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Entscheid

SCBES.2025.17

Löschung einer Betreibung

7. Mai 2025Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Löschung

einer Betreibung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. Februar 2025 erliess das

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach in der Betreibung Nr. [...] gegen A.___ eine

Pfändungsankündigung mit Androhung Polizeivorführung. A.___ schrieb auf diese

Pfändungsankündigung «Rechtsvorschlag» und schickte sie zurück an das

Betreibungsamt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 stellte das Betreibungsamt

fest, dass die Rechtsvorschlagsfrist am 21. November 2024 abgelaufen und der am

8. Februar 2025 erhobene Rechtsvorschlag verspätet erfolgt ist.

2. A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) erhob am 22. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte die Löschung

der Betreibung und die Zustellung eines neuen Zahlungsbefehls, damit er

Rechtsvorschlag erheben könne. In einer weiteren Eingabe vom 4. März 2025

(Postaufgabe) äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals und wiederholte seine

Anträge.

3. Das Betreibungsamt schliesst in

seiner Vernehmlassung vom 20. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

4. Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 24. März 2025 Gelegenheit für eine allfällige Stellungnahme

geboten. Darauf äusserte sich am 26. März 2025 (Postaufgabe) die Mutter des

Beschwerdeführers zur Angelegenheit.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor,

nicht er, sondern seine Mutter habe das Geld von der Bank abgehoben. Sie habe

eine Vollmacht gehabt, da er noch minderjährig gewesen sei. Er habe auch nie

einen Zahlungsbefehl gesehen, um Rechtsvorschlag erheben zu können.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...] gegen den Beschwerdeführer wurde am 11. November 2024 an dessen

Mutter zugestellt. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, werden

Betreibungsurkunden nach Art. 68c Abs. 1 SchKG an den gesetzlichen Vertreter

zugestellt, wenn der Schuldner minderjährig ist. Der Beschwerdeführer mit

Geburtsdatum am […] 2007 war zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls

noch minderjährig. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Mutter des

Beschwerdeführers, die damals noch seine gesetzliche Vertreterin war, ist somit

rechtsgültig. Weder er noch seine Mutter haben innert der 10-tägigen Frist

Rechtsvorschlag erhoben. Aus der Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers vom 26.

März 2025 ergibt sich nichts anderes. Der Beschwerdeführer muss sich das

Handeln bzw. Unterlassen seiner Mutter anrechnen lassen. Wer der Bank für die

Rückzahlung des abgehobenen Geldes haften müsste, ist in diesem Stadium der

Betreibung nicht mehr zu prüfen.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen

und die Betreibung kann ihren Fortgang nehmen. Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller