SCBES.2025.33
Berechnung des Existenzminimums
12. Mai 2025Deutsch4 min
unten II. 1.) an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beanstandete
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichte Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. März 2025 berechnete das
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach das Existenzminimum von A.___ und pfändete
ihre Suva-Rente im Betrag von CHF 351.95.
2. Am 7. April 2025 gelangte B.___ (siehe
unten II. 1.) an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beanstandete
die Pfändung ihrer Suva-Rente. Ihre Eingabe ist als Beschwerde zu behandeln.
Frau A.___ wird im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet.
3. Das Betreibungsamt beantragte in
seiner Vernehmlassung vom 25. April 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
4. Die Beschwerdeführerin reichte am 30.
April 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes mit
weiteren Belegen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre
Beschwerde unter dem Namen B.___ ein. Nach dem vom Betreibungsamt eingereichten
Auszug der Einwohnergemeinde [...] ist sie als A.___ gemeldet. Dementsprechend
lauten die Urkunden des Betreibungsamtes auf den Namen A.___. Das Dispositiv
wird entsprechend berichtigt.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt
sinngemäss vor, sie verstehe nicht, wieso das Betreibungsamt in [...] dazu
komme, ihre Suva-Rente zu pfänden, da die Betreibung auf einem Verlustschein
des Betreibungsamtes [...] basiere. Ihr Einkommen habe sich seither nicht
verändert. Auch nach der EL / AKSO Solothurn sei die Suva-Rente im
Existenzminimum miteingerechnet. Durch die Pfändung fehle ihr dieses Geld. Auch
die Steuerbehörde sei der Auffassung, dass sie am Limit sei. Deshalb sei ihr
Erlassgesuch gutgeheissen worden. Sie bitte darum, davon abzusehen, ihre
Suva-Rente zu pfänden.
3.
Aus der Existenzminimumberechnung
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrere Einkommensquellen hat. Nebst
der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen von zusammen CHF 2’916.00 erhält sie
noch eine Suva-Rente von CHF 351.95. Ihr Gesamteinkommen beläuft sich auf CHF
3’267.95. Dieses Gesamteinkommen übersteigt ihr Existenzminimum von CHF
2’680.00 um CHF 587.95. Von diesem Überschuss über ihr Existenzminimum wird die
Suva-Rente von CHF 351.95 gepfändet.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass die
Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung beschränkt pfändbar ist.
Die AHV-Rente, welche als solche unpfändbar ist, wird zur UVG-Rente
hinzugerechnet, um die pfändbare Quote zu bestimmen (BGE 134 III 182, übersetzt
in Pra 97 Nr. 117). Wie die AHV-Rente sind auch die IV-Renten sowie die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Art. 92 Abs. 1
Ziff. 9a absolut unpfändbar, werden aber bei der Bestimmung des Einkommens ebenso
mitgerechnet. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, an dem das Existenzminimum der
Beschwerdeführerin übersteigenden Betrag von CHF 587.95 die Suva-Rente von CHF
351.95
zu pfänden, ist somit nicht zu beanstanden. Wie das Betreibungsamt
zutreffend festhält, verbleibt der Beschwerdeführerin ein monatlicher
Überschuss von CHF 236.00 über ihrem Existenzminimum.
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet
die Existenzminimumberechnung nicht konkret. Das Betreibungsamt
Grenchen-Bettlach hat das Existenzminimum in Anwendung des
Schuldbetreibungsrechts nach den aktuellen Verhältnissen berechnet. Der
Umstand, dass andere Behörden zu anderen Zeitpunkten nach anderen Grundlagen zu
anderen Ergebnissen gelangt sind, zeigt keinen Fehler des Betreibungsamtes auf.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller