Lexipedia

Entscheid

SCBES.2025.37

Pfändung

13. Juni 2025Deutsch7 min

können in einem einzigen Entscheid gemeinsam behandelt werden. Auf seine Ausführungen

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 13. Juni 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident

Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im Zusammenhang mit den gegen ihn

laufenden Betreibungen des Betreibungsamtes Region Solothurn verfasste A.___

(im Folgenden der Beschwerdeführer) die folgenden Eingaben:

- Beschwerde

vom 22. April 2025 (Postaufgabe) gegen den mündlichen Bescheid von Herrn B.___

vom Betreibungsamt an das Amtschreiberei-Inspektorat, von diesem weitergeleitet

an die Aufsichtsbehörde

- Schreiben vom 23. April 2025 (Postaufgabe) an die

zuständige Gruppenleiterin mit Kopie an das Amtschreiberei-Inspektorat, von

diesem weitergeleitet an die Aufsichtsbehörde

- Schreiben

vom 23. April 2025 (Postaufgabe) an Frau C.___ vom Betreibungsamt mit Kopie an

das Amtschreiberei-Inspektorat, von diesem weitergeleitet an die

Aufsichtsbehörde

- Beschwerde

vom 29. April 2025 gegen die Verfügung Pfändungsvollzug

- Schreiben

vom 29. April 2025 betreffend Telefongespräch mit Frau D.___ vom Betreibungsamt

- handschriftliche

Zusatzbeschwerde vom 30. April 2025 zur Beschwerde vom 29. April 2025, mit

verbesserter Lesbarkeit eingereicht am 15. Mai 2025

2. Das Betreibungsamt reichte am 9. Mai

2025 eine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Auf eine weitere Vernehmlassung zur

Zusatzbeschwerde vom 30. April 2025 kann nach den nachfolgenden Erwägungen

verzichtet werden.

3. Die Eingaben des Beschwerdeführers

können in einem einzigen Entscheid gemeinsam behandelt werden. Auf seine Ausführungen

und diejenigen des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer wirft Herrn B.___

vom Betreibungsamt vor, dieser habe ihn anlässlich eines Gesprächs auf dem

Betreibungsamtes vom 17. April 2025 gefragt, ob er ein «Hosenladenöffner» sei.

Weiter habe Herr B.___ von ihm verlangt, ein Schreiben zu unterzeichnen, dessen

Inhalt er (der Beschwerdeführer) nicht gekannt habe. Zudem sei ihm eine Kopie

dieses Schreibens verweigert worden. Er fragt, ob die Aussagen und das

Verhalten von Herrn B.___ gesetzeskonform seien.

2.

Am 17. April 2025 wurde gemäss der

Vernehmlassung des Betreibungsamtes das Pfändungsprotokoll in Anwesenheit des

Beschwerdeführers ausgefüllt. Die Herrn B.___ vorgeworfene Aussage ist

einigermassen seltsam. Es ist nicht nachvollziehbar, was Herrn B.___ zu einer

derartigen Aussage veranlasst haben sollte. Der Aufsichtsbehörde ist bisher nie

zu Ohren gekommen, dass sich Herr B.___ nicht korrekt verhalten haben soll. Es

scheint daher nicht angezeigt, der Sache auf die blosse Behauptung des

Beschwerdeführers hin weiter nachzugehen. Weiter hält das Betreibungsamt fest,

der Beschwerdeführer habe sich geweigert, das Pfändungsprotokoll zu

unterzeichnen, was entsprechend vermerkt worden sei. Das Pfändungsprotokoll

enthält denn auch mehrfach den Vermerk «Unterschrift verweigert». Auch insofern

ist keine Unkorrektheit erkennbar. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer eine

Kopie des Pfändungsprotokolls in seinen Händen. Diese wurde ihm mit der

Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt. Ohnehin stützt sich das Pfändungsprotokoll

auf seine Angaben. Er kannte also dessen Inhalt. Letztlich ist festzustellen,

dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen mit keinem konkreten Antrag

verbindet, sondern nebst der bereits erwähnten lediglich weitere Fragen stellt.

In Bezug auf die Klagen des Beschwerdeführers betreffend das Verhalten von Frau

D.___ kann auf die Erwägungen zu Herrn B.___ verwiesen werden.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet in

verschiedenen Eingaben den Hausbesuch, den das Betreibungsamt angekündigt hat.

Auch wenn in der Praxis die Pfändung in der Regel mit der Einvernahme des

Schuldners auf dem Betreibungsamt vorgenommen wird, hat der Pfändungsbeamte die

Pfändung grundsätzlich am Wohnsitz, Arbeitsort oder im Geschäft des Schuldners

oder am Ort, wo pfändbare Vermögensstücke liegen, zu vollziehen (Nino Sievi in:

Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 89 N 16; siehe dazu auch die Weisung

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom

23.

Januar 2012, SCRIW.2012.1). Wie der Beschwerdeführer indessen in seiner

Eingabe vom 15. Mai 2025 selbst ausführt, ist der Hausbesuch mittlerweile

annulliert. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich.

4.

In seinem Schreiben an Frau C.___ vom

23.

April 2025 bittet der Beschwerdeführer darum, vom Gläubiger [...] eine

detaillierte Zusammenstellung diverser Rechnungen einzufordern. Weiter stellt

er Fragen zu Zahlungen, kündigt Zahlungen an die Krankenkasse und die

AHV-Beitragsrechnung an, bezeichnet Rechnungen der [...] als falsch und der

Steuerbehörden als gestundet. Das Betreibungsamt hält dazu zutreffend fest,

dass es die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht zu überprüfen hat und

sich der Beschwerdeführer selbst mit seinen Gläubigern auseinandersetzen muss.

Das Betreibungsamt ist dafür nicht zuständig. Seine Aufgabe beschränkt sich

darauf, die rechtskräftigen Zahlungsbefehle zu vollstrecken.

5.

In seiner Beschwerde vom 29. April

2025.

gegen die Verfügung Pfändungsvollzug fragt der Beschwerdeführer, ob die

Fortsetzung des Verfahrens gesetzeskonform sei und ob das Verfahren nicht hätte

neu eröffnet werden müssen. Dem Beschwerdeführer wurde der Pfändungsvollzug der

Gläubigerin [...] AG am 28. März 2025 angekündigt. Wie bereits erwähnt, wurde

am 17. April 2025 das Pfändungsprotokoll erstellt. Die Pfändung für die

Gläubigerin [...] wurde dem Beschwerdeführer mit Pfändungsankündigung ohne

Vorladung vom 28. April 2025 mitgeteilt. Die Berechnung des Existenzminimums

und die Pfändung eines Betrages von CHF 1’800.00 bei der [...]Krankenkasse erfolgte

am 28. April 2025. Wenn ein Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellt, muss das

Betreibungsamt nach Art. 89 SchKG unverzüglich die Pfändung vollziehen. Das

Verfahren ist korrekt abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat auf den

Pfändungsurkunden handschriftlich Rechtsvorschlag erklärt. In diesem Verfahrensstadium

kann kein Rechtsvorschlag mehr erhoben werden. Der Rechtsvorschlag ist

innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu erklären

(Art. 74 Abs. 1 SchKG). Wird innert dieser Frist kein Rechtsvorschlag erhoben,

kann der Gläubiger nach 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs.

1.

SchKG) und das Verfahren nimmt seinen Fortgang.

6.

In seiner Zusatzbeschwerde gegen die

Lohnpfändung vom 15. Mai 2025 erachtet der Beschwerdeführer die Lohnpfändung angesichts

seiner Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit für unangemessen, zumal eine

Beschwerde hängig sei. Seiner Auffassung nach wären Ratenzahlungen zu

vereinbaren gewesen. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Betreibungsamt nach

Art. 89 SchKG die Pfändung zu vollziehen, wenn ein Gläubiger das Fortsetzungsbegehren

stellt. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. April 2024 um

eine Sistierung des Hausbesuchs ersucht. Dieses Ersuchen wurde als Gesuch um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung behandelt und abgewiesen. Das

Betreibungsamt musste das Verfahren somit fortsetzen. Es ist auch nicht seine

Aufgabe, mit den Gläubigern des Betriebenen oder mit diesem Ratenzahlungen zu

vereinbaren. Der Beschwerdeführer trägt seine subjektive Auffassung vor, wonach

die Leistungen der [...]Krankenkasse nicht pfändbar

seien, da es sich um Leistungen aufgrund von Invalidität handle. Er begründet

seine Auffassung nicht näher. Es wird ihm ein Taggeld in der Höhe von CHF

250.00

pro Tag und keine Rente ausbezahlt. Dabei handelt es sich offensichtlich

um ein Taggeld gemäss KVG, das einen Ersatz für einen Erwerbsausfall darstellt und

damit beschränkt pfändbar ist (Georges VonderMühll in: Daniel Staehelin et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

Basel 2021, Art. 93 N 15).

7.

Die Beschwerden und Eingaben sind

Dispositiv

demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden und Eingaben werden

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15.

Juli 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_330/2025).