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Entscheid

SCBES.2025.51

Verlustschein Betreibung Nr. [...]

29. Juli 2025Deutsch21 min

sämtlicher belegten Aufwände und einem vergleichbaren Einkommen, und eine Verdienstpfändung

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

2. C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Verlustschein

Betreibung Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhebt

die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen die

Ausstellung des Verlustscheins nach Art. 115 SchKG in der Betreibung Nr. [...]

vom 20. Mai 2025 des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Das Betreibungsamt Dorneck sei

anzuweisen den Verlustschein in der Betr.-Nr. [...] aufzuheben, die

Existenzminimumberechnung beim Schuldner neu durchzuführen, unter Anrechnung

sämtlicher belegten Aufwände und einem vergleichbaren Einkommen, und eine Verdienstpfändung

über Existenzminimum zu verfügen.

2. Eventualiter soll der Beschwerdeführerin

aufgrund ihres Einsichtsrechts sämtliche Belege im Zusammenhang mit dem

Pfändungsvollzuges (wie z.B. die Existenzmi-nimumberechnung, Belege über

Aufwände des Schuldners, die abgefragten Konto-auszüge des Schuldners usw.)

zugestellt werden.

Zur Begründung führt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt könne nicht einfach

davon ausgehen, dass der Schuldner ohne Arbeit und Verdienst sei, wenn er eine

Einzelfirma ohne Buchhaltung führe und keine Belege über ein Einkommen erbringe,

und deshalb gestützt darauf einen Verlustschein ausstellen. Habe das

Betreibungsamt eine Verdienstpfändung vorzunehmen, so müsse das Betreibungsamt

den Schuldner über Art und Umfang seiner Tätigkeit befragen und die Buchhaltung

oder andere Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit beiziehen, um so das

Nettoeinkommen zu ermitteln (Bruttogeschäftserlös unter Abzug der Auslagen; BSK

SchKG-VONDER MÜHLL, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 52). Führe der Schuldner

keine Buchhaltung oder Aufzeichnung oder weigere er sich diese dem

Betreibungsamt auszuhändigen, so solle das Betreibungsamt mittels Vergleichs

mit ähnlichen Geschäften oder falls nötig, das Einkommen durch Schätzung festlegen

(SK SchKG-WINKLER, 4. Auflage, 2017, Art. 93 N 69). Die Ansicht des Betreibungsamtes

gehe also fehl, wenn es der Meinung sei, es könne ein mutmassliches Einkommen

nicht pfänden. Im […] und […] betrage der Mindestlohn z.B. CHF 4'650.00. Dieser

Betrag hätte als Einkommen und im Sinne eines «Vergleichs» eingesetzt werden

und davon die belegten Aufwände abgezogen werden können. Da der Schuldner

offenbar keine Nachweise über die Bezahlung seiner Abzüge, wie Miete, Krankenkasse

usw. anlässlich des Pfändungsvollzuges beigebracht habe (gemäss Aussage des

Betreibungsamtes wisse man nicht, von welchem Konto die Miete bezahlt werde),

würde es so zu einer Verdienstpfändung kommen. Die Beschwerdeführerin erachte

aufgrund ihrer Ausführungen das Vorgehen des Betreibungsamtes als zu einfach,

in dem es seit Jahren direkt Verlustscheine nach Art. 115 SchKG ausstelle, nur

weil der Schuldner keine Auskünfte zu seinem Einkommen mache und die gemachten

Recherchen bisher ins Leere verlaufen seien. Im Übrigen zeigten Vergleiche mit

anderen Betreibungsämtern in der Schweiz, dass bei einer solchen Konstellation

zumindest eine Verdienstpfändung über Existenzminimum verfügt werde, auch wenn

beim Schuldner kein Einkommen nachgewiesen werden könne. Es sollte unbestritten

sein, dass der Schuldner über irgendwelche Einnahmequellen verfügen müsse. So sei

es ihm z.B. möglich, in [...] ein grosses Einfamilienhaus zu mieten, das nachweislich

nicht einem Verwandten des Schuldners gehöre, der es ihm unentgeltlich zur Verfügung

stellen würde. Es müsse ihm also zu mindestens möglich sein, den Mietzins zu

begleichen. Diesbezüglich sei noch anzumerken, dass gemäss Auskunft der

Steuerverwaltung der Schuldner im Jahr 2022 ein Einkommen von CHF 61'679.00 gehabt

habe. Auch in diesem Jahr habe das Betreibungsamt nur einen Verlustschein nach

Art. 115 SchKG ausgestellt.

2. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2025

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt

es im Wesentlichen aus, am 9. April 2025 sei beim Schuldner die Aufnahme des

Pfändungsprotokolls vorgenommen worden. Gemäss Aussagen des Schuldners habe er

zum Zeitpunkt der Aufnahme über kein geregeltes Einkommen aus seinen früheren

Tätigkeiten im Bereich […] und […] verfügt. Er habe angegeben, vom Einkommen

der Ehefrau zu leben. Das Einkommen seiner Ehefrau variiere stark. Das

Protokoll sei vom Schuldner unterschrieben und somit bestätigt worden, dass

seine Aussagen der Wahrheit entsprächen. Er sei auf die Strafbestimmungen

aufmerksam gemacht worden. Gemäss weiteren Aussagen des Schuldners sei er

gesundheitlich angeschlagen und könne momentan seiner Arbeitstätigkeit nicht

nachgehen. Detaillierte Informationen zum Krankheitsverlauf seien dem

Betreibungsamt noch nicht bekannt. Die Kontoauszüge bestätigten grundsätzlich

die Aussagen des Schuldners, dass seit April 2025 keine Einnahmen mehr erzielt

worden seien. Die letzte Einnahme vom 7. April 2025 stamme aus einer früheren

Erbringung einer Dienstleistung. Eine Sperrung von Kontivermögen sei zum

Zeitpunkt der Pfändung ebenfalls nicht möglich gewesen, da keine Guthaben

vorhanden gewesen seien. Die bekannten Fahrzeuge seien 12 und 23 Jahre alt und

hätte zusammen ca. 460'000 km Laufzeit. Es handle sich dabei um Nutzfahrzeuge,

welche nach Art. 92 Abs. 2 SchKG keinen genügenden Gantwert aufwiesen. Selbst

wenn die Fahrzeuge einen rechnerischen Mehrwert hätten, könnten diese auf Grund

des bestehenden Kompetenzcharakters nicht gepfändet werden. Die sogenannte

Berufskompetenz - welche auf die besagten Fahrzeuge zutreffe - verliere gemäss

Art. 92 Abs. 2 SchKG auch dann nicht ihren Kompetenzcharakter, wenn der

Schuldner seiner Berufsausübung momentan nicht nachkommen könne und ebenfalls

noch nicht feststehe, wie lange der Schuldner seiner Berufsausübung nicht

nachgehen könne.

Des Weiteren sei dem Betreibungsamt die

Vermögenssituation des Schuldners bekannt, welche der Schuldner durch seine

Aussagen auch bestätigt habe. Aus Sicht des Betreibungsamtes habe keine

Verweigerung oder Verheimlichung stattgefunden. Eine fiktive Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit nicht vorhandenen Einkommen, sei

nicht verhältnismässig und bringe keinerlei neue Erkenntnisse. Weiter stelle

ein vergleichbar hoch eingesetztes Schuldnereinkommen im Verhältnis zum

Einkommen der Ehegattin einen erheblichen Eingriff in das Existenzminimum dar,

da die gemeinsamen Auslagen im Verhältnis der entsprechenden Nettoeinkommen zu

tragen seien. Zudem liege dem Steueramt aktuell lediglich ein

Wertschriftenverzeichnis aus dem Jahr 2023 vor, ohne grössere Vermögenswerte.

Sodann sei darauf hinzuweisen, dass beim

Schuldner keine Buchhaltung vorhanden sei. Das Betreibungsamt habe sich bei der

Entscheidung, einen Verlustschein nach Art. 115 SchKG auszufertigen, aber nicht

auf blosse Auskünfte des Schuldners, sondern hauptsächlich auf vorhandene

Belege gestützt. Zum jetzigen Zeitpunkt seien weder dem Betreibungsamt, dem

Steueramt noch der Beschwerdeführerin anderweitige Belege oder Einkünfte

bekannt. Das nicht Vorhandensein von Vermögenswerten und Einkünften möge für

die Beschwerdeführerin unglaubwürdig und ärgerlich sein, entspreche jedoch auf

Grund der vorhandenen Belege, der aktuellen Situation des Schuldners und seiner

Familie. Ob der Schuldner seiner Buchführungspflicht nachgekommen sei, hätten

die Steuerbehörden zu klären.

Weiter habe das Betreibungsamt

telefonisch weder bestätigt, dass bei «Einzelfirmen nichts zu holen sei», noch

dass der Schuldner «wahrscheinlich arbeite». Es sei lediglich erläutert worden,

dass trotz der zahlreich vorhandenen Belege, die theoretische Möglichkeit

bestehe, dass Einkommen hätte erzielt werden können und dass dies bei

Einzelunternehmen schwer nachzuweisen sei, wenn keine Buchhaltung geführt werde

und Zahlungen in bar getätigt werden würden. Es gebe diesbezüglich jedoch

keinen Verdacht.

3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 führt

die Beschwerdeführerin ergänzend aus, aus den Kontoauszügen werde klar

ersichtlich, dass immer wieder Einnahmen generiert worden seien. So gebe es auf

allen Konten diverse Gutschriften, auch sei ersichtlich, dass private

Aufwendungen von allen Konten bezahlt würden. Auch wenn die letzte Einnahme aus

einer früheren Erbringung einer Dienstleistung stamme, stelle sie doch zu

diesem Zeitpunkt eine Einnahme dar, welche direkt auf das Privatkonto des

Schuldners überwiesen worden sei und damit Einkommen aus selbständiger

Tätigkeit sei. Ausserdem werde aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, dass der

Schuldner und seine Ehefrau sich auch einen Mietzins von CHF 3'043.00 leisten

könnten, der de facto weder einem ortsüblichen noch einem den Verhältnissen des

Schuldners entsprechenden Mietzins entspreche. Die Aussage des Betreibungsamtes,

dass der Schuldner über kein Einkommen verfüge, sei aus Sicht der

Beschwerdeführerin somit falsch. Die Beschwerdeführerin sehe darum keinen

Grund, wieso das Existenzminimum nicht hätte berechnet werden können. Ausserdem

erachte sie ihren Antrag eine Verdienstpfändung über das Existenzminimum zu

verfügen weder als missbräuchlich noch als Vortäuschung falscher Tatsachen. Es handle

sich um die Praxis der Betreibungsämter in der Schweiz, eine Verdienstpfändung

über das Existenzminimum zu verfügen, wenn der Schuldner keine Buchführung vornehme

- gemäss der hiesigen Lehre nötigenfalls mittels einer Schätzung seines

Einkommens. Es obliege dann dem Schuldner mittels Belegen nachzuweisen, dass er

unter seinem Existenzminimum geblieben sei. Dem Schuldner erwachse dadurch also

kein Nachteil. Mit der Verdienstpfändung würde er nämlich verpflichtet,

Rechenschaft über sein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das

wie vom Betreibungsamt festgestellt unregelmässig und schwierig zu ermitteln

sei, abzulegen. Ebenfalls falsch sei die Aussage des Betreibungsamtes, dass

wenn die Fahrzeuge einen rechnerischen Mehrwert hätten, diese aufgrund des

bestehenden Kompetenzcharakters nicht gepfändet werden könnten. Ein

Personenwagen sei insbesondere dann pfändbar, wenn der Betrieb des Schuldners

als unwirtschaftlich bezeichnet werden müsse, weil seine Einnahmen nicht

ausreichten, um sowohl seinen Lebensunterhalt als auch alle Geschäftsauslagen

zu decken. In einem Entscheid vom 5. Juni 1976 habe das Bundesgericht zudem

festgestellt, dass dann, wenn ein Schuldner über ein Auto verfüge, der Schluss

nahe liege, sein Einkommen übersteige den Notbedarf mindestens um den Betrag

der monatlichen Autobetriebskosten. Dieser Betrag dürfte daher gepfändet

werden.

4. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2025

lässt sich das Betreibungsamt vernehmen und führt ergänzend aus, es habe zur

Unterstreichung der Begründung einer nicht praxisgemässen Anzeige einer

Verdienstpfändung mehrere Berechnungen eines Existenzminimums erstellt

(Beilagen 1 – 4 zur Stellungnahme). Gestützt darauf sei festzustellen, dass

trotz der bei den Berechnungen willkürlich gewählten Einkommen, mit dem Ziel

den Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum des Schuldners gering zu

halten, kein pfändbares Substrat habe errechnet werden können. Eine Berechnung

zu erstellen, welche allein dem Zweck diene, den Schuldner unter Druck zu

setzen, sei aus Sicht des Betreibungsamtes schikanös. Es sei hier nochmals erwähnt,

dass der Schuldner sich habe einvernehmen lassen und anhand von Belegen kein

ordentliches Lohneinkommen habe festgestellt werden können. Da das Betreibungsamt

kein pfändbares Gut vorgefunden habe, habe deshalb die sogenannte «leere

Pfändungsurkunde» ausgefertigt werden müssen, welche einen definitiven

Verlustschein bilde. Die Beschwerdeführerin stelle ihre Rügen auf blosse

Behauptungen auf, welche aus Sicht des Betreibungsamtes nicht zur Nichtigkeit

des ausgestellten Verlustscheines führen könnten.

5. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025

lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen und führt ergänzend aus, das

Betreibungsamt habe mehrere fiktive Berechnungen des Existenzminimums

vorgenommen, um darzulegen, dass auch unter Berücksichtigung eines fiktiven

Einkommens sowie eines reduzierten Mietzinses von CHF 2'000.00 keine

Einkommenspfändung möglich sei. Ein kurzer Vergleich auf comparis.ch ergebe in [...]

und drei Kilometern Umgebung zweiundzwanzig 4 – 4 ½ Zimmerwohnungen mit einem Mietzins

zwischen CHF 1'540.00 bis 2'000.00. Im Gegensatz zum Betreibungsamt sehe die

Beschwerdeführerin diesen Betrag eher als obere Grenze an. Des Weiteren

berücksichtige das Betreibungsamt bei den fiktiven Existenzminimumberechnungen den

Umstand nicht, dass der Sohn D.___ volljährig sei und gemäss Pfändungsprotokoll

vom 9. April 2025 über eigenes Einkommen verfüge. Er habe sich deshalb an den

Wohnkosten angemessen zu beteiligen. Bei einem Einkommen von CHF 1’080.00

erscheine ein Betrag von einem Drittel, also CHF 360.00 als angemessen.

Damit resultiere ein gemeinschaftliches Existenzminimum (bei einem Mietzins von

CHF 2'000.00) von CHF 5'500.00. Der Schuldner habe sich (bei einem

Gesamteinkommen von CHF 5'800.00) mit einem Anteil von 77.6 % ausmachend CHF 4'268.00

an diesen Kosten zu beteiligen. Somit bestünde ein pfändbarer Anteil am

Einkommen und es könne ein positives Ergebnis erzielt werden.

6. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025

führt das Betreibungsamt aus, es habe weitere fiktive

Existenzminimumberechnungen erstellt. Auf Grund der Einkommenssituation zum

Zeitpunkt der Pfändung sei es korrekt gewesen, einen direkten Verlustschein

nach Art. 115 SchKG auszustellen, da die Einkommen des Schuldners, wie in den

Berechnungen 1 - 5 aufgezeigt, nicht gegeben gewesen seien. Vom Betreibungsamt

einfach anzunehmen, die Ehegattin würde in den kommenden Monaten ein deutlich

höheres Einkommen erzielen, nur damit das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum

verringert werden könne, wäre aus Sicht des Betreibungsamtes falsch gewesen. Das

Betreibungsamt würde durch die Anhebung des Einkommens der Ehegattin und der

gleichzeitigen Herabsetzung des Einkommens des Schuldners ein Existenzminimum

«kreieren», welches auf Basis von frei erfundenen Einkommensbeträgen beruhen

würde. Ein solches Vorgehen sei aus Sicht des Betreibungsamtes schlicht falsch,

wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich. Aus Sicht des Betreibungsamtes sollte

eine Pfändungsverfügung zu Lasten des Schuldners nicht auf Grund willkürlicher

Angaben erfolgen, wie die Berechnungsbeispiele 1 - 5 aufzeigten. Wäre zum

Zeitpunkt der Pfändung ein Einkommen, wenn auch niedrig, beim Schuldner

festgestellt worden oder auf Grund nachträglich gesichteter Akten erkennbar

gewesen, hätte das Betreibungsamt unverzüglich ein Existenzminimum festgelegt. Beides

sei jedoch zum Zeitpunkt der Pfändung nicht gegeben gewesen.

7. Mit Stellungnahme vom 10. Juli

2025 hält die Beschwerdeführerin fest, unbestritten dürfte sein, dass mit dem

Einkommen der Ehefrau in der Höhe von CHF 1'837.60 der monatliche Mietzins

von CHF 3'043.00 sowie die übrigen Lebenshaltungskosten der Familie nicht

gedeckt werden könnten. In Anbetracht der unklaren, jedoch offensichtlichen

Einkommensverhältnisse des Schuldners wäre es nach Auffassung der

Beschwerdeführerin angezeigt und nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, eine

provisorische Existenzminimumberechnung vorzunehmen, wie sie bei anderen

Betreibungsämtern gängige Praxis sei. Schliesslich weise die Beschwerdeführerin

darauf hin, dass auch die vom Betreibungsamt vorgenommenen

Existenzminimumberechnungen sachlich nicht korrekt seien. Gemäss eingereichter

Lohnabrechnung erziele der Sohn D.___ ein monatliches Einkommen von CHF

1'343.20. Der Schuldner habe zudem angegeben, dass der Sohn E.___ CHF 630.00

monatlich verdiene. Der dem Haushalt anzurechnende Anteil des Einkommens der

Kinder belaufe sich somit auf CHF 660.00 und nicht, wie vom Betreibungsamt

angenommen, auf CHF 445.00. Die entsprechenden Korrekturen seien bei einer

allfälligen Neuberechnung zwingend zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin

halte an ihren Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 nach wie vor fest. In Bezug auf

die Ziff. 2 seien der Beschwerdeführerin nun einige Unterlagen zur Verfügung

gestellt worden, weshalb sie ihren Eventualiter-Antrag zurückziehe.

8. Mit Stellungnahme vom 10. Juli

2025 führt der Schuldner aus, er habe seit Jahren Depressionen mit

Existenzängsten und Panikattacken, liege oft tagelang nur im Bett. Er müsse

täglich mehrere Tabletten einnehmen, wegen Magensäure, Bluthochdruck und Diabetes,

sowie Ozempic spritzen gegen den Zucker. Im Weiteren benötige er einen

Magenbypass wegen starkem Übergewicht mit einem BMI von 43. Seit einigen

Monaten komme noch eine starke Schlafapnoe hinzu mit mehr als 35 Atemaussetzern

pro Stunde. Eine Atemtherapie mit Atemgerät sei wegen Erstickungsangst

abgebrochen worden und momentan werde eine Zahnschiene angefertigt. Diese oben genannten

Beschwerden würden alle von der Krankenkasse übernommen und durch das [...] / Hausarzt

durchgeführt und überwacht / kontrolliert. Bei einer Vorsorgeuntersuchung sei

zudem festgestellt worden, dass die Speiseröhre wegen der Magensäure stark

beschädigt sei. Er schlafe seit einigen Monaten noch 3 - 4 Stunden in der

Nacht. Er werde sich im Juli in der Schweiz abmelden und ins Ausland ziehen

sowie seinen Schweizer Pass abgeben. Er habe überhaupt keine Nerven mehr für

die ständigen Vorladungen und das unter Drucksetzen der Behörden, welche ihn

regelrecht in die Sozialhilfe drängten, obwohl er noch einigermassen in der

Lage wäre, es allein zu schaffen. Er hätte mit […] und […] genug zu tun, könne

diese jedoch aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht immer

umsetzen. Auch habe er als Selbstständiger nach der Pfändung kein Material für […]

und […] mehr kaufen und so keine Arbeiten ausführen können, da er keine

Reserven habe. Es sei so als Selbstständigerwerbender gar nicht möglich einer

Arbeit nachzugehen. Wie bereits mehrfach beim Betreibungsamt erwähnt, habe

seine Familie eine Privatperson, die sie unterstütze, um die lebensnotwendigen

Kosten wie Miete etc. zu decken und der im Übrigen auch die Fahrzeuge gehörten,

jedoch nicht auf diese eingelöst seien, da die Person nicht im gleichen Kanton

wohne. Seine Familie bekomme auch keine andere Wohnung mit den Betreibungen, in

den letzten 6 Monaten habe er über 80 Absagen erhalten. Zudem habe einer seiner

Söhne […], seine Lebensmittel kosteten 4 - 5 mal mehr als normale Lebensmittel

und die jährliche Zulage dafür sei vom Bund ersatzlos gestrichen worden. Der

Sohn müsse dies neben dem normalen Lebensunterhalt wie Krankenkasse etc. selbst

bezahlen und habe am Ende des Monats von seinem Lehrlingslohn nichts mehr

übrig.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Bei der Ermittlung des pfändbaren

Einkommensteils nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat der Betreibungsbeamte die

tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig

sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der

Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im

Gegenteil nach Art. 91 Abs. 1 SchKG die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten

die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise

anzugeben (BSK SchKG, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43). Der Zweck der

Auskunftspflicht besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen

Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der

pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Soweit es

für eine ausreichende Pfändung notwendig ist, ist der Schuldner verpflichtet,

umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben (BSK SchKG, a.a.O., Art. 91 N

9).

1.2

Es liegen Auszüge von drei Bankkonti

betreffend die Monate Januar bis Mai 2025 – lautend auf C.___, auf G.___ sowie

auf H.___ – vor. Rechnet man die diesbezüglichen Kontosaldi – abzüglich der

innerhalb dieser Konti erfolgten Kontoüberträge – zusammen, ergeben sich im

Jahr 2025 bislang folgende mutmasslichen Einkommen: Januar CHF 4'418.70;

Februar CHF 6'602.80; März CHF 3'141.60; April CHF 0.00; Mai CHF 319.95; bzw.

von Januar – Mai 2025 ein monatliches Durchschnittseinkommen von CHF 2'896.60.

1.3

Sodann ist hinsichtlich des im

Pfändungsprotokoll aufgeführten Einkommens der Ehefrau bei der [...] von

CHF 1'837.60 festzuhalten, dass dieses mittels Kontoauszug für den März

2025.

belegt ist. Diesbezüglich wurde in den vom Betreibungsamt erstellten

fiktiven Existenzminimumberechnungen fälschlicherweise festgehalten, die

Ehefrau arbeite in einem vollen Pensum und der Schuldner in einem 50%-Pensum.

Dies wurde in den mit Eingabe vom 3. Juli 2025 vom Betreibungsamt eingereichten

weiteren fiktiven Existenzminimumberechnungen aber berichtigt. Dementsprechend

ist beim Schuldner von einem 100%-Pensum und bei seiner Ehefrau von einem

50%-Pensum auszugehen. Dies erscheint aufgrund des belegten Einkommens der

Ehefrau plausibel. Dementsprechend ist das Einkommen der Ehefrau betreffend den

Monat März 2025 nicht anzuzweifeln. Jedoch variiert das Einkommen der Ehefrau

gemäss den vom Schuldner gegenüber dem Betreibungsamt gemachten Aussagen stark

(vgl. Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 26. Mai 2025). Zudem ist anzunehmen,

dass die Ehefrau Kinderzulagen erhält. Ob diese im genannten Betrag bereits

enthalten sind, geht aus den Unterlagen nicht hervor.

1.4

Zu den finanziellen Verhältnissen

der Familie des Schuldners ist weiter anzumerken, dass von den drei Kindern des

Schuldners (D.___ geb. [...], E.___ geb. [...], F.___ geb. [...]) zwei (E.___

und D.___) in der Lehre sind und D.___ zudem volljährig ist. Diesbezüglich gilt

Folgendes: Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in

Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen

Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel

auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für

sie geltenden Grundbetrag zu bemessen. Der Arbeitserwerb volljähriger, in

häuslicher Gemeinschaft mit dem/der Schuldner/in lebender Kinder ist bei der

Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu

berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen

Kinder an den Wohnkosten in Abzug zu bringen. Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen wäre bei einer allfälligen Existenzminimumberechnung von den

Löhnen von E.___ und D.___ je ein Drittel anzurechnen (der volljährige Sohn D.___

befindet sich ebenfalls noch in der Erstausbildung und es wird entsprechend ein

Grundbetrag eingerechnet; s. fiktive Existenzminimumberechnungen des Betreibungsamtes).

Gemäss Pfändungsprotokoll vom 9. April 2025 verdient E.___ CHF 630.00 und D.___

gemäss Lohnabrechnung im März 2025 CHF 1'343.20. Davon je ein Drittel

ergibt den Gesamtbetrag von CHF 657.00 (CHF 210.00 + CHF 447.00). Der Schuldner

macht zwar geltend, einer seiner Söhne habe […] und müsse für die teurere

Spezialernährung selbst aufkommen, weshalb von seinem Lehrlingslohn am Endes

des Monats nichts mehr übrig sei. Dies wird vom Schuldner jedoch nicht belegt.

2.

Das Betreibungsamt muss einen

selbständig erwerbstätigen Schuldner bei einer Verdienstpfändung über Art und

Umfang seiner Tätigkeit befragen und die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen

über die Geschäftstätigkeit beiziehen, um so das Nettoeinkommen zu ermitteln

(BSK SchKG, a.a.O., Art. 93 N 52). Das Betreibungsamt muss aber nicht aufgrund

blosser Vermutungen seitens des Gläubigers zusätzliche Nachforschungen

anstellen. Der Betreibungsbeamte ist nicht verpflichtet, nach pfändbaren

Guthaben des Schuldners zu forschen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere

pfändbare Gegenstände vorliegen (BSK SchKG, a.a.O., Art. 91 N 13). Bestehen jedoch

Zweifel an den Angaben eines selbständig erwerbenden Schuldners, der keine

Buchhaltung oder ähnliche Aufzeichnungen über seinen Geschäftsverkehr führt, so

ist der Ertrag durch Vergleich mit ähnlichen Geschäften, nötigenfalls durch

Schätzung, zu ermitteln (BGE 112 III 21 m.H.; s.a. N 52). Eine Erhöhung der

gepfändeten Lohnquote von Amtes wegen durch die Aufsichtsbehörden im

Beschwerdeverfahren kommt nicht in Frage, da diese nur für die Einhaltung

zwingender Vorschriften zu sorgen haben (BSK, a.a.O., Art. 93 N, 16; AB LU,

Maximen X, Nr. 365; OGer ZH, ZR 1987, 155 ff.)

Eine Pflicht zur Auskunftserteilung

haben nach Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG auch Schuldner des Schuldners, d. h. die

Drittschuldner, und damit insbesondere sein Arbeitgeber ebenso wie die Behörden

(BSK SchKG, a.a.O., Art. 93 N 16). Auch der Ehegatte des Schuldners ist ein

Dritter im Sinne von Art. 91 Abs. 4 SchKG. Er muss zwecks Berechnung des

Existenzminimums des Schuldners auch über seine eigenen Einkünfte Auskunft

erteilen (BSK SchKG, a.a.O., Art. 91 N 24a). Zu eigenen Abklärungen hat das

Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist,

dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat. Der Schuldner ist

gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB zu verzeigen, wenn er die vollständige Auskunft

über sein Einkommen verweigert (BSK SchKG, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43). Gibt

der Schuldner an, überhaupt über kein Einkommen zu verfügen, so hat er

mitzuteilen und soweit als möglich zu belegen, wie er sein Auskommen finanziert

(BSK SchKG-VONDER MÜHLL, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 16; AB GE, BlSchK

1994, 61, 63; AB BS, BlSchK 2007, 249).

3.

Die Beschwerdeführerin weist zu Recht

darauf hin, dass die Angaben zu den familiären Einkommensverhältnissen

angesichts der Ausgabenseite – unter anderem mit einem monatlichen Mietzins von

CHF 3'043.00 (vgl. Pfändungsprotokoll vom 9. April 2025) – nicht

stimmen können. Im Lichte dessen rechtfertigt es sich, die vorgenannte

Rechtsprechung, wonach der Schuldner soweit als möglich zu belegen hat, wie er

sein Auskommen finanziert, wenn er angibt, überhaupt über kein Einkommen zu

verfügen, auch auf die vorliegende Fallkonstellation anzuwenden, in welcher das

vom Schuldner angegebene familiäre Einkommen bei weitem nicht ausreicht, um die

belegten monatlichen Ausgaben zu begleichen. Der Schuldner macht zwar in seiner

Stellungnahme unter anderem geltend, aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht

mehr so viel arbeiten zu können. Er reicht aber lediglich Unterlagen ein,

welche belegen, dass ihm Medikamente gegen Bluthochdruck, Magensäure und

Diabetes verschrieben worden sind. Gesundheitliche Probleme mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit, welche das geringe Einkommen in den Monaten April und Mai

2025.

erklären könnten, sind damit nicht nachgewiesen. Weiter gibt der Schuldner

an, es gebe eine Privatperson, die seine Familie unterstütze, um die

lebensnotwendigen Kosten wie Miete etc. zu decken und der im Übrigen auch die

Fahrzeuge gehörten. Diese Angaben sind kaum glaubhaft und wecken zusätzliche

Zweifel an den vom Schuldner angegebenen Einkommensverhältnissen. Gestützt auf

die vorgenannte Rechtsprechung ist das Betreibungsamt somit anzuweisen, den

Schuldner aufzufordern, konkret nachzuweisen, wie die familiären Ausgaben durch

diese angebliche Drittperson beglichen werden. Des Weiteren ist das

Betreibungsamt anzuweisen, auch bezüglich der Einkommensverhältnisse der

Ehefrau weitere Unterlagen einzuholen, welche einen grösseren Zeitraum

abdecken. So muss gemäss der obengenannten Rechtsprechung auch die Ehegattin

des Schuldners zwecks Berechnung des Existenzminimums des Schuldners über ihre

eigenen Einkünfte Auskunft erteilen. Wie erwähnt ist das Einkommen der Ehefrau allenfalls

für den März 2025 belegt, aber es bestehen Unklarheiten betreffend die

Kinderzulagen und der behaupteten Einkommensschwankungen der Ehefrau. Abhängig

von der Höhe der Einkünfte der Ehefrau besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit,

dass sich die pfändbare Quote des Schuldners erhöht, da er nicht alleine für

sein Existenzminimum aufkommen muss. Insofern verlangen auch die Interessen der

Gläubiger eine vollständige Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach in dem

Sinne gutzuheissen, dass der Verlustschein in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 20. Mai 2025 aufgehoben und das

Betreibungsamt angewiesen wird, den Schuldner unter Hinweis auf Art. 91 SchKG

zwecks Vornahme der Revision der Pfändung nochmals vorzuladen und ihn

anzuhalten, die finanziellen Verhältnisse offenzulegen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,

dass der Verlustschein in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Dorneck-Thierstein vom 20. Mai 2025 aufgehoben und das Betreibungsamt

angewiesen wird, den Schuldner unter Hinweis auf Art. 91 SchKG zwecks Vornahme

der Revision der Pfändung nochmals vorzuladen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch