SCBES.2025.30
Pfändung
29. April 2025Deutsch2 min
Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 21. März 2025 und macht sinngemäss geltend,
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.___
als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des
Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 21. März 2025 und macht sinngemäss geltend,
sie habe Rechnungen der Kreditkarte von CHF 500.00, der Swisscom von CHF
270.00, der Zusatzkrankenkasse von CHF 54.80 sowie der Hausratsversicherung von
CHF 82.75 zu bezahlen. Es würde ihr helfen, wenn monatlich lediglich zwischen
CHF 300.00 und 400.00 gepfändet würden.
2. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2025
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Bezüglich der von der
Beschwerdeführerin angeführten Kosten ist festzuhalten, dass
Kreditkartenabrechnungen sowie Ausgaben für Internet/Telefonie bereits im
Grundbetrag enthalten sind. Des Weiteren handelt es sich bei der
Hausratversicherung und der Krankenzusatzversicherung um freiwillige
Versicherungen. Solche Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien der
Aufsichtsbehörde ebenfalls im Grundbetrag enthalten. Hinsichtlich der
Krankenzusatzversicherung ist präzisierend anzumerken, dass eine solche
gegebenenfalls eingerechnet werden könnte, falls die Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen wäre. Diesbezüglich hat die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit, dem Betreibungsamt allfällige Arztberichte
einzureichen.
2.
Insofern die Beschwerdeführerin
schliesslich geltend macht, es seien monatlich lediglich zwischen CHF 300.00
und 400.00 zu pfänden, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt
nicht von sich aus eine tiefere Lohnpfändungsquote verfügen kann, da sich bei
einem allfälligen Pfändungsausfall und nachfolgender Uneinbringlichkeit des
Pfändungssubstrats die Haftungsfrage stellen würde.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch