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Entscheid

SCBES.2025.35

Versteigerung Liegenschaft

29. April 2025Deutsch2 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Versteigerung

Liegenschaft

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 11. April 2025

(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 31. März 2025, worin ihm mitgeteilt

wurde, er habe dem Betreibungsamt zwecks Besichtigung durch Interessenten am

13. Mai 2025, 10:00 Uhr, den uneingeschränkten Zugang zur Liegenschaft [...] zu

gewähren. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angesetzte Besichtigung

sei aufzuschieben.

2. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2025

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 21. April 2025 lässt

sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Wie bereits im Urteil SCBES.2025.9

vom 21. Februar 2025 festgehalten, hat das Betreibungsamt gemäss Art. 134 SchKG

die Steigerung so anzusetzen, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis

erwarten lässt. Dazu gehört unter anderem auch, den Steigerungsinteressenten

die Möglichkeit zu gewähren, das Steigerungsobjekt zu besichtigen, und zwar

auch dann, wenn der Schuldner die Liegenschaft noch bewohnt (Possa / Gasser /

Stöckli, SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 6a zu Art. 134).

Dementsprechend ist die vom Betreibungsamt auf den 13. Mai 2025 angesetzte

Hausbesichtigung und damit die Verfügung vom 31. März 2025 nicht zu

beanstanden.

Dispositiv

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch