SCBES.2025.19
Pfändung Unterstützungsbeiträge
26. Mai 2025Deutsch5 min
Unterstützungsbeiträge, die er an B.___ leistet, gepfändet worden sind. A.___ wurde
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Beschluss vom 26. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin
Hunkeler
Oberrichterin
Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Gregor Marcolli,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Unterstützungsbeiträge
Sachverhalt
I.
1. Beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach
wird eine Betreibung gegen B.___ (im Folgenden die Schuldnerin) geführt. Am 19.
Februar 2025 zeigte das Betreibungsamt A.___ an, dass die
Unterstützungsbeiträge, die er an B.___ leistet, gepfändet worden sind. A.___ wurde
aufgefordert, von seinen Unterstützungsbeiträgen monatlich CHF 1’650.00 an das
Betreibungsamt abzuliefern. Er wurde gestützt auf Art. 99 SchKG darauf
hingewiesen, dass die gepfändeten Beiträge rechtsgültig nur noch an das
Betreibungsamt geleistet werden können.
2. Am 25. Februar 2025 gelangte A.___ an
die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und erklärte, falls die
Anzeige nicht zurückgezogen werde, sei sein Schreiben als Beschwerde
entgegenzunehmen mit dem Antrag, die «Anzeige Pfändung Unterstützungsbeiträge»
sei aufzuheben. Am 18. März 2025 verlangte A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer), dass sein Schreiben als Beschwerde zu behandeln sei.
3. Das Betreibungsamt schloss in seiner
Vernehmlassung vom 10. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
4. Am 23. April 2025 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes und hielt an seinem
Antrag fest.
5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des
Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er
sei möglicherweise der Vater eines Kindes von B.___. Das Kind sei noch nicht
anerkannt. Da B.___ nicht erwerbstätig sei, leiste er freiwillige Zahlungen.
Diese Zahlungen würden vorerst als Darlehen geleistet. Falls er rückwirkend zu
Unterhaltszahlungen verpflichtet werden sollte, würde das Darlehen entsprechend
umgewandelt. Die Rechtsauffassung des Betreibungsamtes, wonach aus freiwilligen
Zahlungen, die während weniger Monate in unterschiedlicher Höhe geleistet
würden, eine Zahlungsverpflichtung der leistenden Partei entstehe, sei falsch.
Richtigerweise seien zwei Fragen auseinanderzuhalten. Die eine Frage laute:
Sind die freiwilligen Zahlungen der Schuldnerin als Einkommen anzurechnen? Die
andere laute: Können die freiwilligen Zahlungen zum Anlass genommen werden, ihm
eine Pflicht aufzuerlegen, dem Betreibungsamt bestimmte Beträge abzuliefern?
Die zweite Frage sei klar zu verneinen.
2.
Das Betreibungsamt führt in seiner
Vernehmlassung aus, von allen Parteien sei unbestritten, dass der
Beschwerdeführer der Schuldnerin ab März 2024 monatlich bestimmte Geldbeträge überwiesen
habe. Ebenfalls unbestritten sei, dass diese Zahlungen auf freiwilliger Basis
erfolgten. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht für das Kind bestehe für den
Beschwerdeführer zurzeit nicht. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober
2024, der Lehre und nach dem Urteil SCBES.2023.49 vom 16. August 2023 sei die Einberechnung
der monatlichen Unterstützungsbeiträge in das Einkommen der Schuldnerin
rechtmässig.
3.
Letztere Aussage des Betreibungsamtes
ist zutreffend. Die freiwillig geleisteten Unterstützungsbeiträge des
Beschwerdeführers sind beim Einkommen der Schuldnerin einzurechnen.
Dementsprechend können diese Einkommensbestandteile bei der Schuldnerin gepfändet
werden. Die erste vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ist somit zu bejahen.
Vorliegend geht es aber um eine Anzeige nach Art. 99 SchKG an einen
Drittschuldner der Schuldnerin. Diese Anzeige ist nicht mit dem Pfändungsakt
gegenüber der Schuldnerin zu verwechseln. Die Pfändung ist mit der
Pfändungserklärung gegenüber der Schuldnerin vollzogen (Nino Sievi in: Daniel
Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs I, Basel 2021, Art. 99 N 7). Die Anzeige an den Drittschuldner bewirkt,
dass dieser mit befreiender Wirkung nur noch an das Betreibungsamt leisten
kann. Sie ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Pfändung,
sondern bloss eine Sicherungsmassnahme (a.a.O., N 10). Bestreitet
der Drittschuldner, Schuldner der gepfändeten Forderung zu sein, so ändert dies
nichts an der Gültigkeit der vollzogenen Pfändung. Diese erfasst dann eine
strittige Forderung (a.a.O., N 12). Vorliegend ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer nicht unterhaltspflichtig ist. Er ist nicht Schuldner, sondern
leistet freiwillig. Wie die Beschwerde zeigt, ist der Beschwerdeführer nicht
willens, der Zahlungsaufforderung des Betreibungsamtes nachzukommen. Da selbst
das Betreibungsamt der Auffassung ist, es bestehe keine Unterhaltspflicht des
Beschwerdeführers, kann nicht einmal eine bestrittene Forderung – der
Schuldnerin notabene – gepfändet werden. Kommt der Beschwerdeführer der
Aufforderung, monatlich CHF 1’650.00 an das Betreibungsamt abzuliefern nicht
nach, hat er keine Sanktionen für sich zu befürchten. Die «Anzeige Pfändung
Unterstützungsbeiträge» läuft somit ins Leere. Dementsprechend ist der
Beschwerdeführer gar nicht zur Beschwerde legitimiert (a.a.O., N 10). Auf die Beschwerde
ist somit nicht einzutreten.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller