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Entscheid

SCBES.2025.71

Konkursandrohung

11. August 2025Deutsch5 min

2025 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 11. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Konkursandrohung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erhebt als Schuldner am 4. Juli

2025 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde

gegen die Konkursandrohung vom 23. Juni 2025 (dem Beschwerdeführer

zugestellt am 27. Juni 2025) und macht geltend, er habe nie einen

Zahlungsbefehl erhalten, weil er in dieser Zeit mit seiner Frau in [...]

gewesen sei, um seine Eltern zu pflegen und zu unterstützen. Zudem gründe die

Forderung auf einen Leasingvertrag. Der Verkäufer könnte bei Nichtbezahlen der

Raten die Maschine abholen. Einen Schaden habe nur er als Käufer erlitten, da

die Maschine zu ca. 80 % bezahlt sei und er sie dem Verkäufer zurückgeben müsse.

Zudem habe er nun das Problem, dass durch das Veröffentlichen der

Konkursandrohung seine Kunden ihre Zahlungen eingestellt hätten

2. Das Betreibungsamt stellt mit

Vernehmlassung vom 18. Juli 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer

sei mit Betreibungsbegehren vom 13. Dezember 2024 für eine Forderung aus einem

Finanzierungsleasing über die Summe von CHF 13'199.00 nebst Zinsen betrieben

worden. Da trotz verschiedener Abholungsaufforderungen seitens der Post, der

Spezialzustellung der Post, des Beschwerdegegners und der Polizei keine

Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt sei, habe der Zahlungsbefehl in

Anwendung von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG durch öffentliche Publikation

zugestellt werden müssen. Einzig die Konkursandrohung habe dem Beschwerdeführer

am 27. Juni 2025 persönlich zugestellt werden können. Eine öffentliche

Zustellung der Konkursandrohung sei - entgegen den Behauptungen des

Beschwerdeführers - nicht erfolgt. Die Gläubigerin habe das Konkursbegehren bis

jetzt noch nicht gestellt. Dem Beschwerdeführer bleibe also noch Zeit, die

gesamte Forderung zu bezahlen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Betreibungsurkunden werden

dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben

pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung

an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen

Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten

Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners

einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG).

Die Zustellung wird laut Art. 66

Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Wohnort des

Schuldners unbekannt ist (Ziff. 1), wenn der Schuldner sich beharrlich der

Zustellung entzieht (Ziff. 2) sowie wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die

Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist (Ziff. 3).

Art. 66 SchKG ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Schuldner ausserhalb des

Betreibungsortes wohnt, sondern auch bei längerer, aber vorübergehender

Abwesenheit des Schuldners von seinem Wohnort (Paul Angst, Basler Kommentar,

SchKG I, 3. Auflage 2021, Art. 66 N 4).

1.2

Wie aus den vorliegenden Akten

ersichtlich, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 15.

Dezember 2024 an den Beschwerdeführer versandt und diesem am 17. Dezember 2024

zur Abholung gemeldet. Als der Zahlungsbefehl nicht abgeholt wurde, wurde vom

13.

– 15. Januar 2025 versucht, diesen mittels Spezialzustellung der Post

zuzustellen, was ebenfalls erfolglos blieb. Im Weiteren erfolgten eine

Abholungsaufforderung durch das Betreibungsamt sowie zwei erfolglose

Zustellversuche der Polizei des Kantons Solothurn am 12. März 2025 und 3. April

2025.

Zudem hinterliess die Polizei im Briefkasten des Beschwerdeführers eine

Aufforderung, sich bei der Polizei zu melden. Auch diese blieb seitens des

Beschwerdeführers unbeantwortet. Angesichts dieses aktenkundigen Sachverhalts

ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Zustellung durch

öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG ersetzt

hat. Daran ändert auch die Darstellung des Beschwerdeführers nichts, wonach er

in dieser Zeit mit seiner Frau in [...] gewesen sei, um seine Eltern zu pflegen

und zu unterstützen, zumal er diesbezüglich keine Unterlagen vorlegt, welche nachweisen

würden, dass er tatsächlich längere Zeit im Ausland war und es ihm absolut

unmöglich war, selbst zu handeln oder einen Vertreter zu bestimmen. Wie zudem

aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister ersichtlich ist, konnten dem

Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum andere Betreibungen zugestellt

werden, womit seine Argumentation der längeren Abwesenheit zweifelhaft

erscheint.

1.3

Insofern sich der Beschwerdeführer

zur Forderung äussert, ist er darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt

noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung

entscheiden können.

Dispositiv

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch