SCBES.2025.4
Auszahlung des Todesfallkapitals (Pfändung Nr. [...])
14. Februar 2025Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 14. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Auszahlung
des Todesfallkapitals (Pfändung Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 teilte
das Betreibungsamt Olten-Gösgen den Gläubigern der Pfändung-Nr. [...] mit, in
der genannten Pfändungsgruppe sei am 13. August 2024 die Auszahlung des
Todesfallkapitals der B.___ Pensionskasse, lautend auf C.___, gepfändet worden.
Nach den Abklärungen des Betreibungsamtes sei das Kapital zum Zeitpunkt des
Pfändungsvollzuges bereits grösstenteils durch den Schuldner aufgebraucht
worden und das vorhandene Guthaben werde kaum die Verwertungskosten decken.
2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erhebt
A.___ als Gläubigerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs und macht geltend, das Schreiben des Betreibungsamtes vom 6. Januar
2025 werfe die Frage auf, ob die Pensionskasse das Todesfallkapital dem
Schuldner ausbezahlt habe, obwohl die Pfändung bereits bekannt gewesen sei. Es
bestehe der Verdacht, dass die Pensionskasse gegen ihre Sorgfaltspflicht gemäss
Art. 96 und 97 SchKG verstossen habe. Es werde deshalb
beantragt, dass die Aufsichtsbehörde prüfe, ob die Pensionskasse in
vorliegenden Fall korrekt gehandelt habe. Falls ein Verstoss festgestellt
werden, sei die Pensionskasse zur Haftung und allfälligen Rückerstattung des
gepfändeten Kapitals zu verpflichten. Zudem habe eine genaue Klärung der
Kommunikation zwischen dem Betreibungsamt und der Pensionskasse zu erfolgen,
insbesondere bezüglich des Zeitpunktes der Mitteilung über die Pfändung.
3. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar
2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
Mit Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1
SchKG kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei
der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde
geführt werden. Die Aufsichtsbehörde ist somit für die von der
Beschwerdeführerin beantragte Prüfung des Handelns der Pensionskasse und zur allfälligen
Verurteilung der Pensionskasse nicht zuständig. Somit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Insofern die Beschwerdeführerin beantragt, es habe eine
genaue Klärung der Kommunikation zwischen dem Betreibungsamt und der Pensionskasse
zu erfolgen, ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt die Unterlagen
betreffend die Kommunikation mit der Pensionskasse im vorliegenden Verfahren
eingereicht hat. Diese Unterlagen sind in der Folge der Beschwerdeführerin
zugestellt worden. Im Übrigen wäre hierzu nicht Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde zu erheben, sondern beim Betreibungsamt ein
Akteneinsichtsgesuch zu stellen gewesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch