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Entscheid

SCBES.2025.47

Pfändung

18. Juni 2025Deutsch4 min

14. Mai 2025 zugegangen) und macht geltend, in der Verfügung sei eine Hinterbliebenenrente

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 18. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung

vom 22. April 2025 (der Beschwerdeführerin gemäss Track & Trace der Post am

14. Mai 2025 zugegangen) und macht geltend, in der Verfügung sei eine Hinterbliebenenrente

von CHF 2'960.00 aufgeführt worden. Dabei handle es sich jedoch nicht nur

um eine AHV-Hinterbliebenenrente, sondern auch um Ergänzungsleistungen zur AHV.

Ihre tatsächliche AHV-Rente betrage nur ca. CHF 1'400.00, der Rest stamme aus den

Ergänzungsleistungen. Gemäss Art. 92 Ziff. 9 SchKG seien Ergänzungsleistungen

unpfändbar und dürften daher nicht als Einkommen angerechnet werden. Es sei

daher eine sofortige Neuberechnung ihres Existenzminimums vorzunehmen.

2. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Renten gemäss Art. 20 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Art.

50.

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sowie die Leistungen

gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Leistungen der

Familienausgleichskassen sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar und

daher grundsätzlich von der Pfändung ausgeschlossen.

Wie das Betreibungsamt in seiner

Vernehmlassung aber zurecht ausführt, ist zur Bestimmung des pfändbaren

Einkommensteils dennoch vom Gesamteinkommen der Schuldnerin auszugehen, welches

aus einer oder gleichzeitig mehreren Einkommensquellen bestehen kann. Hat die

Schuldnerin, wie im vorliegenden Fall, Einkünfte, die gemäss Art. 92 Abs. 1

Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar sind und daneben auch noch anderweitiges,

beschränkt pfändbares Einkommen, so kann der zusammen mit den unpfändbaren

Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben gepfändet werden, da die

Schuldnerin ihren Lebensunterhalt in diesem Fall teilweise oder gar gänzlich

aus den unpfändbaren Leistungen bestreiten kann. Die Kumulation von absolut unpfändbarem

Einkommen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG mit relativ pfändbarem Einkommen

ist also beschränkt zulässig. Die absolute Unpfändbarkeit einer solchen Rente

oder anderer Leistungen hat lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht

gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass die Schuldnerin neben diesen noch

einen ihrem Notbedarf entsprechenden Teil ihres übrigens Einkommens für sich

beanspruchen könnte (BSK SchKG I-Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 18).

Aus der Existenzminimumberechnung vom

22.

April 2025 (Beilage 6) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus

einer Erwerbstätigkeit ein variables Einkommen von CHF 2'081.58 pro Monat

erzielt und zudem monatlich eine UV-Rente von CHF 715.15 und eine

«Hinterbliebenenrente AHV» von CHF 2'960.00 ausbezahlt erhält. Aus der

Berechnung des Existenzminimums vom 22. April 2025 resultierte ein darüber

liegender Betrag von CHF 2'083.68. Da sowohl das Einkommen von CHF 2'081.58

als auch die UV-Rente von CHF 715.15 beschränkt pfändbar sind, bleibt die

Dispositiv

«Hinterbliebenenrente AHV» von CHF 2'960.00 somit unangetastet. Demnach besteht

kein Anlass für eine Neuberechnung des Existenzminimums.

2. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch