Lexipedia

Entscheid

SCBES.2025.64

Konkurs

8. Juli 2025Deutsch3 min

1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erhebt A.___

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 8. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Kantonales Konkursamt,

Beschwerdegegner

betreffend Konkurs

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erhebt A.___

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht

sinngemäss geltend, im Konkurs ihres Ex-Mannes sei sie von der Position 1 auf

die Position 3 gesetzt worden. Das sei für sie unbegreiflich, da es bei diesem

Geld um CHF 154’000.00 aus ihrer Pensionskasse gehe.

Erwägungen

2.

Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde

vom 16. Juni 2025 wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt mitzuteilen, ob und

bejahendenfalls gegen welche Verfügung eines Betreibungs- oder eines

Konkursamtes sie Beschwerde einreichen wolle.

3.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 führt

A.___ ergänzend aus, sie fühle sich nicht korrekt behandelt. Sie habe ihr

Pensionskassenguthaben an die Kosten für die Liegenschaft ihres damaligen

Ehemannes gegeben. Nach der Scheidung habe ihr Ex-Mann zwei Jahre Zeit gehabt,

ihr den Gesamtbetrag von ca. CHF 245’000.00 zurückzuerstatten, was er aber

nicht getan habe. Sie verstehe bis heute nicht, weshalb ihre Forderung im Laufe

des Konkursverfahrens vom 1. in den 3. Rang zurückgestuft worden sei. Nun sei

der Konkurs beendet und sie habe sich zu spät an die Aufsichtsbehörde gewandt.

4.

Gemäss Art. 17 SchKG kann bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen eine

Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes eingereicht werden. Aus

den Schreiben der Beschwerdeführerin ist weder ersichtlich, gegen welche Verfügung

des Konkursamtes sich ihre Beschwerde richtet, noch macht sie geltend,

inwiefern das Vorgehen des Konkursamtes mangelhaft gewesen sein sollte.

Dispositiv

5. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

6. Der Beschwerdeführerin wird

empfohlen, sich juristisch beraten zu lassen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom

12. und 24. Juni 2025 gehen inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme an das

Kantonale Konkursamt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch