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Entscheid

SCBES.2025.66

Betreibung Nr. [...]

22. Juli 2025Deutsch3 min

könnte. Zudem sei die Zustellung der Betreibungsurkunden in die Haftanstalt nicht

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 22. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025

forderte das Betreibungsamt Region Solothurn den im Massnahmenzentrum [...],

inhaftierten Schuldner, A.___, gestützt auf Art. 60 SchKG auf, während der Haft

einen Vertreter zu bezeichnen.

2. Gegen diese Verfügung erhebt A.___ am

23. Juni 2025 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte

sinngemäss die Sistierung der Betreibung Nr. [...] bis zur Entlassung aus der

Haftanstalt, da er keine Möglichkeit habe, seine Schulden in der Haft zu

begleichen. Zur Begründung führt er aus, er sei nicht in der Lage einen

Vertreter zu bezeichnen, dem er die Betreibungsurkunden zur Aufbewahrung geben

könnte. Zudem sei die Zustellung der Betreibungsurkunden in die Haftanstalt nicht

wünschenswert, da er während der Haft nicht in der Lage sein werde, die offenen

Beträge zu begleichen. Zudem werde seine Motivation angesichts der sich

häufenden Schulden mit jeder Betreibungsurkunde mehr schwinden.

3. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2025

stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

überhaupt darauf einzutreten sei.

4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2024 teilt

das Betreibungsamt mit, gemäss Mitteilung vom 9. Juli 2025 habe der

Beschwerdeführer im Sinne von Art. 60 SchKG eine Vertreterin bezeichnet. Die

Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Mitteilung vom 9. Juli 2025

hat der Beschwerdeführer Frau B.___, als Vertreterin im Sinne von Art. 60 SchKG

bestimmt. Sodann ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht

dargetan, inwiefern die angefochtene Verfügung mangelhaft sein sollte. Im

Übrigen ist im Gesetz eine Sistierung der Betreibung während der Inhaftierung

nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch