SCBES.2025.64
Konkurs
8. Juli 2025Deutsch3 min
1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erhebt A.___
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 8. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Kantonales Konkursamt,
Beschwerdegegner
betreffend Konkurs
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erhebt A.___
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht
sinngemäss geltend, im Konkurs ihres Ex-Mannes sei sie von der Position 1 auf
die Position 3 gesetzt worden. Das sei für sie unbegreiflich, da es bei diesem
Geld um CHF 154’000.00 aus ihrer Pensionskasse gehe.
Erwägungen
2.
Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde
vom 16. Juni 2025 wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt mitzuteilen, ob und
bejahendenfalls gegen welche Verfügung eines Betreibungs- oder eines
Konkursamtes sie Beschwerde einreichen wolle.
3.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 führt
A.___ ergänzend aus, sie fühle sich nicht korrekt behandelt. Sie habe ihr
Pensionskassenguthaben an die Kosten für die Liegenschaft ihres damaligen
Ehemannes gegeben. Nach der Scheidung habe ihr Ex-Mann zwei Jahre Zeit gehabt,
ihr den Gesamtbetrag von ca. CHF 245’000.00 zurückzuerstatten, was er aber
nicht getan habe. Sie verstehe bis heute nicht, weshalb ihre Forderung im Laufe
des Konkursverfahrens vom 1. in den 3. Rang zurückgestuft worden sei. Nun sei
der Konkurs beendet und sie habe sich zu spät an die Aufsichtsbehörde gewandt.
4.
Gemäss Art. 17 SchKG kann bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen eine
Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes eingereicht werden. Aus
den Schreiben der Beschwerdeführerin ist weder ersichtlich, gegen welche Verfügung
des Konkursamtes sich ihre Beschwerde richtet, noch macht sie geltend,
inwiefern das Vorgehen des Konkursamtes mangelhaft gewesen sein sollte.
Dispositiv
5. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
6. Der Beschwerdeführerin wird
empfohlen, sich juristisch beraten zu lassen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom
12. und 24. Juni 2025 gehen inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme an das
Kantonale Konkursamt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch