SCBES.2025.72
Pfändungsvollzug (Nr. [...])
4. August 2025Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 4. August 2025
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
(Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 1. Juli 2025 berechnete das
Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum und die monatliche pfändbare
Quote von A.___ und pfändete von dessen Einkommen den das Existenzminimum von
CHF 1’200.00 übersteigenden Betrag.
2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) gleichentags Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte in materieller Hinsicht die
sofortige Überprüfung und Korrektur der vorgenommenen Pfändung und die
Rückzahlung des zu Unrecht gepfändeten Betrags.
3. Das Betreibungsamt stellte in seiner
Vernehmlassung vom 15. Juli 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer reichte am 23.
Juli 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein,
welche er mit Eingang bei der Aufsichtsbehörde am 28. Juli 2025 unterzeichnet
nachreichte.
Erwägungen
II.
1.
Das Betreibungsamt berücksichtigte in
seiner Existenzminimumberechnung lediglich den Grundbetrag von CHF 1’200.00. Bezüglich
des Mietzinses hielt es fest, dieser könne gegen Vorlage des aktuellen
Mietvertrages eingerechnet werden. Die Krankenkassenprämie bezeichnete es als
unbekannt und kündigte an, diese werde monatlich gegen Quittung sowie Vorlage
der aktuellen Police 2025 maximal in der Höhe der gepfändeten Quote
zurückerstattet. Auch bezüglich der Alimente für die beiden Kinder stellte es
in Aussicht, diese würden monatlich gegen Quittung maximal in der Höhe der
gepfändeten Quote zurückerstattet.
2.
In seiner Vernehmlassung führt das
Betreibungsamt aus, das Pfändungsprotokoll sei am 24. Juni 2025 aufgenommen
worden. Der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen mit sich geführt, weshalb
ihm eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Dokumente bis 30. Juni 2025
angesetzt worden sei. Bis zu diesem Datum habe er lediglich das Gerichtsurteil
betreffend Kindesunterhalt und den Fahrzeugnutzungsvertrag eingereicht. Die
Pfändung sei in der Folge aufgrund der vorhandenen Akten am 1. Juli 2025
vollzogen worden. Sofern der Beschwerdeführer die einschlägigen Dokumente,
namentlich den Mietvertrag mit Zahlungsnachweisen, die aktuelle
Krankenkassenpolice mit Zahlungsnachweisen und die Zahlungsquittungen für die
Alimente einreiche, könne ihm eine Revision der Lohnpfändung in Aussicht
gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch offene Krankenkassenprämien,
deren Einrechnung im Existenzminimum werde erst nach einer Bewährungsfrist
erfolgen. Bis dahin werde er sie jeweils nach erfolgter Zahlung beim
Betreibungsamt zurückfordern müssen.
3.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner
Beschwerde u.a. eine Prämienrechnung der Krankenkasse vom 7. April 2025, seinen
Mietvertrag sowie verschiedene Überweisungsbelege für den Mietzins ab 26.
Februar 2025 bis 24. Juni 2025 eingereicht. Wenigstens insofern hätte das
Betreibungsamt eine Revision der Lohnpfändung vornehmen können. Mit dem ihm
verbleibenden Betrag von CHF 1’200.00 pro Monat kann er nicht einmal den
Mietzins begleichen. Diesbezüglich wird das Betreibungsamt angewiesen,
unverzüglich eine Revision der Lohnpfändung vorzunehmen. Im Übrigen aber ist
das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlen
nach wie vor die weiteren Belege, welche das Betreibungsamt zu Recht vom Beschwerdeführer eingefordert hat.
Sobald er diese vorlegt, wird das Betreibungsamt die entsprechenden Beträge
zurückerstatten, wie es dies in der Existenzminimumberechnung angekündigt hat.
Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass er die Pflicht hat, dem
Betreibungsamt die erforderlichen Unterlagen
und Auskünfte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beim Pfändungsvollzug
zu geben.
4.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die bezahlten
Mietzinse in die Existenzminimumberechnung aufzunehmen und die Lohnpfändung
entsprechend zu revidieren. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Lohnpfändung
hinsichtlich der Mietzinse unverzüglich zu revidieren.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller