Lexipedia

Entscheid

SCBES.2025.75

Pfändung

1. September 2025Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 1. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,

2. B.___ AG,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erhebt A.___

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht

im Wesentlichen geltend, sie werde fälschlicherweise gepfändet. Sie habe dies

nachweisen wollen, aber es werde nicht akzeptiert. Sodann macht die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2025 ergänzende Ausführungen.

2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2025

verzichtet das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Stellung eines Antrages und

führt im Wesentlichen aus, das Betreibungsbegehren der B.___ AG sei am 18. Juli

2024 beim Amt eingegangen. Der Zahlungsbefehl in der daraus resultierenden

Betreibung Nr. [...] sei der Beschwerdeführerin am 6. September 2024 zugestellt

worden. Die entscheidende Frage sei vorliegend, ob in der Betreibung Nr. [...]

Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Beim Betreibungsamt sei kein

Rechtsvorschlag protokolliert worden. Der per Mail am 7. September 2024

mutmasslich erhobene Rechtsvorschlag sei nie auf dem Amt angekommen. Erst im

späteren Mailverkehr sei dieser Rechtsvorschlag in Erscheinung getreten. Da

aber die Rechtsvorschlagsfrist abgelaufen gewesen sei, sei die

Beschwerdeführerin abermals an die Aufsichtsbehörde verwiesen worden, was diese

aber stets ignoriert habe. Die Gründe für einen allfälligen Übermittlungsfehler

könnten verschiedener Art sein; ein technisches Problem lasse sich nicht

restlos ausschliessen.

3. Mit Verfügung vom 7. August 2025 wird

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Mit Eingabe vom 20. August 2025

reicht die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein.

5. Die Gläubigerin, die B.___ AG, lässt

sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Mängel in der Protokollierung eines

Rechtsvorschlages sind mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde geltend zu

machen (BSK SchKG-Bessenich/Fink, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 74 N. 13). Vorliegend

ist die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung Streitgegenstand. Nichtigkeit

kann grundsätzlich jederzeit gerügt werden, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Will der Betriebene Rechtsvorschlag

erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert

zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu

erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Beide Erklärungsformen stehen offen und es

wird keine bestimmte Form vorgeschrieben (BSK SchKG-Bessenich/Fink, a.a.O.,

Art. 74 N. 12; BGE 103 III 31, 34; AB SH, BlSchK 1992, 91, 92). Gemäss Lehre

ist ein rechtsgültiger Rechtsvorschlag auch per E-Mail möglich, wenn das

Betreibungsamt im konkreten Fall keine Zweifel an der Identität des Absenders

haben muss, auch bei unsignierten E-Mails (BSK SchKG-Bessenich/Fink, a.a.O.,

Art. 74 N. 13).

2.2

Wie in der Aktennotiz vom 11. August

2025.

festgehalten, ergab eine Anfrage der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs beim Amt für Informatik und Organisation des Kantons Solothurn,

dass die E-Mail mit dem Absender [...]@mail.ch und dem Betreff «Rechtsvorschlag

(ich zahle das nicht ich bin nicht dazu verpflichtet)» am 7. September

2024.

um 14:50 Uhr auf der Exchangeinfrastruktur im Postfach ba.og@fd.so.ch

angekommen ist. Die betreffende E-Mail-Adresse [...]@mail.ch verwendete die

Beschwerdeführerin auch bei allen übrigen aktenkundigen Korrespondenzen,

weshalb keine Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin als Absenderin

bestehen. Inhaltlich geht aus der betreffenden E-Mail hervor, dass die

Beschwerdeführerin damit Rechtsvorschlag gegen die vorliegend strittige und in

Betreibung gesetzte Forderung der C.___ (Betreibung-Nr. [...]) erheben will,

welche die C.___ an die B.___ AG zedierte.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2024 und damit rechtzeitig

Rechtsvorschlag gegen den ihr am 6. September 2024 zugestellten Zahlungsbefehl

in der Betreibung Nr. [...] erhoben hat.

3.

Die Fortsetzung einer Betreibung, die

sich nicht auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützt, ist nichtig, so

z.B. bei einem nicht beseitigten Rechtsvorschlag (BSK SchKG-Cometta/Möckli, a.a.O.,

Art. 22 N. 12; BGE 73 III 145, 147; BGer 5A_713/2018 E. 2.2; sinngemäss auch

BGE 85 III 14, 17; 84 III 13).

Somit ist die – gestützt auf den

Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2024 (Betreibung-Nr. [...]) und das von der

Gläubigerin gestellte Fortsetzungsbegehren vom 17. Oktober 2024 (s. BA [Akten

des Betreibungsamtes] 1) – am 28. April 2025 vollzogene Pfändung Nr. [...] (BA

3) nichtig.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der

Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Schuldnerin zuzulassen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass die Pfändung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nichtig ist.

3.

Das Betreibungsamt

Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den

Rechtsvorschlag der Schuldnerin zuzulassen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Die Eingabe von A.___ vom 27. August

2025 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an die Parteien.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 24. September 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_801/2025).