SCBES.2025.43
Zahlungsbefehl Betreibung Nr. [...]
22. Juli 2025Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 22. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident
Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdegegner
betreffend Zahlungsbefehl
Betreibung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ hat A.___ mit Zahlungsbefehl in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 10. April 2025
über CHF 50’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2025 betrieben. Als
Forderungsgrund wurde angegeben: «Schadenersatz wegen Verletzung der
Eigentumsrechte (GB [...] Nr. [...]) Solidarische Haftung mit den restlichen
Stockwerkeigentümern von GB [...] Nr. [...] ([...], [...] sowie [...])».
2. A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) reichte am 9. Mai 2025 (Postaufgabe) beim
Amtschreiberei-Inspektorat eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs ein. Diese wurde an die Aufsichtsbehörde
weitergeleitet und enthält die folgenden Anträge:
1. Ich
beantrage, die kantonale Aufsichtsbehörde möge den Zahlungsbefehl des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 10.04.2025 aufheben.
2. Ich
beantrage, Betreibung gegen mich einzustellen.
3. Das Betreibungsamt stellt in seiner
Vernehmlassung vom 23. Mai 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. B.___ (im Folgenden der
Beschwerdegegner) beantragt in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2025 die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
II.
1.1
Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten
Urkunden ergibt sich die folgende Vorgeschichte der Betreibung:
1.2
Mit Schreiben vom 27. März 2025
gelangte der Vertreter des Beschwerdegegners an die
Stockwerkeigentümergemeinschaft [...]. Darin wird den Stockwerkeigentümern
vorgeworfen, es befänden sich nach wie vor verschiedene Sträucher, Gewächse und
Gartenbögen auf bzw. in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze. Diese seien
als Einfriedungen zu qualifizieren und innert Wochenfrist ab Erhalt des
Schreibens auf die maximal zulässige Höhe von 2 m zurückzustufen oder
vollständig aus dem Grenzbereich zu entfernen. Zudem seien auf seinem
Grundstück widerrechtlich Anpflanzungen vorgenommen worden. Der Stromkasten und
die Einfahrt seien teilweise auf seiner Parzelle zu stehen gekommen. Zudem sei
die Mauerverlängerung aus Backstein auf seinem Grundstück erstellt sowie der
die beiden Grundstücke trennende Grenzstein überteert und widerrechtlich sein
Grundstück benutzt worden. Vor diesem Hintergrund verlange er eine
Entschädigungszahlung von CHF 50’000.00 für die Verletzung seiner Rechte.
1.3
In ihrem Antwortschreiben vom 11.
April 2025 bestreitet die Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft, dass
es sich bei der Bepflanzung bzw. den Gartenbögen um eine Einfriedung im Sinne
von § 162 EG ZGB handle. Ein Rückschnitt erübrige sich daher und werde
abgelehnt. Ihre Klientschaft habe auf dem Grundstück des Beschwerdegegners
keine Anpflanzungen vorgenommen. Bei den Pflanzen auf der Fotografie Nummer 2
scheine es sich um Unkraut zu handeln. Unter Umständen seien auch Anpflanzungen
von der vorherigen Eigentümerschaft vorgenommen worden. Seit dem Erwerb seiner
Parzelle habe der Beschwerdegegner bisher nie eine Grenzverletzung geltend
gemacht. Dass ihre Klientschaft bewusst und in erheblicher Weise systematisch
dessen Eigentumsrechte verletzt habe, werde entschieden zurückgewiesen. Die
unspezifizierte, ungerechtfertigte und nicht weiter belegbare Forderung in der
Höhe von CHF 50’000.00 werde bestritten. Der Grenzstein sei keinesfalls
überteert. Der Bolzen sei vorhanden und ersichtlich. Der Beschwerdegegner habe
ein Bauprofil daraufgesetzt. Ihre Klientschaft biete einen Rückbau der Einfahrt
(inklusive Zaun, Plättli und Stellriemen) an. Der Stromkasten gehöre der [...].
2.
In ihrer Beschwerde bringt die
Beschwerdeführerin vor, die Forderungen der Gegenpartei umfassten im
Wesentlichen Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Grenzverletzungen und
die Aufforderung zur Entfernung von Bepflanzung. Sie bestreite die Forderung. Die
im Zahlungsbefehl angegebene Forderung diene dem Aufbau einer über Jahre
dauernden Drohkulisse, die mehrfach belegt sei. Die Druckmittel gegen sie und
die Stockwerkeigentümergemeinschaft seien vielfältig: Ehrverletzung,
Beleidigung, Drohung, Übergriffe auf ihr Eigentum und Bedrohung mit Kampfhund
(das Tier sei wegen Bissattacken auf Kind amtlich bekannt). Ziel der
Druckmittel: Sie solle die Zustimmung zu einem Bauvorhaben des
Beschwerdegegners geben. Das Verfahren liege heute beim Verwaltungsgericht. Die
detaillierte Zurückweisung dieser Forderung sei bereits im Schreiben vom 14. (recte)
10.
April 2025 erfolgt. Trotz dieser fristgerechten Zurückweisung habe die
Gegenpartei die Betreibung eingeleitet ohne auf die vorgebrachten Argumente
einzugehen.
3.
Der Beschwerdegegner entgegnet, die
rechtsmissbräuchliche Anhebung einer Betreibung sei nur in seltenen Fällen zu
bejahen, weil die Anhebung einer Betreibung grundsätzlich an keinerlei
Voraussetzungen geknüpft sei. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung
korrekt feststelle, bestehe zwischen den Betreibungsparteien ein Rechtsstreit,
wodurch es per se nicht als rechtsmissbräuchlich erscheine, eine strittige
Forderung bereits vor dem Entscheid in Betreibung zu setzen. Zudem habe er gleichzeitig
mit der vorliegenden Stellungnahme beim zuständigen Friedensrichteramt ein
Schlichtungsverfahren anhängig gemacht und Schadenersatz von CHF 50’000.00
zzgl. 5% Zins wegen der Verletzung seiner Eigentumsrechte und die Beseitigung
des Rechtsvorschlags gefordert. Auch vor diesem Hintergrund sei die Einleitung
des Betreibungsverfahrens nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Im Übrigen mache
Beschwerdeführerin keinen Mangel im Betreibungsverfahren geltend, sondern
bestreite pauschal die geltend gemachte Forderung.
4.1
Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG
nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse
oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden
sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB, welches in
der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung
findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 des Bundesgerichts vom 1.
Dezember 2005, E. 2.3).
4.2
Es kann nur in Ausnahmefällen
angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig.
Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu
schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen
Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen.
Solange ein Gläubiger tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt,
ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht
prüfen, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der
Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer
Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
absolut unvereinbar sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung,
Zermürbung und Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung
rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. In solchen Fällen ist das
Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und
die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine
verfahrensrechtliche Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich
erfordert. Im Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen
(Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 2021, N 12 zu Art. 22 und N 15 f. zu
Art. 69 SchKG).
5.
Für die von ihr geschilderte,
langandauernde Drohkulisse legt die Beschwerdeführerin keine Beweismittel vor.
Der Beschwerdegegner widerspricht dieser Darstellung allerdings nicht. Zudem
ist beim Verwaltungsgericht tatsächlich eine vom Beschwerdegegner eingereichte
Beschwerde betreffend Baubewilligung hängig. Letzteres ist ein Indiz für die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Wären ihre Behauptungen erstellt, läge
zweifellos eine rechtsmissbräuchliche Betreibung vor.
6.
Aus den
eingereichten Beilagen ergibt sich weiter, dass die Parteien mit grossem Eifer einen
Nachbarstreit über Bauten und Anpflanzungen an ihrer gemeinsamen
Grundstücksgrenze führen. Die gegenseitigen Vorwürfe, die in den Schreiben
ihrer Anwälte erhoben werden, erwecken den Eindruck, es werde gezielt nach
Rechtsverletzungen gesucht. Dasselbe Bild ergibt sich aus den eingereichten
Fotos. Unter anderem wird mit einer Schnur eine gerade Grenzlinie gezogen, um
Abweichungen im Zentimeterbereich zu dokumentieren. Ohnehin dürfte nicht die
Stockwerkeigentümergemeinschaft verantwortlich für den Standort des
Stromkastens sein. Welche Partei wo die Eigentumsrechte der anderen Partei
verletzt, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn selbst die geltend
gemachten Verletzungen schränken das Eigentum des Beschwerdegegners und dessen
Ausübung nur in geringfügigem Ausmass ein. Die geltend gemachte
Schadensersatzforderung von CHF 50’000.00 wird einfach und ohne nähere
Substantiierung in den Raum gestellt. Ein aus einer allfälligen Verletzung
resultierender Schaden in dieser Höhe ist nicht vorstellbar und erscheint
geradezu absurd. Missbräuchlich ist eine Betreibung insbesondere dann, wenn
zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (BGE 130 II 270 E. 3.2.2 am Ende). Dementsprechend kann die
Einleitung einer Betreibung auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein
Rechtsstreit vorliegt. Vorliegend offenbart ein Vergleich der gegen die
Stockwerkeigentümergemeinschaft erhobenen Beanstandungen mit der Höhe der
geltend gemachten Schadensersatzforderung die Rechtsmissbräuchlichkeit der
Betreibung. Diese ist daher nichtig.
Dispositiv
7. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und es ist die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das
Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nichtig ist.
2.
Es werden keine Kosten
erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller