SCBES.2025.2
Pfändung
14. Februar 2025Deutsch6 min
GmbH gemäss Handelsregister an der gleichen Adresse wie die Schuldnerin gemeldet,
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 14. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025
erhebt die A.___ als Gläubigerin Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 17.
Dezember 2024 und führt zur Begründung aus, die Firma C.___ GmbH sei die
Arbeitgeberin der Schuldnerin, B.___. Gleichzeitig sei Frau B.___ auch
Mitinhaberin zu 50 %. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin nach Erhalt
des Verlustscheines das Fortsetzungsbegehren am 29. Juli 2024 eingereicht mit
dem Vermerk, dass die Stammanteile von Frau B.___ an der C.___ GmbH zu
verpfänden seien. Leider sei vom Betreibungsamt nicht Folge geleistet worden.
Sodann sei die Existenzminimumberechnung anzupassen. So sei die Firma C.___
GmbH gemäss Handelsregister an der gleichen Adresse wie die Schuldnerin gemeldet,
weshalb die Abzüge im Existenzminimum für Fahrten zum Arbeitsplatz von CHF 95.00,
sowie für die auswärtige Verpflegung von CHF 242.00 nicht angemessen seien.
Zudem erachte man den Mietzins von CHF 1'660.00 für einen 2-Personenhaushalt
als zu hoch. Es werde die Herabsetzung des Mietzinses auf CHF 1'300.00
beantragt. Dies scheine in der aktuellen Wohnungssituation rund um […] (10km
Umkreis) für eine 3-Zimmer-Wohnung angemessen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar
2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führte das Betreibungsamt aus, die Stammanteile der C.___ GmbH seien nicht
gepfändet worden, da diese wertlos seien bzw. keinen genügenden Gantwert
aufwiesen (Art. 92 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin habe in ihrem
Fortsetzungsbegehren verlangt, dass diese unabhängig von deren Wert - also auch
wenn sie wertlos sein sollten - gepfändet würden. Dies sei gemäss einem
Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern (BISchK 2020 S. 40) nicht
zulässig: «Gegenstände von geringem (Schätz-)Wert sind unpfändbar, selbst wenn
der Gläubiger beantragt, dass ein solcher Gegenstand gepfändet werden soll und
für die anfallenden Verwertungskosten aufkommen will». Die Wertlosigkeit habe
aufgrund der vorliegenden Steuerunterlagen der C.___ GmbH eindeutig
festgestellt werden können. Sodann stelle man der
Beschwerdeführerin betreffend die Punkte «Fahrten zum Arbeitsplatz» und
«auswärtige Verpflegung» nach Vorliegen des Entscheides in der vorliegenden
Beschwerdesache eine Revision der Einkommenspfändung in Aussicht (d.h.
Streichung der beiden Zuschläge in der Existenzminimumberechnung). Des
Weiteren werde eine Herabsetzung der Wohnkosten in der Praxis nur vorgenommen,
wenn diese unverhältnismässig hoch seien. Bei der Beurteilung seien Faktoren,
wie die entstehenden Umzugskosten, die Kündigungsfrist oder die Knappheit an
günstigem Wohnraum zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall käme hinzu, dass
der Wohn- und Arbeitsort bei einem Umzug nicht mehr identisch wären und somit
der Schuldnerin die Zuschläge wieder (ev. teilweise) zu gewähren wären. Man
erachte deshalb die beantragte Herabsetzung des Mietzinses um CHF 360.00 als
nicht angemessen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG darf das
Betreibungsamt Gegenstände nicht pfänden, bei denen von vornherein anzunehmen
ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre,
dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Die Verletzung der Pflicht zur
Schätzung der zu pfändenden Gegenstände ist mit Beschwerde ebenso anfechtbar
wie die Verletzung der Pflicht zu prüfen, ob nicht Gegenstände ohne genügenden
Gantwert (Verwertungswert) vorliegen (BGE 82 III 19). Ein Rechtsverstoss liegt
vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde das (in Art. 92 Abs. 2
SchKG gewährte) Ermessen missbraucht oder überschritten hat (BGE 134 III 323;
Georges Vonder Mühll in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Basler Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. Basel 2010, N. 45
zu Art. 92). Die Schätzung der gepfändeten Gegenstände obliegt dem
Betreibungsbeamten, welcher nötigenfalls Sachverständige beiziehen kann (Art.
97.
Abs. 1 SchKG).
Gestützt auf die vorliegenden Akten ist
festzuhalten, dass die Stammanteile der C.___ GmbH wertlos sind und somit vom
Betreibungsamt in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SchKG zu Recht nicht
eingepfändet wurden. Wie das Betreibungsamt zudem korrekt festgehalten hat, ist
die Pfändung von wertlosen Gegenständen auch dann nicht zulässig, wenn der
Gläubiger beantragt, dass ein solcher Gegenstand gepfändet werden soll und für
die anfallenden Verwertungskosten aufkommen will. Somit ist die Beschwerde in
diesem Punkt abzuweisen.
2.
Hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin beantragten Abänderung des Existenzminimums – Streichung der
Auslagen für «Fahrten zum Arbeitsplatz» sowie für «auswärtige Verpflegung» – hat
das Betreibungsamt in Aussicht gestellt, nach Vorliegen des Entscheides in der
vorliegenden Beschwerdesache eine Revision der Einkommenspfändung durchzuführen
und die beiden Zuschläge in der Existenzminimumberechnung zu streichen. Somit
ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandlos geworden.
3.
Der Schuldner hat die Pflicht, die
Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten
unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor
dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten,
womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den
wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners
nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf
ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer
Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in
welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat
(BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).
In betreibungsrechtlicher Hinsicht
genügt eine 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung den Ansprüchen für zwei Personen.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich Recht zu geben, dass es
im Umkreis von […] genügend 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung zu einem Mietbetrag von
CHF 1'300.00 gibt. Jedoch ist dem Betreibungsamt zuzustimmen, dass eine
Herabsetzung des Mietzinses kaum als verhältnismässig anzusehen ist.
Hinzukommt, wie das Betreibungsamt zu Recht einwendet, dass nach einem Umzug
wohl wiederum Auslagen für «Fahrten zum Arbeitsplatz» sowie allenfalls für
«auswärtige Verpflegung» einzurechnen wären. Damit erscheint die
Dispositiv
Mietzinsherabsetzung im vorliegenden Fall insgesamt nicht angemessen. Demnach
ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch