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Entscheid

SCBES.2025.57

Berechnung des Existenzminimums

7. Juli 2025Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 27. Mai 2025

und verlangt sinngemäss, ihr Existenzminimum sei anhand ihrer tatsächlichen

Auslagen neu zu berechnen.

2. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2025

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Hinsichtlich der von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Steuern ist festzuhalten, dass diese

gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung derzeit nicht in das Existenzminimum

einzurechnen sind (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3,

5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2), auch wenn diesbezügliche Bestrebungen

von gesetzgeberischer Seite laufen.

2.

Sodann wurden die Mietkosten von CHF

1'250.00 und die Nebenkosten von CHF 200.00 gemäss dem eingereichten

Mietvertrag korrekt in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt.

3.

Des Weiteren hat die

Beschwerdeführerin Betreibungen für offene Prämienrechnungen der

Krankenversicherung, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Prämien der

obligatorischen Krankenversicherung nur gegen Vorlage des Zahlungsnachweises

maximal bis zur Höhe der gepfändeten Quote zurückerstattet werden, sofern

genügend Guthaben auf dem Lohnpfändungskonto vorhanden ist. Die Prämien der

Zusatzversicherung (VVG) können dagegen im Existenzminimum nicht berücksichtigt

werden.

4.

Die weiter geltend gemachten Auslagen

für Strom, Telefon, Internet, Serafe und Lebensmittel sind bereits im

Grundbetrag enthalten. Zudem können die Kosten für die freiwilligen

Versicherungen für Privathaftpflicht, Hausrat und Rechtsschutz nicht im

Existenzminimum berücksichtigt werden. Ebenso können die Kosten für das Auto

(Autoversicherung) nicht eingerechnet werden, da die Beschwerdeführerin

arbeitslos ist. Es wurden aber CHF 200.00 für die Arbeitssuche im

Existenzminimum eingerechnet.

5.

Die geltend gemachten

Schuldrückzahlungen können ebenfalls nicht im Existenzminimum berücksichtigt

werden, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen

würde.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch