SCBES.2025.61
Berechnung des Existenzminimums
18. Juli 2025Deutsch5 min
sowie seine Krankheitskosten, welche er selbst zu tragen habe, nicht ein. Sodann
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 18. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025
des Betreibungsamtes Thal-Gäu erfolgte eine Revision der Lohn- bzw.
Einkommenspfändung.
2. Mit Eingabe, datiert vom 27. Mai 2025
(der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 12. Juni 2025
zugegangen), erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und
macht geltend, er bezahle CHF 1'750.00 Miete zuzüglich Nebenkosten von CHF
250.00. Seit der letzten Verfügung des Betreibungsamtes sei die Miete um CHF
80.00 gestiegen. Zudem rechne das Betreibungsamt seine Krankenkassenprämien
sowie seine Krankheitskosten, welche er selbst zu tragen habe, nicht ein. Sodann
habe er Zahnarztrechnungen, da er aufgrund seiner Implantate alle sechs Monate
eine Reinigung machen lassen müsse. Schliesslich erhalte er
Ergänzungsleistungen. Nun nehme das Betreibungsamt sein Geld einfach auf
Umwegen beim Arbeitgeber.
3. Das Betreibungsamt beantragt mit
Vernehmlassung vom 26. Juni 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf
einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Verfügung betreffend die Revision
der Lohn- bzw. Einkommenspfändung vom 17. Februar 2025 inklusive Berechnung des
Existenzminimums vom 4. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Track
and Trace der Post am 19. Februar 2025 zugestellt. Die Beschwerdeschrift ist
somit nicht fristgerecht bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs eingegangen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Gerügt werden kann hingegen die
Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum
des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage
versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3;
BGE 105 III 48 S. 49). Eine Nichtigkeit kann vorliegend aber verneint werden.
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die schlüssigen Ausführungen des
Dispositiv
Betreibungsamtes und die Akten verwiesen werden. Demnach wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2024 angezeigt, dass der bisher
berücksichtigte Wohnungsmietzins per 1. Oktober 2024 auf ein ortsübliches
Normalmass von CHF 1'750.00 inkl. Nebenkosten herabgesetzt werde. Das
Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer damit eine angemessene Übergangsfrist
von mehr als 8 Monaten eingeräumt, in welcher es dem Beschwerdeführer zumutbar
gewesen wäre, seine Wohnkosten den ortsüblichen Verhältnissen entsprechend
anzupassen. Erfolglose Bemühungen zur Senkung der Wohnkosten seitens des
Beschwerdeführers sind nicht erstellt. Zudem wurde gegen die Verfügung vom 9.
Januar 2024 betreffend Herabsetzung des Mietzinses, welche dem Beschwerdeführer
am 12. Januar 2024 zugestellt werden konnte, kein Rechtsmittel ergriffen, wodurch
diese in Rechtskraft erwachsen ist.
Wie sodann aus den Akten und den
Ausführungen des Betreibungsamtes ersichtlich, sind die Prämien der Krankengrundversicherung
des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sowie des Kindes D.___ vollständig durch
die Leistungen der individuellen Prämienverbilligung gedeckt. Einzig die
Grundversicherungsprämien der Kinder B.___ und C.___ weisen einen nicht
gedeckten Betrag von je CHF 2.45 aus, welcher bei der Berechnung des
Existenzminimums bereits vollumfänglich berücksichtigt wurde.
Zusatzversicherungen der Krankenkasse fallen unter die freiwilligen
Privatversicherungen, welche gemäss Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nicht berücksichtigt werden
können. Erwachsen dem Schuldner während der Dauer der Pfändung unmittelbar
grössere Auslagen für Arzt und/oder Medikamente, so steht ihm ein
entsprechender Existenzminimumausgleich zu. Dasselbe gilt auch für Auslagen für
den Zahnarzt. Die entsprechenden Kompensationen werden dabei aus den bereits
eingegangenen Lohnpfändungsquoten vorgenommen (BSK SchKG 1-Georges Vonder
Mühll, Art. 93 N 32). Damit eine entsprechende Rückzahlung aus den gepfändeten
Lohnpfändungsquoten durch das Betreibungsamt geprüft werden kann, sind die
jeweiligen Nachweise (Arztzeugnis über die Schwere der Krankheit,
Terminbestätigungen der behandelnden Ärzte, Leistungsabrechnungen der
Krankenkasse etc.) sowie die entsprechenden Zahlungsbelege dem Betreibungsamt
vorzulegen.
Schliesslich sind die Renten nach Art.
20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder
gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die
Leistungen nach Art. 12 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der
Familienausgleichskassen nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) absolut unpfändbar. Wie das Betreibungsamt
aber korrekt ausführt, ist zur Bestimmung des pfändbaren Einkommensteils vom
Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen, welches aus einer oder gleichzeitig
mehreren Einkommensquellen bestehen kann. Hat der Schuldner Einkünfte, die
gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar sind und daneben auch
noch anderweitiges, beschränkt pfändbares Einkommen, so kann der zusammen mit
den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben
gepfändet werden, da der Schuldner seinen Lebensunterhalt in diesem Fall
teilweise aus den unpfändbaren Leistungen bestreitet. Die Kumulation von
absolut unpfändbarem Einkommen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG mit relativ
pfändbarem Einkommen ist demnach beschränkt zulässig. Die absolute
Unpfändbarkeit solcher Leistungen hat lediglich zur Folge, dass diese selbst
nicht gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass der Schuldner neben diesen noch
einen seinem Notbedarf entsprechenden Teil des übrigens Einkommens für sich
beanspruchen könnte (BSK SchKG I-Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 18). Somit ist
die Existenzminimumberechnung auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden.
3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a Gebührenverordnung zum SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch