SCBES.2025.65
Konkursandrohung
18. Juli 2025Deutsch2 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 18. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Konkursandrohung
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,
dass:
- A.___ gegen die Konkursandrohung
(Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn) vom 6. Juni 2025
mit Schreiben vom 17. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde erhebt und darin
sinngemäss die geltend gemachte Forderung bestreitet;
- das Betreibungsamt in seiner
Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten;
-
weder die
Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über Bestand oder Nichtbestand einer
Forderung entscheiden können;
-
der Beschwerdeführer
nicht geltend macht, die Konkursandrohung sei mangelhaft;
- auf die Beschwerde demnach nicht
einzutreten ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
erkannt:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Erwägungen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch