SCBES.2025.71
Konkursandrohung
11. August 2025Deutsch5 min
2025 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Konkursandrohung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erhebt als Schuldner am 4. Juli
2025 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde
gegen die Konkursandrohung vom 23. Juni 2025 (dem Beschwerdeführer
zugestellt am 27. Juni 2025) und macht geltend, er habe nie einen
Zahlungsbefehl erhalten, weil er in dieser Zeit mit seiner Frau in [...]
gewesen sei, um seine Eltern zu pflegen und zu unterstützen. Zudem gründe die
Forderung auf einen Leasingvertrag. Der Verkäufer könnte bei Nichtbezahlen der
Raten die Maschine abholen. Einen Schaden habe nur er als Käufer erlitten, da
die Maschine zu ca. 80 % bezahlt sei und er sie dem Verkäufer zurückgeben müsse.
Zudem habe er nun das Problem, dass durch das Veröffentlichen der
Konkursandrohung seine Kunden ihre Zahlungen eingestellt hätten
2. Das Betreibungsamt stellt mit
Vernehmlassung vom 18. Juli 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
sei mit Betreibungsbegehren vom 13. Dezember 2024 für eine Forderung aus einem
Finanzierungsleasing über die Summe von CHF 13'199.00 nebst Zinsen betrieben
worden. Da trotz verschiedener Abholungsaufforderungen seitens der Post, der
Spezialzustellung der Post, des Beschwerdegegners und der Polizei keine
Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt sei, habe der Zahlungsbefehl in
Anwendung von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG durch öffentliche Publikation
zugestellt werden müssen. Einzig die Konkursandrohung habe dem Beschwerdeführer
am 27. Juni 2025 persönlich zugestellt werden können. Eine öffentliche
Zustellung der Konkursandrohung sei - entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers - nicht erfolgt. Die Gläubigerin habe das Konkursbegehren bis
jetzt noch nicht gestellt. Dem Beschwerdeführer bleibe also noch Zeit, die
gesamte Forderung zu bezahlen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Betreibungsurkunden werden
dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben
pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung
an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen
Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten
Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners
einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG).
Die Zustellung wird laut Art. 66
Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Wohnort des
Schuldners unbekannt ist (Ziff. 1), wenn der Schuldner sich beharrlich der
Zustellung entzieht (Ziff. 2) sowie wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die
Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist (Ziff. 3).
Art. 66 SchKG ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Schuldner ausserhalb des
Betreibungsortes wohnt, sondern auch bei längerer, aber vorübergehender
Abwesenheit des Schuldners von seinem Wohnort (Paul Angst, Basler Kommentar,
SchKG I, 3. Auflage 2021, Art. 66 N 4).
1.2
Wie aus den vorliegenden Akten
ersichtlich, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 15.
Dezember 2024 an den Beschwerdeführer versandt und diesem am 17. Dezember 2024
zur Abholung gemeldet. Als der Zahlungsbefehl nicht abgeholt wurde, wurde vom
13.
– 15. Januar 2025 versucht, diesen mittels Spezialzustellung der Post
zuzustellen, was ebenfalls erfolglos blieb. Im Weiteren erfolgten eine
Abholungsaufforderung durch das Betreibungsamt sowie zwei erfolglose
Zustellversuche der Polizei des Kantons Solothurn am 12. März 2025 und 3. April
2025.
Zudem hinterliess die Polizei im Briefkasten des Beschwerdeführers eine
Aufforderung, sich bei der Polizei zu melden. Auch diese blieb seitens des
Beschwerdeführers unbeantwortet. Angesichts dieses aktenkundigen Sachverhalts
ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG ersetzt
hat. Daran ändert auch die Darstellung des Beschwerdeführers nichts, wonach er
in dieser Zeit mit seiner Frau in [...] gewesen sei, um seine Eltern zu pflegen
und zu unterstützen, zumal er diesbezüglich keine Unterlagen vorlegt, welche nachweisen
würden, dass er tatsächlich längere Zeit im Ausland war und es ihm absolut
unmöglich war, selbst zu handeln oder einen Vertreter zu bestimmen. Wie zudem
aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister ersichtlich ist, konnten dem
Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum andere Betreibungen zugestellt
werden, womit seine Argumentation der längeren Abwesenheit zweifelhaft
erscheint.
1.3
Insofern sich der Beschwerdeführer
zur Forderung äussert, ist er darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt
noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung
entscheiden können.
Dispositiv
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch