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Entscheid

SCBES.2025.72

Pfändungsvollzug (Nr. [...])

4. August 2025Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 4. August 2025

Es wirken mit:

Präsident

Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

(Nr. […])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 1. Juli 2025 berechnete das

Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum und die monatliche pfändbare

Quote von A.___ und pfändete von dessen Einkommen den das Existenzminimum von

CHF 1’200.00 übersteigenden Betrag.

2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) gleichentags Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte in materieller Hinsicht die

sofortige Überprüfung und Korrektur der vorgenommenen Pfändung und die

Rückzahlung des zu Unrecht gepfändeten Betrags.

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner

Vernehmlassung vom 15. Juli 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten.

4. Der Beschwerdeführer reichte am 23.

Juli 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein,

welche er mit Eingang bei der Aufsichtsbehörde am 28. Juli 2025 unterzeichnet

nachreichte.

Erwägungen

II.

1.

Das Betreibungsamt berücksichtigte in

seiner Existenzminimumberechnung lediglich den Grundbetrag von CHF 1’200.00. Bezüglich

des Mietzinses hielt es fest, dieser könne gegen Vorlage des aktuellen

Mietvertrages eingerechnet werden. Die Krankenkassenprämie bezeichnete es als

unbekannt und kündigte an, diese werde monatlich gegen Quittung sowie Vorlage

der aktuellen Police 2025 maximal in der Höhe der gepfändeten Quote

zurückerstattet. Auch bezüglich der Alimente für die beiden Kinder stellte es

in Aussicht, diese würden monatlich gegen Quittung maximal in der Höhe der

gepfändeten Quote zurückerstattet.

2.

In seiner Vernehmlassung führt das

Betreibungsamt aus, das Pfändungsprotokoll sei am 24. Juni 2025 aufgenommen

worden. Der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen mit sich geführt, weshalb

ihm eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Dokumente bis 30. Juni 2025

angesetzt worden sei. Bis zu diesem Datum habe er lediglich das Gerichtsurteil

betreffend Kindesunterhalt und den Fahrzeugnutzungsvertrag eingereicht. Die

Pfändung sei in der Folge aufgrund der vorhandenen Akten am 1. Juli 2025

vollzogen worden. Sofern der Beschwerdeführer die einschlägigen Dokumente,

namentlich den Mietvertrag mit Zahlungsnachweisen, die aktuelle

Krankenkassenpolice mit Zahlungsnachweisen und die Zahlungsquittungen für die

Alimente einreiche, könne ihm eine Revision der Lohnpfändung in Aussicht

gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch offene Krankenkassenprämien,

deren Einrechnung im Existenzminimum werde erst nach einer Bewährungsfrist

erfolgen. Bis dahin werde er sie jeweils nach erfolgter Zahlung beim

Betreibungsamt zurückfordern müssen.

3.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner

Beschwerde u.a. eine Prämienrechnung der Krankenkasse vom 7. April 2025, seinen

Mietvertrag sowie verschiedene Überweisungsbelege für den Mietzins ab 26.

Februar 2025 bis 24. Juni 2025 eingereicht. Wenigstens insofern hätte das

Betreibungsamt eine Revision der Lohnpfändung vornehmen können. Mit dem ihm

verbleibenden Betrag von CHF 1’200.00 pro Monat kann er nicht einmal den

Mietzins begleichen. Diesbezüglich wird das Betreibungsamt angewiesen,

unverzüglich eine Revision der Lohnpfändung vorzunehmen. Im Übrigen aber ist

das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlen

nach wie vor die weiteren Belege, welche das Betreibungsamt zu Recht vom Beschwerdeführer eingefordert hat.

Sobald er diese vorlegt, wird das Betreibungsamt die entsprechenden Beträge

zurückerstatten, wie es dies in der Existenzminimumberechnung angekündigt hat.

Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass er die Pflicht hat, dem

Betreibungsamt die erforderlichen Unterlagen

und Auskünfte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beim Pfändungsvollzug

zu geben.

4.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die bezahlten

Mietzinse in die Existenzminimumberechnung aufzunehmen und die Lohnpfändung

entsprechend zu revidieren. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Lohnpfändung

hinsichtlich der Mietzinse unverzüglich zu revidieren.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller