SCBES.2025.141
Vorführung von Fahrzeugen
4. Februar 2026Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 4. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Vorführung
von Fahrzeugen
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung der
Amtschreiberei Thal-Gäu, worin er aufgefordert wurde, die Personenwagen [...]
und [...] bis spätestens 8. Dezember 2025 zwecks Besichtigung und Ermittlung
eines Schätzwerts auf dem Betreibungsamt vorzuführen. Zur Begründung führt der
Beschwerdeführer aus, diese beiden Autos seien immer noch im Inventar seiner
verstorbenen Frau und die Erbverhandlung habe noch nicht stattgefunden. Die
Autos seien bereits eingeschätzt worden. Das Auto [...] laufe zurzeit nicht
mehr und habe einen Kupplungsschaden.
2. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar
2026 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.
3. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2026
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend
geltend, da die erste Erbschaftssitzung in Balsthal am 8. Januar 2026
stattgefunden habe und er die Verfügung des Betreibungsamt Thal-Gäu bereits am
25. November 2025 erhalten habe, sei er noch gar nicht Besitzer dieser
Fahrzeuge gewesen, die alle auf den Namen seiner Frau eingelöst gewesen seien.
Die Fahrzeuge blieben im Inventar als Guthaben für die Todesfallkosten seiner
Frau, bis das ganze Erbe sowie sämtliche laufenden Schulden und Todesfallkosten
abgeschlossen seien. Er werde diese Fahrzeuge nicht übernehmen oder ausschlagen
bis das ganze Erbschaftsverfahren vorbei sei. Da seine verstorbene Ehefrau mit
dieser Angelegenheit von ihm nicht haftbar gemacht werden könne, blieben diese
Fahrzeuge Eigentum der Erblasserin.
Erwägungen
II.
1.
Das Betreibungsamt hat sich im Rahmen
der Pfändung davon zu überzeugen, dass tatsächlich pfändbare Vermögensstücke
vorhanden sind. Es darf sich dabei nicht einfach auf die Aussagen des
Schuldners verlassen, sondern hat eigenständige Abklärungen vorzunehmen.
Gestützt auf das Verbot der Pfändung auf Distanz, ist es deshalb unabdingbar,
dass das Betreibungsamt die infrage stehenden Gegenstände, vorliegend die
beiden vorgenannten Fahrzeuge, begutachten muss (Basler Kommentar SchKG, 3.
Auflage, Basel 2021, Art. 89 N 17).
2.
2.1
Die Erben erwerben die Erbschaft
nach Art. 560 Abs. 1 ZGB als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetz.
Die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der
Besitz des Erblassers gehen nach Art. 560 Abs. 2 ZGB ohne Weiteres auf die
Erben über. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B.___ sel., ist am [...]
verstorben, wodurch der Erbgang der Erblasserin nach Art. 537 Abs. 1 ZGB zu
diesem Zeitpunkt eröffnet worden ist. Der Erwerb der eingesetzten Erben wird
nach Art. 560 Abs. 3 ZGB auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs
zurückbezogen. Der Beschwerdeführer wurde von der Erblasserin mit eigenhändiger
letztwilliger Verfügung vom 30. September 2000 als Alleinerbe eingesetzt (vgl.
BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 9). Wie das Betreibungsamt diesbezüglich
weiter ausführt, seien gemäss Angaben des zuständigen Erbschaftsamtes Thal-Gäu keine
anderen pflichtteilsgeschützten Erben nebst dem Beschwerdeführer vorhanden. Die
übrigen gesetzlichen Erben seien mit der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen
worden. Der überlebende Ehemann und hiesige Beschwerdeführer ist demzufolge
eingesetzter und gemäss Auskunft des Erbschaftsamtes (bislang) unbestrittener
Alleinerbe. Wie das Betreibungsamt ergänzend anführt, seien gemäss Auskunft des
Erbschaftsamtes keine Einsprachen gegen die Vermögensaushändigung an den
Alleinerben eingegangen.
2.2
An den Tod knüpft das Gesetz
unmittelbar die Folge des Erbgangs und des gemeinsamen Erwerbs der Erbschaft
durch die gesetzlichen und eingesetzten Erben. Anfall und Erwerb der Erbschaft
fallen im schweizerischen Erbrecht zusammen. Die Erben werden somit sofort,
unmittelbar aufgrund des Gesetzes (eo ipso-Erwerb) mit dem Tod (Gesamt-)
Eigentümer der gesamten vererbbaren Nachlasswerte. Es bedarf dazu weder einer
Annahmeerklärung oder Anerkennung durch die Erben noch eines behördlichen
Aktes. Es wird nicht einmal die Kenntnis des Erben von der Eröffnung des
Erbgangs vorausgesetzt. Der Nachlass wird auch nicht während einer
Zwischenphase herrenlos (Basler Kommentar ZGB II, 7. Auflage, Basel 2023, Art.
Dispositiv
560 N 5). Die Nachlasswerte sind demnach bereits an den Alleinerben
übergegangen (Art. 560 ZGB).
Die gesetzlichen und die eingesetzten
Erben haben nach Art. 566 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 568 ZGB aber die Befugnis, die
Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen, was eine Entlassung der
hier infrage stehenden Fahrzeuge aus dem Pfändungsbeschlag zur Folge hätte. Die
Ausschlagungsmöglichkeit macht für ihre Dauer jeden Erbschaftserwerb vorerst zu
einem resolutivbedingten Erwerb. Der Erbe ist während der noch laufenden
Ausschlagungsfrist vorläufiger oder provisorischer Erbe. Dies ist aber genau
betrachtet, keine Ausnahme oder Relativierung des eo-ipso-Erwerbs, sondern nur
die Konsequenz daraus, dass der Erbe überhaupt ausschlagen und damit das
Prinzip der Universalsukzession für seine Person ausschalten kann. Sofern er
nicht ausschlägt und daher Erbe ist, hat er notwendigerweise eo-ipso erworben
(BSK ZGB ll, a.a.O., Art. 560 N 7).
2.3 Art. 92 SchKG besagt, dass das
Betreibungsamt nur Vermögenswerte pfänden darf, die rechtlich dem Schuldner
gehören, einen in Geld schätzbaren Verkehrswert haben und einen gegenwärtigen
Vermögenswert haben. Erbteile gelten nur dann als unpfändbare Anwartschaften,
solange der Schuldner nicht Erbe geworden ist. Wie vorgehend dargelegt, ist im
vorliegenden Fall von einem resolutivbedingten Erbschaftserwerb auszugehen. Die
vererbbaren Nachlasswerte, die auch die beiden Fahrzeuge miteinbeziehen, sind
kraft Gesetz (Art. 560 ZGB) und noch vor dem Pfändungsvollzug an den Beschwerdeführer
als Alleinerben übergegangen.
2.4 Damit das Betreibungsamt einen Schätzungswert
ermitteln kann, hat der Beschwerdeführer die beiden Fahrzeuge dem Amt
vorzuführen oder er hat dem Betreibungsamt einen Termin bekannt zu geben, an
welchem die Fahrzeuge an seiner Wohnadresse besichtigt werden können (vgl. E.
II. 1 hiervor). Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer einen neuen Termin
zur Vorführung der beiden Fahrzeuge anzusetzen.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Betreibungsamt hat dem
Beschwerdeführer einen neuen Termin zur Vorführung der beiden Fahrzeuge
anzusetzen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch