SCBES.2025.54
Betreibung Nr. [...]
24. Juni 2025Deutsch5 min
Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein (der Schuldnerin zugestellt am 16. Mai 2025)
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 24. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhebt A.___
als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein (der Schuldnerin zugestellt am 16. Mai 2025)
und macht geltend, der Zahlungsbefehl sei ein ungültiges Dokument. Ein
Zahlungsbefehl sei ein «sogenannt amtliches» Dokument wie eine schriftliche
Urteilsverkündigung, ein Strafbefehl, eine Vorladung, eine Pfändungsankündigung,
eine Verfügung, etc. Auf solchen Dokumenten müsse zwingend der «Befehlsgeber»
mit Namen und Vornamen aufgelistet sein, z.B. unter seiner handschriftlichen
Unterschrift oder irgendwo innerhalb des Dokuments. Ebenso müssten Funktion und
die rechtlichen Befugnisse erkennbar sein. Im vorliegenden Dokument gebe es
keinen Namen und Vornamen des «Befehlsgebers des Zahlungsbefehls» respektive
des Zuständigen, der auch haftbar wäre im Falle von Fehlern, Willkür oder
Falschinformation. Deshalb sei der Zahlungsbefehl ungültig. Zudem sei auch die
Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl ungültig, deshalb sei dieser für die
Schuldnerin belanglos. Das Schreiben sei rechtlich nicht haftend, resp. bindend
unterzeichnet. Die ausgeführte Unterschrift sei gemäss BGE ungültig, da sie
«gepixelt» und computergeneriert sei (siehe Beilage, Kopie Entscheid des Bundesgerichts
zum Thema Unterschrift). Somit werde die Beschwerdeführerin deren Aufforderung
in keinem Fall Folge leisten. So nebenbei bemerkt: Wie komme man nur dazu, noch
von Amt oder Ämter zu schreiben? Ämter und der Beamtenstatus seien 2002
abgeschafft worden.
2. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2025 verzichtet
das Betreibungsamt auf die Stellung von Anträgen.
Erwägungen
II.
1.
Der Zahlungsbefehl ist eine amtliche
Aufforderung im Namen des Gläubigers, der vom Betreibungsamt ausgestellt wird.
Es ist die Aufgabe des Betreibungsamtes, den Zahlungsbefehl zuzustellen,
entweder persönlich oder durch die Post. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin muss ein Zahlungsbefehl nicht den Namen des
Betreibungsbeamten enthalten. Es ist ausreichend, wenn der Zahlungsbefehl das
Betreibungsamt als ausstellende Behörde nennt. Eine explizite Namensnennung des
Betreibungsbeamten auf dem Zahlungsbefehl ist im Gesetz nicht vorgesehen.
2.
Formulare – wozu auch der
Zahlungsbefehl gehört – sind gemäss Art. 6 der Verordnung über die im
Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie
die Rechnungsführung (VFRR) von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu
befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu
unterzeichnen. Es dürfen
Faksimilestempel verwendet werden. Bereits vor Inkrafttreten der genannten
Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten
bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf
Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle Formulare, die
vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es keine
wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme einer
Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem
tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil
B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor
Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von
Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte
Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Urteil des
Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; WEYERMANN, Die
Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP
1996.
S. 1371).
3.
Der Beamtenstatus wurde in der
Schweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf
Bundes- als auch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; vgl. PENON/WOHLGEMUTH, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N.
18.
zu Art. 65 SchKG). Das vermag aber nichts an der Zuständigkeit des
Betreibungsamtes zu ändern. Diesbezüglich äussert sich die Beschwerdeführerin
teilweise mit Vorbringen (u.a. zum Beamtenstatus), wie
sie aus dem Umfeld der Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen
bekannt sind und welche nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu
begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E.
2.) Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts
1C_38/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2 zu verweisen, worin festgehalten wurde,
die Tätigkeiten von Betreibungsbeamtinnen bzw. Angestellte in
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen seien von Gesetzes wegen sowie
aufgrund der Wahlen und der bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge
legitimiert. Sie gäben nicht vor, Trägerinnen eines Amts zu sein, welches sie
gar nicht innehätten, vielmehr seien sie Trägerinnen des entsprechenden Amts.
Im Lichte dieser Ausführungen ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei
böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem
Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen
auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat
vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche aus dem
Umfeld der Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen bekannt sind
und von vornherein nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu
begründen. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre
demnach denkbar, der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal
abgesehen, jedoch wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine
nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten
nach sich ziehen wird.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch