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Entscheid

SCBES.2025.18

Pfändung

9. April 2025Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025

erhebt A.___ Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 4. Februar 2025 und

macht im Wesentlichen geltend, ihr Auto sei aus der Pfandhaft zu entlassen. So

sei sie auf das Fahrzeug angewiesen, weil sie oft Arzttermine sowie

Therapiesitzungen habe, unter starken Rückenschmerzen leide und die Termine

ohne eigenes Fahrzeug nur schwer bewältigen könne. Zudem betreue sie ihre

Enkelkinder mehrmals pro Woche und übernehme den Transport zum Kindergarten,

Arztterminen, Sportveranstaltungen und anderen wichtigen Aktivitäten. Die

beiden Eltern der Kinder seien beide berufstätig. Somit sei die Unterstützung

durch die Beschwerdeführerin unerlässlich.

2. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2025

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Automobil ist im Sinne von Art.

92.

SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen

Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder

für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann

der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im

Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S

63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).

Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im

Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu

berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin ist AHV-Rentnerin,

weshalb sie nicht mehr auf ein Auto zur Berufsausübung angewiesen ist. Aufwendungen

für ein Motorfahrzeug im Privatgebrauch sind aber nicht nur dann zu

berücksichtigen, wenn sie unumgängliche Berufsauslagen darstellen, sondern

gegebenenfalls auch dann, wenn die betroffene Person das Auto aus

gesundheitlichen Gründen zur Lebensführung benötigt, insbesondere als

Transportmittel zum Ort von medizinischen Behandlungen oder zur

Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten (BGE 106 III 104; Basler Kommentar zum

SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, Art. 92 N. 11 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat bislang keine

ärztlichen Berichte eingereicht, welche belegen würden, dass es ihr aus

gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, zur Wahrnehmung der Arzt- und

Therapietermine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Zudem wäre es

denkbar, die Wegstrecke auch auf andere Weise wie beispielsweise mit dem Taxi

zurückzulegen, da diese Kosten im vorliegenden Fall – da nicht regelmässig

anfallend – möglicherweise günstiger als der Betrieb eines Autos ausfallen

würden.

Sodann führt die Beschwerdeführerin an,

sie brauche das Fahrzeug auch für die Betreuung ihrer Enkel. Dies sei aufgrund

der Berufstätigkeit der Kindeseltern unerlässlich. Diesbezüglich kann auf die

treffenden Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung

Dispositiv

verwiesen werden. Demnach ist der Begriff der Familie, die am Kompetenzschutz

des Schuldners teilhat, weit auszulegen. Eingeschlossen sind alle Personen, die

mit dem Schuldner in dessen Haus oder Wohnung leben und zu deren Unterhalt er

von Gesetzes wegen oder aus moralischen Gründen verpflichtet ist (BGE 84 III 27; 77 III 158). Zur Familie des Schuldners gehören namentlich auch seine

ausserehelichen Kinder (BGE 106 III 15) und Stiefkinder (BGE 46 III 56);

Pflegekinder, sofern der Schuldner zu ihrem Unterhalt gesetzlich oder moralisch

verpflichtet ist (KGer GR, BlSchK 1969, 49; BSK, a.a.O., Art. 92 N. 10). Bei

der Beschwerdeführerin kann weder die Tatsache, dass die Enkelkinder mit ihr

zusammen in einer Wohnung leben, noch die Tatsache des Vorhandenseins einer

Verpflichtung zu einem Unterhalt, bejaht werden. Primär sind die beiden

Elternteile für ihre Kinder bzw. deren Betreuung und Transport verantwortlich.

Die Mithilfe der Beschwerdeführerin beruht auf rein freiwilliger Basis. Somit kann

dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht Kompetenzcharakter beigemessen werden.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch