SCBES.2025.39
Berechnung des Existenzminimums
18. Juni 2025Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 18. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Revision der Lohn-
bzw. Einkommenspfändung des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 28. April 2025 und
stellt folgende Anträge:
1. Es seien der tatsächlich geschuldete
Miet-/Hypothekarzins von CHF 1’230.00 sowie die belegten Heiz-/Stromkosten als
Abzug nach Vorlage zu berücksichtigen.
2. Es sei der Parkplatz einzuberechnen, da
das Auto ein Kompetenzstück sei.
3. Es seien die Unterhaltszahlungen für
beide Kinder (je CHF 500.00 laut Scheidungsurteil und je CHF 25.00 für das
ÖV-Abo) sowie das Besuchsrecht gemäss Urteil in voller Höhe als unpfändbar
anzurechnen, ohne bei jeder Berechnung erneut Belege nachzufordern.
4. Die Pfändung auf dieser Basis sei neu zu
berechnen und ihm das Ergebnis binnen 14 Tagen mitzuteilen.
2. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai
2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 29. Mai 2025
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Der Beschwerdeführer macht unter
anderem geltend, er sei gemäss Scheidungsurteil verpflichtet, CHF 500.00 pro
Kind (B.___ 24. Januar 2004, C.___ 28. Juli 2008) bis zum ordentlichen
Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen. Ausserordentliche Kosten seien je
hälftig zu teilen. Zudem bestehe eine mündliche Vereinbarung über CHF 25.00 pro
Kind für ÖV-Abonnements. Seit November 2022 überweise er monatlich CHF 1'050.00
an die Kindsmutter. Seine Unterhaltszahlungen seien kraft Scheidungsurteil bis
Bachelorabschluss (B.___) und Lehrabschluss (C.___) geschuldet und belegt. Sie
müssten in voller Höhe unpfändbar bleiben. Ebenso die Kosten des Besuchsrechts.
Das Betreibungsamt verkenne, dass der Abschluss der Fachmittelschule (FMS)
keine abgeschlossene Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB darstelle.
Die FMS bereite ausschliesslich auf ein nachgelagertes Studium an einer
Fachhochschule vor. Sein Sohn B.___ habe diesen Weg konsequent eingeschlagen
und sich direkt nach dem FMS-Abschluss an der FHNW für den Bachelor Primarstufe
eingeschrieben. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 117 II 372)
definiere eine Erstausbildung als zusammenhängenden Ausbildungsgang bis zu
einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Die FMS sei eine schulische
Vorbereitung und könne für sich allein keinen Eintritt ins Berufsleben oder
eigenwirtschaftliche Selbstständigkeit sichern.
1.2
B.___, der Sohn des
Beschwerdeführers, ist volljährig (geb. […] 2004), weshalb grundsätzlich keine
Unterhaltsleistungen durch den Beschwerdeführer mehr geschuldet sind. Gemäss
den unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes absolviert B.___ den
Studiengang «Primarstufe Bachelor». Dass der Sohn B.___ zum Studiengang
zugelassen wurde, hat gemäss E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. April 2025 an
das Betreibungsamt den Abschluss der Fachmittelschule vorausgesetzt. Wie das
Betreibungsamt hierzu mit Verweis auf das Informationsblatt des Amtes für
Berufsbildung des Kantons Solothurn (BA [Akten des Betreibungsamtes] 10)
korrekt ausführt, ist die Fachmittelschule eine Alternative sowohl zur
gymnasialen Maturität als auch zur Berufslehre mit Berufsmaturität. Der
Fachmittelschulausweis eröffnet den Zugang zu Höheren Fachschulen im
Gesundheits- und Sozialbereich und auch zu vielen Fachhochschulen. Der
Fachmittelschulausweis ist somit eine Voraussetzung für den Studiengang des
Sohnes B.___. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten die
Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet,
nicht als unbedingt notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Auch wenn
volljährigen Kindern, die studieren, grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt
zusteht, so ist dieser Anspruch doch begrenzt durch die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die
Unterhaltsverpflichtung ist in diesem Sinne bedingt und wenn ihre
Voraussetzungen nicht gegeben sind, so dauert sie nicht über die Volljährigkeit
hinaus fort. Daraus folgt, dass bei fehlender Leistungsfähigkeit der Unterhalt
für ein volljähriges, sich im Studium befindendes Kind bei der
Existenzminimumsbestimmung der Eltern nicht berücksichtigt werden kann. Der
betriebene Schuldner soll nicht zulasten seiner Gläubiger für das Studium
seiner Kinder aufkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2013 vom 16. August
2013.
E. 4; BGE 98 III 34 E. 2 und 3 S. 36 f.; Urteile 7B.200/1999 vom 26.
November 1999 E. 2, in: FamPra.ch 2000 S. 550; 7B.228/2004 vom 1. Dezember 2004
E. 5.1; 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2.; 5A_330/2008 vom 10. Oktober
2008.
E. 3). Die Einrechnung von Unterstützungsbeiträgen an den Sohn B.___ im
Dispositiv
Existenzminimum kommt somit nicht in Frage. Demnach können die vom
Beschwerdeführer beantragten Positionen für den Sohn B.___ – Unterhaltszahlungen
von CHF 500.00, CHF 25.00 für das ÖV-Abo sowie Kosten im Zusammenhang mit
der Ausübung des Besuchsrechts – nicht in das Existenzminimum eingerechnet
werden. Dies entspricht denn auch der gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs im Kanton Solothurn (vgl. u.a. Entscheid
SCBES.2022.22 vom 16. Mai 2022). Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mangels
Zuständigkeit nicht darüber entscheiden, ob der Sohn B.___ allenfalls die
Möglichkeit hätte, die Unterhaltszahlungen an ihn mittels Schuldneranweisung zu
erwirken (vgl. Franco Lorandi, «(Dritt-)Schuldneranweisung im System des SchKG
– weder Fisch noch Vogel», in: AJP 2015 S. 1387 ff.; Berner Kommentar zum
schweizerischen Zivilgesetzbuch, Hausheer / Reusser / Geiser, Art. 177 ZGB N 20
ff.).
1.3 Unbestritten sind dagegen die
Einrechnung der Unterhaltsbeiträge für den jüngeren Sohn C.___, als auch die
mit der Ausübung seines Besuchsrechts verbundenen Auslagen in das
betreibungsrechtliche Existenzminimum. Hinsichtlich der Berücksichtigung der mündlich
und damit auf freiwilliger Basis geleisteten (Mehr-)Beträge an den Unterhalt,
vorliegend im Umfang von CHF 25.00 pro Monat, ist es sodann nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt – gemäss seinen Angaben in der
Vernehmlassung – eine Berücksichtigung der geleisteten Mehrbeträge prüfen wird,
nachdem der Beschwerdeführer einen entsprechenden Nachweis der benötigten
Auslagen und deren Notwendigkeit einreicht.
2. Weiter führt der
Beschwerdeführer aus, in der Existenzminimumberechnung seien weder Leasing-
noch Unterhalts- oder Stromkosten abgezogen worden. Das Auto sei aus
beruflichen und gesundheitlichen Gründen ein Kompetenzstück und bis zu diesem
Zeitpunkt auch als solches immer eingerechnet worden. Wie jedoch das
Betreibungsamt diesbezüglich dargelegt hat, hat der Beschwerdeführer aktuell
kein Fahrzeug eingelöst, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass
diesbezüglich keine Kosten eingerechnet wurden.
3. Sodann verlangt der
Beschwerdeführer, es seien der tatsächlich geschuldete Miet-/Hypothekarzins von
CHF 1’230.- sowie die belegten Heiz-/Stromkosten als Abzug nach Vorlage zu
berücksichtigen. Zudem seien die Kosten Garage/Parkplatz getrennt belegt und
vertraglich geregelt.
Diesbezüglich ist vorweg auf den
grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die
Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch
um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen.
Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des
Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Der
Beschwerdeführer hat die Vertragsänderung seines Mietvertrages per 1. April
2024, woraus ein Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 1'230.00 hervorgeht,
erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Somit ist er diesbezüglich auf den
Revisionsweg zu verweisen.
Sodann wurde der gemietete Parkplatz im
Betrag von CHF 50.00 vom Betreibungsamt zu Recht nicht berücksichtigt, da der
Beschwerdeführer, wie vorstehend festgehalten, über kein Fahrzeug verfügt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Heizkosten
ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag
pauschal Nebenkosten von CHF 50.00 pro Monat bezahlt. Sollte er noch
zusätzlich Heizkostenabrechnungen erhalten, so hat er diese dem Betreibungsamt
vorzuweisen, welches hiernach über deren Einrechnung zu befinden hat. Dagegen
sind die ebenfalls geltend gemachten Stromkosten bereits im Grundbetrag
enthalten.
4. Schliesslich bringt der
Beschwerdeführer vor, er habe dem Betreibungsamt immer alle geforderten Belege
(Scheidungsurteil, Zahlungen, Lehrvertrag, Studienbestätigung, Stromrechnungen)
rechtzeitig und vollständig eingereicht. Die ständige Wiederholung bereits
vorliegender Nachweise widerspreche dem Grundsatz von Art. 2 ZGB und schaffe
eine unzumutbare Rechtsunsicherheit. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann
jedoch nicht gefolgt werden. Der Schuldner hat die Pflicht, dem Betreibungsamt
die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
beim Pfändungsvollzug zu geben. Dazu gehört auch, dass der Schuldner dem
Betreibungsamt regelmässig die aktuellsten Unterlagen einreicht.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch