichtigt werden können (vgl. E.

II. 1 hiervor). Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer einen neuen Termin

zur Vorführung der beiden Fahrzeuge anzusetzen.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Betreibungsamt hat dem

Beschwerdeführer einen neuen Termin zur Vorführung der beiden Fahrzeuge

anzusetzen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch