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Entscheid

SCBES.2025.50

Pfändung Nr. [...]

10. Juni 2025Deutsch2 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 10. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass

-

A.___ mit Schreiben vom 20.

Mai 2025 als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Mai 2025 erhebt und im Wesentlichen und

sinngemäss geltend macht, die B.___ habe, ohne sich an die Abmachung zu halten,

eine Betreibung gegen ihn eingeleitet, zudem hätten ihn die Briefe der

Steuerbehörde krank gemacht, was zur Folge gehabt habe, dass seine

EL-Leistungen gekürzt worden seien, er verlange, dass die Betreibungen der B.___

für ungültig zu erklären seien und ihm die EL ab Herbst 2022 wieder auszuzahlen

sei;

-

weder das Betreibungsamt

noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung

gesetzten Forderung entscheiden können;

-

die Aufsichtsbehörde zur

Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nicht

zuständig ist;

-

auf die Beschwerde demnach

nicht einzutreten ist;

-

das Beschwerdeverfahren

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Erwägungen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch