SCBES.2025.55
Pfändung Nr. [...]
10. Juni 2025Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 10. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingaben vom 23. Mai 2025 erhebt A.___
als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des
Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 21. Mai 2025. Zudem verlangt er, dass
sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger, Frau Barbara
Kofmel und Frau [...] (recte: Kanzleimitarbeiterin) von vornherein als befangen
erklärten und sich vom Verfahren ausschliessen liessen.
2. Auf die Einholung von Akten und
Vernehmlassung wird verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend, welche er bereits in seiner
Beschwerde vom 17. Dezember 2024 gegen den Pfändungsvollzug sowie die
Existenzminimum-Berechnung vom 11. Dezember 2024 und in seiner Beschwerde vom
11.
April 2025 gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach vom 10. April 2025 geltend gemacht hatte. Die Beschwerde vom
17.
Dezember 2024 wurde von der Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94 vom
21.
Februar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Sodann trat die
Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 mit Urteil
SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 nicht ein. Auf die vorliegende Beschwerde ist
somit ebenfalls nicht einzutreten. Ebenso ist auf das zum wiederholten Mal
gestellte Ausstandsgesuch (s. E. I. 1 hiervor) nicht einzutreten. Auf die
Gesuche wurde bereits mit den Urteilen SCBES.2024.94 und SCBES.2025.36 nicht
eingetreten.
2.
2.1
Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
2.2
Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich
unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer
Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat
vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die
Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 und
SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders
denn als mutwillig bezeichnet werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits
im vorgenannten Urteil SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass
eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der
Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Dieses Urteil wurde jedoch erst am 27.
Mai 2025 an den Beschwerdeführer versandt, weshalb er dieses im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren am 23. Mai 2025 noch nicht zur
Kenntnis genommen haben konnte. Es wird somit von einer Kostenauferlegung
abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine
nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten
nach sich ziehen wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht
eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch