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Entscheid

SCBES.2025.59

Betreibungsbegehren

17. Juni 2025Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 17. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibungsbegehren

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erhebt A.___

fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Region

Solothurn, worin dieses das Betreibungsbegehren von A.___ gegen das

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach wegen Rechtsmissbrauchs zurückweist. Zudem

verlangt er, dass sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas

Flückiger, Frau Barbara Kofmel und Frau [...] (recte: Kanzleimitarbeiterin) von

vornherein als befangen erklärten und sich vom Verfahren ausschliessen liessen.

2. Auf die Einholung von Akten und

Vernehmlassung wird verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Verfolgt ein Gläubiger mit der

Betreibung offensichtlich Ziele, die nicht das Geringste mit der

Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und

Glauben absolut unvereinbar sind, wie u.a. Schikanieren des Betriebenen, so ist

die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig (BGE 115 III 17 ff. u.a.).

In solchen Fällen ist das Betreibungsamt befugt und verpflichtet, die

Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu

verweigern (AB BE, BISchK 1991, 111 ff., 114).

1.2

Wie aus anderen Beschwerdeverfahren

vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs bekannt, läuft

betreffend A.___ als Schuldner derzeit eine Lohnpfändung, welche vom

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach durchgeführt wird. Wie aus den Akten

ersichtlich, hat A.___ mit dem Forderungsgrund «Widerrechtliche Arrestierung»

gegen das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach ein Betreibungsbegehren betreffend

eine Forderung von CHF 4'139.35 gestellt. Dies kann nicht anders als

rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, womit es nicht zu beanstanden ist, dass

das Betreibungsamt Region Solothurn die Ausstellung des Zahlungsbefehls

verweigert hat. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

2.

Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend, welche er bereits in

seinen Beschwerden vom 17. Dezember 2024, 11. April 2025 und 23. Mai 2025 geltend

gemacht hatte. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 wurde von der

Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde. Sodann trat die Aufsichtsbehörde auf die

Beschwerden vom 11. April 2025 und 23. Mai 2025 mit Urteilen SCBES.2025.36 vom

26.

Mai 2025 bzw. SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 nicht ein. Auf die übrigen

Beschwerderügen ist somit ebenfalls nicht einzutreten. Ebenso ist auf das zum

wiederholten Mal gestellte Ausstandsgesuch (s. E. I. 1 hiervor) nicht

einzutreten. Auf die Gesuche wurde bereits mit den Urteilen SCBES.2024.94, SCBES.2025.36

und SCBES.2025.55 nicht eingetreten.

3.

3.1

Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

3.2

Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich

unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer

Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und

Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat

vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die

Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025,

SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 und SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 bereits

beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden.

Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits in den vorgenannten Urteilen

SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 und SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 darauf

hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung

der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Darüber hinaus ist auch die

vorliegend gegen die Zurückweisung des Betreibungsbegehrens erhobene Beschwerde

Dispositiv

rechtsmissbräuchlich und mutwillig. Demnach sind dem Beschwerdeführer aufgrund

der mutwilligen Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 300.00

aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

3. Der Beschwerdeführer hat wegen

mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 18.

Juli 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_542/2025).