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Entscheid

SCBES.2025.54

Betreibung Nr. [...]

24. Juni 2025Deutsch5 min

Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein (der Schuldnerin zugestellt am 16. Mai 2025)

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 24. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung

Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhebt A.___

als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein (der Schuldnerin zugestellt am 16. Mai 2025)

und macht geltend, der Zahlungsbefehl sei ein ungültiges Dokument. Ein

Zahlungsbefehl sei ein «sogenannt amtliches» Dokument wie eine schriftliche

Urteilsverkündigung, ein Strafbefehl, eine Vorladung, eine Pfändungsankündigung,

eine Verfügung, etc. Auf solchen Dokumenten müsse zwingend der «Befehlsgeber»

mit Namen und Vornamen aufgelistet sein, z.B. unter seiner handschriftlichen

Unterschrift oder irgendwo innerhalb des Dokuments. Ebenso müssten Funktion und

die rechtlichen Befugnisse erkennbar sein. Im vorliegenden Dokument gebe es

keinen Namen und Vornamen des «Befehlsgebers des Zahlungsbefehls» respektive

des Zuständigen, der auch haftbar wäre im Falle von Fehlern, Willkür oder

Falschinformation. Deshalb sei der Zahlungsbefehl ungültig. Zudem sei auch die

Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl ungültig, deshalb sei dieser für die

Schuldnerin belanglos. Das Schreiben sei rechtlich nicht haftend, resp. bindend

unterzeichnet. Die ausgeführte Unterschrift sei gemäss BGE ungültig, da sie

«gepixelt» und computergeneriert sei (siehe Beilage, Kopie Entscheid des Bundesgerichts

zum Thema Unterschrift). Somit werde die Beschwerdeführerin deren Aufforderung

in keinem Fall Folge leisten. So nebenbei bemerkt: Wie komme man nur dazu, noch

von Amt oder Ämter zu schreiben? Ämter und der Beamtenstatus seien 2002

abgeschafft worden.

2. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2025 verzichtet

das Betreibungsamt auf die Stellung von Anträgen.

Erwägungen

II.

1.

Der Zahlungsbefehl ist eine amtliche

Aufforderung im Namen des Gläubigers, der vom Betreibungsamt ausgestellt wird.

Es ist die Aufgabe des Betreibungsamtes, den Zahlungsbefehl zuzustellen,

entweder persönlich oder durch die Post. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin muss ein Zahlungsbefehl nicht den Namen des

Betreibungsbeamten enthalten. Es ist ausreichend, wenn der Zahlungsbefehl das

Betreibungsamt als ausstellende Behörde nennt. Eine explizite Namensnennung des

Betreibungsbeamten auf dem Zahlungsbefehl ist im Gesetz nicht vorgesehen.

2.

Formulare – wozu auch der

Zahlungsbefehl gehört – sind gemäss Art. 6 der Verordnung über die im

Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie

die Rechnungsführung (VFRR) von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu

befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu

unterzeichnen. Es dürfen

Faksimilestempel verwendet werden. Bereits vor Inkrafttreten der genannten

Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten

bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf

Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle Formulare, die

vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es keine

wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme einer

Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem

tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil

B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor

Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von

Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte

Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Urteil des

Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; WEYERMANN, Die

Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP

1996.

S. 1371).

3.

Der Beamtenstatus wurde in der

Schweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf

Bundes- als auch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; vgl. PENON/WOHLGEMUTH, in:

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N.

18.

zu Art. 65 SchKG). Das vermag aber nichts an der Zuständigkeit des

Betreibungsamtes zu ändern. Diesbezüglich äussert sich die Beschwerdeführerin

teilweise mit Vorbringen (u.a. zum Beamtenstatus), wie

sie aus dem Umfeld der Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen

bekannt sind und welche nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu

begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E.

2.) Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts

1C_38/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2 zu verweisen, worin festgehalten wurde,

die Tätigkeiten von Betreibungsbeamtinnen bzw. Angestellte in

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen seien von Gesetzes wegen sowie

aufgrund der Wahlen und der bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge

legitimiert. Sie gäben nicht vor, Trägerinnen eines Amts zu sein, welches sie

gar nicht innehätten, vielmehr seien sie Trägerinnen des entsprechenden Amts.

Im Lichte dieser Ausführungen ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der

Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei

böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem

Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen

auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat

vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche aus dem

Umfeld der Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen bekannt sind

und von vornherein nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu

begründen. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre

demnach denkbar, der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal

abgesehen, jedoch wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine

nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten

nach sich ziehen wird.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch