SCBES.2025.5
Lohnpfändung (Pfändung Nr. [...])
24. April 2025Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Beschluss vom 24. April 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Hans M. Weltert,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Lohnpfändung
(Pfändung Nr. [...])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. In der Betreibung Nr. [...]
revidierte das Betreibungsamt Thal-Gäu am 7. Januar 2025 die Pfändung des
Lohnes von A.___. Als Revisionsgrund wird die Feststellung der ungenügenden
Deckung aufgrund von Pfändungsanschlüssen angegeben.
2. Am 17. Januar 2025
(Postaufgabe) reichte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er stellt die
folgenden Anträge:
1. Die
Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.
2. Das
Existenzminimum sei neu auf Grundlage der vorgeschlagenen Berechnung zu
berechnen und festzulegen.
3. Eventualiter
sei der Beschwerdeführer zu einer erneuten Pfändungs-Einvernahme vorzuladen.
4. Vorsorgliche
Massnahme: Die angeordnete Lohnpfändung vom 13.11.2024 sei unverzüglich
aufzuheben.
5. Dem
Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
6. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025
wies die Präsidentin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
4. In seiner Vernehmlassung vom 4.
Februar 2025 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit
auf diese einzutreten sei.
5. Der Beschwerdeführer reichte am 24.
Februar 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.
Darin hielt er an den gestellten Anträgen fest.
6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des
Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bezieht sich bei
seinen Ausführungen zur Wahrung der Beschwerdefrist auf die Zustellung der
Revision der Lohnpfändung am 8. Januar 2025 und die Zustellung der
Pfändungsurkunde am 10. Januar 2025. Weder die Revision der Lohnpfändung vom 7.
Januar 2025 noch die Zustellung der Pfändungsurkunde am 10. Januar 2025
enthalten eine (Neu-)Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und
eine Änderung der pfändbaren Quote. Dennoch verlangt der Beschwerdeführer eine
Neuberechnung seines Existenzminimums und eine Aufhebung der am 13. November
2024.
angeordneten Lohnpfändung. Damit ficht er diese und insbesondere die
Existenzminimumberechnung vom 18. Oktober 2024 an. Die 10-tägige
Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG für die Anfechtung dieser beiden
Verfügungen ist längstens abgelaufen. Die Beschwerde ist verspätet und es ist
nicht darauf einzutreten.
2.
Trotz der Verspätung kann die
Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in
das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut
unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November
2004.
E. 7.3; BGE 105 III 48).
3.
Der Beschwerdeführer wurde am 3.
Oktober 2024 einvernommen und es wurde ein Protokoll dieser Einvernahme
erstellt (Beilage 9 des Betreibungsamtes). Der Beschwerdeführer bezieht sich
selbst auf diese Einvernahme (BS 10). Trotzdem behauptet er, es sei kein
Einvernahmeprotokoll erstellt worden (BS 6). Dass der Beschwerdeführer an der
Einvernahme vom 3. Oktober 2024 nicht anwaltlich vertreten war, bedeutet keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers wurde
dem Betreibungsamt ohnehin erst mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 angezeigt
(Beilage 13 des Beschwerdeführers).
4.
Bereits mit Verfügung vom 4. März
2022.
wurde dem Beschwerdeführer eine Herabsetzung des Mietzinses ab dem 1.
Oktober 2022 angezeigt (Beilage 1 des Beschwerdeführers). Es wurde ihm eine
Frist von 6 Monaten eingeräumt, um die Wohnkosten auf CHF 1’000.00 inkl.
Nebenkosten zu reduzieren. Das Vorhandensein eines besuchsberechtigten
minderjährigen Kindes begründet kein Recht und keine Pflicht, in einer 3- oder
3½-Zimmerwohnung zu leben. Der Beschwerdeführer lebt gemäss
Einvernahmeprotokoll alleine und es liegt kein Zweipersonenhaushalt vor.
5.
Der Beschwerdeführer will, dass die
geschuldeten Unterhaltsbeiträge in die Existenzminimumberechnung eingerechnet
werden. Er bringt vor, dass diese zu hoch seien und dass eine Abänderungsklage
eingereicht sei. Dennoch anerkennt er, dass die heutige Rechtslage und seine
heute gültigen Verpflichtungen massgebend seien. Schliesslich räumt er selbst
ein, dass die Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden. Wie das Betreibungsamt
zutreffend festhält, dürfen Zuschläge zu den Grundbeträgen nur berücksichtigt
werden, wenn sie auch effektiv bezahlt werden.
6.
Der Beschwerdeführer hat in seiner
Einvernahme vom 3. Oktober 2024 keine Kosten für Arztbesuche geltend gemacht.
In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes legt er nun
einen Beleg für die angefallenen Kosten vor. Er kann
beim Betreibungsamt eine Rückzahlung aus den gepfändeten Lohnpfändungsquoten
verlangen. Dies hätte eigentlich auch der Vertreter des Beschwerdeführers
wissen müssen.
7.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er
habe laut geltender Vereinbarung das Recht, seinen minderjährigen Sohn zweimal
im Monat über ein ganzes Wochenende bei sich zu haben. Zudem bestehe ein
praxisübliches Ferienrecht. Die erwähnte Vereinbarung legt der Beschwerdeführer
jedoch nicht vor. Unklar ist auch, ob und inwiefern er das behauptete Besuchsrecht
wahrnimmt. Unter Vorlage der nötigen Belege kann er beim Betreibungsamt eine
Revision der Existenzminimumberechnung verlangen.
8.
Das Betreibungsamt hat keine
Krankenkassenprämien in die Existenzminimumberechnung vom 18. Oktober 2024
eingerechnet. Es hat vermerkt, dass diese gegen Vorlage der Police 2024 und der
Quittung zurückerstattet werden. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Betreibungsamtes legt der Beschwerdeführer nun Zahlungsbelege für die im Jahr
2024.
bezahlten Krankenkassenprämien vor. Auch hier kann der Beschwerdeführer
beim Betreibungsamt eine Rückzahlung aus den gepfändeten Lohnpfändungsquoten
und eine Revision der Lohnpfändung oder eine Direktzahlung durch das
Betreibungsamt nach Art. 93 Abs. 4 SchKG verlangen. Auch dies hätte der
Vertreter des Beschwerdeführers schon anhand der Existenzminimumberechnung
erkennen müssen.
9.
Nach den Richtlinien der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13.
Oktober 2014 werden Privatversicherungen durch den monatlichen Grundbetrag
abgedeckt. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer bloss, dass er aufgrund
von mietvertraglichen Bestimmungen verpflichtet sei, eine
Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Einen Beleg für diese Behauptung legt
er nicht vor.
10.
Wie das Betreibungsamt zutreffend
ausführt, werden die Auslagen für Radio/TV/Internet und Telefonkosten durch den
monatlichen Grundbetrag abgedeckt (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
I, Basel 2021, Art. 93 N 24).
11.
Steuern dürfen nicht in das
Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen ein
Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.2).
An diese Rechtsprechung hat sich die Aufsichtsbehörde zu halten, selbst wenn es
zutreffen sollte, dass sich die Schuldenspirale wegen der Steuern neu zu drehen
beginnt.
12.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die Lohnpfändung vom 13. November 2024 keinen offensichtlich krassen
Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers zur Folge hat und diesen
dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt. Trotz der Lohnpfändung konnte
er sogar die Krankenkassenprämien des Jahres 2024 bezahlen. Auch seine
medizinische Versorgung war gewährleistet, wie sich aus der Aufstellung seiner
Krankenkasse für das Jahr 2024 ergibt. Allerdings ist hier wie für die Kosten
des Besuchsrechts eine Revision angezeigt. Die verfügte Lohnpfändung war und
ist deshalb aber keineswegs nichtig. Hätte der Beschwerdeführer die
entsprechenden Angaben schon bei seiner Einvernahme vom 3. Oktober 2024 gemacht
und die erforderlichen Dokumente beim Betreibungsamt eingereicht, hätten die
betreffenden Positionen von allem Anfang an berücksichtigt werden können. Auch
später noch hätten sie mit einem Gesuch um Revision der Lohnpfändung geltend
gemacht werden können. Wenn die Angaben, die vom Schuldner bei der Aufnahme des
Protokolls gemacht wurden, falsch oder unvollständig sind, ist dies nicht auf
dem Beschwerdewege, sondern mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt
geltend zu machen (SOG 1996 Nr. 12). Inwiefern für das Revisionsgesuch eine
erneute Pfändungseinvernahme notwendig sein sollte, ist weder ersichtlich noch
dargetan.
13.
Die Beschwerde gegen die
Lohnpfändung vom 13. November 2024 war verspätet und damit zum vornherein
aussichtslos. Wie oben ausgeführt, war die Beschwerde der falsche Weg, soweit
mit ihr Revisionsgründe geltend gemacht wurden. Auch insofern war sie aussichtslos.
Eine zum vornherein aussichtslose Beschwerde schliesst die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege aus (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
Dispositiv
14. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller