SCBES.2025.36
Pfändung Nr. [...]
26. Mai 2025Deutsch4 min
vom Verfahren ausschliessen liessen. Zudem stelle er für dieses Verfahren den Antrag
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Beschluss vom 26. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin
Hunkeler
Oberrichterin
Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingaben vom 11. April 2025
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde
des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 10. April 2025. Zudem verlangt er,
dass sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger, Frau
Barbara Kofmel und Frau B.___ von vornherein als befangen erklärten und sich
vom Verfahren ausschliessen liessen. Zudem stelle er für dieses Verfahren den Antrag
auf unentgeltliche Rechtshilfe.
2. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2025
beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Zudem seien dem Beschwerdeführer Auflagen, Gebühren oder eine
Busse aufzuerlegen, da seine Prozessführung als bös- und mutwillig im Sinne von
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zu werten sei.
3. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2025
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer verlangt
sinngemäss den Ausstand der Oberrichter Barbara Hunkeler, Thomas Flückiger, Barbara
Kofmel sowie der Kanzleimitarbeiterin B.___ und damit der gesamten
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Hierfür nennt er aber keine konkreten Gründe, sondern führt lediglich an, gegen
alle Richter habe er schon einmal Anzeige erstattet wegen gröbster Verfehlungen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein gegen eine ganze Kammer bzw. ein
ganzes Gericht ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller
abgelehnten Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren unzulässig ist (BGE
114.
Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.
2.2). Somit ist auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine rechtsgenügliche
Begründung aufweist, zum vornherein nicht einzutreten, zumal das
Ausstandsgesuch gegen die drei vorgenannten Richter bereits mit Urteil SCBES.2024.94
vom 21. Februar 2025 nicht eingetreten wurde.
2.
Wie das Betreibungsamt in seiner
Vernehmlassung sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, macht der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend,
welche er bereits in seiner vorangegangenen Beschwerde vom 17. Dezember 2024
gegen den Pfändungsvollzug sowie die Existenzminimum-Berechnung vom 11.
Dezember 2024 im Rahmen der Pfändung Nr. [...], geltend gemacht hatte und
welche von der Aufsichtsbehörde mit vorgenanntem Urteil SCBES.2024.94 vom 21.
Februar 2025 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die
vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Im Lichte dessen ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund
Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen.
3.
3.1
Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
3.2
Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich
unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer
Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat
vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die
Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 bereits
beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es
Dispositiv
wäre demnach denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal
abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine
nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten
nach sich ziehen wird.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 5. Juni 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_432/2025).