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Entscheid

SCBES.2025.46

Pfändungsvollzug

18. Juni 2025Deutsch4 min

3 Monate bis Ausbildungsbeginn eine monatliche Rückstellung von CHF 670.00 (2'000.00

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 18. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 erhebt A.___

als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 28. April 2025 und

stellt folgende Anträge:

1. Die Rücklage für den Notebook-Kauf in

der Höhe von CHF 2000.00 sei ausdrücklich von der Pfändung auszunehmen.

2. Alternativ sei ihm für die verbleibenden

3 Monate bis Ausbildungsbeginn eine monatliche Rückstellung von CHF 670.00 (2'000.00

: 3 Monate) aus der Lohnpfändungsmasse zu gewähren bzw. diese Rücklage habe während

der Dauer der Vorbereitung auf die Ausbildung geschützt zu bleiben, um die

Teilnahme an der Umschulung nicht zu gefährden.

2. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2025

stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei wegen verpasster

Frist nicht einzutreten.

3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 macht

der Beschwerdeführer ergänzend geltend, die Beschwerde habe er am 12. Mai 2025

eingereicht in dem guten Glauben, dass die gesetzliche 10-Tages-Frist nur

Werktage betreffe. Sollte dem nicht so sein, bitte er um Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand (analoge Anwendung von Art. 33 Abs. 4 VwVG), da kein

Rechtsmissbrauch, sondern ein entschuldbarer Irrtum vorliege.

Erwägungen

II.

1.

Die Pfändungsverfügung vom 28. April

2025.

wurde dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace der Post am 29. April

2025.

zugestellt. Die am 12. Mai 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit

verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG), weshalb nicht darauf einzutreten ist.

2.

Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer

durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist

zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen.

3.

Nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG, an

denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als

unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit

vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle

Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2.

Auflage 1998, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu

Art 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer

Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem

Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann

unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal

in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel

Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne

Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie

fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

A.___ macht diesbezüglich geltend, er

habe die Beschwerde am 12. Mai 2025 eingereicht in dem guten Glauben, dass die

gesetzliche 10-Tages-Frist nur Werktage betreffe. Dies kann nicht als

unverschuldetes Hindernis im oben genannten Sinne angesehen werden. Das Gesuch

um Wiederherstellung der Frist ist deshalb abzuweisen.

4.

Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch, es sei die Frist zur

Erhebung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen, wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch