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Entscheid

SCBES.2025.27

Pfändung Nr. [...]

7. Mai 2025Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 12. März 2025

forderte das Betreibungsamt Thal-Gäu A.___ auf, dass gepfändete Fahrzeug [...]

für die Zwangsverwertung beim Betreibungsamt vorzuführen.

2. Gegen diese Zwangsverwertung erhob A.___

(im Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. März 2025 (Postaufgabe) bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde.

3. Das Betreibungsamt schliesst in

seiner Vernehmlassung vom 3. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

4. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des

Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er

habe nach seiner […]operation einige Termine wahrzunehmen. Auch für den

Arbeitsweg sei er auf das Fahrzeug angewiesen. Er fahre auch Personen in seinem

Bekanntenkreis zu verschiedenen Terminen, da diese nicht mehr selbst fahren

könnten.

2.

Gepfändet wurde das Fahrzeug mit

Pfändungsurkunde vom 10. Februar 2025. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 19.

Februar 2025 zugestellt. Ist der Schuldner der Auffassung, es seien unpfändbare

Gegenstände gepfändet worden, so muss er binnen 10 Tagen seit Erhalt der

Abschrift der Pfändungsurkunde Beschwerde anbringen (Georges Vonder Mühll in:

Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 92 N 64). Die am 19. März 2025

gegen die Pfändung des Fahrzeugs eingereichte Beschwerde ist somit verspätet.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.

Führt der Schuldner keine Beschwerde,

gilt dies als Verzicht auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit. Ausnahmsweise

ist die Pfändung jedoch trotz Versäumnisses der Beschwerdefrist jederzeit von

Amtes wegen aufzuheben, wenn und soweit sie gegen öffentliches Interesse

verstösst und sich damit als nichtig erweist (Vonder Mühll, a.a.O.).

4.

Der Beschwerdeführer bezieht eine AHV-Rente

sowie ein Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung. Er arbeitet einmal in der

Woche für wenige Stunden und erzielt damit in der Regel ein monatliches

Einkommen von CHF 175.35. Das Betreibungsamt verweist zutreffend auf das Urteil

SCBES.2017.25 vom 25. April 2017. Auch in jenem Fall ging es um einen Rentner,

der neben seiner AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen ein Nebeneinkommen von

ein paar hundert Franken pro Jahr verdiente. Auch dort trug der Beschwerdeführer

vor, er brauche sein Auto für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit. Zudem

hole er immer wieder Personen im Altersheim für einen Ausflug ab. Die

Aufsichtsbehörde kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei Rentner und damit

nicht mehr berufstätig. Dem Fahrzeug könne nur dann Kompetenzcharakter

zugesprochen werden, wenn dieses zur Ausführung existenzsichernder Arbeiten

notwendig wäre, was bei Gelegenheitsarbeiten und dem geringen Einkommen zu

verneinen sei. Vorliegend kann nichts anderes gelten. Eine Nichtigkeit ist erst

recht nicht gegeben. Dasselbe gilt für Transportfahrten für Bekannte. Die

Unpfändbarkeitsbestimmungen nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG gelten nur für

den Schuldner und seine Familienangehörigen.

5.

Wie das Betreibungsamt zutreffend

ausführt, legt der Beschwerdeführer keine Belege zu seinem gesundheitlichen

Zustand sowie über die Regelmässigkeit seiner Arzttermine vor. Es ist somit nicht

ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auf

das Fahrzeug angewiesen sein sollte. Eine Nichtigkeit ist nicht erkennbar.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller