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Entscheid

SCBES.2025.33

Berechnung des Existenzminimums

12. Mai 2025Deutsch4 min

unten II. 1.) an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beanstandete

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 12. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichte Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 21. März 2025 berechnete das

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach das Existenzminimum von A.___ und pfändete

ihre Suva-Rente im Betrag von CHF 351.95.

2. Am 7. April 2025 gelangte B.___ (siehe

unten II. 1.) an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beanstandete

die Pfändung ihrer Suva-Rente. Ihre Eingabe ist als Beschwerde zu behandeln.

Frau A.___ wird im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet.

3. Das Betreibungsamt beantragte in

seiner Vernehmlassung vom 25. April 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

4. Die Beschwerdeführerin reichte am 30.

April 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes mit

weiteren Belegen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin reichte ihre

Beschwerde unter dem Namen B.___ ein. Nach dem vom Betreibungsamt eingereichten

Auszug der Einwohnergemeinde [...] ist sie als A.___ gemeldet. Dementsprechend

lauten die Urkunden des Betreibungsamtes auf den Namen A.___. Das Dispositiv

wird entsprechend berichtigt.

2.

Die Beschwerdeführerin bringt

sinngemäss vor, sie verstehe nicht, wieso das Betreibungsamt in [...] dazu

komme, ihre Suva-Rente zu pfänden, da die Betreibung auf einem Verlustschein

des Betreibungsamtes [...] basiere. Ihr Einkommen habe sich seither nicht

verändert. Auch nach der EL / AKSO Solothurn sei die Suva-Rente im

Existenzminimum miteingerechnet. Durch die Pfändung fehle ihr dieses Geld. Auch

die Steuerbehörde sei der Auffassung, dass sie am Limit sei. Deshalb sei ihr

Erlassgesuch gutgeheissen worden. Sie bitte darum, davon abzusehen, ihre

Suva-Rente zu pfänden.

3.

Aus der Existenzminimumberechnung

geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrere Einkommensquellen hat. Nebst

der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen von zusammen CHF 2’916.00 erhält sie

noch eine Suva-Rente von CHF 351.95. Ihr Gesamteinkommen beläuft sich auf CHF

3’267.95. Dieses Gesamteinkommen übersteigt ihr Existenzminimum von CHF

2’680.00 um CHF 587.95. Von diesem Überschuss über ihr Existenzminimum wird die

Suva-Rente von CHF 351.95 gepfändet.

4.

Vorab ist festzuhalten, dass die

Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung beschränkt pfändbar ist.

Die AHV-Rente, welche als solche unpfändbar ist, wird zur UVG-Rente

hinzugerechnet, um die pfändbare Quote zu bestimmen (BGE 134 III 182, übersetzt

in Pra 97 Nr. 117). Wie die AHV-Rente sind auch die IV-Renten sowie die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Art. 92 Abs. 1

Ziff. 9a absolut unpfändbar, werden aber bei der Bestimmung des Einkommens ebenso

mitgerechnet. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, an dem das Existenzminimum der

Beschwerdeführerin übersteigenden Betrag von CHF 587.95 die Suva-Rente von CHF

351.95

zu pfänden, ist somit nicht zu beanstanden. Wie das Betreibungsamt

zutreffend festhält, verbleibt der Beschwerdeführerin ein monatlicher

Überschuss von CHF 236.00 über ihrem Existenzminimum.

5.

Die Beschwerdeführerin beanstandet

die Existenzminimumberechnung nicht konkret. Das Betreibungsamt

Grenchen-Bettlach hat das Existenzminimum in Anwendung des

Schuldbetreibungsrechts nach den aktuellen Verhältnissen berechnet. Der

Umstand, dass andere Behörden zu anderen Zeitpunkten nach anderen Grundlagen zu

anderen Ergebnissen gelangt sind, zeigt keinen Fehler des Betreibungsamtes auf.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller