SCBES.2025.21
Aufhebung Konkursandrohung
22. Mai 2025Deutsch12 min
Rechtsvorschlag erhoben habe. Der Zahlungsbefehl sei ihrer Geschäftsführerin D.___
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 22. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
vertreten durch Janine Spirig,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
2. B.___
GmbH, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegner
betreffend Aufhebung
Konkursandrohung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ GmbH führt beim
Betreibungsamt Olten-Gösgen die Betreibung Nr. [...] gegen die A.___ GmbH. Am
28. Februar 2025 wurde der A.___ GmbH die
Konkursandrohung zugestellt.
2.1 Gegen diese
Konkursandrohung erhob die A.___ GmbH (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am
10. März 2025 mit folgenden Anträgen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs:
1. Die
Verfügung des Betreibungsamts Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...] betr.
Konkursandrohung vom 21. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
Eventualiter sei deren Nichtigkeit festzustellen.
2. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter
ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es
sei ihr der Konkurs angedroht worden, obschon sie gegen die der
Konkursandrohung zugrunde liegende Betreibung frist- und formgerecht
Rechtsvorschlag erhoben habe. Der Zahlungsbefehl sei ihrer Geschäftsführerin D.___
am 30. Januar 2025 am Schalter des Polizeipostens [...] übergeben worden. Diese
habe das Kästchen Rechtsvorschlag angekreuzt, den Zahlungsbefehl datiert und
unterschrieben und diesen wieder der Schaltermitarbeiterin ausgehändigt.
3. Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 11. März 2025 die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Das Betreibungsamt stellte in seiner
Vernehmlassung vom 18. März 2025 keinen Antrag.
5. Mit Verfügung vom 19. März 2025
forderte der Vizepräsident der Aufsichtsbehörde die Beschwerdeführerin auf, das
Original des Zahlungsbefehls einzureichen. Die Gläubigerin wurde aufgefordert,
das Gläubigerdoppel im Original einzureichen. Ausserdem wurde der Polizeiposten
[...] um einen schriftlichen Bericht über die Zustellung des Zahlungsbefehls an
die Beschwerdeführerin ersucht.
6. Das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
ging am 24. März 2025 bei der Aufsichtsbehörde ein. Dieses enthält keinen
Rechtsvorschlag und keine Unterschrift der Geschäftsführerin der
Beschwerdeführerin.
7. Die Beschwerdeführerin teilte am 3.
April 2025 mit, sie habe das Original des Zahlungsbefehls trotz intensiver
Suche nicht mehr ausfindig machen können.
8. Am 7. April 2025 ging der Wahrnehmungsbericht
der zustellenden Sachbearbeiterin des Polizeipostens [...] bei der
Aufsichtsbehörde ein. Diese erklärte, D.___ habe bei der Zustellung des
Zahlungsbefehls durch die Schreibende weder mündlich Rechtsvorschlag erhoben
noch schriftlich am Schalter des Regionenpostens [...] den Rechtsvorschlag auf
dem Zahlungsbefehl ausgefüllt.
9. Darauf beantragte die
Beschwerdeführerin am 9. April 2025, es seien bei der Polizei [...] sämtliche
(ungekürzten) Videoaufnahmen/-sequenzen (mit Ton) vom 30. Januar 2025
einzuverlangen, welche die Geschehnisse und Gespräche am Schalter zwischen D.___
und der Polizeisachbearbeiterin zeigten.
10. Dieser Beweisantrag wurde am 11.
April 2025 abgewiesen, da die Aufzeichnungen bereits gelöscht und nicht mehr
vorhanden waren.
11. Am 9. Mai 2025 stellte die
Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung mit
parteiöffentlichen Einvernahmen von D.___ und der Polizeisachbearbeiterin. Auf
diesen Antrag wird nachfolgend eingegangen.
12. Auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
das Betreibungsamt habe ihr mitgeteilt, auf dem Zahlungsbefehl sei ersichtlich,
dass die Unterschrift, welche die Zustellung des Rechtsvorschlages bestätigen
sollte, nicht durch die zustellende Person notiert worden sei, wie es
üblicherweise der Fall sei. Dies werfe die Frage auf, ob der Rechtsvorschlag
möglicherweise nachträglich eingetragen und rückdatiert worden sei. Der
fristgerechte Eingang des Rechtsvorschlags sei daher nicht bewiesen. Mit diesen
Mutmassungen werde ihr eine Straftat unterstellt. Ein Rechtsvorschlag könne
ohne weiteres durch die Zustellungsempfängerin unterzeichnet werden, auch wenn
es Usanz sei, dass die zustellende Person unterzeichne. Sie könne es sich auch
nicht erklären, weshalb die beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls voneinander
abweichen würden. Das sei allerdings auch nicht weiter relevant. Denn nach Art.
70.
Abs. 1 SchKG sei die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung des
Zahlungsbefehls massgebend, wenn diese und das Gläubigerdoppel nicht gleich
lauten würden.
2.
Das Betreibungsamt führt in seiner
Vernehmlassung aus, der Ablauf der Zustellung könne aufgrund der Aktenlage
nicht rekonstruiert werden. Der Zustellvermerk und folgerichtig auch ein
allfälliger Rechtsvorschlag müsste unabhängig davon, ob dieser mündlich oder
schriftlich erklärt worden sei, auch auf dem Gläubigerdoppel vermerkt sein. Nur
dieses Exemplar komme zurück zum Betreibungsamt und gestützt auf dieses werde die
Zustellung und ein allfälliger Rechtsvorschlag protokolliert. Auf dem Gläubigerdoppel
sei unbestrittenermassen kein Rechtsvorschlag ersichtlich. Der Verbleib des
Originals des Schuldnerdoppels sei unklar. Das Betreibungsamt verfüge lediglich
über jene Kopie, welche die Beschwerdeführerin eingereicht habe. Das Original
sollte sie anlässlich der Zustellung von der Polizei erhalten haben.
3.1
Der Zahlungsbefehl wird jeweils im
Doppel ausgefertigt. Ein Exemplar ist für den Betriebenen und das andere für
den Betreibenden bestimmt (Art. 70 Abs. 1 SchKG). Bei der Zustellung des
Zahlungsbefehls hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen,
an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG).
Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem
Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem
Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 2 SchKG).
Bei einem mündlichen Rechtsvorschlag hat die zustellende Person diesen sogleich
auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls zu bescheinigen. Falls der
Rechtsvorschlag von der zustellenden Person einzig auf dem Schuldnerdoppel
vermerkt wurde, gilt er grundsätzlich als erhoben, denn bei Abweichungen
zwischen dem Schuldnerexemplar und demjenigen des Gläubigers ist bei der
Fortsetzung der Betreibung die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung
massgebend (Art. 70 Abs. 1 Satz 3 SchKG).
3.2
Zur Form der Erklärung des
Rechtsvorschlages wird in der Lehre weiter ausgeführt: Mündlich kann der
Rechtsvorschlag anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem
Überbringer abgegeben werden. Auch der zustellende Postbote ist zur Protokollierung
des Rechtsvorschlages verpflichtet. Mit ein Grund für die Unterzeichnung durch
den Überbringer ist die Vermeidung von Streitigkeiten. In der Praxis gibt es
immer wieder Fälle, in denen Schuldner den Rechtsvorschlag nachträglich auf dem
Schuldnerdoppel anbringen und behaupten, der Überbringer habe einen Fehler
gemacht. Dementsprechend protokolliert der Überbringer den mündlich erhobenen
Rechtsvorschlag auf beiden Doppeln. Wenn der Schuldner will, kann er zusätzlich
unterzeichnen (Balthasar Bessenich / Stefan Fink in: Daniel Staehelin et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Basel 2021, Art. 74 N 13). Schriftlich kann der Rechtsvorschlag ebenfalls
bereits anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben werden, etwa
durch umgehendes Anbringen des Wortes «Rechtsvorschlag» und der Unterschrift
auf dem Zahlungsbefehl.
4.
Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, bei den Akten des Betreibungsamtes seien sowohl die
Gläubiger- wie auch die Schuldnerausfertigung des Zahlungsbefehls vorhanden,
ist mit der vorangehenden Darstellung des Ablaufs widerlegt. Es gab einen
Zahlungsbefehl für die Gläubigerin und einen für die Schuldnerin. Letzteren hat
die Beschwerdeführerin mitgenommen, ansonsten sie ihn ja auch gar nicht hätte
kopieren können. Eine Kopie für das Betreibungsamt gibt es nicht.
Dementsprechend hält das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung fest, es
verfüge nur über jene Kopie des Schuldnerdoppels, welche die Beschwerdeführerin
eingereicht habe.
5.
Das Betreibungsamt hat die
Möglichkeit angesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Rechtsvorschlag
nachträglich auf ihrem Exemplar des Zahlungsbefehls angebracht haben könnte. Wie
oben aufgezeigt, kommt ein derartiges Verhalten vor und wird auch in der Lehre
thematisiert. Das Betreibungsamt hat diese Möglichkeit schon erwähnt, noch
bevor der Wahrnehmungsbericht des Polizeipostens [...] vorlag. Jedenfalls ist
die vom Betreibungsamt angesprochene Möglichkeit die einzige, die erklärt,
wieso die beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls voneinander abweichen. Sie
ist damit durchaus plausibel.
6.
Der Wahrnehmungsbericht
der Polizeisachbearbeiterin lautet wie folgt:
Am 30.01.2025 meldete sich D.___, als
Geschäftsführerin der Firma A.___ GmbH, persönlich am Schalter des
Regionenpostens [...]. D.___ wurde gebeten sich auszuweisen, worauf sie durch
die Schreibende als Geschäftsführerin der Firma A.___ GmbH identifiziert und
über die Zustellung eines Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Olten-Gösgen
informiert wurde. Auf Nachfrage von D.___ wurde ihr mitgeteilt, dass es sich
beim vorliegenden Zahlungsbefehl um eine Forderung durch die Firma B.___ GmbH
handelt. D.___ reagierte mit Kopfschütteln, zeigte Unverständnis für die
Angelegenheit mit der Firma B.___ GmbH und bemerkte, dass es sich dabei um
ihren Geschäftspartner handle. Durch die Schreibende wurde im Beisein von D.___
die Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl, auf dem Exemplar für den
Schuldner sowie dem Exemplar für den Gläubiger, ausgefüllt. Anschliessend wurde
ihr das Exemplar für den Schuldner ausgehändigt und darauf hingewiesen, dass
das Zustelldatum zur Einhaltung von Fristen massgebend ist. D.___ verliess ohne
weitere Kommentare den Regionenposten [...].
D.___ hat bei der
Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Schreibende weder mündlich Rechtsvorschlag
erhoben noch schriftlich am Schalter des Regionenpostens [...] den Rechtsvorschlag
auf dem Zahlungsbefehl ausgefüllt.
7.
Dieser Bericht ist umfassend und
detailreich. Er schildert das Erscheinen der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin
auf dem Polizeiposten von ihrer Anmeldung bis zum Verlassen des Postens und beschreibt
ihr Verhalten und ihre Reaktionen. Weiter enthält der Bericht ausdrückliche
Aussagen zu den entscheidenden Punkten. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin
hat weder mündlich noch schriftlich Rechtsvorschlag erhoben noch schriftlich am
Schalter den Rechtsvorschlag auf dem Zahlungsbefehl angebracht. Ausserdem hält
die Polizeisachbearbeiterin fest, dass sie die Zustellbescheinigung im Beisein
der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin auf beiden Exemplaren des
Zahlungsbefehls, demjenigen für die Schuldnerin und demjenigen für die
Gläubigerin angebracht hat. Der Bericht ist unmissverständlich und widerlegt
die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Geschäftsführerin habe sogleich am
Schalter und in Anwesenheit der zustellenden Beamtin den Rechtsvorschlag
schriftlich auf dem Zahlungsbefehl angebracht.
8.
Die Beschwerdeführerin reichte
lediglich eine Kopie ihres Zahlungsbefehlsexemplars ein. Die Kopie ist
ausserdem von mangelhafter Qualität. Es wurde deshalb von der Beschwerdeführerin
verlangt, dass sie das Original des Zahlungsbefehls einreicht. Ihre Mitteilung,
sie habe das Original nicht mehr ausfindig machen können, trägt wenig zu ihrer
Glaubwürdigkeit bei. Bestehen jedoch Zweifel an der Echtheit einer Urkunde,
muss die Partei, die sich auf diese Urkunde beruft, deren Echtheit beweisen
(Art. 178 ZPO). Der eingereichten Kopie kann deshalb kaum Beweiskraft
beigemessen werden. Ein Beweis, dass der Rechtsvorschlag schriftlich am
Schalter des Polizeipostens erklärt wurde, kann damit nicht erbracht werden. Auch
vom Gläubiger wird in besonderen Fällen die Vorlage seines Originals des
Zahlungsbefehls verlangt, wenn für die Fortsetzung der Betreibung in einem
andern Betreibungskreis der Zahlungsbefehl vorgelegt werden muss (BGE 128 III 380). Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger beim Konkursrichter das Konkursbegehren
stellen will (Art. 166 SchKG).
9.
Die Beschwerdeführerin erklärt
weiter, sie könne sich nicht erklären, wieso die beiden Ausfertigungen des
Zahlungsbefehls voneinander abweichen würden. Sie begnügt sich damit, sich auf
Art. 70 Abs. 1 SchKG zu berufen. Sie übersieht dabei, dass sie die Beweislast
für das Erheben des Rechtsvorschlages trägt (Bessenich / Fink, a.a.O., Art. 74
N 27). Sie sagt nichts dazu, wieso sie den Rechtsvorschlag selbst auf dem
Zahlungsbefehl angekreuzt und dies nicht der zustellenden Person überlassen hat
und wieso sie den Rechtsvorschlag nicht auf beiden Zahlungsbefehlsexemplaren angebracht
hat. Es hätte ihr klar sein müssen, dass sie den Rechtsvorschlag gegenüber dem
Betreibungsamt und nicht nur für sich auf dem eigenen Zahlungsbefehlsexemplar
erklären muss. Damit unterlässt sie es, der im Raum stehenden Erklärung für die
abweichenden Ausfertigungen der Zahlungsbefehle einen anderen plausiblen
Handlungsablauf entgegenzustellen. Für den geforderten Beweis für die Erhebung
des Zahlungsbefehls gelten zudem die nachfolgenden Überlegungen: Die
Bescheinigung des Zustellers auf dem Zahlungsbefehl dient dazu, dem Schuldner
den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern (BGE 98 III 27 E. 1).
Dabei obliegt es dem Schuldner, sich bei der mündlichen Erklärung des
Rechtsvorschlags der Protokollierung zu versichern (Urteil 5A_680/2019, E.
2.3.1). Erklärt der Schuldner den Rechtsvorschlag selbst schriftlich auf seinem
Exemplar des Zahlungsbefehls, so liegt es ebenso bei ihm, dafür besorgt zu
sein, dass seine Erklärung auch auf dem für den Gläubiger bestimmten Exemplar
angebracht wird.
10.
Dass die zustellende Person
üblicherweise die Erklärung des Rechtsvorschlages auf beiden Zahlungsbefehlsexemplaren
protokolliert, steht im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 70 Abs. 1
SchKG. In der Lehre wird die praktische Bedeutung dieser Bestimmung in erster
Linie bei den durch den Betreibungsbeamten nachträglich einzufügenden Angaben
zur Zustellung und zum Rechtsvorschlag gesehen (exemplarisch Karl Wüthrich /
Peter Schoch in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 70 N 10). Anders
gelagerte Fälle werden nicht genannt. Soweit ersichtlich finden sich auch in
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine anderen Konstellationen. Auf
Erklärungen, die der Schuldner selbst auf seinem Zahlungsbefehlsexemplar
anbringt, kann diese Bestimmung daher gar nicht anwendbar sein. Alles andere
würde einem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Aus Art. 70 Abs. 1 SchKG kann die
Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit der von ihr
eingereichten Kopie ihres Zahlungsbefehlsexemplars kann sie den Beweis, bei
dessen Übergabe sogleich schriftlich Rechtsvorschlag erklärt zu haben, nicht
erbringen. Allein dieser Beweis ist Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens und nicht eine strafrechtliche Anklage.
11.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich
die beantragte Befragung der zustellenden Polizeisachbearbeiterin und der
Beschwerdeführerin. Mit der von ihr eingereichten Kopie des
Zahlungsbefehlsexemplars hat die Beschwerdeführerin den Beweis, dass ihre
Geschäftsführerin bei der Übergabe auf dem Polizeiposten [...] sogleich auf dem
ihr übergebenen Zahlungsbefehl unterschriftlich Rechtsvorschlag erklärt hat,
nicht erbringen können. Nach den vorstehenden Erwägungen erscheint es
ausgeschlossen, dass ihr dieser Beweis gestützt auf die beantragte Befragung
doch noch gelingen könnte. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin, soweit
sie den Wahrnehmungsbericht in Frage stellen wollte, nicht aufgezeigt, welche
zusätzlichen Erkenntnisse sie in einer Befragung erzielen könnte. Auch hat sie
in keiner Weise vorgetragen, inwiefern der Wahrnehmungsbericht nicht den
Tatsachen entsprechen sollte oder widersprüchlich und unvollständig wäre. Der
Antrag auf eine Befragung ist daher abzuweisen.
Dispositiv
12. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller