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Entscheid

SCBES.2025.34

Berechnung des Existenzminimums

9. Mai 2025Deutsch3 min

Postaufgabe) erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Schuldner fristgerecht

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 7. April 2025 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Schuldner fristgerecht

Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 28. März 2025 sowie die

Existenzminimumberechnung vom 17. März 2025. Zur Begründung macht er im

Wesentlichen geltend, die gegen ihn gestellten Forderungen seien unbegründet.

Zudem betrage die Wohnungsmiete CHF 1'300.00 und nicht CHF 1'130.00. Sodann seien

die Krankenkassenprämien nicht eingerechnet worden.

2. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2025

beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

ansonsten sei sie abzuweisen.

3. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 lässt

sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend geltend,

da er zurzeit in ärztlicher Behandlung sei, sei die Krankenversicherung zu

begleichen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer macht unter

anderem geltend, die Wohnungsmiete betrage CHF 1'300.00 und nicht CHF

1'130.00. Diesbezüglich ist er auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr.

12.

zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe

nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem

Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim

Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der

Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer

diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, zumal er im vorliegenden

Dispositiv

Verfahren keine Belege eingereicht hat. Demnach ist auf die Beschwerde in

diesem Punkt nicht einzutreten.

2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die

Krankenkassenprämien seien nicht eingerechnet worden. Wie aus den Akten und der

Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, wird der Beschwerdeführer wegen

nicht bezahlter Krankenversicherungsprämien betrieben, weshalb es nicht zu

beanstanden ist, dass diese dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt nur gegen

Vorweisung von Zahlungsbelegen zurückerstattet werden.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend

darauf hinzuweisen, dass der Schuldner gemäss Art. 93 Abs. 4 SchKG die

Möglichkeit hat, beim Betreibungsamt zu beantragen, dass dieses den Arbeitgeber

bzw. – im vorliegenden Fall – die Pensionskasse anweist, während der Dauer der

Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und

Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen

zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die

laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.

3. Im Übrigen können weder das

Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über den Bestand oder Nichtbestand

einer Forderung entscheiden.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch