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Entscheid

SCBES.2025.2

Pfändung

14. Februar 2025Deutsch6 min

GmbH gemäss Handelsregister an der gleichen Adresse wie die Schuldnerin gemeldet,

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 14. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

2. B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025

erhebt die A.___ als Gläubigerin Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 17.

Dezember 2024 und führt zur Begründung aus, die Firma C.___ GmbH sei die

Arbeitgeberin der Schuldnerin, B.___. Gleichzeitig sei Frau B.___ auch

Mitinhaberin zu 50 %. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin nach Erhalt

des Verlustscheines das Fortsetzungsbegehren am 29. Juli 2024 eingereicht mit

dem Vermerk, dass die Stammanteile von Frau B.___ an der C.___ GmbH zu

verpfänden seien. Leider sei vom Betreibungsamt nicht Folge geleistet worden.

Sodann sei die Existenzminimumberechnung anzupassen. So sei die Firma C.___

GmbH gemäss Handelsregister an der gleichen Adresse wie die Schuldnerin gemeldet,

weshalb die Abzüge im Existenzminimum für Fahrten zum Arbeitsplatz von CHF 95.00,

sowie für die auswärtige Verpflegung von CHF 242.00 nicht angemessen seien.

Zudem erachte man den Mietzins von CHF 1'660.00 für einen 2-Personenhaushalt

als zu hoch. Es werde die Herabsetzung des Mietzinses auf CHF 1'300.00

beantragt. Dies scheine in der aktuellen Wohnungssituation rund um […] (10km

Umkreis) für eine 3-Zimmer-Wohnung angemessen.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar

2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung

führte das Betreibungsamt aus, die Stammanteile der C.___ GmbH seien nicht

gepfändet worden, da diese wertlos seien bzw. keinen genügenden Gantwert

aufwiesen (Art. 92 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin habe in ihrem

Fortsetzungsbegehren verlangt, dass diese unabhängig von deren Wert - also auch

wenn sie wertlos sein sollten - gepfändet würden. Dies sei gemäss einem

Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern (BISchK 2020 S. 40) nicht

zulässig: «Gegenstände von geringem (Schätz-)Wert sind unpfändbar, selbst wenn

der Gläubiger beantragt, dass ein solcher Gegenstand gepfändet werden soll und

für die anfallenden Verwertungskosten aufkommen will». Die Wertlosigkeit habe

aufgrund der vorliegenden Steuerunterlagen der C.___ GmbH eindeutig

festgestellt werden können. Sodann stelle man der

Beschwerdeführerin betreffend die Punkte «Fahrten zum Arbeitsplatz» und

«auswärtige Verpflegung» nach Vorliegen des Entscheides in der vorliegenden

Beschwerdesache eine Revision der Einkommenspfändung in Aussicht (d.h.

Streichung der beiden Zuschläge in der Existenzminimumberechnung). Des

Weiteren werde eine Herabsetzung der Wohnkosten in der Praxis nur vorgenommen,

wenn diese unverhältnismässig hoch seien. Bei der Beurteilung seien Faktoren,

wie die entstehenden Umzugskosten, die Kündigungsfrist oder die Knappheit an

günstigem Wohnraum zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall käme hinzu, dass

der Wohn- und Arbeitsort bei einem Umzug nicht mehr identisch wären und somit

der Schuldnerin die Zuschläge wieder (ev. teilweise) zu gewähren wären. Man

erachte deshalb die beantragte Herabsetzung des Mietzinses um CHF 360.00 als

nicht angemessen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG darf das

Betreibungsamt Gegenstände nicht pfänden, bei denen von vornherein anzunehmen

ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre,

dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Die Verletzung der Pflicht zur

Schätzung der zu pfändenden Gegenstände ist mit Beschwerde ebenso anfechtbar

wie die Verletzung der Pflicht zu prüfen, ob nicht Gegenstände ohne genügenden

Gantwert (Verwertungswert) vorliegen (BGE 82 III 19). Ein Rechtsverstoss liegt

vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde das (in Art. 92 Abs. 2

SchKG gewährte) Ermessen missbraucht oder überschritten hat (BGE 134 III 323;

Georges Vonder Mühll in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Basler Kommentar

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. Basel 2010, N. 45

zu Art. 92). Die Schätzung der gepfändeten Gegenstände obliegt dem

Betreibungsbeamten, welcher nötigenfalls Sachverständige beiziehen kann (Art.

97.

Abs. 1 SchKG).

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist

festzuhalten, dass die Stammanteile der C.___ GmbH wertlos sind und somit vom

Betreibungsamt in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SchKG zu Recht nicht

eingepfändet wurden. Wie das Betreibungsamt zudem korrekt festgehalten hat, ist

die Pfändung von wertlosen Gegenständen auch dann nicht zulässig, wenn der

Gläubiger beantragt, dass ein solcher Gegenstand gepfändet werden soll und für

die anfallenden Verwertungskosten aufkommen will. Somit ist die Beschwerde in

diesem Punkt abzuweisen.

2.

Hinsichtlich der von der

Beschwerdeführerin beantragten Abänderung des Existenzminimums – Streichung der

Auslagen für «Fahrten zum Arbeitsplatz» sowie für «auswärtige Verpflegung» – hat

das Betreibungsamt in Aussicht gestellt, nach Vorliegen des Entscheides in der

vorliegenden Beschwerdesache eine Revision der Einkommenspfändung durchzuführen

und die beiden Zuschläge in der Existenzminimumberechnung zu streichen. Somit

ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandlos geworden.

3.

Der Schuldner hat die Pflicht, die

Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten

unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor

dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten,

womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den

wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners

nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf

ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer

Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in

welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat

(BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).

In betreibungsrechtlicher Hinsicht

genügt eine 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung den Ansprüchen für zwei Personen.

Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich Recht zu geben, dass es

im Umkreis von […] genügend 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung zu einem Mietbetrag von

CHF 1'300.00 gibt. Jedoch ist dem Betreibungsamt zuzustimmen, dass eine

Herabsetzung des Mietzinses kaum als verhältnismässig anzusehen ist.

Hinzukommt, wie das Betreibungsamt zu Recht einwendet, dass nach einem Umzug

wohl wiederum Auslagen für «Fahrten zum Arbeitsplatz» sowie allenfalls für

«auswärtige Verpflegung» einzurechnen wären. Damit erscheint die

Dispositiv

Mietzinsherabsetzung im vorliegenden Fall insgesamt nicht angemessen. Demnach

ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch