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Entscheid

SCBES.2025.6

Revision der Existenzminimumberechnung und Ausgleich des Existenzminimums vom 9.1.2025

6. Mai 2025Deutsch10 min

Januar 2025 teilte das Betreibungsamt Olten-Gösgen A.___ mit, dass der Dezemberlohn

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 6. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Therese Hintermann,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Revision

der Existenzminimumberechnung und Ausgleich des Existenzminimums vom 9.1.2025

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 9.

Januar 2025 teilte das Betreibungsamt Olten-Gösgen A.___ mit, dass der Dezemberlohn

der [...] von CHF 4'524.95 am 6. Januar 2025 bei ihm eingegangen sei und dass

die Lohnabrechnung der [...] GmbH für den Monat Dezember 2024 bei einer

Anstellung von 100 % ein Einkommen über CHF 0.00 ausweise. A.___ habe das Betreibungsamt

gebeten, dass ihr nach Eingang der Lohnpfändungsquote der [...] das ihr

zustehende Existenzminimum überwiesen werde. Um den geltend gemachten Anspruch

auf einen Ausgleich des Existenzminimums zu prüfen, verlangte das

Betreibungsamt die folgenden Unterlagen:

1) Detaillierte

Bilanz und Erfolgsrechnung der [...] GmbH

2) Angaben

über Dividenden, Zinse und Tantiemen oder weitere Vermögenswerte / Leistungen

der [...] GmbH

3) Arbeitsvertrag

der [...] GmbH

4) Belege

über die Bezahlung der Mietzinse der letzten sechs Monate

5) Belege

über die Bezahlung der Krankenkassenprämie der letzten sechs Monate aller

Familienmitglieder

6) Betreuungsvertrag

und Belege über die Bezahlung der Leistungen der letzten sechs Monate

2. Dagegen erhob A.___ (im

Folgenden die Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2025 form- und fristgerecht

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte

die folgenden Rechtsbegehren:

Das Betreibungsamt

Olten-Gösgen sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für Dezember 2024 eine

Akontozahlung von CHF 3'823.-- auszuzahlen und ab Januar 2025 bis zur Revision

der Existenzminimumberechnung weiterhin CHF 3'823.- akonto monatlich abzüglich

ein allfällig von der Beschwerdeführerin von der [...] GmbH bezogenes

Lohneinkommen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.

3. Das Betreibungsamt beantragt in

seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beschwerdeführerin bat in ihrer

Stellungnahme vom 10. März 2025 zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes darum,

die Beschwerde gutzuheissen und das Betreibungsamt

Olten-Gösgen anzuweisen, die Existenzminimumberechnung umgehend vorzunehmen.

5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des

Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

sie weigere sich nicht, die aufgelisteten Unterlagen – sofern vorhanden –

zusammenzustellen und einzureichen. Die Beschwerde richte sich dagegen, dass

ihr trotz der Tatsache, dass sie seit November 2024 anstelle der Kinderunterhaltsbeiträge

von CHF 4’186.00 nur noch Kinderrenten von CHF 1’882.00 erhalte, ihr nicht

einmal mehr das dannzumal berechnete Existenzminimum von CHF 3’823.00

ausbezahlt werde und das Betreibungsamt ihren ganzen Lohn von der [...]

einbehalte.

1.2

Das Betreibungsamt zweifle die

Lohnabrechnung der [...] GmbH an, welche bis dato ein Einkommen von CHF 0.00

aufweise. Mit den Kinderrenten von knapp CHF 1’900.00 könne sie ihren

Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder nicht sichern. Sie habe die [...]

GmbH im Mai 2024 gegründet. Sie arbeite zudem noch in einem 40 % Pensum bei der

[…] des Kantons […]. Da die neu gegründete GmbH wirtschaftlich noch nicht

ausgelastet sei, könne sie sich bis dato noch keinen Lohn auszahlen. Die vom Betreibungsamt

verlangten Unterlagen wie Geschäftsabschluss 2024 lägen selbstredend noch nicht

vor und es könne frühestens im April 2025 damit gerechnet werden. Die

Buchhalterin bestätige, dass ihr zurzeit noch kein Lohn ausbezahlt werden

könne. Selbstredend bestünde zurzeit auch kein Arbeitsvertrag, weil nach der

mündlichen Regelung zwischen ihr und ihrer GmbH ihr erst ein Lohn ausbezahlt

werde, wenn nach Bezahlung der Löhne der Mitarbeiter und der fälligen

Rechnungen ein Überschuss bestünde, was bis dato noch nicht erfolgt sei. Das

Betreibungsamt beharre darauf, die Ausgleichszahlung erst vorzunehmen, wenn die

Unterlagen und zumindest ein Zwischenabschluss vorgelegt werde.

2.

Das Betreibungsamt trägt in seiner

Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 vor, es sei unbestritten, dass die Pfändung

Nr. [...] zu revidieren sei und dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit

dem Pfändungsvollzug offensichtlich verändert hätten. Es bestünden jedoch

begründete Zweifel an den gemachten Angaben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie

die [...] GmbH ohne Vorliegen eines Zwischenabschlusses feststellen könne, dass

bis dato kein Überschuss resultiert habe und somit keine Gehaltszahlungen an

die Beschwerdeführerin hätten ausgelöst werden können. Weiter sei auffallend,

dass die Beschwerdeführerin zwar zahlreiche Betreibungen habe, jedoch trotz der

Lohnpfändung keine solchen für objektiv (und subjektiv) notwendige Auslagen:

Die Krankenkassenprämien, der (übersetzte) Mietzins, Handyrechnungen und zwei

Leasings für Fahrzeuge der Luxusklasse würden offenbar bezahlt. Hierfür gebe es

keine Betreibungen. Es vermute, dass diese Verpflichtungen möglicherweise über

die GmbH verbucht würden, was das schlechte Ergebnis dieser Firma erklären

könnte. Gemäss einem Beschwerdeentscheid der Aufsichtsbehörde vom 26. November

2024.

müsse das Betreibungsamt in solchen Fällen weitere Abklärungen treffen.

3.

In ihrer Stellungnahme zu dieser

Vernehmlassung erwidert die Beschwerdeführerin, der Abschluss per 31. Dezember

2024.

der [...] GmbH liege noch nicht vor. Wenn Lohnzahlungen möglich gewesen

wären, werde sie dieses Einkommen rückwirkend anrechnen und an das

Betreibungsamt abführen. Es treffe zu, dass die Leasingraten über das Geschäft

bezahlt würden. In der Buchhaltung werde wie üblich ein Privatanteil

ausgewiesen. Weiter lege sie Belege für Zahlungen an die Helsana, an die Miete

Eltern (für Kinderbetreuung) und für die Mietzinse Juli und August 2024 vor.

Seit September 2024 habe sie die Miete nicht mehr bezahlen können und habe

inzwischen sogar die Kündigung per 31. März 2025 erhalten. Sie sei dringend auf

die Auszahlung des Existenzminimums angewiesen und bitte darum, die Beschwerde

gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, die Existenzminimumberechnung

umgehend vorzunehmen.

4.1

Die Zweifel des Betreibungsamtes

erscheinen begründet. Es liegt zwar eine Lohnabrechnung für den Monat Dezember

2024.

vor, welche kein Einkommen der Beschwerdeführerin ausweist. Wie jedoch die

[...] GmbH ohne Zwischenabschlüsse feststellen

kann, dass der Beschwerdeführerin kein Lohn ausbezahlt werden kann, ist

unerklärlich. Ohnehin widerlegt sich die Beschwerdeführerin gleich selbst, wenn

sie vorträgt, die Leasingraten für die zwei (!) Luxusfahrzeuge würden über das

Geschäft bezahlt und in der Buchhaltung werde ein Privatanteil ausgewiesen.

Möglich ist das nur, wenn eine Buchhaltung geführt wird, wozu eine GmbH

gesetzlich verpflichtet ist. Die Preise für die beiden Fahrzeuge, zwei [...]

der Luxusklasse, bewegen sich je nach Ausstattung zwischen rund CHF 50’000.00

und CHF 90’000.00. Unglaubwürdig ist auch, dass nur ein mündlicher

Arbeitsvertrag bestehen soll. Weiter ist die [...] GmbH verpflichtet, der

Beschwerdeführerin einen Lohnausweis auszustellen, wie sie auch selbst eine

Steuererklärung ausfüllen muss. Im Übrigen liegt bisher nur eine einzige

Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2024 vor. Für die folgenden Monate fehlen

jegliche Angaben. All dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die

Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit

Einzelunterschrift die [...] GmbH kontrolliert. Unklar bleibt schliesslich, was

die Beschwerdeführerin mit den am 10. März 2025 neu eingereichten Belegen sagen

will. Das Betreibungsamt behauptet ja gerade, dass die notwendigen Auslagen

bezahlt würden. Dasselbe zeigt der vom Betreibungsamt eingereichte Auszug aus

dem Betreibungsregister. Es fällt auf, dass insbesondere viele

Steuerforderungen sowie zahlreiche Forderungen von Anwälten unbezahlt geblieben

sind. Was die Beschwerdeführerin wiederum nicht vorlegt, ist ein Beleg für die

behauptete Kündigung ihrer Wohnung. Nach dem eingereichten Beleg betrug der

Mietzins für die Monate Juli und August 2024 total CHF 5’600.00. Was es

indessen mit den Zahlungen Miete Eltern (für Kinderbetreuung) auf sich hat und

wofür die Überweisungen an die [...] AG geleistet werden, ist nicht

ersichtlich.

4.2

Die erneute Beschwerde zeigt

dasselbe Muster wie diejenige im Verfahren SCBES.2023.82. Auch in jenem Fall hatte

die Beschwerdeführerin neben der [...] mit der [...] AG eine zweite

Arbeitgeberin. Wie im vorliegenden Fall erzielte die Beschwerdeführerin bei der

[...] ein regelmässiges monatliches Einkommen, während dem sie bei der [...]

AG, bei welcher sie einzige Verwaltungsrätin war, nach ihren Angaben bloss ein

variables Einkommen bzw. in gewissen Monaten gar kein Einkommen ausbezahlt

erhielt. Auch damals hatte das Betreibungsamt verfügt, dass die [...] den CHF

0.00

übersteigenden Betrag und die [...] AG den das Existenzminimum

übersteigenden Betrag abzuliefern habe. Auch damals hatte das Betreibungsamt

verlangt, dass für allfällige Ausgleiche des Existenzminimums die

entsprechenden Lohnabrechnungen von beiden Arbeitgebern vorzuweisen seien.

Schon in jenem Fall erkannte die Aufsichtsbehörde ein gewisses

Missbrauchspotenzial. Schliesslich wies sie die Beschwerde mit der Begründung

ab, die Beschwerdeführerin habe lediglich die monatlichen Lohnunterlagen der [...]

AG einzureichen, auf welche sie als einzige Verwaltungsrätin und

Einzelzeichnungsberechtige umgehend Zugriff habe. Damit könne ihr

Existenzminimum durch das Betreibungsamt jeweils zeitnah ausgeglichen werden

(Urteil vom 12. Januar 2024).

5.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass

die Beschwerdeführerin eine Buchhaltung führt. Es ist ihre GmbH. Sie hat

Zugriff auf alle erforderlichen Dokumente. Trotzdem hat sie ausser der

Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2024 bisher keinen einzigen weiteren Beleg

vorgelegt. Obwohl sie für jeden Monat ab Januar 2025 eine Ausgleichszahlung

verlangt, hat sie nicht einmal weitere Lohnabrechnungen eingereicht. Sie bestreitet

nicht einmal, dass sie weitere Unterlagen einreichen muss, wie dies in der

Verfügung vom 9. Januar 2025 des Betreibungsamtes verlangt wird. Sie verweigert

damit jegliche Mitwirkung, obwohl das Betreibungsamt den Anspruch auf einen

Ausgleich des Existenzminimums ja prüfen will, wie es in der Verfügung vom 9.

Januar 2025 erklärt hat. Allein gestützt auf die Lohnabrechnung des Monates

Dezember 2024 kann nicht gefolgert werden, dass das Existenzminimum der

Beschwerdeführerin dauerhaft nicht gewahrt ist. Denn es besteht ein begründeter

Verdacht, dass die Beschwerdeführerin gar nicht unter dem Existenzminimum leben

muss, sondern dieses über die [...] GmbH zu decken vermag. Nach der aktuellen

Aktenlage ist eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine

Ausgleichszahlung gegeben sind, nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat es in

der Hand, die Voraussetzungen für eine Überprüfung zu schaffen.

6.

Die Beschwerdeführerin verlangt in

ihrer Stellungnahme vom 10. März 2025 eine umgehende Neuberechnung ihres

Existenzminimums, insbesondere wegen des von ihr geltend gemachten Wegfalls der

Unterhaltsbeiträge des Vaters der Kinder. Ein Rückgang der verfügbaren Mittel

hat indessen keinen Einfluss auf das Existenzminimum. Gemeint ist offenbar eine

Revision der Pfändung. Das Betreibungsamt erklärt es in seiner Vernehmlassung

für unbestritten, dass die Pfändung Nr. [...] zu revidieren sei. Es ist jedoch ebenso

offensichtlich, dass auch die Existenzminimumberechnung revidiert werden muss,

nachdem die bisherige Wohnung der Beschwerdeführerin gekündigt worden ist.

Zudem drängt sich auch eine Überprüfung der Arbeitswegkosten auf, da die Kosten

der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin über die Buchhaltung der [...] GmbH

abgerechnet werden. Die blosse Ausscheidung eines Privatanteils bedeutet nicht,

dass die Beschwerdeführerin effektiv Kosten bezahlen muss. Zusammenfassend

erscheint es somit sinnvoll, die Revision der Existenzminimumberechnung und der

darauf gestützten Einkommenspfändung vorzunehmen, sobald die erforderlichen

Unterlagen eingereicht werden. Da das Betreibungsamt zu einer Revision bereit

ist, erübrigt sich eine entsprechende Anweisung.

Dispositiv

7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller