SCBES.2025.47
Pfändung
18. Juni 2025Deutsch4 min
14. Mai 2025 zugegangen) und macht geltend, in der Verfügung sei eine Hinterbliebenenrente
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 18. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung
vom 22. April 2025 (der Beschwerdeführerin gemäss Track & Trace der Post am
14. Mai 2025 zugegangen) und macht geltend, in der Verfügung sei eine Hinterbliebenenrente
von CHF 2'960.00 aufgeführt worden. Dabei handle es sich jedoch nicht nur
um eine AHV-Hinterbliebenenrente, sondern auch um Ergänzungsleistungen zur AHV.
Ihre tatsächliche AHV-Rente betrage nur ca. CHF 1'400.00, der Rest stamme aus den
Ergänzungsleistungen. Gemäss Art. 92 Ziff. 9 SchKG seien Ergänzungsleistungen
unpfändbar und dürften daher nicht als Einkommen angerechnet werden. Es sei
daher eine sofortige Neuberechnung ihres Existenzminimums vorzunehmen.
2. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Renten gemäss Art. 20 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Art.
50.
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sowie die Leistungen
gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Leistungen der
Familienausgleichskassen sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar und
daher grundsätzlich von der Pfändung ausgeschlossen.
Wie das Betreibungsamt in seiner
Vernehmlassung aber zurecht ausführt, ist zur Bestimmung des pfändbaren
Einkommensteils dennoch vom Gesamteinkommen der Schuldnerin auszugehen, welches
aus einer oder gleichzeitig mehreren Einkommensquellen bestehen kann. Hat die
Schuldnerin, wie im vorliegenden Fall, Einkünfte, die gemäss Art. 92 Abs. 1
Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar sind und daneben auch noch anderweitiges,
beschränkt pfändbares Einkommen, so kann der zusammen mit den unpfändbaren
Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben gepfändet werden, da die
Schuldnerin ihren Lebensunterhalt in diesem Fall teilweise oder gar gänzlich
aus den unpfändbaren Leistungen bestreiten kann. Die Kumulation von absolut unpfändbarem
Einkommen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG mit relativ pfändbarem Einkommen
ist also beschränkt zulässig. Die absolute Unpfändbarkeit einer solchen Rente
oder anderer Leistungen hat lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht
gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass die Schuldnerin neben diesen noch
einen ihrem Notbedarf entsprechenden Teil ihres übrigens Einkommens für sich
beanspruchen könnte (BSK SchKG I-Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 18).
Aus der Existenzminimumberechnung vom
22.
April 2025 (Beilage 6) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus
einer Erwerbstätigkeit ein variables Einkommen von CHF 2'081.58 pro Monat
erzielt und zudem monatlich eine UV-Rente von CHF 715.15 und eine
«Hinterbliebenenrente AHV» von CHF 2'960.00 ausbezahlt erhält. Aus der
Berechnung des Existenzminimums vom 22. April 2025 resultierte ein darüber
liegender Betrag von CHF 2'083.68. Da sowohl das Einkommen von CHF 2'081.58
als auch die UV-Rente von CHF 715.15 beschränkt pfändbar sind, bleibt die
Dispositiv
«Hinterbliebenenrente AHV» von CHF 2'960.00 somit unangetastet. Demnach besteht
kein Anlass für eine Neuberechnung des Existenzminimums.
2. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch