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Entscheid

SCBES.2025.149

Rückweisung Betreibungsbegehren

20. April 2026Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 20. April 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

2. B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia

Wullimann,

Beschwerdegegner

betreffend Rückweisung

Betreibungsbegehren

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025

wies das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach das Betreibungsbegehren der A.___ AG

gegen die B.___ AG auf Grundpfandverwertung zurück. Zur Begründung hielt das

Betreibungsamt fest, seien der Gläubigerin wie im vorliegenden Fall mehrere

Grundstücke einzeln (getrennt) verpfändet (Einzelpfandrecht), so habe sie für

die Realisierung seiner Pfandforderung pro getrennt verpfändetem Grundstück

zwingend je eine separate Grundpfandbetreibung einzuleiten. Getrennt

verpfändete Grundstücke dürften zudem nur dann gesamthaft oder gruppenweise

versteigert werden, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, die sich ohne

starke Wertverminderung nicht auflösen lasse (Art. 108 Abs. 1 VZG).

2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025

erhebt die A.___ AG als Grundpfandgläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die

vorgenannte Verfügung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 9. Dezember

2025 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 11. Dezember 2025). Sie stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes

vom 9. Dezember 2025, mit welcher das Betreibungsbegehren der

Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2025 zurückgewiesen wurde, sei aufzuheben;

2. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, das

Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2025

entgegenzunehmen und die Betreibung ordnungsgemäss fortzuführen

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen -

3. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar

2026 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2026

lässt sich die A.___ AG abschliessend vernehmen.

5. Mit Stellungnahme vom 26. März 2026

lässt sich die B.___ AG ebenfalls abschliessend vernehmen. Sie stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin gemäss Art. 17 SchKG sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde der

Beschwerdeführerin gemäss Art. 17 SchKG vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

II.

1.

Vorweg ist auf den Einwand der B.___

AG einzugehen, wonach die Beschwerde der A.___ AG weder das Betreibungsamt noch

die Schuldnerin als Beschwerdegegner bzw. Verfahrensbeteiligte aufführe,

weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Dem ist entgegenzuhalten,

dass die Beschwerde als Anfechtungsobjekt die Verfügung des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach vom 9. Dezember 2025 nennt, worin das Betreibungsamt das

Betreibungsbegehren der A.___ AG gegen die B.___ AG zurückwies. Damit ist

erstellt, dass im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs als Beschwerdegegner einerseits das Betreibungsamt und

andererseits die A.___ AG als Schuldnerin zu begrüssen sind. Im Übrigen sind

die anderen Voraussetzungen wie Frist und Form der Beschwerde erfüllt, womit

darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin stellt sich

im Wesentlichen auf den Standpunkt, mit Betreibungsbegehren vom 8. Dezember

2025.

habe sie die Grundpfandverwertung für sämtliche von der Schuldnerin B.___

AG an die Beschwerdeführerin verpfändeten Grundstücke verlangt. Diese

Grundstücke seien mit Rahmenvertrag, Produktbestätigung und

Sicherungsvereinbarung, alle datierend vom 21. April 2017, allesamt und

gemeinsam als Deckung für alle der Bank zustehenden Ansprüche vereinbart worden.

Daraus sei ersichtlich, dass die Schuldbriefe für eine Hypothek im Wert von

damals CHF 1'561'000.00 an die Beschwerdeführerin verpfändet worden seien.

Vorliegend seien gestützt auf eine einzige Sicherungsvereinbarung sämtliche mit

Betreibungsbegehren vom 8. Dezember 2025 erfassten Grundstücke zusammen als

Teilpfandrechte zu Gunsten der Beschwerdeführerin verpfändet worden. Es handle

sich um Pfandrechte, welche in engem sachlichem Zusammenhang stünden und nicht

einzeln, sondern zusammen als Teilpfandrechte verpfändet worden seien. Dies

ergebe sich zweifelsfrei aus der Aufteilung der Pfandsumme, welche auf die

unterschiedlichen Grundstücke aufgeteilt worden sei. Dementsprechend habe die

Betreibung gleichzeitig gegen alle Grundstücke zu erfolgen. Dies gehe auch aus dem

Entscheid des Friedensrichteramtes […], Kanton Waadt, vom 7. Juni 2019 hervor

(Beschwerdebeilagen 7 und 8). Dort sei entschieden worden, dass – auch wenn es

sich nicht um ein Gesamtpfand handle – bei einer Grundforderung, welche durch

mehrere Schuldbriefe gesichert sei, die Betreibung gleichzeitig gegen alle

Dispositiv

Grundstücke erfolgen müsse. Demnach sei die mit dieser Rechtslage diametral in

Widerspruch stehende Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2025, mit

welcher das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2025

zurückgewiesen worden sei, vollumfänglich aufzuheben und das Betreibungsamt

anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2025

entgegenzunehmen und die Betreibung ordnungsgemäss fortzuführen. Sollte wider

Erwarten der Argumentation der Leiterin des Betreibungsamtes der

Amtsschreiberei Grenchen-Bettlach gemäss E-Mail vom 9. Dezember 2025 gefolgt

werden und die hier vorliegenden Pfänder tatsächlich als unabhängige

Einzelpfänder gelten, wäre festzuhalten, dass diese als eine wirtschaftliche

Einheit i.S. von Art. 108 Abs. 1 VZG zu qualifizieren wären. Diese

Grundstücke seien ursprünglich im Rahmen eines Gesamtkreditengagements einmalig

zu Gunsten der Beschwerdeführerin verpfändet worden.

2.2 Dagegen vertritt das Betreibungsamt

die Ansicht, die Beschwerdeführerin verkenne, dass es sich vorliegend um

Einzelpfandrechte handle. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheid

des Friedensrichteramtes des Bezirks […], Kanton Waadt, vom Jahr 2019 beziehe

sich nicht auf Einzelpfandrechte und sei entsprechend für die Beurteilung des

vorliegenden Falles irrelevant. Dass es sich vorliegend nicht um

Teilpfandrechte, sondern um getrennt verpfändete Einzelpfandrechte handle, sei

auch aus den Grundbucheinträgen ersichtlich. Entsprechend sei dem Grundbuch

jeweils der Vermerk «Einzelpfandrecht» zu entnehmen. Zudem sei auf den

Grundbuchblättern jeweils eine Pfandsumme eingetragen. Es handle sich

zweifelsfrei um Einzelpfandrechte. Demgegenüber würde bei einem Teilpfandrecht

im Grundbuch der Vermerk «Teilpfandrecht» inklusive Auflistung der beteiligten

Grundstücke erfolgen sowie die gesamte Pfandsumme als auch der jeweilige

Teilbetrag angegeben werden. Dies sei vorliegend eindeutig nicht gegeben.

Getrennt verpfändete Grundstücke seien grundsätzlich auch getrennt, d.h.

einzeln, zu verwerten. Dies entspreche dem sachenrechtlichen Prinzip der

Spezialität der Pfandhaft gemäss Art. 797 ZGB (Kurzkommentar VZG, Kren Kostkiewicz

Jolanta, Art. 108 N 2). Im Übrigen liege es im Ermessen des Betreibungsamtes

darüber zu entscheiden, ob durch die Auflösung der wirtschaftlichen Einheit der

mehreren Grundstücke eine starke Wertverminderung zu erwarten sei, und

infolgedessen die Grundstücke gemäss Art. 108 Abs. 1 VZG gruppenweise zu

versteigern seien (Kurzkommentar VZG, a.a.O., Art. 108 N 2 ff.). Die Frage der

wirtschaftlichen Einheit sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Darüber hinaus könne zum gegenwertigen Zeitpunkt ohnehin keine

Aussage zur wirtschaftlichen Einheit getroffen werden. Die Beschwerdegegnerin

prüfe bzw. entscheide die Frage der wirtschaftlichen Einheit nach Eingang des

Verwertungsbegehrens resp. im Rahmen der Vorbereitung des

Verwertungsverfahrens.

3.

3.1 Sind die Voraussetzungen für die

Errichtung eines Gesamtpfandrechts nicht erfüllt oder wollen die Parteien ein

solches nicht errichten lassen, so ist nach Art. 798 Abs. 2 jedes der

Grundstücke mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten. Es erfolgt eine sog.

Pfandhaftverteilung (Schmid-Tschirren Christina, in: Kren Kostkiewicz Jolanta /

Wolf Stephan / Amstutz Marc / Fankhauser Roland (Hrsg.), ZGB Kommentar,

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 798 N 12). Der

Unterschied zwischen der Regelung gemäss Absatz 1 und jener gemäss Absätzen 2

und 3 von Art. 798 ZGB liegt in der Höhe des auf jedem Grundstück lastenden

Haftungsbetrags (Basler ZGB-Kommentar, 7. Auflage, Basel 2023, Art. 798 ZGB N

18): Bei Absatz 1 wird auf jedem Grundstück der Gesamtbetrag eingetragen, in

der Summe also ein Mehrfaches der Forderung, bei den Absätzen 2 und 3 jeweils

Teilbeträge, in der Summe also genau einmal den Gesamtbetrag (Duerr David,

Zürcher Kommentar, Das Grundpfand, Systematischer Teil und Art. 793-804 ZGB,

Erste Lieferung, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, Das Grundpfand, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2009, Art. 798

N 113). Handelt es sich dagegen weder um ein Gesamtpfandrecht noch um

Teilpfandrechte, sondern um getrennt verpfändete Grundstücke – sog.

Einzelpfandrechte –, so sind diese grundsätzlich auch getrennt, d.h. einzeln,

zu verwerten. Dies entspricht dem sachenrechtlichen Prinzip der Spezialität der

Pfandhaft gemäss Art. 797 2GB (Kurzkommentar VZG, a.a.O., Art. 108 N 2)

3.2

3.2.1 Wie aus den Akten ersichtlich, gewährte

die A.___ AG der C.___ (Rechtsvorgängerin der B.___ AG) am 21. April 2017 eine

Festhypothek von CHF 1'561'000.00 (Beschwerdebeilage 5). Gleichentags

wurde eine Sicherungsvereinbarung getroffen, wonach der A.___ AG die Grundpfandrechte

– 13 Schuldbriefe – sicherungsübereignet werden (Beschwerdebeilage 6). Zudem

wurden diese Schuldbriefe – wie nachfolgend aufgeführt – als Namenschuldbriefe,

lautend auf die A.___ AG, errichtet (s. BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 14):

-

Stockwerkeinheit [...]:

Register-Schuldbrief, CHF 100'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 1)

-

Stockwerkeinheit [...]:

Register-Schuldbrief, CHF 355'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 2)

-

Stockwerkeinheit [...]:

Register-Schuldbrief, CHF 355'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 3)

-

Stockwerkeinheit [...]:

Register-Schuldbrief, CHF 300'000.00, max. 12 %. «Einzelpfandrecht»;

Register-Schuldbrief, CHF 410'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 4)

-

Miteigentumsanteil [...]:

Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 5)

-

Miteigentumsanteil [...]:

Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 6)

-

Miteigentumsanteil [...]:

Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 7)

-

Miteigentumsanteil [...]:

Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 8)

-

Miteigentumsanteil [...]:

Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 9)

-

Miteigentumsanteil [...]:

Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 10)

-

Miteigentumsanteil [...]:

Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 11)

-

Miteigentumsanteil [...]:

Register-Schuldbrief, CHF 20'000.00, max. 10 %. «Einzelpfandrecht» (BA 12)

Die vorgenannten Schuldbriefe lasten auf

Stockwerkeinheiten eines einzigen Stammgrundstücks. Es handelt sich um ein

Geschäftslokal, zwei 3 ½-Zimmer-Wohnungen und eine 5 ½-Zimmer-Attikawohnung,

die 8 kleinen sind vermutlich Kellerabteile und/oder Parkplätze. Im Grundbuch

ist bei allen Schuldbriefen nach der Pfandstelle und Pfandsumme

«Einzelpfandrecht» vermerkt.

3.2.2 Gemäss

Art. 816 Abs. 3 ZGB ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen

alle Grundstücke zu richten, falls mehrere Grundstücke für die gleiche

Forderung verpfändet worden sind. Diese Konstellation ist auch im vorliegende

Fall gegeben, denn mit der Sicherungsübereignung wurden die Schuldbriefe als

Sicherheiten für die gleichentags gewährte Festhypothek bestellt. Dass im

Grundbuch jeweils «Einzelpfandrecht» vermerkt wurde, ist diesbezüglich nicht

als entscheidend anzusehen, zumal die A.___ AG durch die Sicherungsübereignung

Eigentümerin aller Schuldbriefe geworden ist. An diesem Resultat vermögen der vom

Betreibungsamt angeführte Bundesgerichtsentscheid sowie die Lehrmeinung, wonach

Art. 816 Abs. 3 ZGB nicht den Fall getrennt verpfändeter Grundstücke betrifft

(BGE 115 III 55; Schmid-Tschirren, a.a.O., Art. 816 N 18a), nichts zu ändern. Zum

einen ist die vorliegende Situation insofern anders, da zwischen den Parteien –

wie erwähnt – zusätzlich eine Sicherungsübereignung stattgefunden hat. Zum

anderen betrifft der angeführte BGE 115 III 44 ebenfalls eine andere Situation.

So ging es darin nicht um eine gemeinsame Verpfändung, sondern darum, ob trotz

festgestellter wirtschaftlicher Einheit eine separate Versteigerung stattfinden

sollte. Zudem lag im betreffenden Fall eine besondere Situation vor: Dort waren

es vier Grundstücke mit je einem Einfamilienhaus, wobei drei der Bank A und das

vierte der Bank B verpfändet waren. Die drei der Bank A verpfändeten

Grundstücke waren de facto vom anderen, vierten Grundstück abhängig, weil sie

nur über dieses, das höher gelegen war, erschlossen waren. Deshalb wurde dort auch

von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen. Dies führte zu einer

Wertsteigerung des vierten Grundstücks, weil dessen Eigentümer sich von den

anderen drei Grundstücken die Erschliessung (mittels Wegrecht,

Durchleitungsrecht, Autoabstellrecht, usw.) bezahlen lassen kann, wenn es sich

um verschiedene Eigentümer handelt, wogegen bei einer gesamthaften

Versteigerung an einen einzigen Erwerber dieser Vorteil entfällt, so dass das

eine Grundstück (mit Pfandrecht der Bank B) an Wert verliert und die anderen

drei (mit Pfandrecht der Bank A) an Wert gewinnen.

4. Zusammenfassend

beruft sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall somit zurecht darauf,

gemäss Art. 816 Abs. 3 ZGB die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig

gegen alle Grundstücke richten zu können. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen

und die Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2025 aufgehoben. Das

Betreibungsamt wird angewiesen, das Betreibungsbegehren der A.___ AG gegen die B.___

AG vom 8. Dezember 2025 anhand zu nehmen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2025 aufgehoben. Das

Betreibungsamt wird angewiesen, das Betreibungsbegehren der A.___ AG gegen die B.___

AG vom 8. Dezember 2025 anhand zu nehmen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch