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Entscheid

SCBES.2025.4

Auszahlung des Todesfallkapitals (Pfändung Nr. [...])

14. Februar 2025Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 14. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Auszahlung

des Todesfallkapitals (Pfändung Nr. […])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 teilte

das Betreibungsamt Olten-Gösgen den Gläubigern der Pfändung-Nr. [...] mit, in

der genannten Pfändungsgruppe sei am 13. August 2024 die Auszahlung des

Todesfallkapitals der B.___ Pensionskasse, lautend auf C.___, gepfändet worden.

Nach den Abklärungen des Betreibungsamtes sei das Kapital zum Zeitpunkt des

Pfändungsvollzuges bereits grösstenteils durch den Schuldner aufgebraucht

worden und das vorhandene Guthaben werde kaum die Verwertungskosten decken.

2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erhebt

A.___ als Gläubigerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs und macht geltend, das Schreiben des Betreibungsamtes vom 6. Januar

2025 werfe die Frage auf, ob die Pensionskasse das Todesfallkapital dem

Schuldner ausbezahlt habe, obwohl die Pfändung bereits bekannt gewesen sei. Es

bestehe der Verdacht, dass die Pensionskasse gegen ihre Sorgfaltspflicht gemäss

Art. 96 und 97 SchKG verstossen habe. Es werde deshalb

beantragt, dass die Aufsichtsbehörde prüfe, ob die Pensionskasse in

vorliegenden Fall korrekt gehandelt habe. Falls ein Verstoss festgestellt

werden, sei die Pensionskasse zur Haftung und allfälligen Rückerstattung des

gepfändeten Kapitals zu verpflichten. Zudem habe eine genaue Klärung der

Kommunikation zwischen dem Betreibungsamt und der Pensionskasse zu erfolgen,

insbesondere bezüglich des Zeitpunktes der Mitteilung über die Pfändung.

3. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar

2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Mit Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1

SchKG kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei

der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde

geführt werden. Die Aufsichtsbehörde ist somit für die von der

Beschwerdeführerin beantragte Prüfung des Handelns der Pensionskasse und zur allfälligen

Verurteilung der Pensionskasse nicht zuständig. Somit ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten. Insofern die Beschwerdeführerin beantragt, es habe eine

genaue Klärung der Kommunikation zwischen dem Betreibungsamt und der Pensionskasse

zu erfolgen, ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt die Unterlagen

betreffend die Kommunikation mit der Pensionskasse im vorliegenden Verfahren

eingereicht hat. Diese Unterlagen sind in der Folge der Beschwerdeführerin

zugestellt worden. Im Übrigen wäre hierzu nicht Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde zu erheben, sondern beim Betreibungsamt ein

Akteneinsichtsgesuch zu stellen gewesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch