SCBES.2025.66
Betreibung Nr. [...]
22. Juli 2025Deutsch3 min
könnte. Zudem sei die Zustellung der Betreibungsurkunden in die Haftanstalt nicht
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 22. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025
forderte das Betreibungsamt Region Solothurn den im Massnahmenzentrum [...],
inhaftierten Schuldner, A.___, gestützt auf Art. 60 SchKG auf, während der Haft
einen Vertreter zu bezeichnen.
2. Gegen diese Verfügung erhebt A.___ am
23. Juni 2025 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte
sinngemäss die Sistierung der Betreibung Nr. [...] bis zur Entlassung aus der
Haftanstalt, da er keine Möglichkeit habe, seine Schulden in der Haft zu
begleichen. Zur Begründung führt er aus, er sei nicht in der Lage einen
Vertreter zu bezeichnen, dem er die Betreibungsurkunden zur Aufbewahrung geben
könnte. Zudem sei die Zustellung der Betreibungsurkunden in die Haftanstalt nicht
wünschenswert, da er während der Haft nicht in der Lage sein werde, die offenen
Beträge zu begleichen. Zudem werde seine Motivation angesichts der sich
häufenden Schulden mit jeder Betreibungsurkunde mehr schwinden.
3. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2025
stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten sei.
4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2024 teilt
das Betreibungsamt mit, gemäss Mitteilung vom 9. Juli 2025 habe der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 60 SchKG eine Vertreterin bezeichnet. Die
Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Mitteilung vom 9. Juli 2025
hat der Beschwerdeführer Frau B.___, als Vertreterin im Sinne von Art. 60 SchKG
bestimmt. Sodann ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
dargetan, inwiefern die angefochtene Verfügung mangelhaft sein sollte. Im
Übrigen ist im Gesetz eine Sistierung der Betreibung während der Inhaftierung
nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch