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Entscheid

SCBES.2025.41

Pfändungsvollzug

16. Juni 2025Deutsch5 min

rund CHF 4'500.00 noch unbeglichen seien (siehe Beschwerdebeilage 4). Hinzukommend

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 16. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 lässt A.___

als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des

Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 28. April 2025 erheben, woraus ersichtlich ist,

dass vom Konto des Schuldners bei der C.___AG ein Betrag von CHF 3'200.00

gepfändet wurde. Der Schuldner macht in diesem Zusammenhang geltend, bei dem

betreffenden Konto handle es sich um ein Durchgangskonto, auf welchem Renten

eingingen und laufend wieder abgehoben würden, weswegen dieser Saldo nicht

pfändbar sei. Es sei zwar richtig, dass dieser Saldo sich vorübergehend etwas

höher als gewohnt präsentiere, dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass die

jüngsten Heimrechnungen für die Monate April und Mai 2025 in Höhe von jeweils

rund CHF 4'500.00 noch unbeglichen seien (siehe Beschwerdebeilage 4). Hinzukommend

fielen in den kommenden Tagen noch finanzielle Aufwendungen in Sachen

definitive Wohnungsabgabe in [...] an, wofür der Beschwerdeführer ebenfalls

noch Guthaben benötige. Somit sei die verfügte Pfändung ersatzlos aufzuheben.

2. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Renten der Alters- und

Hinterlassenenversicherung sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar.

Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das

Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls so lange,

als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die

Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I -Vonder Mühll,

3.

Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des

betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK

SchKG EB - Staehelin, Art. 92 ad N 37). Hingegen ist die Pfändbarkeit eines

Durchgangskontos, wo der Schuldner Vermögen anhäuft, nicht per se

ausgeschlossen (BSK SchKG, a.a.O., Art. 92 N 63). Ab welchem Betrag ein Saldo

eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt

(und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu

entscheiden.

2.

Es ist daher zu prüfen, ob es sich

beim fraglichen Konto des Beschwerdeführers um ein Durchgangskonto handelt. Wie

aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszug

(BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 4) ersichtlich, wurde das Konto des

Beschwerdeführers – mit Ausnahme einer Gutschrift des Beschwerdeführers selbst

von CHF 14'550.00 am 16. Januar 2025 – durch die monatliche IV-Rente mit

Ergänzungsleistungen von gesamthaft CHF 4'238.00 sowie die monatliche PK-Rente

von CHF 646.50 geäufnet. Auf der Ausgabenseite ist ersichtlich, dass über das Konto

unter anderem die monatlichen Kosten für den Aufenthalt im D.___, die

Gesundheitskosten, die Spitex-Kosten und die Steuern bezahlt wurden sowie

Bankomat-Bezüge erfolgten. Gemäss Kontoauszug verfügte der Schuldner im

Zeitpunkt der Pfändung am 28. März 2025 aber über einen Saldo von CHF 9'759.45.

Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei dem betreffenden Konto nicht um ein

reines Durchgangskonto handeln kann.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen,

dass zur Zeit der Pfändung oder des Arrestes bereits fällige, aus beschränkt

pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (z.B. ein Prozessgewinn,

ausstehendes Honorar, Ersparnisse auf dem Lohnkonto) normalerweise

vollumfänglich pfändbar sind und der Schuldner für die Bestreitung seiner

Lebenshaltungskosten auf das laufende Einkommen zu verweisen ist. Ist er

dagegen zufolge gänzlicher oder teilweiser Einkommenslosigkeit zur Bestreitung

seines Notbedarfs auf jenen Anspruch angewiesen, so ist er ihm nach der

Rechtsprechung analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zu dem Betrag

freizugeben, den er für seinen Lebensunterhalt während zweier Monate unbedingt

benötigt. Nur dem Schuldner, der dauernd ohne oder mit stark beschränktem

Einkommen zu leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93

SchKG zu belassen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.). Wie erwähnt, verfügt der Schuldner

im vorliegenden Fall über ein regelmässiges Renteneinkommen von gesamthaft CHF

4'884.50. Gemäss der vom Betreibungsamt im Beschwerdeverfahren eingereichten

Berechnung des Existenzminimums vom 19. Mai 2025 besteht beim Schuldner aber

eine monatliche Unterdeckung von CHF 685.00, was vom Beschwerdeführer nicht

bestritten wird. Damit besteht für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate

eine totale Unterdeckung von CHF 1'515.65. Dieser Betrag wird mit dem nach der

Pfändung verbliebenen Kontosaldo von CHF 6'559.45 (CHF 9’759.45 – CHF 3'200.00)

fraglos gedeckt, womit der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt während mehr

als zwei Monaten bestreiten kann.

Wie das Betreibungsamt der Rüge des

Beschwerdeführers, wonach die jüngsten Heimrechnungen für die Monate April und

Mai 2025 in Höhe von jeweils rund CHF 4'500.00 noch unbeglichen seien,

sodann zu Recht entgegenhält, müssen für die noch ungedeckten Rechnungen für

die Aufenthaltskosten in vorgenannter Institution auch die zur Zeit der

Pfändung ausstehenden Renten und Ergänzungsleistungen für die Monate April 2025

und Mai 2025 herangezogen werden. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich

geltend macht, es fielen in den kommenden Tagen noch finanzielle Aufwendungen

in Sachen definitive Wohnungsabgabe in [...] an, so ist davon auszugehen, dass

der verbliebene Kontosaldo von CHF 6'559.45 nach Abzug der Unterdeckung

ausreichen dürfte, um die genannten finanziellen Aufwendungen zu begleichen. Im

Übrigen hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Unterlagen eingereicht.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch