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Entscheid

SCBES.2025.56

Mitteilung Pfändungsanschluss

5. Juni 2025Deutsch3 min

1. Die Beschwerde gilt als nicht erfolgt.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Beschluss vom 5. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Mitteilung

Pfändungsanschluss

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) eine Eingabe mit der Überschrift «Rechtsvorschlag -

Beschwerde - Einsprache gegen das Urteil vom Amtsgericht Dornach vom 22.05.2025»

mit Eingang beim Obergericht am 3. Juni 2025 einreichte,

kein Urteil des Richteramtes

Dorneck-Thierstein vom 22. Mai 2025 ausfindig gemacht werden kann,

der Eingabe jedoch eine Mitteilung des

Betreibungsamtes Dorneck an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss vom 22.

Mai 2025 beigelegt war, weshalb die Eingabe von der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs als Beschwerde zu behandeln ist,

die Eingabe den hineinkopierten Text

«Rechtsvorschlag Digitale Unterschrift per E-Mail gültig» sowie den Namen des

Beschwerdeführers und eine kopierte eigenhändige Unterschrift enthält,

der Beschwerdeführer bereits im

Verfahren SCBES.2024.70 die Auffassung vertrat, eine kopierte Unterschrift sei

ausreichend, ihm aber bereits damals entgegengehalten wurde, dass eine Kopie

einer Unterschrift keine gültige Originalunterschrift darstellt und den

Anforderungen an eine gültige Unterschrift nicht genügt (Beschluss der

Aufsichtsbehörde vom 6. November 2024),

der Beschwerdeführer somit absichtlich

und ohne schützenswertes Interesse eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht

hat, weshalb ihm keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist,

die Beschwerde nach Art. 132 Abs. 1 ZPO somit

als nicht erfolgt gilt,

das Beschwerdeverfahren vor der

Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger

Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt

werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),

der Beschwerdeführer bereits in den

Beschlüssen vom 6. November 2024 (SCBES.2024.70, SCBES.2024.81 und

SCBES.2024.82) auf diese Folgen mutwilliger Prozessführung aufmerksam gemacht

worden ist,

die vorliegende Beschwerde wiederum

offensichtlich mutwillig ist, weshalb dem Beschwerdeführer nunmehr die

Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 aufzuerlegen sind,

beschlossen:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde gilt als nicht erfolgt.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Erwägungen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller