SCBES.2025.68
Abrechnung Versteigerung Liegenschaft Nr. [...]
5. August 2025Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Abrechnung
Versteigerung Liegenschaft Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 erhebt A.___
gegen die Gebührenrechnung vom 13. Juni 2025 (gemäss Track & Trace
zugestellt am 17. Juni 2025) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
und macht im Wesentlichen geltend, seit Februar 2025 sei das Betreibungsamt vom
Grundbuchamt informiert worden, dass es einen Käufer für die Liegenschaft [...]
gebe. Leider sei dies vom Betreibungsamt nie so zur Kenntnis genommen worden,
nur damit man habe Kosten erwirtschaften können. Sowohl der Gesamtbetrag als
auch einzelne Positionen, wie zum Beispiel die Kosten pro Kopie, seien
übertrieben.
2. Sodann rügt der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 4. Juli 2025 den Umstand, dass die Aufsichtsbehörde dem
Betreibungsamt Olten-Gösgen mit Verfügung vom 30. Juni 2025 Frist für die
Einreichung von Akten und Vernehmlassung gesetzt hat. So frage er sich, ob die
Aufsichtsbehörde nicht in der Lage sei, selbständig über die Beschwerde zu
befinden.
3. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2025
stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen
aus, die erhobenen Gebühren entsprächen den Vorgaben der GebV SchKG
(Gebührenverordnung zum SchKG), namentlich und beispielhaft seien die vom
Beschwerdeführer erwähnten Fotokopien aufgeführt: Gemäss Art. 9 Abs. 3 GebV
SchKG betrage die Gebühr für eine Fotokopie CHF 2.00. Das Lastenverzeichnis
bestehe aus sechs Seiten; die Steigerungsbedingungen aus deren zehn, total 16
Seiten, bzw. doppelseitig bedruckt acht Seiten. Diese beiden Dokumente seien an
zwanzig Adressaten versandt worden, was bei der genannten Gebühr den Betrag von
CHF 320.00 ergebe (8 x 20 x CHF 2.00). Eine nicht unwesentliche Kostenposition
betreffe die Organisation des Besichtigungstermins, da hier eine enge und
umfassende Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Bedrohungsmanagement (KBM) und der
Polizei erforderlich gewesen sei (Abrechnung nach Zeitaufwand). Dies sei
aufgrund von ernsthaften Drohungen erfolgt, welche der Beschwerdeführer im
Vorfeld des Besichtigungstermins ausgesprochen habe.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den vorangehenden
Beschwerdeverfahren SCBES.2025.9 und SCBES.2025.35 – abgeschlossen mit den
Urteilen der Aufsichtsbehörde vom 21. Februar 2025 und 29. April 2025 –
ersichtlich, machte der Beschwerdeführer darin stets geltend, einen Käufer für
die Liegenschaft [...] zu haben, weshalb die Steigerung vom 10. Juni 2025
abgesagt werden müsse. Einen Kaufvertrag oder einen Grundbucheintrag legte er
während der Dauer der vorgenannten Verfahren jedoch nicht vor, weshalb das
Betreibungsamt das Verwertungsverfahren – unter anderem mit Erstellung einer
Fotodokumentation betreffend die Liegenschaft (vgl. Urteil SCBES.2025.9 vom 21.
Februar 2024) sowie Durchführung einer Hausbesichtigung mit Interessenten (vgl.
Urteil SCBES.2025.35 vom 29. April 2025) – fortzusetzen hatte. Dementsprechend
sind die in der angefochtenen Abrechnung enthaltenen Kosten angefallen, auch
wenn die vorgenannte Steigerung aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft durch
den Beschwerdeführer schlussendlich abgesagt werden konnte.
Im Übrigen ist die angefochtene
Gebühren- und Auslagenrechnung nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kann auf die
Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Der Beschwerdeführer legt
denn auch nicht weiter dar, welche Punkte der Gebührenrechnung zu beanstanden
sind.
Dispositiv
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch