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Entscheid

SCBES.2025.24

Verfügung vom 25. Februar 2025 (Fristansetzung Drittansprecher)

26. Mai 2025Deutsch14 min

2025 pfändete das Betreibungsamt Region Solothurn die Grundstücke Grundbuch [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 26. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

3. C.___,

alle vertreten

durch Rechtsanwalt Fabian Brunner

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt Region Solothurn,

2. D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 25. Februar 2025 (Fristansetzung Drittansprecher)

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Pfändungsurkunde vom 30. Januar

2025 pfändete das Betreibungsamt Region Solothurn die Grundstücke Grundbuch [...]

Nrn. [...], [...], [...], [...], [...], [...] Nr. [...], [...] Nrn. [...], [...]

und [...]. Sämtliche gepfändeten Grundstücke sind gemäss Grundbuch im Eigentum

der E.___ AG, weshalb das Betreibungsamt den Drittanspruch der E.___ AG an

sämtlichen gepfändeten Grundstücken im Sinne von Art. 107 SchKG in der

Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 von Amtes wegen aufnahm. Dieser

Drittanspruch wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2025 des Gläubigers D.___ bestritten.

Sodann erhoben die alleinigen Aktionäre der E.___ AG, C.___, A.___ und B.___, mit

Schreiben vom 10. Februar 2025 einen Drittanspruch an den gepfändeten

Grundstücken. Dieser Drittanspruch wurde mit Schreiben des Gläubigers D.___ vom

21. Februar 2025 ebenfalls bestritten. Hierauf setzte

das Betreibungsamt den vorgenannten Aktionären der E.___ AG mit Verfügung vom

25. Februar 2025 im Sinne von Art. 107 Abs. 4 SchKG eine Frist von 20 Tagen,

gegen den bestreitenden Gläubiger auf Feststellung ihres Drittanspruchs zu

klagen. In der Folge erhob die E.___ AG beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt am 10. März 2025 Widerspruchsklage gemäss Art. 107 SchKG

(BA [Akten des Betreibungsamtes] 3).

2. Gegen diese Verfügung vom 25. Februar

2025 lassen C.___, A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingaben

vom 10. März 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 25. Februar 2025 aufzuheben.

2. Es sei das Betreibungsamt Region

Solothurn anzuweisen, dem Gläubiger Frist zur Klage im

Sinne von Art. 108 SchKG zu setzen.

Evtl.: Es sei

dem Gläubiger durch die Aufsichtsbehörde Frist zur Klage gemäss Art. 108 SchKG

zu setzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem stellten die Beschwerdeführer

folgende Prozessanträge:

1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Vorliegendes Verfahren sei bis zum

rechtskräftigen Entscheid des Beschwerdeverfahrens (SCBES.2025.12) zu

sistieren.

Zur Begründung führten die

Beschwerdeführer aus, Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilde die Frage,

ob das Widerspruchsverfahren nach Art. 107 oder nach Art. 108 SchKG zu führen

sein werde. Im Sinne der Verfahrensökonomie erscheine die Klärung dieser Frage

und damit die Festsetzung der Parteirollen als sinnvoll. Werde die

aufschiebende Wirkung nicht erteilt, seien die Beschwerdeführer gehalten,

vorsorglich innert Frist gemäss Verfügung vom 25. Februar 2025 die Klage

anzuheben. Vorliegendes Verfahren sei zudem abhängig von Ausgang des

Beschwerdeverfahrens (SCBES.2025.12) und daher im Sinne der Prozessökonomie bis

zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids zu sistieren. Sofern die

ursprüngliche Pfändung nichtig sei, seien sämtliche darauffolgenden Handlungen

des Betreibungsamtes ebenfalls nichtig, womit sich die Durchführung des

Widerspruchsverfahrens erübrige.

Anhand der Grundbuchauszüge sei

erstellt, dass die E.___ AG Alleineigentümerin sämtlicher Grundstücke sei.

Bereits auf der Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 sei sie als

Dritteigentümerin aufgeführt worden. Mit Aktienkaufvertrag vom 22. September

2023 habe Frau F.___ als damalige Alleinaktionärin der E.___ AG ihre

Aktienanteile an die Herren C.___, A.___ und B.___ verkauft. Dies habe sich

auch im heutigen Zeitpunkt nicht verändert. Alleinige Eigentümerin der

fraglichen Grundstücke sei die E.___ AG, deren Aktionariat sich folgendermassen

zusammensetze: 60 Namenaktien: C.___; 20 Namenaktien: A.___; 20 Namenaktien: B.___.

Das Widerspruchsverfahren nach Art. 107 ff. SchKG setze voraus, dass der

Schuldner (G.___) Gewahrsam über die Sache innehabe. Dies sei vorliegend

unbestrittenermassen nicht der Fall. Die Grundstücke stünden im Alleineigentum

der E.___ AG, deren Aktien sich wiederum im Eigentum der Herren C.___, A.___

und B.___ befänden. Konsequenterweise sei das Widerspruchsverfahren nach Art.

108 ff. SchKG zu führen.

3. Mit Verfügungen der Präsidentin der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. März 2025 werden die

Verfahren SCBES.2025.24, SCBES.2025.25 und SCBES.2025.26 vereinigt und im

Verfahren SCBES.2025.24 weitergeführt. Zudem werden die Gesuche, es sei das

vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Verfahrens SCBES.2025.12

zu sistieren, sowie es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen, abgewiesen.

4. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2025

schliesst das Betreibungsamt Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerden.

5. Mit Stellungnahme vom 28. April 2025

lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Strittig und zu prüfen ist im

vorliegenden Verfahren, ob das Betreibungsamt Region Solothurn den Aktionären

der E.___ AG, C.___, A.___ und B.___ mit Verfügung vom 25. Februar 2025 zu

Recht im Sinne von Art. 107 Abs. 4 SchKG eine Frist von 20 Tagen gesetzt hat,

gegen den bestreitenden Gläubiger auf Feststellung ihres Drittanspruchs zu

klagen.

2.

2.1

Diesbezüglich ist vorab auf das Urteil

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2025.12 vom 9. Mai

2025.

zu verweisen. Darin hatte die Aufsichtsbehörde darüber zu befinden, ob das

Betreibungsamt die Grundstücke Grundbuch [...] Nrn. [...], [...], [...], [...],

[...], [...] Nr. [...], [...] Nrn. [...], [...] und [...] zu Recht gepfändet

hat. Dem genannten Urteil ist zum Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes zu

entnehmen:

Mit Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2018 wurde der Schuldner G.___,

verpflichtet, dem Gläubiger D.___ einen Betrag von CHF 200'000.00 nebst Zins zu

5.

% seit 12. Juli 2013 zu bezahlen. Am 5. August 2020 stellte D.___ beim

Betreibungsamt Region Solothurn gegen G.___ ein Betreibungsbegehren (CHF

200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2013; CHF 27'206.65 nebst Zins zu 5

% seit 1. August 2020). Mit Ehevertrag vom 17. September 2020 übertrug G.___

im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Güterstandswechsels

von Errungenschaftsbeteiligung zu Gütertrennung u.a. die Miteigentumsanteile

der obengenannten Grundstücke an seine Ehefrau, F.___. Dies «in Würdigung ihres

vollen Einsatzes seit […] Eheabschluss für die Belange der Familie und des

Geschäftes des Ehemannes». Mit Urteil vom 13. Oktober 2020 erteilte der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der von D.___ gegen G.___

geführten Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 227'206.65 zuzüglich

Zins seit 12. Juli 2013 auf CHF 200'000.00 und 5 % Zins seit 1. August 2020 auf

CHF 27'206.65 die definitive Rechtsöffnung. Am 30. März 2021 stellte das

Betreibungsamt Region Solothurn die Pfändungsurkunde aus. Abgesehen von einem

Grundstück mit einem Wert von CHF 7'500.00 konnte kein weiteres Vermögen gepfändet

werden.

Am 7. Mai 2021 machte der Gläubiger D.___

gegen F.___ vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend

paulianische Anfechtung anhängig. Im Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 wurde diesbezüglich im

Wesentlichen festgehalten, Frau F.___ habe die obengenannten Grundstücke von

ihrem Ehemann G.___ innerhalb eines Jahres vor der Pfändung geschenkt erhalten.

G.___ habe die Übertragung dieser Vermögenswerte in der Absicht vorgenommen,

seine Gläubiger zu benachteiligen und F.___ habe dies erkennen können. Sowohl

die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäss Art. 285 SchKG als

auch für eine Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG seien vorliegend

erfüllt. Eine Rückgabe der Liegenschaften, bzw. die geforderte

Zurverfügungstellung für den Einbezug in die Pfändung durch F.___ sei zwar

grundsätzlich nicht mehr möglich, weil sie nicht mehr Eigentümerin sei. F.___

habe die Weiterveräusserung der Liegenschaften an die von ihr als alleinige

Aktionärin beherrschte E.___ AG aber in Kenntnis der finanziellen

Schwierigkeiten des Ehemannes und des eingeleiteten Schlichtungsverfahrens

gegen sie selbst getätigt. Berufe sich F.___ nun darauf, nicht Eigentümerin der

fraglichen Liegenschaften zu sein, weshalb eine Rückführung nicht möglich sei,

sei darin eine missbräuchliche Verwendung der juristischen Person durch die

beherrschende Person zu sehen. Die Übertragung sei offensichtlich

rechtsmissbräuchlich erfolgt, um den Zugriff des Gläubigers auf diese

Liegenschaften zu vereiteln. Dieser Vereitelungsversuch sei eine Weiterführung

des ersten Versuches der Übertragung des Anteils des Ehemannes an den

betreffenden Liegenschaften an F.___, welche der Gläubiger paulianisch

anfechte. Die Vor-aussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff seien aufgrund

vorstehender Ausführungen gegeben. Die E.___ AG werde somit für die

Verpflichtung von F.___ betreffend die Zurverfügungstellung der Grundstücke zum

Einbezug in die Pfändung in Anspruch genommen.

Das Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 wurde mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 bestätigt.

2.2

Den der Aufsichtsbehörde im

Verfahren SCBES.2025.12 vorliegenden Akten war weiter zu entnehmen, dass F.___

mit Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023 als Alleinaktionärin ihre

sämtlichen Aktien der E.___ AG an ihre Söhne C.___, A.___ und B.___ verkauft

hat.

Schliesslich hielt die Aufsichtsbehörde

mit Urteil SCBES.2025.12 vom 9. Mai 2025 Folgendes fest: «Dass im Dispositiv

des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 Frau F.___

verpflichtet wurde, die genannten Grundstücke in die Pfändung zur Verfügung zu

stellen, ändert – entgegen der Ansicht der E.___ AG – nichts daran, dass im

besagten Urteil der Durchgriff auf die E.___ AG bejaht wurde. (….). Dass dieser

Durchgriff im Urteilsdispositiv mit der Verpflichtung von F.___ umgesetzt

wurde, liegt einzig darin begründet, dass F.___ im Zeitpunkt der Urteilsfällung

Alleineigentümerin der E.___ AG war und Verfügungsgewalt über die betreffenden

Grundstücke hatte, weshalb sie aus Praktikabilitätsgründen entsprechend

verpflichtet wurde. Es ist aber unzweifelhaft, dass mit dem Urteil vom 10. Juli

2023.

die E.___ AG verpflichtet wurde. So wurde in Erwägung 17 des genannten

Urteils festgehalten, F.___ werde als Inhaberin der E.___ AG für diese

verpflichtet, die betreffenden Grundstücke herauszugeben. Im Übrigen ist es

analog zur Begründung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt

wiederum rechtsmissbräuchlich, dass F.___ im Wissen um die Schuld ihres

Ehemannes – und nachdem sie in erster Instanz vor dem Amtsgericht

Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 10. Juli 2023 in betreffender

Angelegenheit unterlegen ist und dazu verpflichtet wurde, die Grundstücke in

die Pfändung zur Verfügung zu stellen – ihre Anteile am 22. September 2023 an

der E.___ AG an ihre Söhne verkaufte. Dieser Vereitelungsversuch ist eine

Weiterführung ihres Versuches der Übertragung ihres Anteils an den betreffenden

Liegenschaften an die E.___ AG. Schliesslich ist es im

Lichte dessen ebenso rechtsmissbräuchlich und damit nicht zu schützen, dass

sich die E.___ AG nun auf den Wortlaut des Dispositivs beruft, wonach F.___ und

nicht die E.___ AG verpflichtet worden sei. Zusammenfassend ist die

Pfändung der Grundstücke Grundbuch [...] Nrn. [...], [...], [...], [...], [...],

Oensingen Nr. [...], Solothurn Nrn. [...], [...] und [...] somit nicht zu

beanstanden.»

3.

3.1

Art. 107 SchKG regelt den Gang des Widerspruchsverfahrens

und namentlich die Parteirollenverteilung im Widerspruchsprozess bei

beweglichen Sachen, die sich in ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners

befinden, bei Forderungen und anderen Rechten, sofern die Berechtigung des

Schuldners wahrscheinlicher ist als diejenige des Dritten sowie bei

Grundstücken, sofern sich der Anspruch des Dritten nicht aus dem Grundbuch

ergibt. In allen diesen Fällen spricht der Rechtsschein gegen das angebliche

Recht des Dritten, weshalb diesem bei Bestreitung seines Anspruchs durch den

Gläubiger und den Schuldner die nachteilige Klägerrolle im

Widerspruchsverfahren zukommt (BSK SchKG-Staehelin/Strub, 3. Auflage, 2021, N.

1.

zu Art. 107).

Art. 108 SchKG ist das Gegenstück zu

Art. 107 SchKG und regelt das Widerspruchsverfahren in den Fällen, in welchen

dem Dritten der bessere Rechtsschein für seinen angeblichen Anspruch zukommt,

weil er an gepfändeten beweglichen Sachen den Gewahrsam hat, bei gepfändeten

Rechten und Pflichten die grössere Wahrscheinlichkeit für seine Berechtigung

besteht und bei gepfändeten Grundstücken der Grundbucheintrag auf seinen Namen

lautet (BSK SchKG, a.a.O., N. 1 zu Art. 108).

3.2

Das Widerspruchsverfahren gemäss

Art. 106 –109 SchKG soll es einem Dritten, der auf das gepfändete

Vermögensrecht einen vorrangigen Anspruch hat – weil er Inhaber des gepfändeten

Vermögensrechts ist oder weil er ein Pfandrecht oder anderes Recht daran hat,

das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Vollstreckungsverfahren zu

berücksichtigen ist –, ermöglichen, dieses Vermögensrecht der

Zwangsvollstreckung in der oder den laufenden Betreibungen zu entziehen oder es

im weiteren laufenden Vollstreckungsverfahren berücksichtigen zu lassen (BGE 144 III 198 E. 5.1.1 = Pra 2019 Nr. 19). Zu entscheiden ist lediglich die

Frage, ob der strittige Gegenstand in der laufenden Betreibung zu Gunsten des

Gläubigers verwertet werden darf oder ob er aus der Pfändung beziehungsweise

dem Arrest zu entlassen ist (BGE 107 III 118 E. 2 = Pra 71 Nr. 46). Mit diesem

Verfahren soll somit sichergestellt werden, dass ausschliesslich das Vermögen

des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen wird (Urteil

5A_35/2014 vom 13. Februar 2014 E. 3.2; Zondler, in: SK SchKG, 4. Aufl. 2018,

N. 1 zu Art. 106 SchKG).

Jedoch kommen das

Rechtsmissbrauchsverbot und damit die Möglichkeit des Durchgriffs auch im

Rahmen von Art. 106 ff. SchKG zur Anwendung (BGE 144 III 541 E. 8.3 und 8.4 S.

545.

ff. mit Hinweisen). Zwar trifft zu, dass im Vorverfahren nach Art. 106 ff.

SchKG Rechtsfragen nur zurückhaltend geprüft werden sollen (vgl. BGE 123 III 367 E. 3b S. 370 mit Hinweis). Dies schliesst jedoch die Nutzung von

Erkenntnissen über klaren Rechtsmissbrauch bereits im Vorverfahren nicht aus. Ein

definitiver Entscheid über die Rechtsinhaberschaft ist mit der

Parteirollenverteilung gemäss Art. 107 oder Art. 108 SchKG nicht verbunden

(Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 4.1). Zudem hat die

Bestimmung der Parteirollen durch das Betreibungsamt keinen Einfluss auf die

Verteilung der Beweislast im Widerspruchsverfahren. Es gelten die allgemeinen

Beweisregeln, insbesondere Art. 8 ZGB (BGE 116 III 82 E. 2 = Pra 80 Nr. 123;

Urteile 5A_584/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3 = Pra 2008 Nr. 94; 5C.245/2002

vom 24. Dezember 2002 E. 2.3 = SJ 2003 I S. 444). Somit obliegt es dem

Drittansprecher, unabhängig davon, ob er Kläger (Art. 107 SchKG) oder Beklagter

(Art. 108 SchKG) ist, sein Recht zu beweisen, und dem Gläubiger, Tatsachen

beizubringen, die Zweifel daran wecken (Urteil 5C.96/1996 vom 18. Juli 1996 E.

3a).

4.

Wie in E. II 2 hiervor festgehalten,

hat die Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2025.12 vom 9. Mai 2025 das

Durchgriffsrecht gegenüber der E.___ AG betreffend die Grundstücke Grundbuch [...]

Nrn. [...], [...], [...], [...], [...], [...] Nr. [...], Solothurn Nrn. [...], [...]

und [...] bejaht. Im Lichte dessen ist es somit nicht

zu beanstanden, dass das Betreibungsamt den Beschwerdeführern als alleinigen

Aktionären der E.___ AG mit Verfügung vom 25. Februar 2025 im Sinne von Art.

107.

Abs. 4 SchKG eine Frist von 20 Tagen gesetzt hat, gegen den bestreitenden

Gläubiger auf Feststellung ihres Drittanspruchs zu klagen. Zwar stehen die

betreffenden Grundstücke gemäss Grundbuch im Eigentum der E.___ AG, was gemäss

dem Wortlaut der Bestimmung eher für die Anwendbarkeit von Art. 108 SchKG sprechen

würde (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Jedoch wurde, wie erwähnt, mit Urteil des

Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 – bestätigt durch das

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 – der

Durchgriff gegenüber der E.___ AG bejaht. Dementsprechend ist es trotz des

Grundbucheintrags gerechtfertigt, dass den Beschwerdeführern die Klägerrolle im

Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 SchKG zukommt, zumal aufgrund des

gerichtlich bejahten Durchgriffsrechts der Rechtsschein eben gegen das Recht

der beschwerdeführenden Dritten spricht. Das aus dem Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt gewonnene Wissen des Betreibungsamts über die vorliegend

gegebene Konstellation eines Durchgriffsrechts ist behördennotorisch, weshalb

das Vorgehen des Betreibungsamtes auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden

ist.

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.1 Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

5.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich

unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer

Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und

Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Wie die Aufsichtsbehörde im

vorerwähnten Urteil SCBES.2025.12 vom 9. Mai 2025 festhielt (s. E. II. 2.2

hiervor), ist es rechtsmissbräuchlich und damit nicht zu schützen, dass sich

die E.___ AG – deren alleinige Aktionäre die Beschwerdeführer sind – auf den

Wortlaut des Dispositivs des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom

10. Juli 2023 beruft, wonach F.___ und nicht die E.___ AG verpflichtet worden

sei. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten setzen die Beschwerdeführer auch im

vorliegenden Verfahren fort. Das kann nicht anders denn als mutwillig

bezeichnet werden. Demnach sind ihnen aufgrund der mutwilligen

Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 1'500.00 aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird weder keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführer haben die

Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch