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Entscheid

SCBES.2025.145

Berechnung des Existenzminimums

16. Januar 2026Deutsch3 min

1. Ein Doppel der

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Beschluss vom 16. Januar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- A.___ am 12. Dezember 2025 Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 1. Dezember 2025

erhoben hat;

- der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs am 22. Dezember 2025 folgende Verfügung erliess:

Sachverhalt

1. Ein Doppel der

Vernehmlassung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 19. Dezember 2025 geht

inkl. Beilagen zur Kenntnis an A.___.

Erwägungen

2.

Es wird festgestellt, dass

das Betreibungsamt Region Solothurn die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember

2025.

revidiert und durch eine neue vom 15. Dezember 2025 ersetzt hat und das

Existenzminimum von CHF 2’844.00 auf CHF 2’994.00 erhöht hat.

3.

A.___ wird Frist gesetzt,

bis 9. Januar 2026 mitzuteilen, ob und inwiefern sie an der Beschwerde vom 12.

Dezember 2025 festhält oder ob diese als erledigt von der Geschäftskontrolle

abgeschrieben werden kann. Ohne Bericht innert der hiervor gesetzten Frist wird

das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

- A.___ die Verfügung vom 22. Dezember 2025, welche mittels

Gerichtsurkunde an sie versandt wurde, nicht innert der Abholfrist bis

30.

Dezember 2025 abgeholt hat;

- eine Sendung, welche innert der

Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als

zugestellt gilt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34, 143 III 15 E.4.1), wobei diese Rechtsprechung nur gilt, wenn die

Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw.

laufende Verfahren (BGE 130 III 400);

- A.___ als Beschwerdeführerin

zweifellos mit der Zustellung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde rechnen

musste, womit die Verfügung vom 22. Dezember 2025 am 30. Dezember 2025 als

zugestellt gilt;

- innert der bis am 9. Januar 2026 gesetzten

Frist somit keine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte und das

Dispositiv

Beschwerdeverfahren demnach als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs.

2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

beschlossen:

1. Das Verfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten

erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Obrecht Steiner Isch