SCBES.2025.57
Berechnung des Existenzminimums
7. Juli 2025Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 27. Mai 2025
und verlangt sinngemäss, ihr Existenzminimum sei anhand ihrer tatsächlichen
Auslagen neu zu berechnen.
2. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2025
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Steuern ist festzuhalten, dass diese
gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung derzeit nicht in das Existenzminimum
einzurechnen sind (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3,
5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2), auch wenn diesbezügliche Bestrebungen
von gesetzgeberischer Seite laufen.
2.
Sodann wurden die Mietkosten von CHF
1'250.00 und die Nebenkosten von CHF 200.00 gemäss dem eingereichten
Mietvertrag korrekt in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt.
3.
Des Weiteren hat die
Beschwerdeführerin Betreibungen für offene Prämienrechnungen der
Krankenversicherung, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Prämien der
obligatorischen Krankenversicherung nur gegen Vorlage des Zahlungsnachweises
maximal bis zur Höhe der gepfändeten Quote zurückerstattet werden, sofern
genügend Guthaben auf dem Lohnpfändungskonto vorhanden ist. Die Prämien der
Zusatzversicherung (VVG) können dagegen im Existenzminimum nicht berücksichtigt
werden.
4.
Die weiter geltend gemachten Auslagen
für Strom, Telefon, Internet, Serafe und Lebensmittel sind bereits im
Grundbetrag enthalten. Zudem können die Kosten für die freiwilligen
Versicherungen für Privathaftpflicht, Hausrat und Rechtsschutz nicht im
Existenzminimum berücksichtigt werden. Ebenso können die Kosten für das Auto
(Autoversicherung) nicht eingerechnet werden, da die Beschwerdeführerin
arbeitslos ist. Es wurden aber CHF 200.00 für die Arbeitssuche im
Existenzminimum eingerechnet.
5.
Die geltend gemachten
Schuldrückzahlungen können ebenfalls nicht im Existenzminimum berücksichtigt
werden, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen
würde.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch