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Entscheid

SCBES.2025.36

Pfändung Nr. [...]

26. Mai 2025Deutsch4 min

vom Verfahren ausschliessen liessen. Zudem stelle er für dieses Verfahren den Antrag

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Beschluss vom 26. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin

Hunkeler

Oberrichterin

Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingaben vom 11. April 2025

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde

des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 10. April 2025. Zudem verlangt er,

dass sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger, Frau

Barbara Kofmel und Frau B.___ von vornherein als befangen erklärten und sich

vom Verfahren ausschliessen liessen. Zudem stelle er für dieses Verfahren den Antrag

auf unentgeltliche Rechtshilfe.

2. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2025

beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Zudem seien dem Beschwerdeführer Auflagen, Gebühren oder eine

Busse aufzuerlegen, da seine Prozessführung als bös- und mutwillig im Sinne von

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zu werten sei.

3. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2025

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer verlangt

sinngemäss den Ausstand der Oberrichter Barbara Hunkeler, Thomas Flückiger, Barbara

Kofmel sowie der Kanzleimitarbeiterin B.___ und damit der gesamten

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Hierfür nennt er aber keine konkreten Gründe, sondern führt lediglich an, gegen

alle Richter habe er schon einmal Anzeige erstattet wegen gröbster Verfehlungen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein gegen eine ganze Kammer bzw. ein

ganzes Gericht ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller

abgelehnten Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren unzulässig ist (BGE

114.

Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.

2.2). Somit ist auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine rechtsgenügliche

Begründung aufweist, zum vornherein nicht einzutreten, zumal das

Ausstandsgesuch gegen die drei vorgenannten Richter bereits mit Urteil SCBES.2024.94

vom 21. Februar 2025 nicht eingetreten wurde.

2.

Wie das Betreibungsamt in seiner

Vernehmlassung sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, macht der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend,

welche er bereits in seiner vorangegangenen Beschwerde vom 17. Dezember 2024

gegen den Pfändungsvollzug sowie die Existenzminimum-Berechnung vom 11.

Dezember 2024 im Rahmen der Pfändung Nr. [...], geltend gemacht hatte und

welche von der Aufsichtsbehörde mit vorgenanntem Urteil SCBES.2024.94 vom 21.

Februar 2025 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die

vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Im Lichte dessen ist das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund

Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen.

3.

3.1

Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

3.2

Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich

unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer

Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und

Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat

vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die

Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 bereits

beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es

Dispositiv

wäre demnach denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal

abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine

nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten

nach sich ziehen wird.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 5. Juni 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_432/2025).