SCBES.2025.32
Inventar 16. August 2024 / 20. Februar 2025
21. August 2025Deutsch23 min
700'000.00 an die E.___ AG verkauft und mit demselben Vertrag LIG D.___ der E.___
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Nina Menzi, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Kantonales Konkursamt,
2. B.___ AG,
Beschwerdegegner
betreffend Inventar
16. August 2024 / 20. Februar 2025
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 4. April 2025 lässt
die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Gläubigerin gegen das vom
Konkursamt des Kantons Solothurn erfasste Inventar vom 16. August 2024 / 20.
Februar 2025 im Konkurs über die B.___ AG (Konkurs-Nr. [...]) Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Das Inventar vom 16. August 2024 / 20.
Februar 2025 im Konkurs über die B.___ AG, [...] (Konkurs-Nr. [...]), sei
hinsichtlich der Liegenschaften / Grundstücke wie folgt zu ergänzen:
1.1 Es
seien LIG C.___ und LIG D.___ in das Inventar
aufzunehmen.
1.2
Eventualiter seien betreffend LIG C.___ und LIG D.___
(Klage-)Ansprüche nach Massgabe von Art. 242 Abs. 3 SchKG (Admassierung) in das
Inventar aufzunehmen und diesbezüglich die Abtretung an die Gläubiger im Sinn
von Art. 260 SchKG zu offerieren, sofern die Konkursverwaltung dieselben
Ansprüche nicht selber weiterverfolge und auch die Mehrheit der Gläubiger auf
die Weiterverfolgung verzichteten.
2.
Das Kantonale
Konkursamt des Kantons Solothurn sei anzuweisen, die Veräusserung verhindernde
Sicherungsmassnahmen betreffend LIG C.___ und LIG D.___ zu treffen bzw. zu
erwirken.
Zur Begründung führt die
Beschwerdeführerin aus, das Inventar sei unvollständig. Seine Unvollständigkeit
hänge mit zwei Liegenschaften / Grundstücken zusammen, nämlich LIG C.___ und
LIG D.___. Dieselben seien - trotz Zugehörigkeit zur Konkursmasse zufolge ihrer
nichtigen Veräusserung durch die Konkursitin - nicht inventarisiert worden.
Bezüglich derselben seien - trotz Gefahr des unumkehrbaren Veräusserns an
gutgläubige Erwerberinnen und Erwerber - keine Sicherungsmassnahmen vorgesehen.
Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, einen Gegenstand in das Inventar
aufzunehmen, sei generell jeder Gläubiger beschwerdeberechtigt. Die Konkursitin
habe mit Kauf- und Schenkungsvertrag vom 10. Mai 2023 LIG C.___ für CHF
700'000.00 an die E.___ AG verkauft und mit demselben Vertrag LIG D.___ der E.___
AG geschenkt. Sie habe sich hiermit ihrer wesentlichsten, wenn nicht sogar
ihrer einzigen Aktiven entledigt. Die Ermittlungsakten des durch die
Strafanzeige der Beschwerdeführerin angestossenen Strafverfahrens STA.2024.3024
und wohl auch diejenigen des Konkursverfahrens untermauerten diese Annahme.
Wohlgemerkt: Das fragliche Veräusserungsgeschäft sei an eine bzw. mit einer
nahestehenden Person erfolgt. Herr F.___, Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied
der verkaufenden / schenkenden Konkursitin, sei der Vater von Herrn G.___,
Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der kaufenden/beschenkten E.___ AG.
Dazu komme, dass Herr G.___ die Geschäftsführung der Konkursitin besorgt habe,
was mutmasslich eine faktische Organstellung darstelle. Zudem liege der
Kaufpreis deutlich unter Wert. Der Kaufpreis für GB C.___ entspreche nicht dem
marktüblichen Preis. Gemäss Angaben der Baukommission Egerkingen dürfe von
einem viel höheren Wert, von mind. CHF 700.00/m2, ausgegangen werden, was bei
einer Fläche von 3'329 m2 einem Verkehrswert von mindestens CHF
2'330'300.00 entspreche. Das vorbeschriebene
Veräusserungsgeschäft stelle - über seine paulianische Anfechtbarkeit nach
Massgabe von Art. 285 ff. SchKG hinaus seien richtigerweise
Anfechtungsansprüche inventarisiert worden (vgl. Beilage 2, S. 2, Nr. 2) - eine
faktische Liquidation der Konkursitin dar. Eine auf eine faktische Liquidation
gerichtete Rechtshandlung sei zufolge Verstosses gegen die
Liquidationsvorschriften (vgl. Art. 736 ff. OR) nichtig im Sinn von Art. 20 OR.
Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wirke ex tunc, gelte absolut und sei
unheilbar; sie müsse von Amtes wegen berücksichtigt werden. Darauf habe die
Beschwerdeführerin im Konkursverfahren aufmerksam gemacht. Zufolge der
Nichtigkeit des Veräusserungsgeschäfts gehörten die Grundstücke zur
Konkursmasse.
Aktuell sei jedoch nicht die
Konkursitin, sondern eine Dritte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Daher müssten die Grundstücke durch Klage zur Masse gezogen werden (Art. 242
Abs. 3 SchKG). Demzufolge hätten LIG C.___ und LIG D.___, zumindest aber die
diesbezüglichen (Klage-)Ansprüche (Art. 242 Abs. 3 SchKG) inventarisiert werden
müssen. Das aber habe das Konkursamt trotz dahingehender Hinweise nicht getan.
Diese Hinweise hätten mindestens einen Streit- bzw. Zweifelsfall hinsichtlich
der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Konkursmasse begründet, was entsprechend
dem oben Gesagten zur Aufnahme im Inventar hätte führen müssen. So liege in der
Nichtinventarisierung eine Verletzung der konkursamtlichen Pflichten zur
Inventaraufnahme (Art. 221 SchKG), zur Bereinigung der Aktivmasse durch
Aussonderung und Admassierung (Art. 242 SchKG) und zur Erhaltung der
Konkursmasse (vgl. Art. 240 SchKG) begründet. Dieses Versäumnis müsse
aufsichtsrechtlich wie beantragt korrigiert werden.
Dagegen vertrete das Konkursamt die
Ansicht, die Thematik sei durch die inventarisierten Anfechtungsansprüche nach
Art. 285 ff. SchKG abgedeckt, weshalb am aufgelegten Inventar festgehalten
werde. Die konkursamtliche Auffassung sei jedoch falsch. Die Anfechtung nach
Art. 285 ff. SchKG (pauliana) sei ein rein zwangsvollstreckungsrechtliches
Klageverfahren. Das heisse, dass ein gutheissendes Anfechtungsurteil
ausschliesslich betreibungs- bzw. konkursrechtlich wirke, indem es den
betreffenden Vermögenswert der Konkursmasse als Vollstreckungssubstrat zuführe.
Es gehe in diesem Rahmen nicht um die materielle Gültigkeit der entziehenden
und daher angefochtenen Rechtshandlung. Die paulianische Anfechtung ziele
gerade nicht darauf ab, den Eigentumseintrag eines Dritten für unrichtig, das
heisse ungerechtfertigt im Sinn von Art. 974 f. ZGB zu erklären.
Dementsprechend hänge die Anfechtbarkeit nach Massgabe von Art. 285 ff. SchKG
auch nicht von der zivilrechtlichen Anfechtbarkeit der entziehenden
Rechtshandlung ab. Folglich mache selbst ein gutheissendes Anfechtungsurteil
die angefochtene Rechtshandlung (hier: Veräusserungsgeschäft betreffend LIG C.___
und LIG D.___) zivilrechtlich nicht ungültig. Das bedeute, dass über die
Anfechtungsansprüche - entgegen der Auffassung des Konkursamtes - keine
Nichtigerklärung des Veräusserungsgeschäfts erreicht werden könne und werde.
Das wiederum verhindere die Richtigstellung der Eigentumsverhältnisse an den
Grundstücken (vgl. Art. 975 ZGB). Anders ausgedrückt: Im
paulianischen Anfechtungsverfahren gebe es keinen Anknüpfungspunkt für Rück-
bzw. Zuführung der Grundstücke zur Konkursmasse, weil in diesem Rahmen die
Gültigkeit des Veräusserungsgeschäfts gar nicht beurteilt werde. Das
Konkursamt blende den Umstand der früheren faktischen Liquidation der
Konkursitin aus. Sie konzentriere sich auf die zwangsvollstreckungsrechtliche
Anfechtbarkeit der Veräusserungshandlung nach Massgabe von Art. 285 ff. SchKG. Zwar sei die vom Konkursamt vorgenommene lnventarisierung
der paulianischen Anfechtungsansprüche gut und richtig. Konsequenterweise werde
sie auch nicht angefochten. Aber sie sei eben höchstens «die halbe Wahrheit».
Die Anfechtbarkeit des Veräusserungsgeschäfts unter materiellen Gesichtspunkten
müsse entsprechend dem Vorgesagten als (zusätzlicher) Ansatzpunkt auch
inventarisiert werden.
Gleichzeitig mit der Inventaraufnahme
habe das Konkursamt die zur Erhaltung der Vermögenswerte gebotenen
Sicherungsmassnahmen zu treffen (Art. 221 SchKG). Hierfür kämen etwa die in
Art. 223 SchKG umschriebenen Massnahmen in Betracht.
Bestehe die Gefahr, dass der Dritte die
Gegenstände veräussere, bevor darüber entschieden sei, ob sie in die Masse
fielen, so habe die Konkursverwaltung bzw. Abtretungsgläubiger die
erforderlichen vorsorglichen Massnahmen beim Richter zu erwirken. Gehe es um
Grundstücke, für die ein Dritter als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei,
bestehe die zur Sicherung geeignete Massnahme insbesondere in der Vormerkung
einer Verfügungsbeschränkung im Sinn von Art. 960 Ziff. 1 ZGB. Gesichert werden
könnten hierdurch etwa die Anfechtungsrechte aus Art. 285 ff. SchKG. LIG C.___
und LIG D.___ könnten entsprechend dem oben Gesagten nur durch Klage zur
Konkursmasse gezogen werden. Zugleich bestehe die dringliche und reale Gefahr,
dass die Grundstücke an gutgläubige Dritte verkauft würden und insofern der
Konkursmasse unwiederbringlich entzogen blieben: Die E.___ AG als nach dem oben
Gesagten unrichtig / ungerechtfertigt im Grundbuch eingetragene Eigentümerin
biete die Grundstücke bzw. Stockwerkeigentumsanteile davon unter dem
Projektnamen «[...]» zum Verkauf an ([...]). Gemäss Online-Angaben seien von
den insgesamt 20 Einheiten schon 7 Einheiten reserviert. Die Wohnungen des
sogenannten «Neubauprojekts [...]» seien auch beim Maklerbüro [...] zum Verkauf
gelistet (https://www.[...]). Beide öffentlichen Anpreisungen dokumentierten
die Verkaufsabsichten. Auch die Einlassungen von Herrn E.___ (Geschäftsführer
und Verwaltungsratsmitglied der Konkursitin) und Herrn G.___ (mutmasslich
faktisches Organ der Konkursitin sowie Geschäftsführer und
Verwaltungsratsmitglied der E.___ AG) im Beschwerdeverfahren BKBES.2025.17
bestätigten die Verkaufsabsichten. So habe Herr F.___ anführen lassen, dass
«sieben Reservationsvereinbarungen mit Käuferinnen und Käufern abgeschlossen»
worden seien (Stellungnahme vom 24. Februar 2025, Rz. 18), die man erfüllen
wolle, und habe für den Beleg der abgeschlossenen Vereinbarungen
teilgeschwärzte Urkunden eingereicht (Beilagen 4-10 zur Stellungnahme vom 24.
Februar 2025). Herr G.___ habe ausführen lassen, es sei zutreffend, dass die E.___
AG «das Gelände der gesperrten Parzelle entwickeln» wolle und dass «das Projekt
denn auch inzwischen weit fortgeschritten» sei und «etliche Kaufinteressenten
die zukünftigen Wohnungen reserviert und dafür Anzahlungen geleistet» hätten.
Die Gefahr eines zufolge des Schutzes des guten Glaubens der Erwerberinnen und
Erwerber unumkehrbaren Verkaufs verfestige sich noch, falls es bei der im
Strafverfahren STA.2024.3024 verfügten Aufhebung der momentan noch bestehenden
strafprozessualen Grundbuchsperre bleiben sollte. Ob diese Aufhebung rechtens
sei und insofern Bestand habe, sei aktuell im Beschwerdeverfahren BKBES.2025.17
in Klärung. Aufgrund dieser Umstände sei die Notwendigkeit des Treffens bzw.
Erwirkens von Sicherungsmassnahmen betreffend LIG C.___ und LIG D.___
ausgewiesen. Es verletze die Sicherungspflicht (Art. 221 SchKG) und die Pflicht
zur Erhaltung der Konkursmasse (vgl. Art. 240 SchKG), dass das Konkursamt in
dieser Hinsicht untätig geblieben sei.
2. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2025
schliesst das Konkursamt auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führt das
Konkursamt aus, Sachen, die als Eigentum Dritter bezeichnet seien oder von
Dritten zu Eigentum beansprucht würden, seien im Inventar mit einem
entsprechenden Vermerk nach Art. 225 SchKG aufzunehmen, sofern es sich nicht
offensichtlich um fremdes Eigentum handle. Im vorliegenden Fall befänden sich
die Grundstücke C.___ und D.___ weder im Gewahrsam noch im Eigentum der
Konkursitin. Die formellen Voraussetzungen für die Übertragung der Grundstücke
seien mit Vertrag vom 10. Mai 2023 ebenfalls erfüllt worden, weshalb es sich
offensichtlich um das Eigentum Dritter, namentlich der E.___ AG, handle. Der
Abschluss eines Grundstückkaufs (Art. 216 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 657 Abs. 1 ZGB;
Art. 64 Abs. 1 lit. a GBV) sowie eines Grundstückschenkungsvertrags (Art. 243
Abs. 2 OR i.V.m. Art. 657 Abs. 1 ZGB; Art. 64 Abs. 1 lit. a GBV) bedürften zu
ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Der Grundbuchverwalter habe
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine formelle, wie auch eine
beschränkte materielle Prüfungsbefugnis. Stelle der Grundbuchverwalter auf
Grund seiner Prüfung fest, dass eine der formellen oder materiellen
Voraussetzungen zur Aufnahme eines Rechtsverhältnisses nicht erfüllt seien, so
habe er die Anmeldung abzuweisen. Die Anmeldung sei u.a. vollständig abzuweisen,
wenn der Grundbuchverwalter auch nur begründete Zweifel habe, ob die
Voraussetzungen zur Aufnahme eines angemeldeten Rechts oder Rechtsverhältnisses
gegeben seien. Im Kanton Solothurn werde die Funktion des Grundbuchverwalters
durch den Amtschreiber wahrgenommen (vgl. § 297 Abs. 1 EG ZGB; BGS 211.1 vgl.§ 8 ASV; BGS 123.21). Vorliegend habe die Amtsschreiberei keinerlei
offensichtliche Anhaltspunkte gehabt, die zu Zweifeln Anlass gegeben hätten und
somit keinen Grund gehabt, die Anmeldung abzuweisen. Die Beschwerdeführerin
habe Argumente vorgebracht, die darauf hindeuteten, dass die Amtsschreiberei
ein nichtiges Veräusserungsgeschäft vorgenommen habe. Dabei verkenne sie
jedoch, dass sie eine rein retrospektive Betrachtung vornehme. Zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung sei nicht
absehbar gewesen, welche Entwicklung die heutige Konkursitin nehmen würde.
Zwischen dem Kauf- und Schenkungsvertrag vom 10. Mai 2023 und der
Konkurseröffnung vom 2. Februar 2024 seien gut neun Monate vergangen. Die
Schädigungsabsicht sei für Dritte nicht erkennbar gewesen und somit nicht
bewiesen. Auch die Beschwerdeführerin bringe diesbezüglich keine substantiierte
Argumentation vor. Die Voraussetzungen einer faktischen Liquidation lägen somit
nicht vor. Der Kaufvertrag sowie der Schenkungsvertrag vom 10. Mai 2023
über die Liegenschaften C.___ und D.___ seien folglich rechtsgültige Verträge
mit jeweils einem rechtsgültigen Verpflichtungs- sowie einem rechtsgültigen
Veräusserungsgeschäft.
Der Zweck der paulianischen Anfechtung
sei in Art. 285 SchKG umschrieben. Diese Klage diene der Anfechtung von
Geschäften, die vor dem Konkurs zum Nachteil der Gläubiger abgeschlossen worden
seien, um diese wieder der Konkursmasse zuzuführen. Die paulianische Anfechtung
ziele somit auf Rückgängigmachung bestimmter Rechtsgeschäfte hin, welche die
Exekutionsrechte der Gläubiger beeinträchtigten, und so auf die
Wiedergutmachung des Nachteils, den die Gläubiger durch die Beeinträchtigung
erlitten hätten. Das schuldnerische Vermögen sei also wieder so herzustellen,
als hätten die anfechtbare Rechtshandlung und die anfechtbare Vermögensverschiebung
nicht stattgefunden. Aktivlegitimiert für die paulianische Anfechtungsklage sei
die Konkursverwaltung oder nach Massgabe von Art. 260 SchKG jeder einzelne
Konkursgläubiger. Vorliegend habe die Konkursverwaltung das Recht der
paulianischen Anfechtung mit Zirkularschreiben vom 25. März 2025 an die
Gläubiger zur Abtretung offeriert. Mit Schreiben vom 15. April 2025 habe die Beschwerdeführerin
die Abtretung der Anfechtungsansprüche verlangt. Damit eine paulianische
Anfechtung erfolgreich geltend gemacht werden könne, müssten die
Konkurseröffnung, die Erfüllung eines Anfechtungstatbestandes (Art. 286 ff.
SchKG) sowie die Verwirkungsfrist nach Art. 292 SchKG erfüllt sein (vgl. Art.
285 ff. SchKG). Diese drei Voraussetzungen seien vorliegend unbestritten,
weshalb eine paulianische Anfechtung möglich sei. Die Beschwerdeführerin
verkenne, dass die Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG unter die Kategorie
der betreibungsrechtlichen Klagen mit Reflexwirkung auf materiellrechtliche
Verhältnisse oder mit materiellem Hintergrund falle. So habe die paulianische
Anfechtungsklage als formales Verfahren nicht nur eine Reflexwirkung auf das
materielle Recht, sondern könne sogar die zivilrechtlich zulässige Begünstigung
eines Dritten durch die paulianische Anfechtung nachträglich zunichtemachen. Speziell
an der Anfechtungsklage sei, dass die Gültigkeit eines
Rechtsgeschäftes (z.B. Eigentumsübertragung), durch die Gutheissung der
Anfechtungsklage nicht tangiert werde. Für die Anfechtung nach Art. 285 ff.
SchKG sei daher nicht von Belang, ob das anfechtbare Rechtsgeschäft
zivilrechtlich gültig sei oder nichtig oder einseitig anfechtbar sei, da die
Gültigkeit oft umstritten sei und auch ungültige Rechtsgeschäfte erfüllt werden
könnten. Das gutheissende Urteil müsse sich somit auch nicht zur materiellen
Rechtslage äussern (z.B. die Ungültigkeit eines Vertrages festhalten), sondern
einzig die Rückgabe des Vermögenswertes, beispielsweise Einbezug in die
Konkursmasse, anordnen. Wenn die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zwischen den
Parteien unbestritten sei, komme die paulianische Anfechtung nicht mehr in
Betracht, da in diesem Fall eine mögliche Schädigung der Gläubiger entfalle.
Vorliegend sei die Nichtigkeit des Veräusserungsgeschäfts bestritten, da das
Kantonale Konkursamt der Ansicht sei, dass sowohl der Kaufvertrag als auch der
Schenkungsvertrag vom 10. Mai 2023 rechtsgültig zustande gekommen seien.
Wie die paulianische Anfechtungsklage
sei auch die separate Admassierungsklage als eine betreibungsrechtliche Klage
mit Reflexwirkung auf das materielle Recht zu qualifizieren. Die zivilrechtlich
zulässige Begünstigung eines Dritten könne deshalb durch die paulianische
Anfechtung nachträglich zunichte gemacht werden. Die Admassierung sei in der
Anfechtungsklage gemäss Rechtsprechung sowie Lehre enthalten. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin werde aufgrund der obigen Ausführungen das
Element der Admassierung im paulianischen Anfechtungsverfahren als
Anknüpfungspunkt für
die Rückführung der Grundstücke in die Konkursmasse
herangezogen.
Schliesslich sei im vorliegenden Fall –
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine vorsorgliche Massnahme
nach Art. 221 ff. SchKG angezeigt. Zu betonen sei, dass
eine Sicherungsmassnahme nach Art. 223 SchKG, nur schon von dessen Wortlaut
her, für Grundstücke ausser Betracht falle. In diesem Konkurs seien keine
Aktiven vorhanden, weshalb der Hauptgläubiger den Kostenvorschuss geleistet
habe. Aufgrund der Leistung des Kostenvorschusses sei das Konkursverfahren
eröffnet und das summarische Verfahren bewilligt worden. Bereits
im Juli 2024 sei die Grundbuchsperre aufgrund eines Gläubigerantrages im Rahmen
des Strafverfahrens STA.2024.3024 errichtet worden. Das Konkursamt habe daher
keinen Anlass bisher eine Grundbuchsperre zu veranlassen. Das Kantonale Konkursamt werde jedoch bei Notwendigkeit,
spätestens in der Abtretungsverfügung anordnen, dass die Beschwerdeführerin
berechtigt sei, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Verlängerung der
Grundbuchsperre zu stellen.
3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 lässt
sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und ergänzend ausführen, für
die Annahme einer faktischen Liquidation komme es - anders als etwa bei der
paulianischen Absichtsanfechtung (vgl. Art. 288 SchKG) - nicht auf eine
Schädigungsabsicht an. Entscheidend sei, dass die Gesellschaft faktisch
aufgelöst werde, ohne dass die Liquidationsvorschriften von Art. 736 ff. OR
beachtet würden. Das geschehe regelmässig dadurch, dass das Vermögen der
Aktiengesellschaft verkauft werde. Es verbleibe «ein (mehr oder weniger) ausgehöhlter
Aktienmantel». Dieser Aktienmantel sei «eine wirtschaftlich vollständig
liquidierte und von den Beteiligten aufgegebene, juristisch aber noch nicht
aufgelöste Gesellschaft». Ob die mit dem Veräusserungsgeschäft verbundene
Schädigungsabsicht damals schon (und nicht nur in der Rückschau) erkennbar
gewesen sei oder nicht, sei im Hinblick auf den Tatbestand der faktischen
Liquidation insofern irrelevant. Mit dem Verkauf des einen Grundstücks (LIG D.___)
an die und mit der Schenkung des anderen Grundstücks (LIG D.___) auf die E.___
AG sei im Wesentlichen das gesamte Vermögen der B.___ AG liquidiert worden.
Zurückgeblieben sei jedenfalls nur der vorbeschriebene Aktienmantel. Dieser sei
dann rund ein halbes Jahr später, im Januar 2024, vermeintlich wegen eines
Organisationsmangels in Konkurs gefallen. Es sei durch die Ermittlungen im
Strafverfahren STA.2024.3024 bzw. die daraus hervorgegangenen Akten erstellt,
dass es sich bei den zwei Grundstücken um die einzigen (wesentlichen) Aktiven
der B.___ AG gehandelt habe. Das Konkursamt gehe davon aus, dass die
lnventarisierung «einer gesonderten Admassierungsklage» «nicht notwendig» sei,
weil «die Admassierung [ ... ] in der Anfechtungsklage enthalten» sei. Das
stimme so nicht. Es werde auf das in der SchKG-Beschwerde Gesagte verwiesen.
4. Die B.___ AG, zur Stellungnahme
eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Als Hauptargument stellt sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das vorbeschriebene
Veräusserungsgeschäft stelle eine faktische Liquidation der Konkursitin dar.
Eine solche auf eine faktische Liquidation gerichtete Rechtshandlung sei
zufolge Verstosses gegen die Liquidationsvorschriften (vgl. Art. 736 ff. OR)
nichtig im Sinn von Art. 20 OR. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wirke ex
tunc, gelte absolut und sei unheilbar; sie müsse von Amtes wegen berücksichtigt
werden. Zufolge der Nichtigkeit des Veräusserungsgeschäfts gehörten die
Grundstücke LIG C.___ und LIG D.___ zur Konkursmasse und seien entsprechend zu
inventarisieren. Der Argumentation der Beschwerdeführerin hält das Konkursamt aber
zu Recht entgegen, zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung sei nicht absehbar
gewesen, welche Entwicklung die heutige Konkursitin nehmen würde. Zwischen dem
Kauf- und Schenkungsvertrag vom 10. Mai 2023 und der Konkurseröffnung vom 2.
Februar 2024 hätten gut neun Monate gelegen. Die Schädigungsabsicht sei für
Dritte nicht erkennbar gewesen und somit nicht bewiesen. Die Voraussetzungen
Dispositiv
einer faktischen Liquidation und damit einer Nichtigkeit liegen demnach nicht
vor, womit die Beschwerde in diesem Punkt (Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin Ziff. 1.1) abzuweisen ist.
2.
2.1 Weiter ist strittig, ob das
Konkursamt als Konkursverwalterin den Gläubigerinteressen genügend Rechnung
getragen hat, indem es im Inventar betreffend die Grundstücke LIG C.___ und LIG
D.___ folgende Anfechtungsansprüche festgehalten hat: «Anfechtungsansprüche
gemäss Art. 285 ff. SchKG insbesondere nach Art. 286 SchKG gegenüber den
Käufern/Beschenkten auf Anfechtung des Kauf- und Schenkungsvertrages vom
10.05.2023. Mit diesem Vertrag hat die Schuldnerin das Grundstück Grundbuch C.___
für CHF 700'000.00 verkauft und das Grundstück D.___ schenkungshalber an die E.___
übereignet. Der Kaufpreis für GB C.___ entspricht nicht dem marktüblichen
Preis. Gemäss Angaben der Baukommission [...] darf von einem viel höheren Wert,
von mind. CHF 700.00/m2, ausgegangen werden, was bei einer Fläche von
3'329m2 einem Verkehrswert von mind. CHF 2'330'300.00 entspricht.»
(Diese Anfechtungsansprüche) «Werden den
Gläubigern im Sinne von Art. 260 SchKG zur Abtretung offeriert.»
Die Beschwerdeführerin stellt sich in
diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf den Standpunkt, aktuell sei nicht die
Konkursitin, sondern eine Dritte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Daher müssten die Grundstücke durch Klage zur Masse gezogen werden (Art. 242
Abs. 3 SchKG). Demzufolge hätten zumindest die diesbezüglichen
(Klage-)Ansprüche (Admassierung gemäss Art. 242 Abs. 3 SchKG) inventarisiert
werden müssen. Das habe das Konkursamt aber trotz dahingehender Hinweise nicht
getan. In der Nichtinventarisierung liege eine Verletzung der konkursamtlichen
Pflichten zur Inventaraufnahme (Art. 221 SchKG), zur Bereinigung der Aktivmasse
durch Aussonderung und Admassierung (Art. 242 SchKG) und zur Erhaltung der
Konkursmasse (vgl. Art. 240 SchKG) begründet. Zwar sei die vom Konkursamt
vorgenommene lnventarisierung der paulianischen Anfechtungsansprüche gut und
richtig. Aber sie sei eben höchstens «die halbe Wahrheit». Die Anfechtbarkeit
des Veräusserungsgeschäfts unter materiellen Gesichtspunkten müsse entsprechend
dem Vorgesagten als (zusätzlicher) Ansatzpunkt auch inventarisiert werden. So
gebe es im paulianischen Anfechtungsverfahren keinen Anknüpfungspunkt für Rück-
bzw. Zuführung der Grundstücke zur Konkursmasse, weil in diesem Rahmen die
Gültigkeit des Veräusserungsgeschäfts gar nicht beurteilt werde.
2.2 Es ist somit zu prüfen, ob das
Konkursamt bzw. die Konkursverwaltung den Gläubigern – wie in Rechtsbegehren
Ziff. 1.2 von der Beschwerdeführerin verlangt – neben dem paulianischen
Anfechtungsanspruch auch die Klagemöglichkeit im Sinne von Art. 242 Abs. 3
SchKG zur Abtretung hätte offerieren müssen.
2.3
2.3.1 Gemäss
Art. 260 Abs. 1 SchKG ist jeder Gläubiger berechtigt, die Abtretung derjenigen
Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit
der Gläubiger verzichtet. Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260 SchKG können
namentlich paulianische Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. und
Admassierungsansprüche (Art. 242 Abs. 3 SchKG), resp. die Vindikation von
Gegenständen im Gewahrsam Dritter sein (BSK SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Rz.
17 ff. zu Art. 260).
2.3.2 Mit der paulianischen Anfechtung
sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch
eine Rechtshandlung nach den Art. 286 - 288 SchKG entzogen worden sind. Die
paulianische Anfechtung zielt auf Rückgängigmachung bestimmter Rechtsgeschäfte
hin, welche direkt oder indirekt die Exekutionsrechte der Gläubiger
beeinträchtigen und damit auf die Wiedergutmachung des Nachteils, den die
Gläubiger durch diese Beeinträchtigung erlitten haben. Das schuldnerische
Vermögen ist wieder so herzustellen, als hätte die anfechtbare Rechtshandlung
und die anfechtbare Vermögensverschiebung nicht stattgefunden (BSK, a.a.O., N.
1 zu Art. 285). Die paulianische Anfechtung ist ein rein betreibungsrechtliches
Institut und kommt nur in einem konkreten gegen den Schuldner durchgeführten
Betreibungs-, Konkurs- oder Nachlassvertragsverfahren zum Zug (vgl. BGE 143 III 167 E. 3.3.4; KUKO SchKG-Umbach-Spahn/Bossart, Art. 285 N 2). Sie bezweckt die
Wiederherstellung des Zustandes, in welchem sich das zur Befriedigung der
Gläubiger dienende Vermögen des Schuldners und den Umfang seiner
Verbindlichkeiten ohne die anfechtbare Handlung befunden hätte (BGE 141 III 527
E. 2.2; 136 III 247 E. 2; 135 III 276 E. 5; 134 III 615 E. 2.1; 134 III 52 E.
1.3.3; 132 III 489 E. 3.3, E. 3.4). Sie bewirkt nicht die zivilrechtliche
Ungültigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes (BGE 143 III 167 E. 3.3.4; 136
III 341 E. 3; 136 III 247 E. 2; 135 III 265 E. 3; 134 III 52 E. 1.3.3, E. 1.4;
SK SchKG-Maier, Art. 285 N 5; CR LP-Peter, N 10); sie verschafft dem
Anfechtenden weder Eigentum noch Besitz an den Vermögenswerten, welche der
Anfechtungsgegner infolge des angefochtenen Rechtsgeschäftes erlangt hat (BGE 134 III 52, 57; 115 III 141; 81 III 91; 52 II 54; KUKO SchKG-Umbach-Spahn/Bossart,
N 2). Der Anfechtende kann nur erreichen, dass die entzogenen Vermögensstücke
wieder dem Vermögen des Schuldners zwecks deren Pfändung oder Einbezug in die
Konkurs- bzw. Liquidationsmasse zugeführt oder ihm allenfalls entsprechende
Geldleistungen ausgerichtet werden, bzw. dass das auf den Anfechtungsgegner im
Vollstreckungsverfahren entfallende Betreffnis für dessen in anfechtbarer Weise
begründete Forderung der Konkursmasse oder dem anfechtenden Gläubiger zukommt.
2.3.3 Das Admassierungsverfahren hat
stattzufinden, wenn sich die Sache, an welcher ein Dritter einen Anspruch
erhebt, in seinem (Mit-)Gewahrsam befindet. Unter Gewahrsam versteht man die
unmittelbare faktische Herrschaft über eine Sache, verbunden mit der Möglichkeit,
sie zu gebrauchen. Aktivlegitimiert ist die Konkursmasse, welche von der
Konkursverwaltung vor Gericht vertreten wird (Art. 240 SchKG zweiter Satz). Die
Beantwortung der Frage, ob die Konkursverwaltung von sich aus handeln kann oder
ob sie die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Führung eines
Vindikationsprozesses für die Masse braucht, dürfte davon abhängen, ob die
Konkursverwaltung einen Prozess anstrebt oder nicht: Wird der Prozess verloren,
so wird die Masse nur dadurch betroffen, als dass sie im Falle ihres
Unterliegens allenfalls kosten- und entschädigungspflichtig wird. Verzichtet
dagegen die Konkursverwaltung auf eine Geltendmachung, ist das Interesse der
gesamten Gläubigerschaft am Bestand der Konkursmasse tangiert. Die Konkursverwaltung
hat daher die zweite Gläubigerversammlung über eine aus bestimmten Gründen
erfolgte Nichteinleitung von nicht grundsätzlich aussichtslosen
Admassierungsklagen aufzuklären (BSK, a.a.O., Rz. 43 f. zu Art. 242).
2.4 Wie vorgehend dargelegt, ist
gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG jeder Gläubiger berechtigt, die Abtretung
derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die
Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260
SchKG können namentlich paulianische Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. SchKG
und Admassierungsansprüche gemäss Art. 242 Abs. 3 SchKG sein. Das Konkursamt
legt zwar grundsätzlich nachvollziehbar dar, weshalb es die paulianische
Anfechtung im vorliegenden Verfahren als das geeignete Mittel erachtet. Doch
spricht der Umstand, dass das Konkursamt im Inventar bereits die paulianischen Anfechtungsansprüche
gemäss Art. 285 ff. SchKG auf Anfechtung des Kauf- und Schenkungsvertrages vom
10. Mai 2023 erfasst hat, nicht dagegen, – wie von der Beschwerdeführerin
beantragt – auch die Klageansprüche nach Massgabe von Art. 242 Abs. 3 SchKG
(Admassierung) betreffend LIG C.___ und LIG D.___ in das Inventar aufzunehmen
und diesbezüglich die Abtretung an die Gläubiger im Sinn von Art. 260 SchKG zu
offerieren, sofern die Konkursverwaltung dieselben Ansprüche nicht selber
weiterverfolgt und auch die Mehrheit der Gläubiger auf die Weiterverfolgung
verzichtet. Wie eingehend festgehalten, ist gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG jeder
Gläubiger berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu
verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Es
ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Recht bezüglich der von der
Beschwerdeführerin beantragten Abtretung des Klageanspruchs nach Art. 242 Abs.
3 SchKG verweigert werden sollte, zumal die Admassierung durchaus als
geeignetes Mittel erscheint, wenn wie vorliegend aufgrund der erstellten
Verkaufsbemühungen der derzeitigen Eigentümerin der Grundstücke, der E.___ AG,
zeitliche Dringlichkeit besteht und rasch Klarheit über die Massezugehörigkeit
im Konkurs geschaffen werden soll. Wie die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang zudem zu Recht zu bedenken gibt, könnte mit der paulianischen
Anfechtung gegen allfällige gutgläubige Neuerwerber nichts erreicht werden.
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit in diesem Punkt gutzuheissen und das
Konkursamt anzuweisen, betreffend LIG C.___ und LIG D.___ die Klageansprüche
nach Massgabe von Art. 242 Abs. 3 SchKG (Admassierung) in das Inventar
aufzunehmen und diesbezüglich die Abtretung an die Gläubiger im Sinn von Art.
260 SchKG zu offerieren, sofern die Konkursverwaltung diese Ansprüche nicht
selber weiterverfolgt und auch die Mehrheit der Gläubiger auf die
Weiterverfolgung verzichtet.
3. Schliesslich ist auf das
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das Konkursamt des
Kantons Solothurn anzuweisen sei, die Veräusserung verhindernde
Sicherungsmassnahmen betreffend LIG C.___ und LIG D.___ zu treffen bzw. zu
erwirken. Hierzu hielt das Konkursamt zu Recht fest, dass eine
Sicherungsmassnahme nach Art. 223 SchKG, nur schon von dessen Wortlaut her, für
Grundstücke ausser Betracht falle. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass
bereits im Juli 2024 die Grundbuchsperre aufgrund eines Gläubigerantrages im
Rahmen des Strafverfahrens STA.2024.3024 errichtet worden ist. Diese
Grundbuchsperre wurde im Urteil der Beschwerdekammer des Kantons Solothurn
BKBES.2025.17 vom 30. Mai 2025 bestätigt. Dieses Urteil ist mittlerweile in
Rechtskraft erwachsen. Somit besteht seitens des Grundbuchamtes derzeit keine
Veranlassung, diesbezüglich tätig zu werden. Im Übrigen fügt das Konkursamt in
diesem Zusammenhang an, es werde bei Notwendigkeit, spätestens in der
Abtretungsverfügung anordnen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, beim
zuständigen Gericht einen Antrag auf Verlängerung der Grundbuchsperre zu
stellen. Zusammenfassend besteht somit derzeit kein Anlass, das Grundbuchamt
anzuweisen, die Veräusserung verhindernde Sicherungsmassnahmen betreffend die
genannten Liegenschaften zu erwirken, womit die Beschwerde in diesem Punkt
abzuweisen ist.
4. Die Beschwerde ist demnach im Sinne
der Erwägungen (s. E. II. 2.4 hiervor) teilweise gutzuheissen. Das
Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, als das Konkursamt angewiesen wird, betreffend LIG C.___
und LIG D.___ die Klageansprüche nach Mass-gabe von Art. 242 Abs. 3 SchKG
(Admassierung) in das Inventar aufzunehmen und diesbezüglich die Abtretung an
die Gläubiger im Sinn von Art. 260 SchKG zu offerieren, sofern die
Konkursverwaltung dieselben Ansprüche nicht selber weiterverfolgt und auch die
Mehrheit der Gläubiger auf die Weiterverfolgung verzichtet.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch