SCBES.2025.56
Mitteilung Pfändungsanschluss
5. Juni 2025Deutsch3 min
1. Die Beschwerde gilt als nicht erfolgt.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Beschluss vom 5. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Mitteilung
Pfändungsanschluss
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) eine Eingabe mit der Überschrift «Rechtsvorschlag -
Beschwerde - Einsprache gegen das Urteil vom Amtsgericht Dornach vom 22.05.2025»
mit Eingang beim Obergericht am 3. Juni 2025 einreichte,
kein Urteil des Richteramtes
Dorneck-Thierstein vom 22. Mai 2025 ausfindig gemacht werden kann,
der Eingabe jedoch eine Mitteilung des
Betreibungsamtes Dorneck an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss vom 22.
Mai 2025 beigelegt war, weshalb die Eingabe von der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs als Beschwerde zu behandeln ist,
die Eingabe den hineinkopierten Text
«Rechtsvorschlag Digitale Unterschrift per E-Mail gültig» sowie den Namen des
Beschwerdeführers und eine kopierte eigenhändige Unterschrift enthält,
der Beschwerdeführer bereits im
Verfahren SCBES.2024.70 die Auffassung vertrat, eine kopierte Unterschrift sei
ausreichend, ihm aber bereits damals entgegengehalten wurde, dass eine Kopie
einer Unterschrift keine gültige Originalunterschrift darstellt und den
Anforderungen an eine gültige Unterschrift nicht genügt (Beschluss der
Aufsichtsbehörde vom 6. November 2024),
der Beschwerdeführer somit absichtlich
und ohne schützenswertes Interesse eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht
hat, weshalb ihm keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist,
die Beschwerde nach Art. 132 Abs. 1 ZPO somit
als nicht erfolgt gilt,
das Beschwerdeverfahren vor der
Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger
Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt
werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
der Beschwerdeführer bereits in den
Beschlüssen vom 6. November 2024 (SCBES.2024.70, SCBES.2024.81 und
SCBES.2024.82) auf diese Folgen mutwilliger Prozessführung aufmerksam gemacht
worden ist,
die vorliegende Beschwerde wiederum
offensichtlich mutwillig ist, weshalb dem Beschwerdeführer nunmehr die
Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 aufzuerlegen sind,
beschlossen:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde gilt als nicht erfolgt.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Erwägungen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller