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Entscheid

SCBES.2025.5

Lohnpfändung (Pfändung Nr. [...])

24. April 2025Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Beschluss vom 24. April 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Hans M. Weltert,

Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

(Pfändung Nr. [...])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. In der Betreibung Nr. [...]

revidierte das Betreibungsamt Thal-Gäu am 7. Januar 2025 die Pfändung des

Lohnes von A.___. Als Revisionsgrund wird die Feststellung der ungenügenden

Deckung aufgrund von Pfändungsanschlüssen angegeben.

2. Am 17. Januar 2025

(Postaufgabe) reichte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) Beschwerde bei

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er stellt die

folgenden Anträge:

1. Die

Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.

2. Das

Existenzminimum sei neu auf Grundlage der vorgeschlagenen Berechnung zu

berechnen und festzulegen.

3. Eventualiter

sei der Beschwerdeführer zu einer erneuten Pfändungs-Einvernahme vorzuladen.

4. Vorsorgliche

Massnahme: Die angeordnete Lohnpfändung vom 13.11.2024 sei unverzüglich

aufzuheben.

5. Dem

Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

6. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025

wies die Präsidentin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

4. In seiner Vernehmlassung vom 4.

Februar 2025 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit

auf diese einzutreten sei.

5. Der Beschwerdeführer reichte am 24.

Februar 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.

Darin hielt er an den gestellten Anträgen fest.

6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des

Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bezieht sich bei

seinen Ausführungen zur Wahrung der Beschwerdefrist auf die Zustellung der

Revision der Lohnpfändung am 8. Januar 2025 und die Zustellung der

Pfändungsurkunde am 10. Januar 2025. Weder die Revision der Lohnpfändung vom 7.

Januar 2025 noch die Zustellung der Pfändungsurkunde am 10. Januar 2025

enthalten eine (Neu-)Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und

eine Änderung der pfändbaren Quote. Dennoch verlangt der Beschwerdeführer eine

Neuberechnung seines Existenzminimums und eine Aufhebung der am 13. November

2024.

angeordneten Lohnpfändung. Damit ficht er diese und insbesondere die

Existenzminimumberechnung vom 18. Oktober 2024 an. Die 10-tägige

Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG für die Anfechtung dieser beiden

Verfügungen ist längstens abgelaufen. Die Beschwerde ist verspätet und es ist

nicht darauf einzutreten.

2.

Trotz der Verspätung kann die

Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in

das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut

unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November

2004.

E. 7.3; BGE 105 III 48).

3.

Der Beschwerdeführer wurde am 3.

Oktober 2024 einvernommen und es wurde ein Protokoll dieser Einvernahme

erstellt (Beilage 9 des Betreibungsamtes). Der Beschwerdeführer bezieht sich

selbst auf diese Einvernahme (BS 10). Trotzdem behauptet er, es sei kein

Einvernahmeprotokoll erstellt worden (BS 6). Dass der Beschwerdeführer an der

Einvernahme vom 3. Oktober 2024 nicht anwaltlich vertreten war, bedeutet keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs. Die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers wurde

dem Betreibungsamt ohnehin erst mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 angezeigt

(Beilage 13 des Beschwerdeführers).

4.

Bereits mit Verfügung vom 4. März

2022.

wurde dem Beschwerdeführer eine Herabsetzung des Mietzinses ab dem 1.

Oktober 2022 angezeigt (Beilage 1 des Beschwerdeführers). Es wurde ihm eine

Frist von 6 Monaten eingeräumt, um die Wohnkosten auf CHF 1’000.00 inkl.

Nebenkosten zu reduzieren. Das Vorhandensein eines besuchsberechtigten

minderjährigen Kindes begründet kein Recht und keine Pflicht, in einer 3- oder

3½-Zimmerwohnung zu leben. Der Beschwerdeführer lebt gemäss

Einvernahmeprotokoll alleine und es liegt kein Zweipersonenhaushalt vor.

5.

Der Beschwerdeführer will, dass die

geschuldeten Unterhaltsbeiträge in die Existenzminimumberechnung eingerechnet

werden. Er bringt vor, dass diese zu hoch seien und dass eine Abänderungsklage

eingereicht sei. Dennoch anerkennt er, dass die heutige Rechtslage und seine

heute gültigen Verpflichtungen massgebend seien. Schliesslich räumt er selbst

ein, dass die Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden. Wie das Betreibungsamt

zutreffend festhält, dürfen Zuschläge zu den Grundbeträgen nur berücksichtigt

werden, wenn sie auch effektiv bezahlt werden.

6.

Der Beschwerdeführer hat in seiner

Einvernahme vom 3. Oktober 2024 keine Kosten für Arztbesuche geltend gemacht.

In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes legt er nun

einen Beleg für die angefallenen Kosten vor. Er kann

beim Betreibungsamt eine Rückzahlung aus den gepfändeten Lohnpfändungsquoten

verlangen. Dies hätte eigentlich auch der Vertreter des Beschwerdeführers

wissen müssen.

7.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er

habe laut geltender Vereinbarung das Recht, seinen minderjährigen Sohn zweimal

im Monat über ein ganzes Wochenende bei sich zu haben. Zudem bestehe ein

praxisübliches Ferienrecht. Die erwähnte Vereinbarung legt der Beschwerdeführer

jedoch nicht vor. Unklar ist auch, ob und inwiefern er das behauptete Besuchsrecht

wahrnimmt. Unter Vorlage der nötigen Belege kann er beim Betreibungsamt eine

Revision der Existenzminimumberechnung verlangen.

8.

Das Betreibungsamt hat keine

Krankenkassenprämien in die Existenzminimumberechnung vom 18. Oktober 2024

eingerechnet. Es hat vermerkt, dass diese gegen Vorlage der Police 2024 und der

Quittung zurückerstattet werden. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des

Betreibungsamtes legt der Beschwerdeführer nun Zahlungsbelege für die im Jahr

2024.

bezahlten Krankenkassenprämien vor. Auch hier kann der Beschwerdeführer

beim Betreibungsamt eine Rückzahlung aus den gepfändeten Lohnpfändungsquoten

und eine Revision der Lohnpfändung oder eine Direktzahlung durch das

Betreibungsamt nach Art. 93 Abs. 4 SchKG verlangen. Auch dies hätte der

Vertreter des Beschwerdeführers schon anhand der Existenzminimumberechnung

erkennen müssen.

9.

Nach den Richtlinien der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13.

Oktober 2014 werden Privatversicherungen durch den monatlichen Grundbetrag

abgedeckt. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer bloss, dass er aufgrund

von mietvertraglichen Bestimmungen verpflichtet sei, eine

Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Einen Beleg für diese Behauptung legt

er nicht vor.

10.

Wie das Betreibungsamt zutreffend

ausführt, werden die Auslagen für Radio/TV/Internet und Telefonkosten durch den

monatlichen Grundbetrag abgedeckt (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et

al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

I, Basel 2021, Art. 93 N 24).

11.

Steuern dürfen nicht in das

Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen ein

Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.2).

An diese Rechtsprechung hat sich die Aufsichtsbehörde zu halten, selbst wenn es

zutreffen sollte, dass sich die Schuldenspirale wegen der Steuern neu zu drehen

beginnt.

12.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass die Lohnpfändung vom 13. November 2024 keinen offensichtlich krassen

Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers zur Folge hat und diesen

dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt. Trotz der Lohnpfändung konnte

er sogar die Krankenkassenprämien des Jahres 2024 bezahlen. Auch seine

medizinische Versorgung war gewährleistet, wie sich aus der Aufstellung seiner

Krankenkasse für das Jahr 2024 ergibt. Allerdings ist hier wie für die Kosten

des Besuchsrechts eine Revision angezeigt. Die verfügte Lohnpfändung war und

ist deshalb aber keineswegs nichtig. Hätte der Beschwerdeführer die

entsprechenden Angaben schon bei seiner Einvernahme vom 3. Oktober 2024 gemacht

und die erforderlichen Dokumente beim Betreibungsamt eingereicht, hätten die

betreffenden Positionen von allem Anfang an berücksichtigt werden können. Auch

später noch hätten sie mit einem Gesuch um Revision der Lohnpfändung geltend

gemacht werden können. Wenn die Angaben, die vom Schuldner bei der Aufnahme des

Protokolls gemacht wurden, falsch oder unvollständig sind, ist dies nicht auf

dem Beschwerdewege, sondern mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt

geltend zu machen (SOG 1996 Nr. 12). Inwiefern für das Revisionsgesuch eine

erneute Pfändungseinvernahme notwendig sein sollte, ist weder ersichtlich noch

dargetan.

13.

Die Beschwerde gegen die

Lohnpfändung vom 13. November 2024 war verspätet und damit zum vornherein

aussichtslos. Wie oben ausgeführt, war die Beschwerde der falsche Weg, soweit

mit ihr Revisionsgründe geltend gemacht wurden. Auch insofern war sie aussichtslos.

Eine zum vornherein aussichtslose Beschwerde schliesst die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege aus (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).

Dispositiv

14. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller