SCBES.2025.17
Löschung einer Betreibung
7. Mai 2025Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Löschung
einer Betreibung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. Februar 2025 erliess das
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach in der Betreibung Nr. [...] gegen A.___ eine
Pfändungsankündigung mit Androhung Polizeivorführung. A.___ schrieb auf diese
Pfändungsankündigung «Rechtsvorschlag» und schickte sie zurück an das
Betreibungsamt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 stellte das Betreibungsamt
fest, dass die Rechtsvorschlagsfrist am 21. November 2024 abgelaufen und der am
8. Februar 2025 erhobene Rechtsvorschlag verspätet erfolgt ist.
2. A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) erhob am 22. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte die Löschung
der Betreibung und die Zustellung eines neuen Zahlungsbefehls, damit er
Rechtsvorschlag erheben könne. In einer weiteren Eingabe vom 4. März 2025
(Postaufgabe) äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals und wiederholte seine
Anträge.
3. Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung vom 20. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
4. Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 24. März 2025 Gelegenheit für eine allfällige Stellungnahme
geboten. Darauf äusserte sich am 26. März 2025 (Postaufgabe) die Mutter des
Beschwerdeführers zur Angelegenheit.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor,
nicht er, sondern seine Mutter habe das Geld von der Bank abgehoben. Sie habe
eine Vollmacht gehabt, da er noch minderjährig gewesen sei. Er habe auch nie
einen Zahlungsbefehl gesehen, um Rechtsvorschlag erheben zu können.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...] gegen den Beschwerdeführer wurde am 11. November 2024 an dessen
Mutter zugestellt. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, werden
Betreibungsurkunden nach Art. 68c Abs. 1 SchKG an den gesetzlichen Vertreter
zugestellt, wenn der Schuldner minderjährig ist. Der Beschwerdeführer mit
Geburtsdatum am […] 2007 war zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls
noch minderjährig. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Mutter des
Beschwerdeführers, die damals noch seine gesetzliche Vertreterin war, ist somit
rechtsgültig. Weder er noch seine Mutter haben innert der 10-tägigen Frist
Rechtsvorschlag erhoben. Aus der Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers vom 26.
März 2025 ergibt sich nichts anderes. Der Beschwerdeführer muss sich das
Handeln bzw. Unterlassen seiner Mutter anrechnen lassen. Wer der Bank für die
Rückzahlung des abgehobenen Geldes haften müsste, ist in diesem Stadium der
Betreibung nicht mehr zu prüfen.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen
und die Betreibung kann ihren Fortgang nehmen. Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller