Lexipedia

Entscheid

SCBES.2025.19

Pfändung Unterstützungsbeiträge

26. Mai 2025Deutsch5 min

Unterstützungsbeiträge, die er an B.___ leistet, gepfändet worden sind. A.___ wurde

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Beschluss vom 26. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin

Hunkeler

Oberrichterin

Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Gregor Marcolli,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Unterstützungsbeiträge

Sachverhalt

I.

1. Beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach

wird eine Betreibung gegen B.___ (im Folgenden die Schuldnerin) geführt. Am 19.

Februar 2025 zeigte das Betreibungsamt A.___ an, dass die

Unterstützungsbeiträge, die er an B.___ leistet, gepfändet worden sind. A.___ wurde

aufgefordert, von seinen Unterstützungsbeiträgen monatlich CHF 1’650.00 an das

Betreibungsamt abzuliefern. Er wurde gestützt auf Art. 99 SchKG darauf

hingewiesen, dass die gepfändeten Beiträge rechtsgültig nur noch an das

Betreibungsamt geleistet werden können.

2. Am 25. Februar 2025 gelangte A.___ an

die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und erklärte, falls die

Anzeige nicht zurückgezogen werde, sei sein Schreiben als Beschwerde

entgegenzunehmen mit dem Antrag, die «Anzeige Pfändung Unterstützungsbeiträge»

sei aufzuheben. Am 18. März 2025 verlangte A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer), dass sein Schreiben als Beschwerde zu behandeln sei.

3. Das Betreibungsamt schloss in seiner

Vernehmlassung vom 10. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

4. Am 23. April 2025 äusserte sich der

Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes und hielt an seinem

Antrag fest.

5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des

Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er

sei möglicherweise der Vater eines Kindes von B.___. Das Kind sei noch nicht

anerkannt. Da B.___ nicht erwerbstätig sei, leiste er freiwillige Zahlungen.

Diese Zahlungen würden vorerst als Darlehen geleistet. Falls er rückwirkend zu

Unterhaltszahlungen verpflichtet werden sollte, würde das Darlehen entsprechend

umgewandelt. Die Rechtsauffassung des Betreibungsamtes, wonach aus freiwilligen

Zahlungen, die während weniger Monate in unterschiedlicher Höhe geleistet

würden, eine Zahlungsverpflichtung der leistenden Partei entstehe, sei falsch.

Richtigerweise seien zwei Fragen auseinanderzuhalten. Die eine Frage laute:

Sind die freiwilligen Zahlungen der Schuldnerin als Einkommen anzurechnen? Die

andere laute: Können die freiwilligen Zahlungen zum Anlass genommen werden, ihm

eine Pflicht aufzuerlegen, dem Betreibungsamt bestimmte Beträge abzuliefern?

Die zweite Frage sei klar zu verneinen.

2.

Das Betreibungsamt führt in seiner

Vernehmlassung aus, von allen Parteien sei unbestritten, dass der

Beschwerdeführer der Schuldnerin ab März 2024 monatlich bestimmte Geldbeträge überwiesen

habe. Ebenfalls unbestritten sei, dass diese Zahlungen auf freiwilliger Basis

erfolgten. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht für das Kind bestehe für den

Beschwerdeführer zurzeit nicht. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober

2024, der Lehre und nach dem Urteil SCBES.2023.49 vom 16. August 2023 sei die Einberechnung

der monatlichen Unterstützungsbeiträge in das Einkommen der Schuldnerin

rechtmässig.

3.

Letztere Aussage des Betreibungsamtes

ist zutreffend. Die freiwillig geleisteten Unterstützungsbeiträge des

Beschwerdeführers sind beim Einkommen der Schuldnerin einzurechnen.

Dementsprechend können diese Einkommensbestandteile bei der Schuldnerin gepfändet

werden. Die erste vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ist somit zu bejahen.

Vorliegend geht es aber um eine Anzeige nach Art. 99 SchKG an einen

Drittschuldner der Schuldnerin. Diese Anzeige ist nicht mit dem Pfändungsakt

gegenüber der Schuldnerin zu verwechseln. Die Pfändung ist mit der

Pfändungserklärung gegenüber der Schuldnerin vollzogen (Nino Sievi in: Daniel

Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs I, Basel 2021, Art. 99 N 7). Die Anzeige an den Drittschuldner bewirkt,

dass dieser mit befreiender Wirkung nur noch an das Betreibungsamt leisten

kann. Sie ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Pfändung,

sondern bloss eine Sicherungsmassnahme (a.a.O., N 10). Bestreitet

der Drittschuldner, Schuldner der gepfändeten Forderung zu sein, so ändert dies

nichts an der Gültigkeit der vollzogenen Pfändung. Diese erfasst dann eine

strittige Forderung (a.a.O., N 12). Vorliegend ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer nicht unterhaltspflichtig ist. Er ist nicht Schuldner, sondern

leistet freiwillig. Wie die Beschwerde zeigt, ist der Beschwerdeführer nicht

willens, der Zahlungsaufforderung des Betreibungsamtes nachzukommen. Da selbst

das Betreibungsamt der Auffassung ist, es bestehe keine Unterhaltspflicht des

Beschwerdeführers, kann nicht einmal eine bestrittene Forderung – der

Schuldnerin notabene – gepfändet werden. Kommt der Beschwerdeführer der

Aufforderung, monatlich CHF 1’650.00 an das Betreibungsamt abzuliefern nicht

nach, hat er keine Sanktionen für sich zu befürchten. Die «Anzeige Pfändung

Unterstützungsbeiträge» läuft somit ins Leere. Dementsprechend ist der

Beschwerdeführer gar nicht zur Beschwerde legitimiert (a.a.O., N 10). Auf die Beschwerde

ist somit nicht einzutreten.

4.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller