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Entscheid

SCBES.2025.61

Berechnung des Existenzminimums

18. Juli 2025Deutsch5 min

sowie seine Krankheitskosten, welche er selbst zu tragen habe, nicht ein. Sodann

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 18. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025

des Betreibungsamtes Thal-Gäu erfolgte eine Revision der Lohn- bzw.

Einkommenspfändung.

2. Mit Eingabe, datiert vom 27. Mai 2025

(der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 12. Juni 2025

zugegangen), erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und

macht geltend, er bezahle CHF 1'750.00 Miete zuzüglich Nebenkosten von CHF

250.00. Seit der letzten Verfügung des Betreibungsamtes sei die Miete um CHF

80.00 gestiegen. Zudem rechne das Betreibungsamt seine Krankenkassenprämien

sowie seine Krankheitskosten, welche er selbst zu tragen habe, nicht ein. Sodann

habe er Zahnarztrechnungen, da er aufgrund seiner Implantate alle sechs Monate

eine Reinigung machen lassen müsse. Schliesslich erhalte er

Ergänzungsleistungen. Nun nehme das Betreibungsamt sein Geld einfach auf

Umwegen beim Arbeitgeber.

3. Das Betreibungsamt beantragt mit

Vernehmlassung vom 26. Juni 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf

einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Verfügung betreffend die Revision

der Lohn- bzw. Einkommenspfändung vom 17. Februar 2025 inklusive Berechnung des

Existenzminimums vom 4. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Track

and Trace der Post am 19. Februar 2025 zugestellt. Die Beschwerdeschrift ist

somit nicht fristgerecht bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs eingegangen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Gerügt werden kann hingegen die

Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum

des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage

versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3;

BGE 105 III 48 S. 49). Eine Nichtigkeit kann vorliegend aber verneint werden.

Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die schlüssigen Ausführungen des

Dispositiv

Betreibungsamtes und die Akten verwiesen werden. Demnach wurde dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2024 angezeigt, dass der bisher

berücksichtigte Wohnungsmietzins per 1. Oktober 2024 auf ein ortsübliches

Normalmass von CHF 1'750.00 inkl. Nebenkosten herabgesetzt werde. Das

Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer damit eine angemessene Übergangsfrist

von mehr als 8 Monaten eingeräumt, in welcher es dem Beschwerdeführer zumutbar

gewesen wäre, seine Wohnkosten den ortsüblichen Verhältnissen entsprechend

anzupassen. Erfolglose Bemühungen zur Senkung der Wohnkosten seitens des

Beschwerdeführers sind nicht erstellt. Zudem wurde gegen die Verfügung vom 9.

Januar 2024 betreffend Herabsetzung des Mietzinses, welche dem Beschwerdeführer

am 12. Januar 2024 zugestellt werden konnte, kein Rechtsmittel ergriffen, wodurch

diese in Rechtskraft erwachsen ist.

Wie sodann aus den Akten und den

Ausführungen des Betreibungsamtes ersichtlich, sind die Prämien der Krankengrundversicherung

des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sowie des Kindes D.___ vollständig durch

die Leistungen der individuellen Prämienverbilligung gedeckt. Einzig die

Grundversicherungsprämien der Kinder B.___ und C.___ weisen einen nicht

gedeckten Betrag von je CHF 2.45 aus, welcher bei der Berechnung des

Existenzminimums bereits vollumfänglich berücksichtigt wurde.

Zusatzversicherungen der Krankenkasse fallen unter die freiwilligen

Privatversicherungen, welche gemäss Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nicht berücksichtigt werden

können. Erwachsen dem Schuldner während der Dauer der Pfändung unmittelbar

grössere Auslagen für Arzt und/oder Medikamente, so steht ihm ein

entsprechender Existenzminimumausgleich zu. Dasselbe gilt auch für Auslagen für

den Zahnarzt. Die entsprechenden Kompensationen werden dabei aus den bereits

eingegangenen Lohnpfändungsquoten vorgenommen (BSK SchKG 1-Georges Vonder

Mühll, Art. 93 N 32). Damit eine entsprechende Rückzahlung aus den gepfändeten

Lohnpfändungsquoten durch das Betreibungsamt geprüft werden kann, sind die

jeweiligen Nachweise (Arztzeugnis über die Schwere der Krankheit,

Terminbestätigungen der behandelnden Ärzte, Leistungsabrechnungen der

Krankenkasse etc.) sowie die entsprechenden Zahlungsbelege dem Betreibungsamt

vorzulegen.

Schliesslich sind die Renten nach Art.

20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder

gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die

Leistungen nach Art. 12 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der

Familienausgleichskassen nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) absolut unpfändbar. Wie das Betreibungsamt

aber korrekt ausführt, ist zur Bestimmung des pfändbaren Einkommensteils vom

Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen, welches aus einer oder gleichzeitig

mehreren Einkommensquellen bestehen kann. Hat der Schuldner Einkünfte, die

gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar sind und daneben auch

noch anderweitiges, beschränkt pfändbares Einkommen, so kann der zusammen mit

den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben

gepfändet werden, da der Schuldner seinen Lebensunterhalt in diesem Fall

teilweise aus den unpfändbaren Leistungen bestreitet. Die Kumulation von

absolut unpfändbarem Einkommen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG mit relativ

pfändbarem Einkommen ist demnach beschränkt zulässig. Die absolute

Unpfändbarkeit solcher Leistungen hat lediglich zur Folge, dass diese selbst

nicht gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass der Schuldner neben diesen noch

einen seinem Notbedarf entsprechenden Teil des übrigens Einkommens für sich

beanspruchen könnte (BSK SchKG I-Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 18). Somit ist

die Existenzminimumberechnung auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden.

3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a Gebührenverordnung zum SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch