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Entscheid

SCBES.2025.74

Berechnung des Existenzminimums

11. August 2025Deutsch3 min

gelangen und eine Rückerstattung verlangen. Hierzu müsse der Beschwerdeführer dem

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 11. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 13. Juli 2025 erhebt A.___

als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs und macht geltend, in seinem Existenzminimum sei die Krankenkasse nicht

eingerechnet worden, da er diese zu diesem Zeitpunkt aus finanziellen Gründen

eine Weile nicht bezahlt habe. Jedoch wolle er seine finanzielle Situation in

den Griff bekommen, weshalb er auch eine Abzahlungsvereinbarung mit der

Krankenkasse getroffen habe (Dokumente beim Betreibungsamt vorliegend) und seit

diesem Zeitpunkt auch seine Krankenkasse bezahle, beziehungsweise ein

Lastschriftverfahren eröffnet habe. Dass die Abzahlungsvereinbarung nicht

berücksichtigt werde, sei nicht tragbar.

2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2025

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Zur Begründung führt es aus, anlässlich des Pfändungsvollzugs

auf dem Amt am 23. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer angegeben, er bezahle die

Prämien der Krankenkasse (KVG) nicht regelmässig. Gemäss ständiger Praxis seien

die Prämien somit nicht fix im Existenzminimum einzurechnen. Wie auf der

Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2025 festgehalten, könne der

Beschwerdeführer jedoch bei Bezahlung der laufenden Prämien, ab Verfügung der

Lohnpfändung und während der Lohnpfändungsperiode, an das Betreibungsamt

gelangen und eine Rückerstattung verlangen. Hierzu müsse der Beschwerdeführer dem

Betreibungsamt die Prämienrechnung, die Belastungsanzeige und die

Lohnabrechnung zustellen. Allfällige Abzahlungsraten würden nicht zurückerstattet.

Im vorliegenden Fall könne die Juli-KVG-Prämie zurückerstattet werden, wenn die

erwähnten Unterlagen vorlägen. Im Weiteren verweise man auf Art. 93 Abs. 4

SchKG, wonach der Schuldner das Betreibungsamt beauftragen könne, während der

Dauer der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim

Versicherer zu bezahlen.

Erwägungen

II.

1.

Wie vom Beschwerdeführer selbst

dargelegt, bezahlte er im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs vom 30. Mai 2025 die

Krankenkassenprämien nicht regelmässig, weshalb es nicht zu beanstanden ist,

dass das Betreibungsamt ihm die Krankenkassenprämien nur nach Vorlage des Zahlungsbelegs

zurückerstattet. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass dies vom

Betreibungsamt vorderhand weiterhin so gehandhabt wird, nachdem der

Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit nachzuweisen vermag, dass er die Prämien

nun regelmässig bezahlt.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer

darauf hinzuweisen, dass eine Abzahlungsvereinbarung betreffend Prämienschulden

nicht berücksichtigt werden könnte, da dies eine unzulässige

Gläubigerbevorzugung darstellen würde.

Dispositiv

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch