SCBES.2025.27
Pfändung Nr. [...]
7. Mai 2025Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 12. März 2025
forderte das Betreibungsamt Thal-Gäu A.___ auf, dass gepfändete Fahrzeug [...]
für die Zwangsverwertung beim Betreibungsamt vorzuführen.
2. Gegen diese Zwangsverwertung erhob A.___
(im Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. März 2025 (Postaufgabe) bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde.
3. Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung vom 3. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
4. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des
Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er
habe nach seiner […]operation einige Termine wahrzunehmen. Auch für den
Arbeitsweg sei er auf das Fahrzeug angewiesen. Er fahre auch Personen in seinem
Bekanntenkreis zu verschiedenen Terminen, da diese nicht mehr selbst fahren
könnten.
2.
Gepfändet wurde das Fahrzeug mit
Pfändungsurkunde vom 10. Februar 2025. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 19.
Februar 2025 zugestellt. Ist der Schuldner der Auffassung, es seien unpfändbare
Gegenstände gepfändet worden, so muss er binnen 10 Tagen seit Erhalt der
Abschrift der Pfändungsurkunde Beschwerde anbringen (Georges Vonder Mühll in:
Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 92 N 64). Die am 19. März 2025
gegen die Pfändung des Fahrzeugs eingereichte Beschwerde ist somit verspätet.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.
Führt der Schuldner keine Beschwerde,
gilt dies als Verzicht auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit. Ausnahmsweise
ist die Pfändung jedoch trotz Versäumnisses der Beschwerdefrist jederzeit von
Amtes wegen aufzuheben, wenn und soweit sie gegen öffentliches Interesse
verstösst und sich damit als nichtig erweist (Vonder Mühll, a.a.O.).
4.
Der Beschwerdeführer bezieht eine AHV-Rente
sowie ein Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung. Er arbeitet einmal in der
Woche für wenige Stunden und erzielt damit in der Regel ein monatliches
Einkommen von CHF 175.35. Das Betreibungsamt verweist zutreffend auf das Urteil
SCBES.2017.25 vom 25. April 2017. Auch in jenem Fall ging es um einen Rentner,
der neben seiner AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen ein Nebeneinkommen von
ein paar hundert Franken pro Jahr verdiente. Auch dort trug der Beschwerdeführer
vor, er brauche sein Auto für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit. Zudem
hole er immer wieder Personen im Altersheim für einen Ausflug ab. Die
Aufsichtsbehörde kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei Rentner und damit
nicht mehr berufstätig. Dem Fahrzeug könne nur dann Kompetenzcharakter
zugesprochen werden, wenn dieses zur Ausführung existenzsichernder Arbeiten
notwendig wäre, was bei Gelegenheitsarbeiten und dem geringen Einkommen zu
verneinen sei. Vorliegend kann nichts anderes gelten. Eine Nichtigkeit ist erst
recht nicht gegeben. Dasselbe gilt für Transportfahrten für Bekannte. Die
Unpfändbarkeitsbestimmungen nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG gelten nur für
den Schuldner und seine Familienangehörigen.
5.
Wie das Betreibungsamt zutreffend
ausführt, legt der Beschwerdeführer keine Belege zu seinem gesundheitlichen
Zustand sowie über die Regelmässigkeit seiner Arzttermine vor. Es ist somit nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auf
das Fahrzeug angewiesen sein sollte. Eine Nichtigkeit ist nicht erkennbar.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller