SCBES.2025.41
Pfändungsvollzug
16. Juni 2025Deutsch5 min
rund CHF 4'500.00 noch unbeglichen seien (siehe Beschwerdebeilage 4). Hinzukommend
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 16. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 lässt A.___
als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des
Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 28. April 2025 erheben, woraus ersichtlich ist,
dass vom Konto des Schuldners bei der C.___AG ein Betrag von CHF 3'200.00
gepfändet wurde. Der Schuldner macht in diesem Zusammenhang geltend, bei dem
betreffenden Konto handle es sich um ein Durchgangskonto, auf welchem Renten
eingingen und laufend wieder abgehoben würden, weswegen dieser Saldo nicht
pfändbar sei. Es sei zwar richtig, dass dieser Saldo sich vorübergehend etwas
höher als gewohnt präsentiere, dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass die
jüngsten Heimrechnungen für die Monate April und Mai 2025 in Höhe von jeweils
rund CHF 4'500.00 noch unbeglichen seien (siehe Beschwerdebeilage 4). Hinzukommend
fielen in den kommenden Tagen noch finanzielle Aufwendungen in Sachen
definitive Wohnungsabgabe in [...] an, wofür der Beschwerdeführer ebenfalls
noch Guthaben benötige. Somit sei die verfügte Pfändung ersatzlos aufzuheben.
2. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Renten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar.
Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das
Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls so lange,
als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die
Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I -Vonder Mühll,
3.
Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des
betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK
SchKG EB - Staehelin, Art. 92 ad N 37). Hingegen ist die Pfändbarkeit eines
Durchgangskontos, wo der Schuldner Vermögen anhäuft, nicht per se
ausgeschlossen (BSK SchKG, a.a.O., Art. 92 N 63). Ab welchem Betrag ein Saldo
eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt
(und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu
entscheiden.
2.
Es ist daher zu prüfen, ob es sich
beim fraglichen Konto des Beschwerdeführers um ein Durchgangskonto handelt. Wie
aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszug
(BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 4) ersichtlich, wurde das Konto des
Beschwerdeführers – mit Ausnahme einer Gutschrift des Beschwerdeführers selbst
von CHF 14'550.00 am 16. Januar 2025 – durch die monatliche IV-Rente mit
Ergänzungsleistungen von gesamthaft CHF 4'238.00 sowie die monatliche PK-Rente
von CHF 646.50 geäufnet. Auf der Ausgabenseite ist ersichtlich, dass über das Konto
unter anderem die monatlichen Kosten für den Aufenthalt im D.___, die
Gesundheitskosten, die Spitex-Kosten und die Steuern bezahlt wurden sowie
Bankomat-Bezüge erfolgten. Gemäss Kontoauszug verfügte der Schuldner im
Zeitpunkt der Pfändung am 28. März 2025 aber über einen Saldo von CHF 9'759.45.
Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei dem betreffenden Konto nicht um ein
reines Durchgangskonto handeln kann.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen,
dass zur Zeit der Pfändung oder des Arrestes bereits fällige, aus beschränkt
pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (z.B. ein Prozessgewinn,
ausstehendes Honorar, Ersparnisse auf dem Lohnkonto) normalerweise
vollumfänglich pfändbar sind und der Schuldner für die Bestreitung seiner
Lebenshaltungskosten auf das laufende Einkommen zu verweisen ist. Ist er
dagegen zufolge gänzlicher oder teilweiser Einkommenslosigkeit zur Bestreitung
seines Notbedarfs auf jenen Anspruch angewiesen, so ist er ihm nach der
Rechtsprechung analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zu dem Betrag
freizugeben, den er für seinen Lebensunterhalt während zweier Monate unbedingt
benötigt. Nur dem Schuldner, der dauernd ohne oder mit stark beschränktem
Einkommen zu leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93
SchKG zu belassen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.). Wie erwähnt, verfügt der Schuldner
im vorliegenden Fall über ein regelmässiges Renteneinkommen von gesamthaft CHF
4'884.50. Gemäss der vom Betreibungsamt im Beschwerdeverfahren eingereichten
Berechnung des Existenzminimums vom 19. Mai 2025 besteht beim Schuldner aber
eine monatliche Unterdeckung von CHF 685.00, was vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wird. Damit besteht für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate
eine totale Unterdeckung von CHF 1'515.65. Dieser Betrag wird mit dem nach der
Pfändung verbliebenen Kontosaldo von CHF 6'559.45 (CHF 9’759.45 – CHF 3'200.00)
fraglos gedeckt, womit der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt während mehr
als zwei Monaten bestreiten kann.
Wie das Betreibungsamt der Rüge des
Beschwerdeführers, wonach die jüngsten Heimrechnungen für die Monate April und
Mai 2025 in Höhe von jeweils rund CHF 4'500.00 noch unbeglichen seien,
sodann zu Recht entgegenhält, müssen für die noch ungedeckten Rechnungen für
die Aufenthaltskosten in vorgenannter Institution auch die zur Zeit der
Pfändung ausstehenden Renten und Ergänzungsleistungen für die Monate April 2025
und Mai 2025 herangezogen werden. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich
geltend macht, es fielen in den kommenden Tagen noch finanzielle Aufwendungen
in Sachen definitive Wohnungsabgabe in [...] an, so ist davon auszugehen, dass
der verbliebene Kontosaldo von CHF 6'559.45 nach Abzug der Unterdeckung
ausreichen dürfte, um die genannten finanziellen Aufwendungen zu begleichen. Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Unterlagen eingereicht.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch