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Entscheid

SCBES.2025.68

Abrechnung Versteigerung Liegenschaft Nr. [...]

5. August 2025Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Abrechnung

Versteigerung Liegenschaft Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 erhebt A.___

gegen die Gebührenrechnung vom 13. Juni 2025 (gemäss Track & Trace

zugestellt am 17. Juni 2025) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

und macht im Wesentlichen geltend, seit Februar 2025 sei das Betreibungsamt vom

Grundbuchamt informiert worden, dass es einen Käufer für die Liegenschaft [...]

gebe. Leider sei dies vom Betreibungsamt nie so zur Kenntnis genommen worden,

nur damit man habe Kosten erwirtschaften können. Sowohl der Gesamtbetrag als

auch einzelne Positionen, wie zum Beispiel die Kosten pro Kopie, seien

übertrieben.

2. Sodann rügt der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 4. Juli 2025 den Umstand, dass die Aufsichtsbehörde dem

Betreibungsamt Olten-Gösgen mit Verfügung vom 30. Juni 2025 Frist für die

Einreichung von Akten und Vernehmlassung gesetzt hat. So frage er sich, ob die

Aufsichtsbehörde nicht in der Lage sei, selbständig über die Beschwerde zu

befinden.

3. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2025

stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen

aus, die erhobenen Gebühren entsprächen den Vorgaben der GebV SchKG

(Gebührenverordnung zum SchKG), namentlich und beispielhaft seien die vom

Beschwerdeführer erwähnten Fotokopien aufgeführt: Gemäss Art. 9 Abs. 3 GebV

SchKG betrage die Gebühr für eine Fotokopie CHF 2.00. Das Lastenverzeichnis

bestehe aus sechs Seiten; die Steigerungsbedingungen aus deren zehn, total 16

Seiten, bzw. doppelseitig bedruckt acht Seiten. Diese beiden Dokumente seien an

zwanzig Adressaten versandt worden, was bei der genannten Gebühr den Betrag von

CHF 320.00 ergebe (8 x 20 x CHF 2.00). Eine nicht unwesentliche Kostenposition

betreffe die Organisation des Besichtigungstermins, da hier eine enge und

umfassende Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Bedrohungsmanagement (KBM) und der

Polizei erforderlich gewesen sei (Abrechnung nach Zeitaufwand). Dies sei

aufgrund von ernsthaften Drohungen erfolgt, welche der Beschwerdeführer im

Vorfeld des Besichtigungstermins ausgesprochen habe.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den vorangehenden

Beschwerdeverfahren SCBES.2025.9 und SCBES.2025.35 – abgeschlossen mit den

Urteilen der Aufsichtsbehörde vom 21. Februar 2025 und 29. April 2025 –

ersichtlich, machte der Beschwerdeführer darin stets geltend, einen Käufer für

die Liegenschaft [...] zu haben, weshalb die Steigerung vom 10. Juni 2025

abgesagt werden müsse. Einen Kaufvertrag oder einen Grundbucheintrag legte er

während der Dauer der vorgenannten Verfahren jedoch nicht vor, weshalb das

Betreibungsamt das Verwertungsverfahren – unter anderem mit Erstellung einer

Fotodokumentation betreffend die Liegenschaft (vgl. Urteil SCBES.2025.9 vom 21.

Februar 2024) sowie Durchführung einer Hausbesichtigung mit Interessenten (vgl.

Urteil SCBES.2025.35 vom 29. April 2025) – fortzusetzen hatte. Dementsprechend

sind die in der angefochtenen Abrechnung enthaltenen Kosten angefallen, auch

wenn die vorgenannte Steigerung aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft durch

den Beschwerdeführer schlussendlich abgesagt werden konnte.

Im Übrigen ist die angefochtene

Gebühren- und Auslagenrechnung nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kann auf die

Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Der Beschwerdeführer legt

denn auch nicht weiter dar, welche Punkte der Gebührenrechnung zu beanstanden

sind.

Dispositiv

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch