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Entscheid

SCBES.2025.65

Konkursandrohung

18. Juli 2025Deutsch2 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 18. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Konkursandrohung

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass:

- A.___ gegen die Konkursandrohung

(Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn) vom 6. Juni 2025

mit Schreiben vom 17. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde erhebt und darin

sinngemäss die geltend gemachte Forderung bestreitet;

- das Betreibungsamt in seiner

Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten;

-

weder die

Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über Bestand oder Nichtbestand einer

Forderung entscheiden können;

-

der Beschwerdeführer

nicht geltend macht, die Konkursandrohung sei mangelhaft;

- auf die Beschwerde demnach nicht

einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

erkannt:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Erwägungen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch