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Entscheid

SCBES.2025.31

Berechnung des Existenzminimums

27. Mai 2025Deutsch6 min

die Miete von CHF 600.00, die Krankenkassenprämien von CHF 608.00, den monatlichen

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 27. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 4. April 2025

erhebt A.___ Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des

Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 12. Februar

2025. Zur Begründung führt sie aus, ihr Krebsmedikament koste alle 2 Monate CHF

1'190.00, bzw. CHF 595.00 pro Monat. Dies habe sie bis jetzt nicht bezahlen

können, da ihre ganze Pension von CHF 659.00 gepfändet werde. Sie beantrage die

sofortige Aufhebung der Lohnpfändung. Ziehe man vom ausbezahlten Rentenbetrag

die Miete von CHF 600.00, die Krankenkassenprämien von CHF 608.00, den monatlichen

Selbstbehalt für die Medikamente von CHF 595.00 sowie die Pfändungsquote von

CHF 659.00 ab, verblieben noch CHF 376.00, was weit unter dem

Existenzminimum sei.

2. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai

2025 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese

überhaupt einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Track und Trace der Post

wurde die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 12. Februar 2025 der

Beschwerdeführerin am 14. Februar 2025 zugestellt. Die 10-tägige

Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG gegen vorgenannte Verfügung ist

Dispositiv

folglich am 24. Februar 2025 abgelaufen. Demnach ist die am 4. April 2025

erhobene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Gerügt werden kann hingegen die

Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das

Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut

unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November

2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

2.1 Vorweg ist auf den

grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die

Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der

tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem

Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu

machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme

des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.

Wie aus der Vernehmlassung sowie den Akten des Betreibungsamtes ersichtlich,

hat die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt bislang nicht über ihre

Erkrankung informiert. Somit ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den

Revisionsweg zu verweisen.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat der

Aufsichtsbehörde diverse Unterlagen eingereicht, welche die Erkrankung belegen.

Anfallende Kosten für Arzt und Medikamente sind im Existenzminimum zu

berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin kann somit die anteilsmässige

Rückerstattung der von ihr getätigten Auslagen für Medikamente und Arzt beim

Betreibungsamt verlangen. Hierfür hat sie dem Betreibungsamt die entsprechende

Leistungsabrechnung der Krankenkasse sowie eine Zahlungsbestätigung vorzulegen.

Sollte die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, tatsächlich monatlich Medikamentenkosten

von CHF 595.00 selbst zu bezahlen haben, dürfte es aufgrund ihrer engen

finanziellen Verhältnisse für sie jeweils schwierig sein, diese Kosten im

Voraus zu begleichen. Das Betreibungsamt ist deshalb gehalten, der

Gesamtsituation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, damit es ihr möglich

ist, die Medikamente zu bezahlen.

2.3 In diesem Zusammenhang ist auch

auf die bislang nicht eingerechneten Krankenkassenprämien einzugehen. Hierzu

führt das Betreibungsamt in der Vernehmlassung aus, die obligatorische

Krankenkassenprämie sei nicht fix im Existenzminimum eingerechnet worden, da

die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer eine teilweise

Prämienverbilligung erhalten habe. Es sei zum Zeitpunkt der Bearbeitung des

Dossiers und vor dem Erlass der Rentenpfändung naheliegend gewesen, dass diese

Prämienverbilligung auch im Jahr 2025 gewährt werde. Gemäss Abklärungen des

Betreibungsamtes habe die Beschwerdeführerin für das Jahr 2025 das ihr am 17. Dezember

2024 zugestellte Antragsformular jedoch noch nicht unterzeichnet. Die

Beschwerdeführerin habe aber für bezahlte Krankenkassenprämien nach KVG in den letzten

Monaten (Februar bis April 2025), unter Berücksichtigung der Differenz zwischen

der effektiv pfändbaren Quote und der errechneten Quote, eine Rückerstattung

durch das Betreibungsamt erhalten. Die Krankenkassenprämien nach KVG könnten

erst im Rahmen einer Revision im Existenzminimum berücksichtigt werden, wenn

der Entscheid betreffend (teilweiser) Prämienverbilligung vorliege und belegt

sei, dass die Beträge auch regelmässig durch die Beschwerdeführerin bezahlt würden.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es

der Beschwerdeführerin aus finanzieller Sicht kaum möglich sein dürfte, die

Medikamente und die Krankenkassenprämien jeweils selbst vorab zu bezahlen und

gegen Vorlage von Zahlungsbelegen die Rückerstattung zu verlangen. In den Akten

gibt es keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin ihre Krankenkassenprämien bei

der aktuellen Krankenkasse B.___ nicht regelmässig bezahlt. Allein der Umstand,

dass bislang ein Entscheid betreffend Prämienverbilligung ausstehend ist, rechtfertigt

es nicht, die Krankenkassenprämien weiterhin nicht im Existenzminimum einzurechnen

bzw. nur gegen Vorlage von Zahlungsbelegen zurückzuerstatten. Das

Betreibungsamt wird deshalb von Amtes wegen angewiesen, die monatlichen

KVG-Prämien im Existenzminimum der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

2.4 Sodann sind in den geltend

gemachten Krankenkassenprämien von CHF 608.70 (Beschwerdebeilage 5) auch

noch Prämien von CHF 53.00 für eine Zusatzversicherung gemäss VVG enthalten.

Diese können als Privatversicherung grundsätzlich nicht im Existenzminimum

eingerechnet werden. Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes ist eine

Rückerstattung der VVG-Prämien unter gewissen Umständen möglich. Ist die

Beschwerdeführerin aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes auf Leistungen

aus der Zusatzversicherung angewiesen bzw. wird ein Teil der anfallenden

Krankheitskosten durch die Zusatzversicherung bezahlt, so hat dies die

Beschwerdeführerin durch entsprechende Unterlagen, insbesondere der

Krankenkassenpolice, nachzuweisen. Es liegt dann im Ermessen des

Betreibungsamtes, in solchen Fällen die Prämien für Zusatzversicherungen (VVG) im

Notbedarf zu berücksichtigen.

2.5 Auf die

Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Betreibungsamt wird von Amtes

wegen angewiesen, die monatlichen KVG-Prämien im Existenzminimum der

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen

angewiesen, die monatlichen KVG-Prämien im Existenzminimum der Beschwerdeführerin

zu berücksichtigen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch