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Entscheid

SCBES.2025.30

Pfändung

29. April 2025Deutsch2 min

Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 21. März 2025 und macht sinngemäss geltend,

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.___

als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des

Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 21. März 2025 und macht sinngemäss geltend,

sie habe Rechnungen der Kreditkarte von CHF 500.00, der Swisscom von CHF

270.00, der Zusatzkrankenkasse von CHF 54.80 sowie der Hausratsversicherung von

CHF 82.75 zu bezahlen. Es würde ihr helfen, wenn monatlich lediglich zwischen

CHF 300.00 und 400.00 gepfändet würden.

2. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2025

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Bezüglich der von der

Beschwerdeführerin angeführten Kosten ist festzuhalten, dass

Kreditkartenabrechnungen sowie Ausgaben für Internet/Telefonie bereits im

Grundbetrag enthalten sind. Des Weiteren handelt es sich bei der

Hausratversicherung und der Krankenzusatzversicherung um freiwillige

Versicherungen. Solche Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien der

Aufsichtsbehörde ebenfalls im Grundbetrag enthalten. Hinsichtlich der

Krankenzusatzversicherung ist präzisierend anzumerken, dass eine solche

gegebenenfalls eingerechnet werden könnte, falls die Beschwerdeführerin aus

gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen wäre. Diesbezüglich hat die

Beschwerdeführerin die Möglichkeit, dem Betreibungsamt allfällige Arztberichte

einzureichen.

2.

Insofern die Beschwerdeführerin

schliesslich geltend macht, es seien monatlich lediglich zwischen CHF 300.00

und 400.00 zu pfänden, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt

nicht von sich aus eine tiefere Lohnpfändungsquote verfügen kann, da sich bei

einem allfälligen Pfändungsausfall und nachfolgender Uneinbringlichkeit des

Pfändungssubstrats die Haftungsfrage stellen würde.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch