SCBES.2025.35
Versteigerung Liegenschaft
29. April 2025Deutsch2 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Versteigerung
Liegenschaft
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 11. April 2025
(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 31. März 2025, worin ihm mitgeteilt
wurde, er habe dem Betreibungsamt zwecks Besichtigung durch Interessenten am
13. Mai 2025, 10:00 Uhr, den uneingeschränkten Zugang zur Liegenschaft [...] zu
gewähren. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angesetzte Besichtigung
sei aufzuschieben.
2. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2025
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 21. April 2025 lässt
sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Wie bereits im Urteil SCBES.2025.9
vom 21. Februar 2025 festgehalten, hat das Betreibungsamt gemäss Art. 134 SchKG
die Steigerung so anzusetzen, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis
erwarten lässt. Dazu gehört unter anderem auch, den Steigerungsinteressenten
die Möglichkeit zu gewähren, das Steigerungsobjekt zu besichtigen, und zwar
auch dann, wenn der Schuldner die Liegenschaft noch bewohnt (Possa / Gasser /
Stöckli, SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 6a zu Art. 134).
Dementsprechend ist die vom Betreibungsamt auf den 13. Mai 2025 angesetzte
Hausbesichtigung und damit die Verfügung vom 31. März 2025 nicht zu
beanstanden.
Dispositiv
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch