SCBES.2025.51
Verlustschein Betreibung Nr. [...]
29. Juli 2025Deutsch21 min
sämtlicher belegten Aufwände und einem vergleichbaren Einkommen, und eine Verdienstpfändung
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
2. C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Verlustschein
Betreibung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhebt
die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen die
Ausstellung des Verlustscheins nach Art. 115 SchKG in der Betreibung Nr. [...]
vom 20. Mai 2025 des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Das Betreibungsamt Dorneck sei
anzuweisen den Verlustschein in der Betr.-Nr. [...] aufzuheben, die
Existenzminimumberechnung beim Schuldner neu durchzuführen, unter Anrechnung
sämtlicher belegten Aufwände und einem vergleichbaren Einkommen, und eine Verdienstpfändung
über Existenzminimum zu verfügen.
2. Eventualiter soll der Beschwerdeführerin
aufgrund ihres Einsichtsrechts sämtliche Belege im Zusammenhang mit dem
Pfändungsvollzuges (wie z.B. die Existenzmi-nimumberechnung, Belege über
Aufwände des Schuldners, die abgefragten Konto-auszüge des Schuldners usw.)
zugestellt werden.
Zur Begründung führt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt könne nicht einfach
davon ausgehen, dass der Schuldner ohne Arbeit und Verdienst sei, wenn er eine
Einzelfirma ohne Buchhaltung führe und keine Belege über ein Einkommen erbringe,
und deshalb gestützt darauf einen Verlustschein ausstellen. Habe das
Betreibungsamt eine Verdienstpfändung vorzunehmen, so müsse das Betreibungsamt
den Schuldner über Art und Umfang seiner Tätigkeit befragen und die Buchhaltung
oder andere Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit beiziehen, um so das
Nettoeinkommen zu ermitteln (Bruttogeschäftserlös unter Abzug der Auslagen; BSK
SchKG-VONDER MÜHLL, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 52). Führe der Schuldner
keine Buchhaltung oder Aufzeichnung oder weigere er sich diese dem
Betreibungsamt auszuhändigen, so solle das Betreibungsamt mittels Vergleichs
mit ähnlichen Geschäften oder falls nötig, das Einkommen durch Schätzung festlegen
(SK SchKG-WINKLER, 4. Auflage, 2017, Art. 93 N 69). Die Ansicht des Betreibungsamtes
gehe also fehl, wenn es der Meinung sei, es könne ein mutmassliches Einkommen
nicht pfänden. Im […] und […] betrage der Mindestlohn z.B. CHF 4'650.00. Dieser
Betrag hätte als Einkommen und im Sinne eines «Vergleichs» eingesetzt werden
und davon die belegten Aufwände abgezogen werden können. Da der Schuldner
offenbar keine Nachweise über die Bezahlung seiner Abzüge, wie Miete, Krankenkasse
usw. anlässlich des Pfändungsvollzuges beigebracht habe (gemäss Aussage des
Betreibungsamtes wisse man nicht, von welchem Konto die Miete bezahlt werde),
würde es so zu einer Verdienstpfändung kommen. Die Beschwerdeführerin erachte
aufgrund ihrer Ausführungen das Vorgehen des Betreibungsamtes als zu einfach,
in dem es seit Jahren direkt Verlustscheine nach Art. 115 SchKG ausstelle, nur
weil der Schuldner keine Auskünfte zu seinem Einkommen mache und die gemachten
Recherchen bisher ins Leere verlaufen seien. Im Übrigen zeigten Vergleiche mit
anderen Betreibungsämtern in der Schweiz, dass bei einer solchen Konstellation
zumindest eine Verdienstpfändung über Existenzminimum verfügt werde, auch wenn
beim Schuldner kein Einkommen nachgewiesen werden könne. Es sollte unbestritten
sein, dass der Schuldner über irgendwelche Einnahmequellen verfügen müsse. So sei
es ihm z.B. möglich, in [...] ein grosses Einfamilienhaus zu mieten, das nachweislich
nicht einem Verwandten des Schuldners gehöre, der es ihm unentgeltlich zur Verfügung
stellen würde. Es müsse ihm also zu mindestens möglich sein, den Mietzins zu
begleichen. Diesbezüglich sei noch anzumerken, dass gemäss Auskunft der
Steuerverwaltung der Schuldner im Jahr 2022 ein Einkommen von CHF 61'679.00 gehabt
habe. Auch in diesem Jahr habe das Betreibungsamt nur einen Verlustschein nach
Art. 115 SchKG ausgestellt.
2. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2025
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt
es im Wesentlichen aus, am 9. April 2025 sei beim Schuldner die Aufnahme des
Pfändungsprotokolls vorgenommen worden. Gemäss Aussagen des Schuldners habe er
zum Zeitpunkt der Aufnahme über kein geregeltes Einkommen aus seinen früheren
Tätigkeiten im Bereich […] und […] verfügt. Er habe angegeben, vom Einkommen
der Ehefrau zu leben. Das Einkommen seiner Ehefrau variiere stark. Das
Protokoll sei vom Schuldner unterschrieben und somit bestätigt worden, dass
seine Aussagen der Wahrheit entsprächen. Er sei auf die Strafbestimmungen
aufmerksam gemacht worden. Gemäss weiteren Aussagen des Schuldners sei er
gesundheitlich angeschlagen und könne momentan seiner Arbeitstätigkeit nicht
nachgehen. Detaillierte Informationen zum Krankheitsverlauf seien dem
Betreibungsamt noch nicht bekannt. Die Kontoauszüge bestätigten grundsätzlich
die Aussagen des Schuldners, dass seit April 2025 keine Einnahmen mehr erzielt
worden seien. Die letzte Einnahme vom 7. April 2025 stamme aus einer früheren
Erbringung einer Dienstleistung. Eine Sperrung von Kontivermögen sei zum
Zeitpunkt der Pfändung ebenfalls nicht möglich gewesen, da keine Guthaben
vorhanden gewesen seien. Die bekannten Fahrzeuge seien 12 und 23 Jahre alt und
hätte zusammen ca. 460'000 km Laufzeit. Es handle sich dabei um Nutzfahrzeuge,
welche nach Art. 92 Abs. 2 SchKG keinen genügenden Gantwert aufwiesen. Selbst
wenn die Fahrzeuge einen rechnerischen Mehrwert hätten, könnten diese auf Grund
des bestehenden Kompetenzcharakters nicht gepfändet werden. Die sogenannte
Berufskompetenz - welche auf die besagten Fahrzeuge zutreffe - verliere gemäss
Art. 92 Abs. 2 SchKG auch dann nicht ihren Kompetenzcharakter, wenn der
Schuldner seiner Berufsausübung momentan nicht nachkommen könne und ebenfalls
noch nicht feststehe, wie lange der Schuldner seiner Berufsausübung nicht
nachgehen könne.
Des Weiteren sei dem Betreibungsamt die
Vermögenssituation des Schuldners bekannt, welche der Schuldner durch seine
Aussagen auch bestätigt habe. Aus Sicht des Betreibungsamtes habe keine
Verweigerung oder Verheimlichung stattgefunden. Eine fiktive Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit nicht vorhandenen Einkommen, sei
nicht verhältnismässig und bringe keinerlei neue Erkenntnisse. Weiter stelle
ein vergleichbar hoch eingesetztes Schuldnereinkommen im Verhältnis zum
Einkommen der Ehegattin einen erheblichen Eingriff in das Existenzminimum dar,
da die gemeinsamen Auslagen im Verhältnis der entsprechenden Nettoeinkommen zu
tragen seien. Zudem liege dem Steueramt aktuell lediglich ein
Wertschriftenverzeichnis aus dem Jahr 2023 vor, ohne grössere Vermögenswerte.
Sodann sei darauf hinzuweisen, dass beim
Schuldner keine Buchhaltung vorhanden sei. Das Betreibungsamt habe sich bei der
Entscheidung, einen Verlustschein nach Art. 115 SchKG auszufertigen, aber nicht
auf blosse Auskünfte des Schuldners, sondern hauptsächlich auf vorhandene
Belege gestützt. Zum jetzigen Zeitpunkt seien weder dem Betreibungsamt, dem
Steueramt noch der Beschwerdeführerin anderweitige Belege oder Einkünfte
bekannt. Das nicht Vorhandensein von Vermögenswerten und Einkünften möge für
die Beschwerdeführerin unglaubwürdig und ärgerlich sein, entspreche jedoch auf
Grund der vorhandenen Belege, der aktuellen Situation des Schuldners und seiner
Familie. Ob der Schuldner seiner Buchführungspflicht nachgekommen sei, hätten
die Steuerbehörden zu klären.
Weiter habe das Betreibungsamt
telefonisch weder bestätigt, dass bei «Einzelfirmen nichts zu holen sei», noch
dass der Schuldner «wahrscheinlich arbeite». Es sei lediglich erläutert worden,
dass trotz der zahlreich vorhandenen Belege, die theoretische Möglichkeit
bestehe, dass Einkommen hätte erzielt werden können und dass dies bei
Einzelunternehmen schwer nachzuweisen sei, wenn keine Buchhaltung geführt werde
und Zahlungen in bar getätigt werden würden. Es gebe diesbezüglich jedoch
keinen Verdacht.
3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 führt
die Beschwerdeführerin ergänzend aus, aus den Kontoauszügen werde klar
ersichtlich, dass immer wieder Einnahmen generiert worden seien. So gebe es auf
allen Konten diverse Gutschriften, auch sei ersichtlich, dass private
Aufwendungen von allen Konten bezahlt würden. Auch wenn die letzte Einnahme aus
einer früheren Erbringung einer Dienstleistung stamme, stelle sie doch zu
diesem Zeitpunkt eine Einnahme dar, welche direkt auf das Privatkonto des
Schuldners überwiesen worden sei und damit Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit sei. Ausserdem werde aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, dass der
Schuldner und seine Ehefrau sich auch einen Mietzins von CHF 3'043.00 leisten
könnten, der de facto weder einem ortsüblichen noch einem den Verhältnissen des
Schuldners entsprechenden Mietzins entspreche. Die Aussage des Betreibungsamtes,
dass der Schuldner über kein Einkommen verfüge, sei aus Sicht der
Beschwerdeführerin somit falsch. Die Beschwerdeführerin sehe darum keinen
Grund, wieso das Existenzminimum nicht hätte berechnet werden können. Ausserdem
erachte sie ihren Antrag eine Verdienstpfändung über das Existenzminimum zu
verfügen weder als missbräuchlich noch als Vortäuschung falscher Tatsachen. Es handle
sich um die Praxis der Betreibungsämter in der Schweiz, eine Verdienstpfändung
über das Existenzminimum zu verfügen, wenn der Schuldner keine Buchführung vornehme
- gemäss der hiesigen Lehre nötigenfalls mittels einer Schätzung seines
Einkommens. Es obliege dann dem Schuldner mittels Belegen nachzuweisen, dass er
unter seinem Existenzminimum geblieben sei. Dem Schuldner erwachse dadurch also
kein Nachteil. Mit der Verdienstpfändung würde er nämlich verpflichtet,
Rechenschaft über sein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das
wie vom Betreibungsamt festgestellt unregelmässig und schwierig zu ermitteln
sei, abzulegen. Ebenfalls falsch sei die Aussage des Betreibungsamtes, dass
wenn die Fahrzeuge einen rechnerischen Mehrwert hätten, diese aufgrund des
bestehenden Kompetenzcharakters nicht gepfändet werden könnten. Ein
Personenwagen sei insbesondere dann pfändbar, wenn der Betrieb des Schuldners
als unwirtschaftlich bezeichnet werden müsse, weil seine Einnahmen nicht
ausreichten, um sowohl seinen Lebensunterhalt als auch alle Geschäftsauslagen
zu decken. In einem Entscheid vom 5. Juni 1976 habe das Bundesgericht zudem
festgestellt, dass dann, wenn ein Schuldner über ein Auto verfüge, der Schluss
nahe liege, sein Einkommen übersteige den Notbedarf mindestens um den Betrag
der monatlichen Autobetriebskosten. Dieser Betrag dürfte daher gepfändet
werden.
4. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2025
lässt sich das Betreibungsamt vernehmen und führt ergänzend aus, es habe zur
Unterstreichung der Begründung einer nicht praxisgemässen Anzeige einer
Verdienstpfändung mehrere Berechnungen eines Existenzminimums erstellt
(Beilagen 1 – 4 zur Stellungnahme). Gestützt darauf sei festzustellen, dass
trotz der bei den Berechnungen willkürlich gewählten Einkommen, mit dem Ziel
den Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum des Schuldners gering zu
halten, kein pfändbares Substrat habe errechnet werden können. Eine Berechnung
zu erstellen, welche allein dem Zweck diene, den Schuldner unter Druck zu
setzen, sei aus Sicht des Betreibungsamtes schikanös. Es sei hier nochmals erwähnt,
dass der Schuldner sich habe einvernehmen lassen und anhand von Belegen kein
ordentliches Lohneinkommen habe festgestellt werden können. Da das Betreibungsamt
kein pfändbares Gut vorgefunden habe, habe deshalb die sogenannte «leere
Pfändungsurkunde» ausgefertigt werden müssen, welche einen definitiven
Verlustschein bilde. Die Beschwerdeführerin stelle ihre Rügen auf blosse
Behauptungen auf, welche aus Sicht des Betreibungsamtes nicht zur Nichtigkeit
des ausgestellten Verlustscheines führen könnten.
5. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025
lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen und führt ergänzend aus, das
Betreibungsamt habe mehrere fiktive Berechnungen des Existenzminimums
vorgenommen, um darzulegen, dass auch unter Berücksichtigung eines fiktiven
Einkommens sowie eines reduzierten Mietzinses von CHF 2'000.00 keine
Einkommenspfändung möglich sei. Ein kurzer Vergleich auf comparis.ch ergebe in [...]
und drei Kilometern Umgebung zweiundzwanzig 4 – 4 ½ Zimmerwohnungen mit einem Mietzins
zwischen CHF 1'540.00 bis 2'000.00. Im Gegensatz zum Betreibungsamt sehe die
Beschwerdeführerin diesen Betrag eher als obere Grenze an. Des Weiteren
berücksichtige das Betreibungsamt bei den fiktiven Existenzminimumberechnungen den
Umstand nicht, dass der Sohn D.___ volljährig sei und gemäss Pfändungsprotokoll
vom 9. April 2025 über eigenes Einkommen verfüge. Er habe sich deshalb an den
Wohnkosten angemessen zu beteiligen. Bei einem Einkommen von CHF 1’080.00
erscheine ein Betrag von einem Drittel, also CHF 360.00 als angemessen.
Damit resultiere ein gemeinschaftliches Existenzminimum (bei einem Mietzins von
CHF 2'000.00) von CHF 5'500.00. Der Schuldner habe sich (bei einem
Gesamteinkommen von CHF 5'800.00) mit einem Anteil von 77.6 % ausmachend CHF 4'268.00
an diesen Kosten zu beteiligen. Somit bestünde ein pfändbarer Anteil am
Einkommen und es könne ein positives Ergebnis erzielt werden.
6. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025
führt das Betreibungsamt aus, es habe weitere fiktive
Existenzminimumberechnungen erstellt. Auf Grund der Einkommenssituation zum
Zeitpunkt der Pfändung sei es korrekt gewesen, einen direkten Verlustschein
nach Art. 115 SchKG auszustellen, da die Einkommen des Schuldners, wie in den
Berechnungen 1 - 5 aufgezeigt, nicht gegeben gewesen seien. Vom Betreibungsamt
einfach anzunehmen, die Ehegattin würde in den kommenden Monaten ein deutlich
höheres Einkommen erzielen, nur damit das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum
verringert werden könne, wäre aus Sicht des Betreibungsamtes falsch gewesen. Das
Betreibungsamt würde durch die Anhebung des Einkommens der Ehegattin und der
gleichzeitigen Herabsetzung des Einkommens des Schuldners ein Existenzminimum
«kreieren», welches auf Basis von frei erfundenen Einkommensbeträgen beruhen
würde. Ein solches Vorgehen sei aus Sicht des Betreibungsamtes schlicht falsch,
wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich. Aus Sicht des Betreibungsamtes sollte
eine Pfändungsverfügung zu Lasten des Schuldners nicht auf Grund willkürlicher
Angaben erfolgen, wie die Berechnungsbeispiele 1 - 5 aufzeigten. Wäre zum
Zeitpunkt der Pfändung ein Einkommen, wenn auch niedrig, beim Schuldner
festgestellt worden oder auf Grund nachträglich gesichteter Akten erkennbar
gewesen, hätte das Betreibungsamt unverzüglich ein Existenzminimum festgelegt. Beides
sei jedoch zum Zeitpunkt der Pfändung nicht gegeben gewesen.
7. Mit Stellungnahme vom 10. Juli
2025 hält die Beschwerdeführerin fest, unbestritten dürfte sein, dass mit dem
Einkommen der Ehefrau in der Höhe von CHF 1'837.60 der monatliche Mietzins
von CHF 3'043.00 sowie die übrigen Lebenshaltungskosten der Familie nicht
gedeckt werden könnten. In Anbetracht der unklaren, jedoch offensichtlichen
Einkommensverhältnisse des Schuldners wäre es nach Auffassung der
Beschwerdeführerin angezeigt und nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, eine
provisorische Existenzminimumberechnung vorzunehmen, wie sie bei anderen
Betreibungsämtern gängige Praxis sei. Schliesslich weise die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass auch die vom Betreibungsamt vorgenommenen
Existenzminimumberechnungen sachlich nicht korrekt seien. Gemäss eingereichter
Lohnabrechnung erziele der Sohn D.___ ein monatliches Einkommen von CHF
1'343.20. Der Schuldner habe zudem angegeben, dass der Sohn E.___ CHF 630.00
monatlich verdiene. Der dem Haushalt anzurechnende Anteil des Einkommens der
Kinder belaufe sich somit auf CHF 660.00 und nicht, wie vom Betreibungsamt
angenommen, auf CHF 445.00. Die entsprechenden Korrekturen seien bei einer
allfälligen Neuberechnung zwingend zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin
halte an ihren Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 nach wie vor fest. In Bezug auf
die Ziff. 2 seien der Beschwerdeführerin nun einige Unterlagen zur Verfügung
gestellt worden, weshalb sie ihren Eventualiter-Antrag zurückziehe.
8. Mit Stellungnahme vom 10. Juli
2025 führt der Schuldner aus, er habe seit Jahren Depressionen mit
Existenzängsten und Panikattacken, liege oft tagelang nur im Bett. Er müsse
täglich mehrere Tabletten einnehmen, wegen Magensäure, Bluthochdruck und Diabetes,
sowie Ozempic spritzen gegen den Zucker. Im Weiteren benötige er einen
Magenbypass wegen starkem Übergewicht mit einem BMI von 43. Seit einigen
Monaten komme noch eine starke Schlafapnoe hinzu mit mehr als 35 Atemaussetzern
pro Stunde. Eine Atemtherapie mit Atemgerät sei wegen Erstickungsangst
abgebrochen worden und momentan werde eine Zahnschiene angefertigt. Diese oben genannten
Beschwerden würden alle von der Krankenkasse übernommen und durch das [...] / Hausarzt
durchgeführt und überwacht / kontrolliert. Bei einer Vorsorgeuntersuchung sei
zudem festgestellt worden, dass die Speiseröhre wegen der Magensäure stark
beschädigt sei. Er schlafe seit einigen Monaten noch 3 - 4 Stunden in der
Nacht. Er werde sich im Juli in der Schweiz abmelden und ins Ausland ziehen
sowie seinen Schweizer Pass abgeben. Er habe überhaupt keine Nerven mehr für
die ständigen Vorladungen und das unter Drucksetzen der Behörden, welche ihn
regelrecht in die Sozialhilfe drängten, obwohl er noch einigermassen in der
Lage wäre, es allein zu schaffen. Er hätte mit […] und […] genug zu tun, könne
diese jedoch aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht immer
umsetzen. Auch habe er als Selbstständiger nach der Pfändung kein Material für […]
und […] mehr kaufen und so keine Arbeiten ausführen können, da er keine
Reserven habe. Es sei so als Selbstständigerwerbender gar nicht möglich einer
Arbeit nachzugehen. Wie bereits mehrfach beim Betreibungsamt erwähnt, habe
seine Familie eine Privatperson, die sie unterstütze, um die lebensnotwendigen
Kosten wie Miete etc. zu decken und der im Übrigen auch die Fahrzeuge gehörten,
jedoch nicht auf diese eingelöst seien, da die Person nicht im gleichen Kanton
wohne. Seine Familie bekomme auch keine andere Wohnung mit den Betreibungen, in
den letzten 6 Monaten habe er über 80 Absagen erhalten. Zudem habe einer seiner
Söhne […], seine Lebensmittel kosteten 4 - 5 mal mehr als normale Lebensmittel
und die jährliche Zulage dafür sei vom Bund ersatzlos gestrichen worden. Der
Sohn müsse dies neben dem normalen Lebensunterhalt wie Krankenkasse etc. selbst
bezahlen und habe am Ende des Monats von seinem Lehrlingslohn nichts mehr
übrig.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Bei der Ermittlung des pfändbaren
Einkommensteils nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat der Betreibungsbeamte die
tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig
sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der
Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im
Gegenteil nach Art. 91 Abs. 1 SchKG die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten
die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise
anzugeben (BSK SchKG, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43). Der Zweck der
Auskunftspflicht besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen
Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der
pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Soweit es
für eine ausreichende Pfändung notwendig ist, ist der Schuldner verpflichtet,
umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben (BSK SchKG, a.a.O., Art. 91 N
9).
1.2
Es liegen Auszüge von drei Bankkonti
betreffend die Monate Januar bis Mai 2025 – lautend auf C.___, auf G.___ sowie
auf H.___ – vor. Rechnet man die diesbezüglichen Kontosaldi – abzüglich der
innerhalb dieser Konti erfolgten Kontoüberträge – zusammen, ergeben sich im
Jahr 2025 bislang folgende mutmasslichen Einkommen: Januar CHF 4'418.70;
Februar CHF 6'602.80; März CHF 3'141.60; April CHF 0.00; Mai CHF 319.95; bzw.
von Januar – Mai 2025 ein monatliches Durchschnittseinkommen von CHF 2'896.60.
1.3
Sodann ist hinsichtlich des im
Pfändungsprotokoll aufgeführten Einkommens der Ehefrau bei der [...] von
CHF 1'837.60 festzuhalten, dass dieses mittels Kontoauszug für den März
2025.
belegt ist. Diesbezüglich wurde in den vom Betreibungsamt erstellten
fiktiven Existenzminimumberechnungen fälschlicherweise festgehalten, die
Ehefrau arbeite in einem vollen Pensum und der Schuldner in einem 50%-Pensum.
Dies wurde in den mit Eingabe vom 3. Juli 2025 vom Betreibungsamt eingereichten
weiteren fiktiven Existenzminimumberechnungen aber berichtigt. Dementsprechend
ist beim Schuldner von einem 100%-Pensum und bei seiner Ehefrau von einem
50%-Pensum auszugehen. Dies erscheint aufgrund des belegten Einkommens der
Ehefrau plausibel. Dementsprechend ist das Einkommen der Ehefrau betreffend den
Monat März 2025 nicht anzuzweifeln. Jedoch variiert das Einkommen der Ehefrau
gemäss den vom Schuldner gegenüber dem Betreibungsamt gemachten Aussagen stark
(vgl. Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 26. Mai 2025). Zudem ist anzunehmen,
dass die Ehefrau Kinderzulagen erhält. Ob diese im genannten Betrag bereits
enthalten sind, geht aus den Unterlagen nicht hervor.
1.4
Zu den finanziellen Verhältnissen
der Familie des Schuldners ist weiter anzumerken, dass von den drei Kindern des
Schuldners (D.___ geb. [...], E.___ geb. [...], F.___ geb. [...]) zwei (E.___
und D.___) in der Lehre sind und D.___ zudem volljährig ist. Diesbezüglich gilt
Folgendes: Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in
Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen
Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel
auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für
sie geltenden Grundbetrag zu bemessen. Der Arbeitserwerb volljähriger, in
häuslicher Gemeinschaft mit dem/der Schuldner/in lebender Kinder ist bei der
Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen
Kinder an den Wohnkosten in Abzug zu bringen. Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen wäre bei einer allfälligen Existenzminimumberechnung von den
Löhnen von E.___ und D.___ je ein Drittel anzurechnen (der volljährige Sohn D.___
befindet sich ebenfalls noch in der Erstausbildung und es wird entsprechend ein
Grundbetrag eingerechnet; s. fiktive Existenzminimumberechnungen des Betreibungsamtes).
Gemäss Pfändungsprotokoll vom 9. April 2025 verdient E.___ CHF 630.00 und D.___
gemäss Lohnabrechnung im März 2025 CHF 1'343.20. Davon je ein Drittel
ergibt den Gesamtbetrag von CHF 657.00 (CHF 210.00 + CHF 447.00). Der Schuldner
macht zwar geltend, einer seiner Söhne habe […] und müsse für die teurere
Spezialernährung selbst aufkommen, weshalb von seinem Lehrlingslohn am Endes
des Monats nichts mehr übrig sei. Dies wird vom Schuldner jedoch nicht belegt.
2.
Das Betreibungsamt muss einen
selbständig erwerbstätigen Schuldner bei einer Verdienstpfändung über Art und
Umfang seiner Tätigkeit befragen und die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen
über die Geschäftstätigkeit beiziehen, um so das Nettoeinkommen zu ermitteln
(BSK SchKG, a.a.O., Art. 93 N 52). Das Betreibungsamt muss aber nicht aufgrund
blosser Vermutungen seitens des Gläubigers zusätzliche Nachforschungen
anstellen. Der Betreibungsbeamte ist nicht verpflichtet, nach pfändbaren
Guthaben des Schuldners zu forschen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere
pfändbare Gegenstände vorliegen (BSK SchKG, a.a.O., Art. 91 N 13). Bestehen jedoch
Zweifel an den Angaben eines selbständig erwerbenden Schuldners, der keine
Buchhaltung oder ähnliche Aufzeichnungen über seinen Geschäftsverkehr führt, so
ist der Ertrag durch Vergleich mit ähnlichen Geschäften, nötigenfalls durch
Schätzung, zu ermitteln (BGE 112 III 21 m.H.; s.a. N 52). Eine Erhöhung der
gepfändeten Lohnquote von Amtes wegen durch die Aufsichtsbehörden im
Beschwerdeverfahren kommt nicht in Frage, da diese nur für die Einhaltung
zwingender Vorschriften zu sorgen haben (BSK, a.a.O., Art. 93 N, 16; AB LU,
Maximen X, Nr. 365; OGer ZH, ZR 1987, 155 ff.)
Eine Pflicht zur Auskunftserteilung
haben nach Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG auch Schuldner des Schuldners, d. h. die
Drittschuldner, und damit insbesondere sein Arbeitgeber ebenso wie die Behörden
(BSK SchKG, a.a.O., Art. 93 N 16). Auch der Ehegatte des Schuldners ist ein
Dritter im Sinne von Art. 91 Abs. 4 SchKG. Er muss zwecks Berechnung des
Existenzminimums des Schuldners auch über seine eigenen Einkünfte Auskunft
erteilen (BSK SchKG, a.a.O., Art. 91 N 24a). Zu eigenen Abklärungen hat das
Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist,
dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat. Der Schuldner ist
gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB zu verzeigen, wenn er die vollständige Auskunft
über sein Einkommen verweigert (BSK SchKG, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43). Gibt
der Schuldner an, überhaupt über kein Einkommen zu verfügen, so hat er
mitzuteilen und soweit als möglich zu belegen, wie er sein Auskommen finanziert
(BSK SchKG-VONDER MÜHLL, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 16; AB GE, BlSchK
1994, 61, 63; AB BS, BlSchK 2007, 249).
3.
Die Beschwerdeführerin weist zu Recht
darauf hin, dass die Angaben zu den familiären Einkommensverhältnissen
angesichts der Ausgabenseite – unter anderem mit einem monatlichen Mietzins von
CHF 3'043.00 (vgl. Pfändungsprotokoll vom 9. April 2025) – nicht
stimmen können. Im Lichte dessen rechtfertigt es sich, die vorgenannte
Rechtsprechung, wonach der Schuldner soweit als möglich zu belegen hat, wie er
sein Auskommen finanziert, wenn er angibt, überhaupt über kein Einkommen zu
verfügen, auch auf die vorliegende Fallkonstellation anzuwenden, in welcher das
vom Schuldner angegebene familiäre Einkommen bei weitem nicht ausreicht, um die
belegten monatlichen Ausgaben zu begleichen. Der Schuldner macht zwar in seiner
Stellungnahme unter anderem geltend, aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht
mehr so viel arbeiten zu können. Er reicht aber lediglich Unterlagen ein,
welche belegen, dass ihm Medikamente gegen Bluthochdruck, Magensäure und
Diabetes verschrieben worden sind. Gesundheitliche Probleme mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit, welche das geringe Einkommen in den Monaten April und Mai
2025.
erklären könnten, sind damit nicht nachgewiesen. Weiter gibt der Schuldner
an, es gebe eine Privatperson, die seine Familie unterstütze, um die
lebensnotwendigen Kosten wie Miete etc. zu decken und der im Übrigen auch die
Fahrzeuge gehörten. Diese Angaben sind kaum glaubhaft und wecken zusätzliche
Zweifel an den vom Schuldner angegebenen Einkommensverhältnissen. Gestützt auf
die vorgenannte Rechtsprechung ist das Betreibungsamt somit anzuweisen, den
Schuldner aufzufordern, konkret nachzuweisen, wie die familiären Ausgaben durch
diese angebliche Drittperson beglichen werden. Des Weiteren ist das
Betreibungsamt anzuweisen, auch bezüglich der Einkommensverhältnisse der
Ehefrau weitere Unterlagen einzuholen, welche einen grösseren Zeitraum
abdecken. So muss gemäss der obengenannten Rechtsprechung auch die Ehegattin
des Schuldners zwecks Berechnung des Existenzminimums des Schuldners über ihre
eigenen Einkünfte Auskunft erteilen. Wie erwähnt ist das Einkommen der Ehefrau allenfalls
für den März 2025 belegt, aber es bestehen Unklarheiten betreffend die
Kinderzulagen und der behaupteten Einkommensschwankungen der Ehefrau. Abhängig
von der Höhe der Einkünfte der Ehefrau besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit,
dass sich die pfändbare Quote des Schuldners erhöht, da er nicht alleine für
sein Existenzminimum aufkommen muss. Insofern verlangen auch die Interessen der
Gläubiger eine vollständige Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach in dem
Sinne gutzuheissen, dass der Verlustschein in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 20. Mai 2025 aufgehoben und das
Betreibungsamt angewiesen wird, den Schuldner unter Hinweis auf Art. 91 SchKG
zwecks Vornahme der Revision der Pfändung nochmals vorzuladen und ihn
anzuhalten, die finanziellen Verhältnisse offenzulegen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,
dass der Verlustschein in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Dorneck-Thierstein vom 20. Mai 2025 aufgehoben und das Betreibungsamt
angewiesen wird, den Schuldner unter Hinweis auf Art. 91 SchKG zwecks Vornahme
der Revision der Pfändung nochmals vorzuladen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch