SCBES.2025.24
Verfügung vom 25. Februar 2025 (Fristansetzung Drittansprecher)
26. Mai 2025Deutsch14 min
2025 pfändete das Betreibungsamt Region Solothurn die Grundstücke Grundbuch [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 26. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
3. C.___,
alle vertreten
durch Rechtsanwalt Fabian Brunner
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Region Solothurn,
2. D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 25. Februar 2025 (Fristansetzung Drittansprecher)
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Pfändungsurkunde vom 30. Januar
2025 pfändete das Betreibungsamt Region Solothurn die Grundstücke Grundbuch [...]
Nrn. [...], [...], [...], [...], [...], [...] Nr. [...], [...] Nrn. [...], [...]
und [...]. Sämtliche gepfändeten Grundstücke sind gemäss Grundbuch im Eigentum
der E.___ AG, weshalb das Betreibungsamt den Drittanspruch der E.___ AG an
sämtlichen gepfändeten Grundstücken im Sinne von Art. 107 SchKG in der
Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 von Amtes wegen aufnahm. Dieser
Drittanspruch wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2025 des Gläubigers D.___ bestritten.
Sodann erhoben die alleinigen Aktionäre der E.___ AG, C.___, A.___ und B.___, mit
Schreiben vom 10. Februar 2025 einen Drittanspruch an den gepfändeten
Grundstücken. Dieser Drittanspruch wurde mit Schreiben des Gläubigers D.___ vom
21. Februar 2025 ebenfalls bestritten. Hierauf setzte
das Betreibungsamt den vorgenannten Aktionären der E.___ AG mit Verfügung vom
25. Februar 2025 im Sinne von Art. 107 Abs. 4 SchKG eine Frist von 20 Tagen,
gegen den bestreitenden Gläubiger auf Feststellung ihres Drittanspruchs zu
klagen. In der Folge erhob die E.___ AG beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt am 10. März 2025 Widerspruchsklage gemäss Art. 107 SchKG
(BA [Akten des Betreibungsamtes] 3).
2. Gegen diese Verfügung vom 25. Februar
2025 lassen C.___, A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingaben
vom 10. März 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 25. Februar 2025 aufzuheben.
2. Es sei das Betreibungsamt Region
Solothurn anzuweisen, dem Gläubiger Frist zur Klage im
Sinne von Art. 108 SchKG zu setzen.
Evtl.: Es sei
dem Gläubiger durch die Aufsichtsbehörde Frist zur Klage gemäss Art. 108 SchKG
zu setzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem stellten die Beschwerdeführer
folgende Prozessanträge:
1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Vorliegendes Verfahren sei bis zum
rechtskräftigen Entscheid des Beschwerdeverfahrens (SCBES.2025.12) zu
sistieren.
Zur Begründung führten die
Beschwerdeführer aus, Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilde die Frage,
ob das Widerspruchsverfahren nach Art. 107 oder nach Art. 108 SchKG zu führen
sein werde. Im Sinne der Verfahrensökonomie erscheine die Klärung dieser Frage
und damit die Festsetzung der Parteirollen als sinnvoll. Werde die
aufschiebende Wirkung nicht erteilt, seien die Beschwerdeführer gehalten,
vorsorglich innert Frist gemäss Verfügung vom 25. Februar 2025 die Klage
anzuheben. Vorliegendes Verfahren sei zudem abhängig von Ausgang des
Beschwerdeverfahrens (SCBES.2025.12) und daher im Sinne der Prozessökonomie bis
zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids zu sistieren. Sofern die
ursprüngliche Pfändung nichtig sei, seien sämtliche darauffolgenden Handlungen
des Betreibungsamtes ebenfalls nichtig, womit sich die Durchführung des
Widerspruchsverfahrens erübrige.
Anhand der Grundbuchauszüge sei
erstellt, dass die E.___ AG Alleineigentümerin sämtlicher Grundstücke sei.
Bereits auf der Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 sei sie als
Dritteigentümerin aufgeführt worden. Mit Aktienkaufvertrag vom 22. September
2023 habe Frau F.___ als damalige Alleinaktionärin der E.___ AG ihre
Aktienanteile an die Herren C.___, A.___ und B.___ verkauft. Dies habe sich
auch im heutigen Zeitpunkt nicht verändert. Alleinige Eigentümerin der
fraglichen Grundstücke sei die E.___ AG, deren Aktionariat sich folgendermassen
zusammensetze: 60 Namenaktien: C.___; 20 Namenaktien: A.___; 20 Namenaktien: B.___.
Das Widerspruchsverfahren nach Art. 107 ff. SchKG setze voraus, dass der
Schuldner (G.___) Gewahrsam über die Sache innehabe. Dies sei vorliegend
unbestrittenermassen nicht der Fall. Die Grundstücke stünden im Alleineigentum
der E.___ AG, deren Aktien sich wiederum im Eigentum der Herren C.___, A.___
und B.___ befänden. Konsequenterweise sei das Widerspruchsverfahren nach Art.
108 ff. SchKG zu führen.
3. Mit Verfügungen der Präsidentin der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. März 2025 werden die
Verfahren SCBES.2025.24, SCBES.2025.25 und SCBES.2025.26 vereinigt und im
Verfahren SCBES.2025.24 weitergeführt. Zudem werden die Gesuche, es sei das
vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Verfahrens SCBES.2025.12
zu sistieren, sowie es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, abgewiesen.
4. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2025
schliesst das Betreibungsamt Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerden.
5. Mit Stellungnahme vom 28. April 2025
lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Strittig und zu prüfen ist im
vorliegenden Verfahren, ob das Betreibungsamt Region Solothurn den Aktionären
der E.___ AG, C.___, A.___ und B.___ mit Verfügung vom 25. Februar 2025 zu
Recht im Sinne von Art. 107 Abs. 4 SchKG eine Frist von 20 Tagen gesetzt hat,
gegen den bestreitenden Gläubiger auf Feststellung ihres Drittanspruchs zu
klagen.
2.
2.1
Diesbezüglich ist vorab auf das Urteil
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2025.12 vom 9. Mai
2025.
zu verweisen. Darin hatte die Aufsichtsbehörde darüber zu befinden, ob das
Betreibungsamt die Grundstücke Grundbuch [...] Nrn. [...], [...], [...], [...],
[...], [...] Nr. [...], [...] Nrn. [...], [...] und [...] zu Recht gepfändet
hat. Dem genannten Urteil ist zum Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes zu
entnehmen:
Mit Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2018 wurde der Schuldner G.___,
verpflichtet, dem Gläubiger D.___ einen Betrag von CHF 200'000.00 nebst Zins zu
5.
% seit 12. Juli 2013 zu bezahlen. Am 5. August 2020 stellte D.___ beim
Betreibungsamt Region Solothurn gegen G.___ ein Betreibungsbegehren (CHF
200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2013; CHF 27'206.65 nebst Zins zu 5
% seit 1. August 2020). Mit Ehevertrag vom 17. September 2020 übertrug G.___
im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Güterstandswechsels
von Errungenschaftsbeteiligung zu Gütertrennung u.a. die Miteigentumsanteile
der obengenannten Grundstücke an seine Ehefrau, F.___. Dies «in Würdigung ihres
vollen Einsatzes seit […] Eheabschluss für die Belange der Familie und des
Geschäftes des Ehemannes». Mit Urteil vom 13. Oktober 2020 erteilte der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der von D.___ gegen G.___
geführten Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 227'206.65 zuzüglich
Zins seit 12. Juli 2013 auf CHF 200'000.00 und 5 % Zins seit 1. August 2020 auf
CHF 27'206.65 die definitive Rechtsöffnung. Am 30. März 2021 stellte das
Betreibungsamt Region Solothurn die Pfändungsurkunde aus. Abgesehen von einem
Grundstück mit einem Wert von CHF 7'500.00 konnte kein weiteres Vermögen gepfändet
werden.
Am 7. Mai 2021 machte der Gläubiger D.___
gegen F.___ vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend
paulianische Anfechtung anhängig. Im Urteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 wurde diesbezüglich im
Wesentlichen festgehalten, Frau F.___ habe die obengenannten Grundstücke von
ihrem Ehemann G.___ innerhalb eines Jahres vor der Pfändung geschenkt erhalten.
G.___ habe die Übertragung dieser Vermögenswerte in der Absicht vorgenommen,
seine Gläubiger zu benachteiligen und F.___ habe dies erkennen können. Sowohl
die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäss Art. 285 SchKG als
auch für eine Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG seien vorliegend
erfüllt. Eine Rückgabe der Liegenschaften, bzw. die geforderte
Zurverfügungstellung für den Einbezug in die Pfändung durch F.___ sei zwar
grundsätzlich nicht mehr möglich, weil sie nicht mehr Eigentümerin sei. F.___
habe die Weiterveräusserung der Liegenschaften an die von ihr als alleinige
Aktionärin beherrschte E.___ AG aber in Kenntnis der finanziellen
Schwierigkeiten des Ehemannes und des eingeleiteten Schlichtungsverfahrens
gegen sie selbst getätigt. Berufe sich F.___ nun darauf, nicht Eigentümerin der
fraglichen Liegenschaften zu sein, weshalb eine Rückführung nicht möglich sei,
sei darin eine missbräuchliche Verwendung der juristischen Person durch die
beherrschende Person zu sehen. Die Übertragung sei offensichtlich
rechtsmissbräuchlich erfolgt, um den Zugriff des Gläubigers auf diese
Liegenschaften zu vereiteln. Dieser Vereitelungsversuch sei eine Weiterführung
des ersten Versuches der Übertragung des Anteils des Ehemannes an den
betreffenden Liegenschaften an F.___, welche der Gläubiger paulianisch
anfechte. Die Vor-aussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff seien aufgrund
vorstehender Ausführungen gegeben. Die E.___ AG werde somit für die
Verpflichtung von F.___ betreffend die Zurverfügungstellung der Grundstücke zum
Einbezug in die Pfändung in Anspruch genommen.
Das Urteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 wurde mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 bestätigt.
2.2
Den der Aufsichtsbehörde im
Verfahren SCBES.2025.12 vorliegenden Akten war weiter zu entnehmen, dass F.___
mit Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023 als Alleinaktionärin ihre
sämtlichen Aktien der E.___ AG an ihre Söhne C.___, A.___ und B.___ verkauft
hat.
Schliesslich hielt die Aufsichtsbehörde
mit Urteil SCBES.2025.12 vom 9. Mai 2025 Folgendes fest: «Dass im Dispositiv
des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 Frau F.___
verpflichtet wurde, die genannten Grundstücke in die Pfändung zur Verfügung zu
stellen, ändert – entgegen der Ansicht der E.___ AG – nichts daran, dass im
besagten Urteil der Durchgriff auf die E.___ AG bejaht wurde. (….). Dass dieser
Durchgriff im Urteilsdispositiv mit der Verpflichtung von F.___ umgesetzt
wurde, liegt einzig darin begründet, dass F.___ im Zeitpunkt der Urteilsfällung
Alleineigentümerin der E.___ AG war und Verfügungsgewalt über die betreffenden
Grundstücke hatte, weshalb sie aus Praktikabilitätsgründen entsprechend
verpflichtet wurde. Es ist aber unzweifelhaft, dass mit dem Urteil vom 10. Juli
2023.
die E.___ AG verpflichtet wurde. So wurde in Erwägung 17 des genannten
Urteils festgehalten, F.___ werde als Inhaberin der E.___ AG für diese
verpflichtet, die betreffenden Grundstücke herauszugeben. Im Übrigen ist es
analog zur Begründung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt
wiederum rechtsmissbräuchlich, dass F.___ im Wissen um die Schuld ihres
Ehemannes – und nachdem sie in erster Instanz vor dem Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 10. Juli 2023 in betreffender
Angelegenheit unterlegen ist und dazu verpflichtet wurde, die Grundstücke in
die Pfändung zur Verfügung zu stellen – ihre Anteile am 22. September 2023 an
der E.___ AG an ihre Söhne verkaufte. Dieser Vereitelungsversuch ist eine
Weiterführung ihres Versuches der Übertragung ihres Anteils an den betreffenden
Liegenschaften an die E.___ AG. Schliesslich ist es im
Lichte dessen ebenso rechtsmissbräuchlich und damit nicht zu schützen, dass
sich die E.___ AG nun auf den Wortlaut des Dispositivs beruft, wonach F.___ und
nicht die E.___ AG verpflichtet worden sei. Zusammenfassend ist die
Pfändung der Grundstücke Grundbuch [...] Nrn. [...], [...], [...], [...], [...],
Oensingen Nr. [...], Solothurn Nrn. [...], [...] und [...] somit nicht zu
beanstanden.»
3.
3.1
Art. 107 SchKG regelt den Gang des Widerspruchsverfahrens
und namentlich die Parteirollenverteilung im Widerspruchsprozess bei
beweglichen Sachen, die sich in ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners
befinden, bei Forderungen und anderen Rechten, sofern die Berechtigung des
Schuldners wahrscheinlicher ist als diejenige des Dritten sowie bei
Grundstücken, sofern sich der Anspruch des Dritten nicht aus dem Grundbuch
ergibt. In allen diesen Fällen spricht der Rechtsschein gegen das angebliche
Recht des Dritten, weshalb diesem bei Bestreitung seines Anspruchs durch den
Gläubiger und den Schuldner die nachteilige Klägerrolle im
Widerspruchsverfahren zukommt (BSK SchKG-Staehelin/Strub, 3. Auflage, 2021, N.
1.
zu Art. 107).
Art. 108 SchKG ist das Gegenstück zu
Art. 107 SchKG und regelt das Widerspruchsverfahren in den Fällen, in welchen
dem Dritten der bessere Rechtsschein für seinen angeblichen Anspruch zukommt,
weil er an gepfändeten beweglichen Sachen den Gewahrsam hat, bei gepfändeten
Rechten und Pflichten die grössere Wahrscheinlichkeit für seine Berechtigung
besteht und bei gepfändeten Grundstücken der Grundbucheintrag auf seinen Namen
lautet (BSK SchKG, a.a.O., N. 1 zu Art. 108).
3.2
Das Widerspruchsverfahren gemäss
Art. 106 –109 SchKG soll es einem Dritten, der auf das gepfändete
Vermögensrecht einen vorrangigen Anspruch hat – weil er Inhaber des gepfändeten
Vermögensrechts ist oder weil er ein Pfandrecht oder anderes Recht daran hat,
das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Vollstreckungsverfahren zu
berücksichtigen ist –, ermöglichen, dieses Vermögensrecht der
Zwangsvollstreckung in der oder den laufenden Betreibungen zu entziehen oder es
im weiteren laufenden Vollstreckungsverfahren berücksichtigen zu lassen (BGE 144 III 198 E. 5.1.1 = Pra 2019 Nr. 19). Zu entscheiden ist lediglich die
Frage, ob der strittige Gegenstand in der laufenden Betreibung zu Gunsten des
Gläubigers verwertet werden darf oder ob er aus der Pfändung beziehungsweise
dem Arrest zu entlassen ist (BGE 107 III 118 E. 2 = Pra 71 Nr. 46). Mit diesem
Verfahren soll somit sichergestellt werden, dass ausschliesslich das Vermögen
des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen wird (Urteil
5A_35/2014 vom 13. Februar 2014 E. 3.2; Zondler, in: SK SchKG, 4. Aufl. 2018,
N. 1 zu Art. 106 SchKG).
Jedoch kommen das
Rechtsmissbrauchsverbot und damit die Möglichkeit des Durchgriffs auch im
Rahmen von Art. 106 ff. SchKG zur Anwendung (BGE 144 III 541 E. 8.3 und 8.4 S.
545.
ff. mit Hinweisen). Zwar trifft zu, dass im Vorverfahren nach Art. 106 ff.
SchKG Rechtsfragen nur zurückhaltend geprüft werden sollen (vgl. BGE 123 III 367 E. 3b S. 370 mit Hinweis). Dies schliesst jedoch die Nutzung von
Erkenntnissen über klaren Rechtsmissbrauch bereits im Vorverfahren nicht aus. Ein
definitiver Entscheid über die Rechtsinhaberschaft ist mit der
Parteirollenverteilung gemäss Art. 107 oder Art. 108 SchKG nicht verbunden
(Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 4.1). Zudem hat die
Bestimmung der Parteirollen durch das Betreibungsamt keinen Einfluss auf die
Verteilung der Beweislast im Widerspruchsverfahren. Es gelten die allgemeinen
Beweisregeln, insbesondere Art. 8 ZGB (BGE 116 III 82 E. 2 = Pra 80 Nr. 123;
Urteile 5A_584/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3 = Pra 2008 Nr. 94; 5C.245/2002
vom 24. Dezember 2002 E. 2.3 = SJ 2003 I S. 444). Somit obliegt es dem
Drittansprecher, unabhängig davon, ob er Kläger (Art. 107 SchKG) oder Beklagter
(Art. 108 SchKG) ist, sein Recht zu beweisen, und dem Gläubiger, Tatsachen
beizubringen, die Zweifel daran wecken (Urteil 5C.96/1996 vom 18. Juli 1996 E.
3a).
4.
Wie in E. II 2 hiervor festgehalten,
hat die Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2025.12 vom 9. Mai 2025 das
Durchgriffsrecht gegenüber der E.___ AG betreffend die Grundstücke Grundbuch [...]
Nrn. [...], [...], [...], [...], [...], [...] Nr. [...], Solothurn Nrn. [...], [...]
und [...] bejaht. Im Lichte dessen ist es somit nicht
zu beanstanden, dass das Betreibungsamt den Beschwerdeführern als alleinigen
Aktionären der E.___ AG mit Verfügung vom 25. Februar 2025 im Sinne von Art.
107.
Abs. 4 SchKG eine Frist von 20 Tagen gesetzt hat, gegen den bestreitenden
Gläubiger auf Feststellung ihres Drittanspruchs zu klagen. Zwar stehen die
betreffenden Grundstücke gemäss Grundbuch im Eigentum der E.___ AG, was gemäss
dem Wortlaut der Bestimmung eher für die Anwendbarkeit von Art. 108 SchKG sprechen
würde (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Jedoch wurde, wie erwähnt, mit Urteil des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 – bestätigt durch das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 – der
Durchgriff gegenüber der E.___ AG bejaht. Dementsprechend ist es trotz des
Grundbucheintrags gerechtfertigt, dass den Beschwerdeführern die Klägerrolle im
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 SchKG zukommt, zumal aufgrund des
gerichtlich bejahten Durchgriffsrechts der Rechtsschein eben gegen das Recht
der beschwerdeführenden Dritten spricht. Das aus dem Urteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt gewonnene Wissen des Betreibungsamts über die vorliegend
gegebene Konstellation eines Durchgriffsrechts ist behördennotorisch, weshalb
das Vorgehen des Betreibungsamtes auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden
ist.
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.1 Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
5.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich
unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer
Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Wie die Aufsichtsbehörde im
vorerwähnten Urteil SCBES.2025.12 vom 9. Mai 2025 festhielt (s. E. II. 2.2
hiervor), ist es rechtsmissbräuchlich und damit nicht zu schützen, dass sich
die E.___ AG – deren alleinige Aktionäre die Beschwerdeführer sind – auf den
Wortlaut des Dispositivs des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom
10. Juli 2023 beruft, wonach F.___ und nicht die E.___ AG verpflichtet worden
sei. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten setzen die Beschwerdeführer auch im
vorliegenden Verfahren fort. Das kann nicht anders denn als mutwillig
bezeichnet werden. Demnach sind ihnen aufgrund der mutwilligen
Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 1'500.00 aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird weder keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführer haben die
Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch