SCBES.2025.59
Betreibungsbegehren
17. Juni 2025Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 17. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibungsbegehren
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erhebt A.___
fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Region
Solothurn, worin dieses das Betreibungsbegehren von A.___ gegen das
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach wegen Rechtsmissbrauchs zurückweist. Zudem
verlangt er, dass sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas
Flückiger, Frau Barbara Kofmel und Frau [...] (recte: Kanzleimitarbeiterin) von
vornherein als befangen erklärten und sich vom Verfahren ausschliessen liessen.
2. Auf die Einholung von Akten und
Vernehmlassung wird verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Verfolgt ein Gläubiger mit der
Betreibung offensichtlich Ziele, die nicht das Geringste mit der
Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und
Glauben absolut unvereinbar sind, wie u.a. Schikanieren des Betriebenen, so ist
die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig (BGE 115 III 17 ff. u.a.).
In solchen Fällen ist das Betreibungsamt befugt und verpflichtet, die
Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu
verweigern (AB BE, BISchK 1991, 111 ff., 114).
1.2
Wie aus anderen Beschwerdeverfahren
vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs bekannt, läuft
betreffend A.___ als Schuldner derzeit eine Lohnpfändung, welche vom
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach durchgeführt wird. Wie aus den Akten
ersichtlich, hat A.___ mit dem Forderungsgrund «Widerrechtliche Arrestierung»
gegen das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach ein Betreibungsbegehren betreffend
eine Forderung von CHF 4'139.35 gestellt. Dies kann nicht anders als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, womit es nicht zu beanstanden ist, dass
das Betreibungsamt Region Solothurn die Ausstellung des Zahlungsbefehls
verweigert hat. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
2.
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend, welche er bereits in
seinen Beschwerden vom 17. Dezember 2024, 11. April 2025 und 23. Mai 2025 geltend
gemacht hatte. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 wurde von der
Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Sodann trat die Aufsichtsbehörde auf die
Beschwerden vom 11. April 2025 und 23. Mai 2025 mit Urteilen SCBES.2025.36 vom
26.
Mai 2025 bzw. SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 nicht ein. Auf die übrigen
Beschwerderügen ist somit ebenfalls nicht einzutreten. Ebenso ist auf das zum
wiederholten Mal gestellte Ausstandsgesuch (s. E. I. 1 hiervor) nicht
einzutreten. Auf die Gesuche wurde bereits mit den Urteilen SCBES.2024.94, SCBES.2025.36
und SCBES.2025.55 nicht eingetreten.
3.
3.1
Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
3.2
Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich
unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer
Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat
vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die
Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025,
SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 und SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 bereits
beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden.
Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits in den vorgenannten Urteilen
SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 und SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 darauf
hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung
der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Darüber hinaus ist auch die
vorliegend gegen die Zurückweisung des Betreibungsbegehrens erhobene Beschwerde
Dispositiv
rechtsmissbräuchlich und mutwillig. Demnach sind dem Beschwerdeführer aufgrund
der mutwilligen Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 300.00
aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Der Beschwerdeführer hat wegen
mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 18.
Juli 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_542/2025).