SCBES.2025.34
Berechnung des Existenzminimums
9. Mai 2025Deutsch3 min
Postaufgabe) erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Schuldner fristgerecht
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 7. April 2025 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Schuldner fristgerecht
Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 28. März 2025 sowie die
Existenzminimumberechnung vom 17. März 2025. Zur Begründung macht er im
Wesentlichen geltend, die gegen ihn gestellten Forderungen seien unbegründet.
Zudem betrage die Wohnungsmiete CHF 1'300.00 und nicht CHF 1'130.00. Sodann seien
die Krankenkassenprämien nicht eingerechnet worden.
2. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2025
beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
ansonsten sei sie abzuweisen.
3. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 lässt
sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend geltend,
da er zurzeit in ärztlicher Behandlung sei, sei die Krankenversicherung zu
begleichen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer macht unter
anderem geltend, die Wohnungsmiete betrage CHF 1'300.00 und nicht CHF
1'130.00. Diesbezüglich ist er auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr.
12.
zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe
nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem
Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim
Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der
Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer
diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, zumal er im vorliegenden
Dispositiv
Verfahren keine Belege eingereicht hat. Demnach ist auf die Beschwerde in
diesem Punkt nicht einzutreten.
2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die
Krankenkassenprämien seien nicht eingerechnet worden. Wie aus den Akten und der
Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, wird der Beschwerdeführer wegen
nicht bezahlter Krankenversicherungsprämien betrieben, weshalb es nicht zu
beanstanden ist, dass diese dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt nur gegen
Vorweisung von Zahlungsbelegen zurückerstattet werden.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend
darauf hinzuweisen, dass der Schuldner gemäss Art. 93 Abs. 4 SchKG die
Möglichkeit hat, beim Betreibungsamt zu beantragen, dass dieses den Arbeitgeber
bzw. – im vorliegenden Fall – die Pensionskasse anweist, während der Dauer der
Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und
Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen
zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die
laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.
3. Im Übrigen können weder das
Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über den Bestand oder Nichtbestand
einer Forderung entscheiden.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch