SCBES.2025.50
Pfändung Nr. [...]
10. Juni 2025Deutsch2 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 10. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,
dass
-
A.___ mit Schreiben vom 20.
Mai 2025 als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Mai 2025 erhebt und im Wesentlichen und
sinngemäss geltend macht, die B.___ habe, ohne sich an die Abmachung zu halten,
eine Betreibung gegen ihn eingeleitet, zudem hätten ihn die Briefe der
Steuerbehörde krank gemacht, was zur Folge gehabt habe, dass seine
EL-Leistungen gekürzt worden seien, er verlange, dass die Betreibungen der B.___
für ungültig zu erklären seien und ihm die EL ab Herbst 2022 wieder auszuzahlen
sei;
-
weder das Betreibungsamt
noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung
gesetzten Forderung entscheiden können;
-
die Aufsichtsbehörde zur
Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nicht
zuständig ist;
-
auf die Beschwerde demnach
nicht einzutreten ist;
-
das Beschwerdeverfahren
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Erwägungen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch