SCBES.2025.6
Revision der Existenzminimumberechnung und Ausgleich des Existenzminimums vom 9.1.2025
6. Mai 2025Deutsch10 min
Januar 2025 teilte das Betreibungsamt Olten-Gösgen A.___ mit, dass der Dezemberlohn
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 6. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Revision
der Existenzminimumberechnung und Ausgleich des Existenzminimums vom 9.1.2025
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 9.
Januar 2025 teilte das Betreibungsamt Olten-Gösgen A.___ mit, dass der Dezemberlohn
der [...] von CHF 4'524.95 am 6. Januar 2025 bei ihm eingegangen sei und dass
die Lohnabrechnung der [...] GmbH für den Monat Dezember 2024 bei einer
Anstellung von 100 % ein Einkommen über CHF 0.00 ausweise. A.___ habe das Betreibungsamt
gebeten, dass ihr nach Eingang der Lohnpfändungsquote der [...] das ihr
zustehende Existenzminimum überwiesen werde. Um den geltend gemachten Anspruch
auf einen Ausgleich des Existenzminimums zu prüfen, verlangte das
Betreibungsamt die folgenden Unterlagen:
1) Detaillierte
Bilanz und Erfolgsrechnung der [...] GmbH
2) Angaben
über Dividenden, Zinse und Tantiemen oder weitere Vermögenswerte / Leistungen
der [...] GmbH
3) Arbeitsvertrag
der [...] GmbH
4) Belege
über die Bezahlung der Mietzinse der letzten sechs Monate
5) Belege
über die Bezahlung der Krankenkassenprämie der letzten sechs Monate aller
Familienmitglieder
6) Betreuungsvertrag
und Belege über die Bezahlung der Leistungen der letzten sechs Monate
2. Dagegen erhob A.___ (im
Folgenden die Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2025 form- und fristgerecht
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte
die folgenden Rechtsbegehren:
Das Betreibungsamt
Olten-Gösgen sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für Dezember 2024 eine
Akontozahlung von CHF 3'823.-- auszuzahlen und ab Januar 2025 bis zur Revision
der Existenzminimumberechnung weiterhin CHF 3'823.- akonto monatlich abzüglich
ein allfällig von der Beschwerdeführerin von der [...] GmbH bezogenes
Lohneinkommen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.
3. Das Betreibungsamt beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführerin bat in ihrer
Stellungnahme vom 10. März 2025 zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes darum,
die Beschwerde gutzuheissen und das Betreibungsamt
Olten-Gösgen anzuweisen, die Existenzminimumberechnung umgehend vorzunehmen.
5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des
Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
sie weigere sich nicht, die aufgelisteten Unterlagen – sofern vorhanden –
zusammenzustellen und einzureichen. Die Beschwerde richte sich dagegen, dass
ihr trotz der Tatsache, dass sie seit November 2024 anstelle der Kinderunterhaltsbeiträge
von CHF 4’186.00 nur noch Kinderrenten von CHF 1’882.00 erhalte, ihr nicht
einmal mehr das dannzumal berechnete Existenzminimum von CHF 3’823.00
ausbezahlt werde und das Betreibungsamt ihren ganzen Lohn von der [...]
einbehalte.
1.2
Das Betreibungsamt zweifle die
Lohnabrechnung der [...] GmbH an, welche bis dato ein Einkommen von CHF 0.00
aufweise. Mit den Kinderrenten von knapp CHF 1’900.00 könne sie ihren
Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder nicht sichern. Sie habe die [...]
GmbH im Mai 2024 gegründet. Sie arbeite zudem noch in einem 40 % Pensum bei der
[…] des Kantons […]. Da die neu gegründete GmbH wirtschaftlich noch nicht
ausgelastet sei, könne sie sich bis dato noch keinen Lohn auszahlen. Die vom Betreibungsamt
verlangten Unterlagen wie Geschäftsabschluss 2024 lägen selbstredend noch nicht
vor und es könne frühestens im April 2025 damit gerechnet werden. Die
Buchhalterin bestätige, dass ihr zurzeit noch kein Lohn ausbezahlt werden
könne. Selbstredend bestünde zurzeit auch kein Arbeitsvertrag, weil nach der
mündlichen Regelung zwischen ihr und ihrer GmbH ihr erst ein Lohn ausbezahlt
werde, wenn nach Bezahlung der Löhne der Mitarbeiter und der fälligen
Rechnungen ein Überschuss bestünde, was bis dato noch nicht erfolgt sei. Das
Betreibungsamt beharre darauf, die Ausgleichszahlung erst vorzunehmen, wenn die
Unterlagen und zumindest ein Zwischenabschluss vorgelegt werde.
2.
Das Betreibungsamt trägt in seiner
Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 vor, es sei unbestritten, dass die Pfändung
Nr. [...] zu revidieren sei und dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit
dem Pfändungsvollzug offensichtlich verändert hätten. Es bestünden jedoch
begründete Zweifel an den gemachten Angaben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie
die [...] GmbH ohne Vorliegen eines Zwischenabschlusses feststellen könne, dass
bis dato kein Überschuss resultiert habe und somit keine Gehaltszahlungen an
die Beschwerdeführerin hätten ausgelöst werden können. Weiter sei auffallend,
dass die Beschwerdeführerin zwar zahlreiche Betreibungen habe, jedoch trotz der
Lohnpfändung keine solchen für objektiv (und subjektiv) notwendige Auslagen:
Die Krankenkassenprämien, der (übersetzte) Mietzins, Handyrechnungen und zwei
Leasings für Fahrzeuge der Luxusklasse würden offenbar bezahlt. Hierfür gebe es
keine Betreibungen. Es vermute, dass diese Verpflichtungen möglicherweise über
die GmbH verbucht würden, was das schlechte Ergebnis dieser Firma erklären
könnte. Gemäss einem Beschwerdeentscheid der Aufsichtsbehörde vom 26. November
2024.
müsse das Betreibungsamt in solchen Fällen weitere Abklärungen treffen.
3.
In ihrer Stellungnahme zu dieser
Vernehmlassung erwidert die Beschwerdeführerin, der Abschluss per 31. Dezember
2024.
der [...] GmbH liege noch nicht vor. Wenn Lohnzahlungen möglich gewesen
wären, werde sie dieses Einkommen rückwirkend anrechnen und an das
Betreibungsamt abführen. Es treffe zu, dass die Leasingraten über das Geschäft
bezahlt würden. In der Buchhaltung werde wie üblich ein Privatanteil
ausgewiesen. Weiter lege sie Belege für Zahlungen an die Helsana, an die Miete
Eltern (für Kinderbetreuung) und für die Mietzinse Juli und August 2024 vor.
Seit September 2024 habe sie die Miete nicht mehr bezahlen können und habe
inzwischen sogar die Kündigung per 31. März 2025 erhalten. Sie sei dringend auf
die Auszahlung des Existenzminimums angewiesen und bitte darum, die Beschwerde
gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, die Existenzminimumberechnung
umgehend vorzunehmen.
4.1
Die Zweifel des Betreibungsamtes
erscheinen begründet. Es liegt zwar eine Lohnabrechnung für den Monat Dezember
2024.
vor, welche kein Einkommen der Beschwerdeführerin ausweist. Wie jedoch die
[...] GmbH ohne Zwischenabschlüsse feststellen
kann, dass der Beschwerdeführerin kein Lohn ausbezahlt werden kann, ist
unerklärlich. Ohnehin widerlegt sich die Beschwerdeführerin gleich selbst, wenn
sie vorträgt, die Leasingraten für die zwei (!) Luxusfahrzeuge würden über das
Geschäft bezahlt und in der Buchhaltung werde ein Privatanteil ausgewiesen.
Möglich ist das nur, wenn eine Buchhaltung geführt wird, wozu eine GmbH
gesetzlich verpflichtet ist. Die Preise für die beiden Fahrzeuge, zwei [...]
der Luxusklasse, bewegen sich je nach Ausstattung zwischen rund CHF 50’000.00
und CHF 90’000.00. Unglaubwürdig ist auch, dass nur ein mündlicher
Arbeitsvertrag bestehen soll. Weiter ist die [...] GmbH verpflichtet, der
Beschwerdeführerin einen Lohnausweis auszustellen, wie sie auch selbst eine
Steuererklärung ausfüllen muss. Im Übrigen liegt bisher nur eine einzige
Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2024 vor. Für die folgenden Monate fehlen
jegliche Angaben. All dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die
Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit
Einzelunterschrift die [...] GmbH kontrolliert. Unklar bleibt schliesslich, was
die Beschwerdeführerin mit den am 10. März 2025 neu eingereichten Belegen sagen
will. Das Betreibungsamt behauptet ja gerade, dass die notwendigen Auslagen
bezahlt würden. Dasselbe zeigt der vom Betreibungsamt eingereichte Auszug aus
dem Betreibungsregister. Es fällt auf, dass insbesondere viele
Steuerforderungen sowie zahlreiche Forderungen von Anwälten unbezahlt geblieben
sind. Was die Beschwerdeführerin wiederum nicht vorlegt, ist ein Beleg für die
behauptete Kündigung ihrer Wohnung. Nach dem eingereichten Beleg betrug der
Mietzins für die Monate Juli und August 2024 total CHF 5’600.00. Was es
indessen mit den Zahlungen Miete Eltern (für Kinderbetreuung) auf sich hat und
wofür die Überweisungen an die [...] AG geleistet werden, ist nicht
ersichtlich.
4.2
Die erneute Beschwerde zeigt
dasselbe Muster wie diejenige im Verfahren SCBES.2023.82. Auch in jenem Fall hatte
die Beschwerdeführerin neben der [...] mit der [...] AG eine zweite
Arbeitgeberin. Wie im vorliegenden Fall erzielte die Beschwerdeführerin bei der
[...] ein regelmässiges monatliches Einkommen, während dem sie bei der [...]
AG, bei welcher sie einzige Verwaltungsrätin war, nach ihren Angaben bloss ein
variables Einkommen bzw. in gewissen Monaten gar kein Einkommen ausbezahlt
erhielt. Auch damals hatte das Betreibungsamt verfügt, dass die [...] den CHF
0.00
übersteigenden Betrag und die [...] AG den das Existenzminimum
übersteigenden Betrag abzuliefern habe. Auch damals hatte das Betreibungsamt
verlangt, dass für allfällige Ausgleiche des Existenzminimums die
entsprechenden Lohnabrechnungen von beiden Arbeitgebern vorzuweisen seien.
Schon in jenem Fall erkannte die Aufsichtsbehörde ein gewisses
Missbrauchspotenzial. Schliesslich wies sie die Beschwerde mit der Begründung
ab, die Beschwerdeführerin habe lediglich die monatlichen Lohnunterlagen der [...]
AG einzureichen, auf welche sie als einzige Verwaltungsrätin und
Einzelzeichnungsberechtige umgehend Zugriff habe. Damit könne ihr
Existenzminimum durch das Betreibungsamt jeweils zeitnah ausgeglichen werden
(Urteil vom 12. Januar 2024).
5.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin eine Buchhaltung führt. Es ist ihre GmbH. Sie hat
Zugriff auf alle erforderlichen Dokumente. Trotzdem hat sie ausser der
Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2024 bisher keinen einzigen weiteren Beleg
vorgelegt. Obwohl sie für jeden Monat ab Januar 2025 eine Ausgleichszahlung
verlangt, hat sie nicht einmal weitere Lohnabrechnungen eingereicht. Sie bestreitet
nicht einmal, dass sie weitere Unterlagen einreichen muss, wie dies in der
Verfügung vom 9. Januar 2025 des Betreibungsamtes verlangt wird. Sie verweigert
damit jegliche Mitwirkung, obwohl das Betreibungsamt den Anspruch auf einen
Ausgleich des Existenzminimums ja prüfen will, wie es in der Verfügung vom 9.
Januar 2025 erklärt hat. Allein gestützt auf die Lohnabrechnung des Monates
Dezember 2024 kann nicht gefolgert werden, dass das Existenzminimum der
Beschwerdeführerin dauerhaft nicht gewahrt ist. Denn es besteht ein begründeter
Verdacht, dass die Beschwerdeführerin gar nicht unter dem Existenzminimum leben
muss, sondern dieses über die [...] GmbH zu decken vermag. Nach der aktuellen
Aktenlage ist eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine
Ausgleichszahlung gegeben sind, nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat es in
der Hand, die Voraussetzungen für eine Überprüfung zu schaffen.
6.
Die Beschwerdeführerin verlangt in
ihrer Stellungnahme vom 10. März 2025 eine umgehende Neuberechnung ihres
Existenzminimums, insbesondere wegen des von ihr geltend gemachten Wegfalls der
Unterhaltsbeiträge des Vaters der Kinder. Ein Rückgang der verfügbaren Mittel
hat indessen keinen Einfluss auf das Existenzminimum. Gemeint ist offenbar eine
Revision der Pfändung. Das Betreibungsamt erklärt es in seiner Vernehmlassung
für unbestritten, dass die Pfändung Nr. [...] zu revidieren sei. Es ist jedoch ebenso
offensichtlich, dass auch die Existenzminimumberechnung revidiert werden muss,
nachdem die bisherige Wohnung der Beschwerdeführerin gekündigt worden ist.
Zudem drängt sich auch eine Überprüfung der Arbeitswegkosten auf, da die Kosten
der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin über die Buchhaltung der [...] GmbH
abgerechnet werden. Die blosse Ausscheidung eines Privatanteils bedeutet nicht,
dass die Beschwerdeführerin effektiv Kosten bezahlen muss. Zusammenfassend
erscheint es somit sinnvoll, die Revision der Existenzminimumberechnung und der
darauf gestützten Einkommenspfändung vorzunehmen, sobald die erforderlichen
Unterlagen eingereicht werden. Da das Betreibungsamt zu einer Revision bereit
ist, erübrigt sich eine entsprechende Anweisung.
Dispositiv
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller