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Entscheid

SCBES.2025.22

Pfändungsandrohung

9. April 2025Deutsch4 min

als Schuldnerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 und

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsandrohung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhebt A.___

als Schuldnerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 und

stellt sinngemäss folgende Anträge:

1. Die Pfändungsankündigung vom 4. Februar

2025 sei aufzuheben.

2. Ihr sei das rechtliche Gehör zu gewähren

und die Möglichkeit zu geben, den Rechtsvorschlag mit der Begründung «keine

neues Vermögen» zu erheben.

3. Es sei die Vollstreckung aufgrund ihres

fehlenden neuen Vermögens einzustellen.

4. Eventualiter sei ihr die Ratenzahlung zu

gewähren.

Zur Begründung führt die

Beschwerdeführerin aus, in der gegen sie geführten Betreibung sei ihr nicht

rechtzeitig mitgeteilt und nicht die Möglichkeit gegeben worden, gegen die

Forderung Rechtsvorschlag mit der Begründung des fehlenden neuen Vermögens zu erheben.

Stattdessen sei ihr direkt eine Pfändungsandrohung zugestellt worden. Da sie

über kein neues Vermögen verfüge und weiterhin unter dem Existenzminimum lebe,

sei die Pfändungsandrohung unrechtmässig und verletze ihre Rechte gemäss Art.

265a Abs. 2 SchKG. Ihr Einkommen reiche nur zur Deckung des Existenzminimums,

sodass keine Mittel zur Verfügung stünden, um alte Schulden zu begleichen.

Falls auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde, beantrage sie eine

Zahlungsvereinbarung.

2. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2025

beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

3. Mit Stellungnahme vom 31. März 2025

lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin wurde ihr der Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. [...]),

welcher der Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 zugrunde liegt, am 9.

Januar 2025 zugestellt (BA [Akten des Betreibungsamtes] 1). Hiernach hätte sie

innert der 10-tägigen Frist bis am 20. Januar 2025 Gelegenheit gehabt,

Rechtsvorschlag mit der Begründung des fehlenden neuen Vermögens zu erheben,

was sie jedoch nicht gemacht hat.

Sodann wurde die Pfändungsankündigung vom

4.

Februar 2025 am selben Tag per Einschreiben an die Beschwerdeführerin

versandt und ihr am 6. Februar 2025 zur Abholung gemeldet, mit Abholfrist bis

13.

Februar 2025 (BA 2). In der Folge holte die Beschwerdeführerin die

Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 nicht ab, worauf das Betreibungsamt

der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung, neu datiert auf den 17.

Februar 2025, noch einmal per A-Post zusandte.

Eine Sendung, welche innert Abholfrist

von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als

zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen

Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die

Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400).

Wie vorgehend festgehalten, wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl Nr.

[...] am 9. Januar 2025 zugestellt, weshalb sie mit der nachfolgenden

Zustellung einer Verfügung des Betreibungsamtes rechnen musste. Damit greift

die obengenannte Zustellfiktion und die Pfändungsankündigung gilt am letzten

Tag der 7-tägigen Abholfrist - somit am 13. Februar 2025 - als zugestellt.

Dispositiv

Demnach ist die gegen die Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2025 am 7. März

2025 erhobene Beschwerde nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss

Art. 17 SchKG erhoben worden und damit verspätet, weshalb auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin, wie vorgehend

festgehalten, keinen Rechtsvorschlag mit der Begründung des fehlenden neuen

Vermögens erhoben, obwohl sie Gelegenheit dazu hatte.

3. Insofern die Beschwerdeführerin

verlangt, ihr sei die Ratenzahlung zu gewähren, ist sie darauf hinzuweisen, dass

sie sich diesbezüglich an die Gläubiger zu wenden hat. So können weder die

Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt eine allfällige Ratenzahlung anordnen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde ist nicht

einzutreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch