SCBES.2025.37
Pfändung
13. Juni 2025Deutsch7 min
können in einem einzigen Entscheid gemeinsam behandelt werden. Auf seine Ausführungen
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 13. Juni 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident
Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Zusammenhang mit den gegen ihn
laufenden Betreibungen des Betreibungsamtes Region Solothurn verfasste A.___
(im Folgenden der Beschwerdeführer) die folgenden Eingaben:
- Beschwerde
vom 22. April 2025 (Postaufgabe) gegen den mündlichen Bescheid von Herrn B.___
vom Betreibungsamt an das Amtschreiberei-Inspektorat, von diesem weitergeleitet
an die Aufsichtsbehörde
- Schreiben vom 23. April 2025 (Postaufgabe) an die
zuständige Gruppenleiterin mit Kopie an das Amtschreiberei-Inspektorat, von
diesem weitergeleitet an die Aufsichtsbehörde
- Schreiben
vom 23. April 2025 (Postaufgabe) an Frau C.___ vom Betreibungsamt mit Kopie an
das Amtschreiberei-Inspektorat, von diesem weitergeleitet an die
Aufsichtsbehörde
- Beschwerde
vom 29. April 2025 gegen die Verfügung Pfändungsvollzug
- Schreiben
vom 29. April 2025 betreffend Telefongespräch mit Frau D.___ vom Betreibungsamt
- handschriftliche
Zusatzbeschwerde vom 30. April 2025 zur Beschwerde vom 29. April 2025, mit
verbesserter Lesbarkeit eingereicht am 15. Mai 2025
2. Das Betreibungsamt reichte am 9. Mai
2025 eine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Auf eine weitere Vernehmlassung zur
Zusatzbeschwerde vom 30. April 2025 kann nach den nachfolgenden Erwägungen
verzichtet werden.
3. Die Eingaben des Beschwerdeführers
können in einem einzigen Entscheid gemeinsam behandelt werden. Auf seine Ausführungen
und diejenigen des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer wirft Herrn B.___
vom Betreibungsamt vor, dieser habe ihn anlässlich eines Gesprächs auf dem
Betreibungsamtes vom 17. April 2025 gefragt, ob er ein «Hosenladenöffner» sei.
Weiter habe Herr B.___ von ihm verlangt, ein Schreiben zu unterzeichnen, dessen
Inhalt er (der Beschwerdeführer) nicht gekannt habe. Zudem sei ihm eine Kopie
dieses Schreibens verweigert worden. Er fragt, ob die Aussagen und das
Verhalten von Herrn B.___ gesetzeskonform seien.
2.
Am 17. April 2025 wurde gemäss der
Vernehmlassung des Betreibungsamtes das Pfändungsprotokoll in Anwesenheit des
Beschwerdeführers ausgefüllt. Die Herrn B.___ vorgeworfene Aussage ist
einigermassen seltsam. Es ist nicht nachvollziehbar, was Herrn B.___ zu einer
derartigen Aussage veranlasst haben sollte. Der Aufsichtsbehörde ist bisher nie
zu Ohren gekommen, dass sich Herr B.___ nicht korrekt verhalten haben soll. Es
scheint daher nicht angezeigt, der Sache auf die blosse Behauptung des
Beschwerdeführers hin weiter nachzugehen. Weiter hält das Betreibungsamt fest,
der Beschwerdeführer habe sich geweigert, das Pfändungsprotokoll zu
unterzeichnen, was entsprechend vermerkt worden sei. Das Pfändungsprotokoll
enthält denn auch mehrfach den Vermerk «Unterschrift verweigert». Auch insofern
ist keine Unkorrektheit erkennbar. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer eine
Kopie des Pfändungsprotokolls in seinen Händen. Diese wurde ihm mit der
Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt. Ohnehin stützt sich das Pfändungsprotokoll
auf seine Angaben. Er kannte also dessen Inhalt. Letztlich ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen mit keinem konkreten Antrag
verbindet, sondern nebst der bereits erwähnten lediglich weitere Fragen stellt.
In Bezug auf die Klagen des Beschwerdeführers betreffend das Verhalten von Frau
D.___ kann auf die Erwägungen zu Herrn B.___ verwiesen werden.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet in
verschiedenen Eingaben den Hausbesuch, den das Betreibungsamt angekündigt hat.
Auch wenn in der Praxis die Pfändung in der Regel mit der Einvernahme des
Schuldners auf dem Betreibungsamt vorgenommen wird, hat der Pfändungsbeamte die
Pfändung grundsätzlich am Wohnsitz, Arbeitsort oder im Geschäft des Schuldners
oder am Ort, wo pfändbare Vermögensstücke liegen, zu vollziehen (Nino Sievi in:
Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 89 N 16; siehe dazu auch die Weisung
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom
23.
Januar 2012, SCRIW.2012.1). Wie der Beschwerdeführer indessen in seiner
Eingabe vom 15. Mai 2025 selbst ausführt, ist der Hausbesuch mittlerweile
annulliert. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich.
4.
In seinem Schreiben an Frau C.___ vom
23.
April 2025 bittet der Beschwerdeführer darum, vom Gläubiger [...] eine
detaillierte Zusammenstellung diverser Rechnungen einzufordern. Weiter stellt
er Fragen zu Zahlungen, kündigt Zahlungen an die Krankenkasse und die
AHV-Beitragsrechnung an, bezeichnet Rechnungen der [...] als falsch und der
Steuerbehörden als gestundet. Das Betreibungsamt hält dazu zutreffend fest,
dass es die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht zu überprüfen hat und
sich der Beschwerdeführer selbst mit seinen Gläubigern auseinandersetzen muss.
Das Betreibungsamt ist dafür nicht zuständig. Seine Aufgabe beschränkt sich
darauf, die rechtskräftigen Zahlungsbefehle zu vollstrecken.
5.
In seiner Beschwerde vom 29. April
2025.
gegen die Verfügung Pfändungsvollzug fragt der Beschwerdeführer, ob die
Fortsetzung des Verfahrens gesetzeskonform sei und ob das Verfahren nicht hätte
neu eröffnet werden müssen. Dem Beschwerdeführer wurde der Pfändungsvollzug der
Gläubigerin [...] AG am 28. März 2025 angekündigt. Wie bereits erwähnt, wurde
am 17. April 2025 das Pfändungsprotokoll erstellt. Die Pfändung für die
Gläubigerin [...] wurde dem Beschwerdeführer mit Pfändungsankündigung ohne
Vorladung vom 28. April 2025 mitgeteilt. Die Berechnung des Existenzminimums
und die Pfändung eines Betrages von CHF 1’800.00 bei der [...]Krankenkasse erfolgte
am 28. April 2025. Wenn ein Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellt, muss das
Betreibungsamt nach Art. 89 SchKG unverzüglich die Pfändung vollziehen. Das
Verfahren ist korrekt abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat auf den
Pfändungsurkunden handschriftlich Rechtsvorschlag erklärt. In diesem Verfahrensstadium
kann kein Rechtsvorschlag mehr erhoben werden. Der Rechtsvorschlag ist
innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu erklären
(Art. 74 Abs. 1 SchKG). Wird innert dieser Frist kein Rechtsvorschlag erhoben,
kann der Gläubiger nach 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs.
1.
SchKG) und das Verfahren nimmt seinen Fortgang.
6.
In seiner Zusatzbeschwerde gegen die
Lohnpfändung vom 15. Mai 2025 erachtet der Beschwerdeführer die Lohnpfändung angesichts
seiner Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit für unangemessen, zumal eine
Beschwerde hängig sei. Seiner Auffassung nach wären Ratenzahlungen zu
vereinbaren gewesen. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Betreibungsamt nach
Art. 89 SchKG die Pfändung zu vollziehen, wenn ein Gläubiger das Fortsetzungsbegehren
stellt. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. April 2024 um
eine Sistierung des Hausbesuchs ersucht. Dieses Ersuchen wurde als Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung behandelt und abgewiesen. Das
Betreibungsamt musste das Verfahren somit fortsetzen. Es ist auch nicht seine
Aufgabe, mit den Gläubigern des Betriebenen oder mit diesem Ratenzahlungen zu
vereinbaren. Der Beschwerdeführer trägt seine subjektive Auffassung vor, wonach
die Leistungen der [...]Krankenkasse nicht pfändbar
seien, da es sich um Leistungen aufgrund von Invalidität handle. Er begründet
seine Auffassung nicht näher. Es wird ihm ein Taggeld in der Höhe von CHF
250.00
pro Tag und keine Rente ausbezahlt. Dabei handelt es sich offensichtlich
um ein Taggeld gemäss KVG, das einen Ersatz für einen Erwerbsausfall darstellt und
damit beschränkt pfändbar ist (Georges VonderMühll in: Daniel Staehelin et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Basel 2021, Art. 93 N 15).
7.
Die Beschwerden und Eingaben sind
Dispositiv
demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden und Eingaben werden
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15.
Juli 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_330/2025).