SCBES.2025.18
Pfändung
9. April 2025Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025
erhebt A.___ Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 4. Februar 2025 und
macht im Wesentlichen geltend, ihr Auto sei aus der Pfandhaft zu entlassen. So
sei sie auf das Fahrzeug angewiesen, weil sie oft Arzttermine sowie
Therapiesitzungen habe, unter starken Rückenschmerzen leide und die Termine
ohne eigenes Fahrzeug nur schwer bewältigen könne. Zudem betreue sie ihre
Enkelkinder mehrmals pro Woche und übernehme den Transport zum Kindergarten,
Arztterminen, Sportveranstaltungen und anderen wichtigen Aktivitäten. Die
beiden Eltern der Kinder seien beide berufstätig. Somit sei die Unterstützung
durch die Beschwerdeführerin unerlässlich.
2. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2025
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Automobil ist im Sinne von Art.
92.
SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen
Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder
für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann
der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im
Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S
63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).
Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im
Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu
berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin ist AHV-Rentnerin,
weshalb sie nicht mehr auf ein Auto zur Berufsausübung angewiesen ist. Aufwendungen
für ein Motorfahrzeug im Privatgebrauch sind aber nicht nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie unumgängliche Berufsauslagen darstellen, sondern
gegebenenfalls auch dann, wenn die betroffene Person das Auto aus
gesundheitlichen Gründen zur Lebensführung benötigt, insbesondere als
Transportmittel zum Ort von medizinischen Behandlungen oder zur
Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten (BGE 106 III 104; Basler Kommentar zum
SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, Art. 92 N. 11 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat bislang keine
ärztlichen Berichte eingereicht, welche belegen würden, dass es ihr aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, zur Wahrnehmung der Arzt- und
Therapietermine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Zudem wäre es
denkbar, die Wegstrecke auch auf andere Weise wie beispielsweise mit dem Taxi
zurückzulegen, da diese Kosten im vorliegenden Fall – da nicht regelmässig
anfallend – möglicherweise günstiger als der Betrieb eines Autos ausfallen
würden.
Sodann führt die Beschwerdeführerin an,
sie brauche das Fahrzeug auch für die Betreuung ihrer Enkel. Dies sei aufgrund
der Berufstätigkeit der Kindeseltern unerlässlich. Diesbezüglich kann auf die
treffenden Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung
Dispositiv
verwiesen werden. Demnach ist der Begriff der Familie, die am Kompetenzschutz
des Schuldners teilhat, weit auszulegen. Eingeschlossen sind alle Personen, die
mit dem Schuldner in dessen Haus oder Wohnung leben und zu deren Unterhalt er
von Gesetzes wegen oder aus moralischen Gründen verpflichtet ist (BGE 84 III 27; 77 III 158). Zur Familie des Schuldners gehören namentlich auch seine
ausserehelichen Kinder (BGE 106 III 15) und Stiefkinder (BGE 46 III 56);
Pflegekinder, sofern der Schuldner zu ihrem Unterhalt gesetzlich oder moralisch
verpflichtet ist (KGer GR, BlSchK 1969, 49; BSK, a.a.O., Art. 92 N. 10). Bei
der Beschwerdeführerin kann weder die Tatsache, dass die Enkelkinder mit ihr
zusammen in einer Wohnung leben, noch die Tatsache des Vorhandenseins einer
Verpflichtung zu einem Unterhalt, bejaht werden. Primär sind die beiden
Elternteile für ihre Kinder bzw. deren Betreuung und Transport verantwortlich.
Die Mithilfe der Beschwerdeführerin beruht auf rein freiwilliger Basis. Somit kann
dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht Kompetenzcharakter beigemessen werden.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch