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Entscheid

SCBES.2025.7

Sicherstellungsverfügung

14. April 2025Deutsch2 min

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 14. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherstellungsverfügung

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach A.___

am 21. Januar 2025 über die Sicherstellung seines Motorrades gemäss Art. 98

SchKG informierte,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs einreichte, die er am 5. Februar 2024 mit einer

vollgültigen Unterschrift versah,

der Beschwerdeführer im Wesentlichen die

sofortige Aufhebung der Sicherstellung seines Motorrades und dessen Rückgabe an

seinen ursprünglichen Standort verlangte,

das Betreibungsamt das Motorrad zur

Vorbereitung der Pfändung sicherstellte und darauf hinwies, dass die

Pfändbarkeit erst nach Vollzug der Pfändung geprüft werden wird,

der Beschwerdeführer die besondere

Dringlichkeit der Sicherstellung gar nicht bestreitet,

seine Rüge, eine Sicherstellung ohne

Prüfung der Unpfändbarkeit sei unzulässig und rechtswidrig, fehlgeht, da diese

Prüfung eben gerade erst bei der Pfändung erfolgt,

seine Behauptung, er könne seinen

Arbeitsplatz nur mit dem Motorrad erreichen, durch keinen Beleg gestützt wird,

zumal sein Lebensunterhalt durch die Sozialhilfe finanziert wird,

das Vorgehen des Betreibungsamtes in

Art. 98 SchKG eine gesetzliche Grundlage hat und demnach weder gegen den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst noch einen unrechtmässigen

Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers bedeutet,

die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

soweit darauf eingetreten wird,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung

einer Parteientschädigung ohnehin nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV

SchKG),

erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Erwägungen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller