SCBES.2025.149
Rückweisung Betreibungsbegehren
20. April 2026Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 20. April 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
2. B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia
Wullimann,
Beschwerdegegner
betreffend Rückweisung
Betreibungsbegehren
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025
wies das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach das Betreibungsbegehren der A.___ AG
gegen die B.___ AG auf Grundpfandverwertung zurück. Zur Begründung hielt das
Betreibungsamt fest, seien der Gläubigerin wie im vorliegenden Fall mehrere
Grundstücke einzeln (getrennt) verpfändet (Einzelpfandrecht), so habe sie für
die Realisierung seiner Pfandforderung pro getrennt verpfändetem Grundstück
zwingend je eine separate Grundpfandbetreibung einzuleiten. Getrennt
verpfändete Grundstücke dürften zudem nur dann gesamthaft oder gruppenweise
versteigert werden, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, die sich ohne
starke Wertverminderung nicht auflösen lasse (Art. 108 Abs. 1 VZG).
2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025
erhebt die A.___ AG als Grundpfandgläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die
vorgenannte Verfügung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 9. Dezember
2025 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 11. Dezember 2025). Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes
vom 9. Dezember 2025, mit welcher das Betreibungsbegehren der
Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2025 zurückgewiesen wurde, sei aufzuheben;
2. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, das
Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2025
entgegenzunehmen und die Betreibung ordnungsgemäss fortzuführen
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen -
3. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar
2026 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2026
lässt sich die A.___ AG abschliessend vernehmen.
5. Mit Stellungnahme vom 26. März 2026
lässt sich die B.___ AG ebenfalls abschliessend vernehmen. Sie stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 17 SchKG sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Beschwerde der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 17 SchKG vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
II.
1.
Vorweg ist auf den Einwand der B.___
AG einzugehen, wonach die Beschwerde der A.___ AG weder das Betreibungsamt noch
die Schuldnerin als Beschwerdegegner bzw. Verfahrensbeteiligte aufführe,
weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Dem ist entgegenzuhalten,
dass die Beschwerde als Anfechtungsobjekt die Verfügung des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach vom 9. Dezember 2025 nennt, worin das Betreibungsamt das
Betreibungsbegehren der A.___ AG gegen die B.___ AG zurückwies. Damit ist
erstellt, dass im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs als Beschwerdegegner einerseits das Betreibungsamt und
andererseits die A.___ AG als Schuldnerin zu begrüssen sind. Im Übrigen sind
die anderen Voraussetzungen wie Frist und Form der Beschwerde erfüllt, womit
darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin stellt sich
im Wesentlichen auf den Standpunkt, mit Betreibungsbegehren vom 8. Dezember
2025.
habe sie die Grundpfandverwertung für sämtliche von der Schuldnerin B.___
AG an die Beschwerdeführerin verpfändeten Grundstücke verlangt. Diese
Grundstücke seien mit Rahmenvertrag, Produktbestätigung und
Sicherungsvereinbarung, alle datierend vom 21. April 2017, allesamt und
gemeinsam als Deckung für alle der Bank zustehenden Ansprüche vereinbart worden.
Daraus sei ersichtlich, dass die Schuldbriefe für eine Hypothek im Wert von
damals CHF 1'561'000.00 an die Beschwerdeführerin verpfändet worden seien.
Vorliegend seien gestützt auf eine einzige Sicherungsvereinbarung sämtliche mit
Betreibungsbegehren vom 8. Dezember 2025 erfassten Grundstücke zusammen als
Teilpfandrechte zu Gunsten der Beschwerdeführerin verpfändet worden. Es handle
sich um Pfandrechte, welche in engem sachlichem Zusammenhang stünden und nicht
einzeln, sondern zusammen als Teilpfandrechte verpfändet worden seien. Dies
ergebe sich zweifelsfrei aus der Aufteilung der Pfandsumme, welche auf die
unterschiedlichen Grundstücke aufgeteilt worden sei. Dementsprechend habe die
Betreibung gleichzeitig gegen alle Grundstücke zu erfolgen. Dies gehe auch aus dem
Entscheid des Friedensrichteramtes […], Kanton Waadt, vom 7. Juni 2019 hervor
(Beschwerdebeilagen 7 und 8). Dort sei entschieden worden, dass – auch wenn es
sich nicht um ein Gesamtpfand handle – bei einer Grundforderung, welche durch
mehrere Schuldbriefe gesichert sei, die Betreibung gleichzeitig gegen alle
Dispositiv
Grundstücke erfolgen müsse. Demnach sei die mit dieser Rechtslage diametral in
Widerspruch stehende Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2025, mit
welcher das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2025
zurückgewiesen worden sei, vollumfänglich aufzuheben und das Betreibungsamt
anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2025
entgegenzunehmen und die Betreibung ordnungsgemäss fortzuführen. Sollte wider
Erwarten der Argumentation der Leiterin des Betreibungsamtes der
Amtsschreiberei Grenchen-Bettlach gemäss E-Mail vom 9. Dezember 2025 gefolgt
werden und die hier vorliegenden Pfänder tatsächlich als unabhängige
Einzelpfänder gelten, wäre festzuhalten, dass diese als eine wirtschaftliche
Einheit i.S. von Art. 108 Abs. 1 VZG zu qualifizieren wären. Diese
Grundstücke seien ursprünglich im Rahmen eines Gesamtkreditengagements einmalig
zu Gunsten der Beschwerdeführerin verpfändet worden.
2.2 Dagegen vertritt das Betreibungsamt
die Ansicht, die Beschwerdeführerin verkenne, dass es sich vorliegend um
Einzelpfandrechte handle. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheid
des Friedensrichteramtes des Bezirks […], Kanton Waadt, vom Jahr 2019 beziehe
sich nicht auf Einzelpfandrechte und sei entsprechend für die Beurteilung des
vorliegenden Falles irrelevant. Dass es sich vorliegend nicht um
Teilpfandrechte, sondern um getrennt verpfändete Einzelpfandrechte handle, sei
auch aus den Grundbucheinträgen ersichtlich. Entsprechend sei dem Grundbuch
jeweils der Vermerk «Einzelpfandrecht» zu entnehmen. Zudem sei auf den
Grundbuchblättern jeweils eine Pfandsumme eingetragen. Es handle sich
zweifelsfrei um Einzelpfandrechte. Demgegenüber würde bei einem Teilpfandrecht
im Grundbuch der Vermerk «Teilpfandrecht» inklusive Auflistung der beteiligten
Grundstücke erfolgen sowie die gesamte Pfandsumme als auch der jeweilige
Teilbetrag angegeben werden. Dies sei vorliegend eindeutig nicht gegeben.
Getrennt verpfändete Grundstücke seien grundsätzlich auch getrennt, d.h.
einzeln, zu verwerten. Dies entspreche dem sachenrechtlichen Prinzip der
Spezialität der Pfandhaft gemäss Art. 797 ZGB (Kurzkommentar VZG, Kren Kostkiewicz
Jolanta, Art. 108 N 2). Im Übrigen liege es im Ermessen des Betreibungsamtes
darüber zu entscheiden, ob durch die Auflösung der wirtschaftlichen Einheit der
mehreren Grundstücke eine starke Wertverminderung zu erwarten sei, und
infolgedessen die Grundstücke gemäss Art. 108 Abs. 1 VZG gruppenweise zu
versteigern seien (Kurzkommentar VZG, a.a.O., Art. 108 N 2 ff.). Die Frage der
wirtschaftlichen Einheit sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Darüber hinaus könne zum gegenwertigen Zeitpunkt ohnehin keine
Aussage zur wirtschaftlichen Einheit getroffen werden. Die Beschwerdegegnerin
prüfe bzw. entscheide die Frage der wirtschaftlichen Einheit nach Eingang des
Verwertungsbegehrens resp. im Rahmen der Vorbereitung des
Verwertungsverfahrens.
3.
3.1 Sind die Voraussetzungen für die
Errichtung eines Gesamtpfandrechts nicht erfüllt oder wollen die Parteien ein
solches nicht errichten lassen, so ist nach Art. 798 Abs. 2 jedes der
Grundstücke mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten. Es erfolgt eine sog.
Pfandhaftverteilung (Schmid-Tschirren Christina, in: Kren Kostkiewicz Jolanta /
Wolf Stephan / Amstutz Marc / Fankhauser Roland (Hrsg.), ZGB Kommentar,
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 798 N 12). Der
Unterschied zwischen der Regelung gemäss Absatz 1 und jener gemäss Absätzen 2
und 3 von Art. 798 ZGB liegt in der Höhe des auf jedem Grundstück lastenden
Haftungsbetrags (Basler ZGB-Kommentar, 7. Auflage, Basel 2023, Art. 798 ZGB N
18): Bei Absatz 1 wird auf jedem Grundstück der Gesamtbetrag eingetragen, in
der Summe also ein Mehrfaches der Forderung, bei den Absätzen 2 und 3 jeweils
Teilbeträge, in der Summe also genau einmal den Gesamtbetrag (Duerr David,
Zürcher Kommentar, Das Grundpfand, Systematischer Teil und Art. 793-804 ZGB,
Erste Lieferung, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, Das Grundpfand, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2009, Art. 798
N 113). Handelt es sich dagegen weder um ein Gesamtpfandrecht noch um
Teilpfandrechte, sondern um getrennt verpfändete Grundstücke – sog.
Einzelpfandrechte –, so sind diese grundsätzlich auch getrennt, d.h. einzeln,
zu verwerten. Dies entspricht dem sachenrechtlichen Prinzip der Spezialität der
Pfandhaft gemäss Art. 797 2GB (Kurzkommentar VZG, a.a.O., Art. 108 N 2)
3.2
3.2.1 Wie aus den Akten ersichtlich, gewährte
die A.___ AG der C.___ (Rechtsvorgängerin der B.___ AG) am 21. April 2017 eine
Festhypothek von CHF 1'561'000.00 (Beschwerdebeilage 5). Gleichentags
wurde eine Sicherungsvereinbarung getroffen, wonach der A.___ AG die Grundpfandrechte
– 13 Schuldbriefe – sicherungsübereignet werden (Beschwerdebeilage 6). Zudem
wurden diese Schuldbriefe – wie nachfolgend aufgeführt – als Namenschuldbriefe,
lautend auf die A.___ AG, errichtet (s. BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 14):
-
Stockwerkeinheit [...]:
Register-Schuldbrief, CHF 100'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 1)
-
Stockwerkeinheit [...]:
Register-Schuldbrief, CHF 355'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 2)
-
Stockwerkeinheit [...]:
Register-Schuldbrief, CHF 355'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 3)
-
Stockwerkeinheit [...]:
Register-Schuldbrief, CHF 300'000.00, max. 12 %. «Einzelpfandrecht»;
Register-Schuldbrief, CHF 410'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 4)
-
Miteigentumsanteil [...]:
Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 5)
-
Miteigentumsanteil [...]:
Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 6)
-
Miteigentumsanteil [...]:
Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 7)
-
Miteigentumsanteil [...]:
Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 8)
-
Miteigentumsanteil [...]:
Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 9)
-
Miteigentumsanteil [...]:
Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 10)
-
Miteigentumsanteil [...]:
Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 11)
-
Miteigentumsanteil [...]:
Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 12)
Die vorgenannten Schuldbriefe lasten auf
Stockwerkeinheiten eines einzigen Stammgrundstücks. Es handelt sich um ein
Geschäftslokal, zwei 3 ½-Zimmer-Wohnungen und eine 5 ½-Zimmer-Attikawohnung,
die 8 kleinen sind vermutlich Kellerabteile und/oder Parkplätze. Im Grundbuch
ist bei allen Schuldbriefen nach der Pfandstelle und Pfandsumme
«Einzelpfandrecht» vermerkt.
3.2.2 Gemäss
Art. 816 Abs. 3 ZGB ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen
alle Grundstücke zu richten, falls mehrere Grundstücke für die gleiche
Forderung verpfändet worden sind. Diese Konstellation ist auch im vorliegende
Fall gegeben, denn mit der Sicherungsübereignung wurden die Schuldbriefe als
Sicherheiten für die gleichentags gewährte Festhypothek bestellt. Dass im
Grundbuch jeweils «Einzelpfandrecht» vermerkt wurde, ist diesbezüglich nicht
als entscheidend anzusehen, zumal die A.___ AG durch die Sicherungsübereignung
Eigentümerin aller Schuldbriefe geworden ist. An diesem Resultat vermögen der vom
Betreibungsamt angeführte Bundesgerichtsentscheid sowie die Lehrmeinung, wonach
Art. 816 Abs. 3 ZGB nicht den Fall getrennt verpfändeter Grundstücke betrifft
(BGE 115 III 55; Schmid-Tschirren, a.a.O., Art. 816 N 18a), nichts zu ändern. Zum
einen ist die vorliegende Situation insofern anders, da zwischen den Parteien –
wie erwähnt – zusätzlich eine Sicherungsübereignung stattgefunden hat. Zum
anderen betrifft der angeführte BGE 115 III 44 ebenfalls eine andere Situation.
So ging es darin nicht um eine gemeinsame Verpfändung, sondern darum, ob trotz
festgestellter wirtschaftlicher Einheit eine separate Versteigerung stattfinden
sollte. Zudem lag im betreffenden Fall eine besondere Situation vor: Dort waren
es vier Grundstücke mit je einem Einfamilienhaus, wobei drei der Bank A und das
vierte der Bank B verpfändet waren. Die drei der Bank A verpfändeten
Grundstücke waren de facto vom anderen, vierten Grundstück abhängig, weil sie
nur über dieses, das höher gelegen war, erschlossen waren. Deshalb wurde dort auch
von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen. Dies führte zu einer
Wertsteigerung des vierten Grundstücks, weil dessen Eigentümer sich von den
anderen drei Grundstücken die Erschliessung (mittels Wegrecht,
Durchleitungsrecht, Autoabstellrecht, usw.) bezahlen lassen kann, wenn es sich
um verschiedene Eigentümer handelt, wogegen bei einer gesamthaften
Versteigerung an einen einzigen Erwerber dieser Vorteil entfällt, so dass das
eine Grundstück (mit Pfandrecht der Bank B) an Wert verliert und die anderen
drei (mit Pfandrecht der Bank A) an Wert gewinnen.
4. Zusammenfassend
beruft sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall somit zurecht darauf,
gemäss Art. 816 Abs. 3 ZGB die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig
gegen alle Grundstücke richten zu können. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen
und die Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2025 aufgehoben. Das
Betreibungsamt wird angewiesen, das Betreibungsbegehren der A.___ AG gegen die B.___
AG vom 8. Dezember 2025 anhand zu nehmen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2025 aufgehoben. Das
Betreibungsamt wird angewiesen, das Betreibungsbegehren der A.___ AG gegen die B.___
AG vom 8. Dezember 2025 anhand zu nehmen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch