SCBES.2025.7
Sicherstellungsverfügung
14. April 2025Deutsch2 min
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 14. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherstellungsverfügung
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach A.___
am 21. Januar 2025 über die Sicherstellung seines Motorrades gemäss Art. 98
SchKG informierte,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs einreichte, die er am 5. Februar 2024 mit einer
vollgültigen Unterschrift versah,
der Beschwerdeführer im Wesentlichen die
sofortige Aufhebung der Sicherstellung seines Motorrades und dessen Rückgabe an
seinen ursprünglichen Standort verlangte,
das Betreibungsamt das Motorrad zur
Vorbereitung der Pfändung sicherstellte und darauf hinwies, dass die
Pfändbarkeit erst nach Vollzug der Pfändung geprüft werden wird,
der Beschwerdeführer die besondere
Dringlichkeit der Sicherstellung gar nicht bestreitet,
seine Rüge, eine Sicherstellung ohne
Prüfung der Unpfändbarkeit sei unzulässig und rechtswidrig, fehlgeht, da diese
Prüfung eben gerade erst bei der Pfändung erfolgt,
seine Behauptung, er könne seinen
Arbeitsplatz nur mit dem Motorrad erreichen, durch keinen Beleg gestützt wird,
zumal sein Lebensunterhalt durch die Sozialhilfe finanziert wird,
das Vorgehen des Betreibungsamtes in
Art. 98 SchKG eine gesetzliche Grundlage hat und demnach weder gegen den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst noch einen unrechtmässigen
Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers bedeutet,
die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten wird,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung
einer Parteientschädigung ohnehin nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV
SchKG),
erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Erwägungen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller