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Entscheid

SCBES.2025.42

Zahlungsbefehl Betreibung Nr. [...]

22. Juli 2025Deutsch7 min

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. April 2025 über

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 22. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin

Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdegegner

betreffend Zahlungsbefehl

Betreibung Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ hat A.___ mit Zahlungsbefehl in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. April 2025 über

CHF 50’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2025 betrieben. Als

Forderungsgrund wurde angegeben: «Schadenersatz wegen Verletzung der

Eigentumsrechte (GB [...] Nr. [...]) Solidarische Haftung mit den restlichen

Stockwerkeigentümern von GB [...] Nr. [...] ([...], [...] sowie [...])».

2. A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) reichte am 9. Mai 2025 beim Amtschreiberei-Inspektorat eine

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Diese

wurde an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet und enthält die folgenden Anträge:

1. Ich

beantrage, die kantonale Aufsichtsbehörde möge den Zahlungsbefehl des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17.04.2025 aufheben.

2. Ich

beantrage, Betreibung gegen mich einzustellen.

3. Das Betreibungsamt stellt in seiner

Vernehmlassung vom 23. Mai 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. B.___ (im Folgenden der

Beschwerdegegner) beantragt in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2025 die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

II.

1.1

Aus den vom Beschwerdeführer

eingereichten Urkunden ergibt sich die folgende Vorgeschichte der Betreibung:

1.2

Mit Schreiben vom 27. März 2025

gelangte der Vertreter des Beschwerdegegners an die

Stockwerkeigentümergemeinschaft [...]. Darin wird den Stockwerkeigentümern

vorgeworfen, es befänden sich nach wie vor verschiedene Sträucher, Gewächse und

Gartenbögen auf bzw. in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze. Diese seien

als Einfriedungen zu qualifizieren und innert Wochenfrist ab Erhalt des

Schreibens auf die maximal zulässige Höhe von 2 m zurückzustufen oder

vollständig aus dem Grenzbereich zu entfernen. Zudem seien auf seinem

Grundstück widerrechtlich Anpflanzungen vorgenommen worden. Der Stromkasten und

die Einfahrt seien teilweise auf seiner Parzelle zu stehen gekommen. Zudem sei

die Mauerverlängerung aus Backstein auf seinem Grundstück erstellt sowie der

die beiden Grundstücke trennende Grenzstein überteert und widerrechtlich sein

Grundstück benutzt worden. Vor diesem Hintergrund verlange er eine

Entschädigungszahlung von CHF 50’000.00 für die Verletzung seiner Rechte.

1.3

In seinem Antwortschreiben vom 11.

April 2025 bestreitet die Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft, dass

es sich bei der Bepflanzung bzw. den Gartenbögen um eine Einfriedung im Sinne

von § 162 EG ZGB handle. Ein Rückschnitt erübrige sich daher und werde

abgelehnt. Ihre Klientschaft habe auf dem Grundstück des Beschwerdegegners

keine Anpflanzungen vorgenommen. Bei den Pflanzen auf der Fotografie Nummer 2

scheine es sich um Unkraut zu handeln. Unter Umständen seien auch Anpflanzungen

von der vorherigen Eigentümerschaft vorgenommen worden. Seit dem Erwerb seiner

Parzelle habe der Beschwerdegegner bisher nie eine Grenzverletzung geltend

gemacht. Dass ihre Klientschaft bewusst und in erheblicher Weise systematisch

dessen Eigentumsrechte verletzt habe, werde entschieden zurückgewiesen. Die

unspezifizierte, ungerechtfertigte und nicht weiter belegbare Forderung in der

Höhe von CHF 50’000.00 werde bestritten. Der Grenzstein sei keinesfalls

überteert. Der Bolzen sei vorhanden und ersichtlich. Der Beschwerdegegner habe

ein Bauprofil daraufgesetzt. Ihre Klientschaft biete einen Rückbau der Einfahrt

(inklusive Zaun, Plättli und Stellriemen) an. Der Stromkasten gehöre der [...].

2.

In seiner Beschwerde bringt der

Beschwerdeführer vor, die Forderungen der Gegenpartei umfassten im Wesentlichen

Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Grenzverletzungen und die

Aufforderung zur Entfernung von Bepflanzung. Die im Zahlungsbefehl angegebene

Forderung sei seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt und schikanös. Die

detaillierte Zurückweisung dieser Forderung sei bereits im Schreiben vom 11.

April 2025 erfolgt, also vor Einleitung der Betreibung.

3.

Der Beschwerdegegner entgegnet, die

rechtsmissbräuchliche Anhebung einer Betreibung sei nur in seltenen Fällen zu

bejahen, weil die Anhebung einer Betreibung grundsätzlich an keinerlei

Voraussetzungen geknüpft sei. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung

korrekt feststelle, bestehe zwischen den Betreibungsparteien ein Rechtsstreit,

wodurch es per se nicht als rechtsmissbräuchlich erscheine, eine strittige

Forderung bereits vor dem Entscheid in Betreibung zu setzen. Zudem habe er gleichzeitig

mit der vorliegenden Stellungnahme beim zuständigen Friedensrichteramt ein

Schlichtungsverfahren anhängig gemacht und Schadenersatz von CHF 50’000.00

zzgl. 5% Zins wegen der Verletzung seiner Eigentumsrechte und die Beseitigung

des Rechtsvorschlags gefordert. Auch vor diesem Hintergrund sei die Einleitung

des Betreibungsverfahrens nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Im Übrigen mache

der Beschwerdeführer keinen Mangel im Betreibungsverfahren geltend, sondern

bestreite pauschal die geltend gemachte Forderung.

4.1

Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG

nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse

oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden

sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB, welches in

der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung

findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil des Bundesgerichts 7B.182/2005 vom 1.

Dezember 2005, E. 2.3).

4.2

Es kann nur in Ausnahmefällen

angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig.

Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu

schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gl.biger, einen

Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen.

Solange ein Gläubiger tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt,

ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht

prüfen, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der

Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer

Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben

absolut unvereinbar sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung,

Zermürbung und Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung

rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. In solchen Fällen ist das

Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und

die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine

verfahrensrechtliche Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich

erfordert. Im Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen

(Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 2021, N 12 zu Art. 22 und N 15 f. zu

Art. 69 SchKG).

5.

Die Parteien führen mit grossem Eifer

einen Nachbarstreit über Bauten und Anpflanzungen an ihrer gemeinsamen

Grundstücksgrenze. Die gegenseitigen Vorwürfe, die in den Schreiben ihrer

Anwälte erhoben werden, erwecken den Eindruck, es werde gezielt nach

Rechtsverletzungen gesucht. Dasselbe Bild ergibt sich aus den eingereichten

Fotos. Unter anderem wird mit einer Schnur eine gerade Grenzlinie gezogen, um Abweichungen

im Zentimeterbereich zu dokumentieren. Ohnehin dürfte nicht die

Stockwerkeigentümergemeinschaft verantwortlich für den Standort des

Stromkastens sein. Welche Partei wo die Eigentumsrechte der anderen Partei

verletzt, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn selbst die geltend

gemachten Verletzungen schränken das Eigentum des Beschwerdegegners und dessen

Ausübung nur in geringfügigem Ausmass ein. Die geltend gemachte

Schadensersatzforderung von CHF 50’000.00 wird einfach und ohne nähere

Substantiierung in den Raum gestellt. Ein aus einer allfälligen Verletzung

resultierender Schaden in dieser Höhe ist nicht vorstellbar und erscheint

geradezu absurd. Missbräuchlich ist eine Betreibung insbesondere dann, wenn

zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (BGE 130 II 270 E. 3.2.2 am Ende). Dementsprechend kann die Einleitung einer

Betreibung auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Rechtsstreit vorliegt.

Vorliegend offenbart ein Vergleich der gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft

erhobenen Beanstandungen mit der Höhe der geltend gemachten

Schadensersatzforderung die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung. Diese ist

daher nichtig.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen und es ist die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das

Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nichtig ist.

2.

Es werden keine Kosten

erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller