SCBES.2025.22
Pfändungsandrohung
9. April 2025Deutsch4 min
als Schuldnerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 und
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsandrohung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhebt A.___
als Schuldnerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 und
stellt sinngemäss folgende Anträge:
1. Die Pfändungsankündigung vom 4. Februar
2025 sei aufzuheben.
2. Ihr sei das rechtliche Gehör zu gewähren
und die Möglichkeit zu geben, den Rechtsvorschlag mit der Begründung «keine
neues Vermögen» zu erheben.
3. Es sei die Vollstreckung aufgrund ihres
fehlenden neuen Vermögens einzustellen.
4. Eventualiter sei ihr die Ratenzahlung zu
gewähren.
Zur Begründung führt die
Beschwerdeführerin aus, in der gegen sie geführten Betreibung sei ihr nicht
rechtzeitig mitgeteilt und nicht die Möglichkeit gegeben worden, gegen die
Forderung Rechtsvorschlag mit der Begründung des fehlenden neuen Vermögens zu erheben.
Stattdessen sei ihr direkt eine Pfändungsandrohung zugestellt worden. Da sie
über kein neues Vermögen verfüge und weiterhin unter dem Existenzminimum lebe,
sei die Pfändungsandrohung unrechtmässig und verletze ihre Rechte gemäss Art.
265a Abs. 2 SchKG. Ihr Einkommen reiche nur zur Deckung des Existenzminimums,
sodass keine Mittel zur Verfügung stünden, um alte Schulden zu begleichen.
Falls auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde, beantrage sie eine
Zahlungsvereinbarung.
2. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2025
beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
3. Mit Stellungnahme vom 31. März 2025
lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin wurde ihr der Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. [...]),
welcher der Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 zugrunde liegt, am 9.
Januar 2025 zugestellt (BA [Akten des Betreibungsamtes] 1). Hiernach hätte sie
innert der 10-tägigen Frist bis am 20. Januar 2025 Gelegenheit gehabt,
Rechtsvorschlag mit der Begründung des fehlenden neuen Vermögens zu erheben,
was sie jedoch nicht gemacht hat.
Sodann wurde die Pfändungsankündigung vom
4.
Februar 2025 am selben Tag per Einschreiben an die Beschwerdeführerin
versandt und ihr am 6. Februar 2025 zur Abholung gemeldet, mit Abholfrist bis
13.
Februar 2025 (BA 2). In der Folge holte die Beschwerdeführerin die
Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 nicht ab, worauf das Betreibungsamt
der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung, neu datiert auf den 17.
Februar 2025, noch einmal per A-Post zusandte.
Eine Sendung, welche innert Abholfrist
von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als
zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen
Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die
Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400).
Wie vorgehend festgehalten, wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl Nr.
[...] am 9. Januar 2025 zugestellt, weshalb sie mit der nachfolgenden
Zustellung einer Verfügung des Betreibungsamtes rechnen musste. Damit greift
die obengenannte Zustellfiktion und die Pfändungsankündigung gilt am letzten
Tag der 7-tägigen Abholfrist - somit am 13. Februar 2025 - als zugestellt.
Dispositiv
Demnach ist die gegen die Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 am 7. März
2025 erhobene Beschwerde nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss
Art. 17 SchKG erhoben worden und damit verspätet, weshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin, wie vorgehend
festgehalten, keinen Rechtsvorschlag mit der Begründung des fehlenden neuen
Vermögens erhoben, obwohl sie Gelegenheit dazu hatte.
3. Insofern die Beschwerdeführerin
verlangt, ihr sei die Ratenzahlung zu gewähren, ist sie darauf hinzuweisen, dass
sie sich diesbezüglich an die Gläubiger zu wenden hat. So können weder die
Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt eine allfällige Ratenzahlung anordnen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch