SCBES.2025.31
Berechnung des Existenzminimums
27. Mai 2025Deutsch6 min
die Miete von CHF 600.00, die Krankenkassenprämien von CHF 608.00, den monatlichen
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 27. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 4. April 2025
erhebt A.___ Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des
Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 12. Februar
2025. Zur Begründung führt sie aus, ihr Krebsmedikament koste alle 2 Monate CHF
1'190.00, bzw. CHF 595.00 pro Monat. Dies habe sie bis jetzt nicht bezahlen
können, da ihre ganze Pension von CHF 659.00 gepfändet werde. Sie beantrage die
sofortige Aufhebung der Lohnpfändung. Ziehe man vom ausbezahlten Rentenbetrag
die Miete von CHF 600.00, die Krankenkassenprämien von CHF 608.00, den monatlichen
Selbstbehalt für die Medikamente von CHF 595.00 sowie die Pfändungsquote von
CHF 659.00 ab, verblieben noch CHF 376.00, was weit unter dem
Existenzminimum sei.
2. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai
2025 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
überhaupt einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Track und Trace der Post
wurde die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 12. Februar 2025 der
Beschwerdeführerin am 14. Februar 2025 zugestellt. Die 10-tägige
Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG gegen vorgenannte Verfügung ist
Dispositiv
folglich am 24. Februar 2025 abgelaufen. Demnach ist die am 4. April 2025
erhobene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2. Gerügt werden kann hingegen die
Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das
Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut
unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November
2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).
2.1 Vorweg ist auf den
grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die
Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem
Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu
machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme
des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.
Wie aus der Vernehmlassung sowie den Akten des Betreibungsamtes ersichtlich,
hat die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt bislang nicht über ihre
Erkrankung informiert. Somit ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den
Revisionsweg zu verweisen.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat der
Aufsichtsbehörde diverse Unterlagen eingereicht, welche die Erkrankung belegen.
Anfallende Kosten für Arzt und Medikamente sind im Existenzminimum zu
berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin kann somit die anteilsmässige
Rückerstattung der von ihr getätigten Auslagen für Medikamente und Arzt beim
Betreibungsamt verlangen. Hierfür hat sie dem Betreibungsamt die entsprechende
Leistungsabrechnung der Krankenkasse sowie eine Zahlungsbestätigung vorzulegen.
Sollte die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, tatsächlich monatlich Medikamentenkosten
von CHF 595.00 selbst zu bezahlen haben, dürfte es aufgrund ihrer engen
finanziellen Verhältnisse für sie jeweils schwierig sein, diese Kosten im
Voraus zu begleichen. Das Betreibungsamt ist deshalb gehalten, der
Gesamtsituation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, damit es ihr möglich
ist, die Medikamente zu bezahlen.
2.3 In diesem Zusammenhang ist auch
auf die bislang nicht eingerechneten Krankenkassenprämien einzugehen. Hierzu
führt das Betreibungsamt in der Vernehmlassung aus, die obligatorische
Krankenkassenprämie sei nicht fix im Existenzminimum eingerechnet worden, da
die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer eine teilweise
Prämienverbilligung erhalten habe. Es sei zum Zeitpunkt der Bearbeitung des
Dossiers und vor dem Erlass der Rentenpfändung naheliegend gewesen, dass diese
Prämienverbilligung auch im Jahr 2025 gewährt werde. Gemäss Abklärungen des
Betreibungsamtes habe die Beschwerdeführerin für das Jahr 2025 das ihr am 17. Dezember
2024 zugestellte Antragsformular jedoch noch nicht unterzeichnet. Die
Beschwerdeführerin habe aber für bezahlte Krankenkassenprämien nach KVG in den letzten
Monaten (Februar bis April 2025), unter Berücksichtigung der Differenz zwischen
der effektiv pfändbaren Quote und der errechneten Quote, eine Rückerstattung
durch das Betreibungsamt erhalten. Die Krankenkassenprämien nach KVG könnten
erst im Rahmen einer Revision im Existenzminimum berücksichtigt werden, wenn
der Entscheid betreffend (teilweiser) Prämienverbilligung vorliege und belegt
sei, dass die Beträge auch regelmässig durch die Beschwerdeführerin bezahlt würden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es
der Beschwerdeführerin aus finanzieller Sicht kaum möglich sein dürfte, die
Medikamente und die Krankenkassenprämien jeweils selbst vorab zu bezahlen und
gegen Vorlage von Zahlungsbelegen die Rückerstattung zu verlangen. In den Akten
gibt es keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin ihre Krankenkassenprämien bei
der aktuellen Krankenkasse B.___ nicht regelmässig bezahlt. Allein der Umstand,
dass bislang ein Entscheid betreffend Prämienverbilligung ausstehend ist, rechtfertigt
es nicht, die Krankenkassenprämien weiterhin nicht im Existenzminimum einzurechnen
bzw. nur gegen Vorlage von Zahlungsbelegen zurückzuerstatten. Das
Betreibungsamt wird deshalb von Amtes wegen angewiesen, die monatlichen
KVG-Prämien im Existenzminimum der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
2.4 Sodann sind in den geltend
gemachten Krankenkassenprämien von CHF 608.70 (Beschwerdebeilage 5) auch
noch Prämien von CHF 53.00 für eine Zusatzversicherung gemäss VVG enthalten.
Diese können als Privatversicherung grundsätzlich nicht im Existenzminimum
eingerechnet werden. Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes ist eine
Rückerstattung der VVG-Prämien unter gewissen Umständen möglich. Ist die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes auf Leistungen
aus der Zusatzversicherung angewiesen bzw. wird ein Teil der anfallenden
Krankheitskosten durch die Zusatzversicherung bezahlt, so hat dies die
Beschwerdeführerin durch entsprechende Unterlagen, insbesondere der
Krankenkassenpolice, nachzuweisen. Es liegt dann im Ermessen des
Betreibungsamtes, in solchen Fällen die Prämien für Zusatzversicherungen (VVG) im
Notbedarf zu berücksichtigen.
2.5 Auf die
Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Betreibungsamt wird von Amtes
wegen angewiesen, die monatlichen KVG-Prämien im Existenzminimum der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen
angewiesen, die monatlichen KVG-Prämien im Existenzminimum der Beschwerdeführerin
zu berücksichtigen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch