SCBES.2025.74
Berechnung des Existenzminimums
11. August 2025Deutsch3 min
gelangen und eine Rückerstattung verlangen. Hierzu müsse der Beschwerdeführer dem
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 13. Juli 2025 erhebt A.___
als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs und macht geltend, in seinem Existenzminimum sei die Krankenkasse nicht
eingerechnet worden, da er diese zu diesem Zeitpunkt aus finanziellen Gründen
eine Weile nicht bezahlt habe. Jedoch wolle er seine finanzielle Situation in
den Griff bekommen, weshalb er auch eine Abzahlungsvereinbarung mit der
Krankenkasse getroffen habe (Dokumente beim Betreibungsamt vorliegend) und seit
diesem Zeitpunkt auch seine Krankenkasse bezahle, beziehungsweise ein
Lastschriftverfahren eröffnet habe. Dass die Abzahlungsvereinbarung nicht
berücksichtigt werde, sei nicht tragbar.
2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2025
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Zur Begründung führt es aus, anlässlich des Pfändungsvollzugs
auf dem Amt am 23. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer angegeben, er bezahle die
Prämien der Krankenkasse (KVG) nicht regelmässig. Gemäss ständiger Praxis seien
die Prämien somit nicht fix im Existenzminimum einzurechnen. Wie auf der
Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2025 festgehalten, könne der
Beschwerdeführer jedoch bei Bezahlung der laufenden Prämien, ab Verfügung der
Lohnpfändung und während der Lohnpfändungsperiode, an das Betreibungsamt
gelangen und eine Rückerstattung verlangen. Hierzu müsse der Beschwerdeführer dem
Betreibungsamt die Prämienrechnung, die Belastungsanzeige und die
Lohnabrechnung zustellen. Allfällige Abzahlungsraten würden nicht zurückerstattet.
Im vorliegenden Fall könne die Juli-KVG-Prämie zurückerstattet werden, wenn die
erwähnten Unterlagen vorlägen. Im Weiteren verweise man auf Art. 93 Abs. 4
SchKG, wonach der Schuldner das Betreibungsamt beauftragen könne, während der
Dauer der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim
Versicherer zu bezahlen.
Erwägungen
II.
1.
Wie vom Beschwerdeführer selbst
dargelegt, bezahlte er im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs vom 30. Mai 2025 die
Krankenkassenprämien nicht regelmässig, weshalb es nicht zu beanstanden ist,
dass das Betreibungsamt ihm die Krankenkassenprämien nur nach Vorlage des Zahlungsbelegs
zurückerstattet. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass dies vom
Betreibungsamt vorderhand weiterhin so gehandhabt wird, nachdem der
Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit nachzuweisen vermag, dass er die Prämien
nun regelmässig bezahlt.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer
darauf hinzuweisen, dass eine Abzahlungsvereinbarung betreffend Prämienschulden
nicht berücksichtigt werden könnte, da dies eine unzulässige
Gläubigerbevorzugung darstellen würde.
Dispositiv
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch