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Entscheid

SCBES.2025.39

Berechnung des Existenzminimums

18. Juni 2025Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 18. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Revision der Lohn-

bzw. Einkommenspfändung des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 28. April 2025 und

stellt folgende Anträge:

1. Es seien der tatsächlich geschuldete

Miet-/Hypothekarzins von CHF 1’230.00 sowie die belegten Heiz-/Stromkosten als

Abzug nach Vorlage zu berücksichtigen.

2. Es sei der Parkplatz einzuberechnen, da

das Auto ein Kompetenzstück sei.

3. Es seien die Unterhaltszahlungen für

beide Kinder (je CHF 500.00 laut Scheidungsurteil und je CHF 25.00 für das

ÖV-Abo) sowie das Besuchsrecht gemäss Urteil in voller Höhe als unpfändbar

anzurechnen, ohne bei jeder Berechnung erneut Belege nachzufordern.

4. Die Pfändung auf dieser Basis sei neu zu

berechnen und ihm das Ergebnis binnen 14 Tagen mitzuteilen.

2. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai

2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 29. Mai 2025

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Der Beschwerdeführer macht unter

anderem geltend, er sei gemäss Scheidungsurteil verpflichtet, CHF 500.00 pro

Kind (B.___ 24. Januar 2004, C.___ 28. Juli 2008) bis zum ordentlichen

Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen. Ausserordentliche Kosten seien je

hälftig zu teilen. Zudem bestehe eine mündliche Vereinbarung über CHF 25.00 pro

Kind für ÖV-Abonnements. Seit November 2022 überweise er monatlich CHF 1'050.00

an die Kindsmutter. Seine Unterhaltszahlungen seien kraft Scheidungsurteil bis

Bachelorabschluss (B.___) und Lehrabschluss (C.___) geschuldet und belegt. Sie

müssten in voller Höhe unpfändbar bleiben. Ebenso die Kosten des Besuchsrechts.

Das Betreibungsamt verkenne, dass der Abschluss der Fachmittelschule (FMS)

keine abgeschlossene Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB darstelle.

Die FMS bereite ausschliesslich auf ein nachgelagertes Studium an einer

Fachhochschule vor. Sein Sohn B.___ habe diesen Weg konsequent eingeschlagen

und sich direkt nach dem FMS-Abschluss an der FHNW für den Bachelor Primarstufe

eingeschrieben. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 117 II 372)

definiere eine Erstausbildung als zusammenhängenden Ausbildungsgang bis zu

einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Die FMS sei eine schulische

Vorbereitung und könne für sich allein keinen Eintritt ins Berufsleben oder

eigenwirtschaftliche Selbstständigkeit sichern.

1.2

B.___, der Sohn des

Beschwerdeführers, ist volljährig (geb. […] 2004), weshalb grundsätzlich keine

Unterhaltsleistungen durch den Beschwerdeführer mehr geschuldet sind. Gemäss

den unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes absolviert B.___ den

Studiengang «Primarstufe Bachelor». Dass der Sohn B.___ zum Studiengang

zugelassen wurde, hat gemäss E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. April 2025 an

das Betreibungsamt den Abschluss der Fachmittelschule vorausgesetzt. Wie das

Betreibungsamt hierzu mit Verweis auf das Informationsblatt des Amtes für

Berufsbildung des Kantons Solothurn (BA [Akten des Betreibungsamtes] 10)

korrekt ausführt, ist die Fachmittelschule eine Alternative sowohl zur

gymnasialen Maturität als auch zur Berufslehre mit Berufsmaturität. Der

Fachmittelschulausweis eröffnet den Zugang zu Höheren Fachschulen im

Gesundheits- und Sozialbereich und auch zu vielen Fachhochschulen. Der

Fachmittelschulausweis ist somit eine Voraussetzung für den Studiengang des

Sohnes B.___. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten die

Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet,

nicht als unbedingt notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Auch wenn

volljährigen Kindern, die studieren, grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt

zusteht, so ist dieser Anspruch doch begrenzt durch die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die

Unterhaltsverpflichtung ist in diesem Sinne bedingt und wenn ihre

Voraussetzungen nicht gegeben sind, so dauert sie nicht über die Volljährigkeit

hinaus fort. Daraus folgt, dass bei fehlender Leistungsfähigkeit der Unterhalt

für ein volljähriges, sich im Studium befindendes Kind bei der

Existenzminimumsbestimmung der Eltern nicht berücksichtigt werden kann. Der

betriebene Schuldner soll nicht zulasten seiner Gläubiger für das Studium

seiner Kinder aufkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2013 vom 16. August

2013.

E. 4; BGE 98 III 34 E. 2 und 3 S. 36 f.; Urteile 7B.200/1999 vom 26.

November 1999 E. 2, in: FamPra.ch 2000 S. 550; 7B.228/2004 vom 1. Dezember 2004

E. 5.1; 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2.; 5A_330/2008 vom 10. Oktober

2008.

E. 3). Die Einrechnung von Unterstützungsbeiträgen an den Sohn B.___ im

Dispositiv

Existenzminimum kommt somit nicht in Frage. Demnach können die vom

Beschwerdeführer beantragten Positionen für den Sohn B.___ – Unterhaltszahlungen

von CHF 500.00, CHF 25.00 für das ÖV-Abo sowie Kosten im Zusammenhang mit

der Ausübung des Besuchsrechts – nicht in das Existenzminimum eingerechnet

werden. Dies entspricht denn auch der gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs im Kanton Solothurn (vgl. u.a. Entscheid

SCBES.2022.22 vom 16. Mai 2022). Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mangels

Zuständigkeit nicht darüber entscheiden, ob der Sohn B.___ allenfalls die

Möglichkeit hätte, die Unterhaltszahlungen an ihn mittels Schuldneranweisung zu

erwirken (vgl. Franco Lorandi, «(Dritt-)Schuldneranweisung im System des SchKG

– weder Fisch noch Vogel», in: AJP 2015 S. 1387 ff.; Berner Kommentar zum

schweizerischen Zivilgesetzbuch, Hausheer / Reusser / Geiser, Art. 177 ZGB N 20

ff.).

1.3 Unbestritten sind dagegen die

Einrechnung der Unterhaltsbeiträge für den jüngeren Sohn C.___, als auch die

mit der Ausübung seines Besuchsrechts verbundenen Auslagen in das

betreibungsrechtliche Existenzminimum. Hinsichtlich der Berücksichtigung der mündlich

und damit auf freiwilliger Basis geleisteten (Mehr-)Beträge an den Unterhalt,

vorliegend im Umfang von CHF 25.00 pro Monat, ist es sodann nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt – gemäss seinen Angaben in der

Vernehmlassung – eine Berücksichtigung der geleisteten Mehrbeträge prüfen wird,

nachdem der Beschwerdeführer einen entsprechenden Nachweis der benötigten

Auslagen und deren Notwendigkeit einreicht.

2. Weiter führt der

Beschwerdeführer aus, in der Existenzminimumberechnung seien weder Leasing-

noch Unterhalts- oder Stromkosten abgezogen worden. Das Auto sei aus

beruflichen und gesundheitlichen Gründen ein Kompetenzstück und bis zu diesem

Zeitpunkt auch als solches immer eingerechnet worden. Wie jedoch das

Betreibungsamt diesbezüglich dargelegt hat, hat der Beschwerdeführer aktuell

kein Fahrzeug eingelöst, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass

diesbezüglich keine Kosten eingerechnet wurden.

3. Sodann verlangt der

Beschwerdeführer, es seien der tatsächlich geschuldete Miet-/Hypothekarzins von

CHF 1’230.- sowie die belegten Heiz-/Stromkosten als Abzug nach Vorlage zu

berücksichtigen. Zudem seien die Kosten Garage/Parkplatz getrennt belegt und

vertraglich geregelt.

Diesbezüglich ist vorweg auf den

grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die

Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der

tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch

um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen.

Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des

Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Der

Beschwerdeführer hat die Vertragsänderung seines Mietvertrages per 1. April

2024, woraus ein Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 1'230.00 hervorgeht,

erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Somit ist er diesbezüglich auf den

Revisionsweg zu verweisen.

Sodann wurde der gemietete Parkplatz im

Betrag von CHF 50.00 vom Betreibungsamt zu Recht nicht berücksichtigt, da der

Beschwerdeführer, wie vorstehend festgehalten, über kein Fahrzeug verfügt.

Hinsichtlich der geltend gemachten Heizkosten

ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag

pauschal Nebenkosten von CHF 50.00 pro Monat bezahlt. Sollte er noch

zusätzlich Heizkostenabrechnungen erhalten, so hat er diese dem Betreibungsamt

vorzuweisen, welches hiernach über deren Einrechnung zu befinden hat. Dagegen

sind die ebenfalls geltend gemachten Stromkosten bereits im Grundbetrag

enthalten.

4. Schliesslich bringt der

Beschwerdeführer vor, er habe dem Betreibungsamt immer alle geforderten Belege

(Scheidungsurteil, Zahlungen, Lehrvertrag, Studienbestätigung, Stromrechnungen)

rechtzeitig und vollständig eingereicht. Die ständige Wiederholung bereits

vorliegender Nachweise widerspreche dem Grundsatz von Art. 2 ZGB und schaffe

eine unzumutbare Rechtsunsicherheit. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann

jedoch nicht gefolgt werden. Der Schuldner hat die Pflicht, dem Betreibungsamt

die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht

beim Pfändungsvollzug zu geben. Dazu gehört auch, dass der Schuldner dem

Betreibungsamt regelmässig die aktuellsten Unterlagen einreicht.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch