SCBES.2025.75
Pfändung
1. September 2025Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 1. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,
2. B.___ AG,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erhebt A.___
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht
im Wesentlichen geltend, sie werde fälschlicherweise gepfändet. Sie habe dies
nachweisen wollen, aber es werde nicht akzeptiert. Sodann macht die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2025 ergänzende Ausführungen.
2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2025
verzichtet das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Stellung eines Antrages und
führt im Wesentlichen aus, das Betreibungsbegehren der B.___ AG sei am 18. Juli
2024 beim Amt eingegangen. Der Zahlungsbefehl in der daraus resultierenden
Betreibung Nr. [...] sei der Beschwerdeführerin am 6. September 2024 zugestellt
worden. Die entscheidende Frage sei vorliegend, ob in der Betreibung Nr. [...]
Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Beim Betreibungsamt sei kein
Rechtsvorschlag protokolliert worden. Der per Mail am 7. September 2024
mutmasslich erhobene Rechtsvorschlag sei nie auf dem Amt angekommen. Erst im
späteren Mailverkehr sei dieser Rechtsvorschlag in Erscheinung getreten. Da
aber die Rechtsvorschlagsfrist abgelaufen gewesen sei, sei die
Beschwerdeführerin abermals an die Aufsichtsbehörde verwiesen worden, was diese
aber stets ignoriert habe. Die Gründe für einen allfälligen Übermittlungsfehler
könnten verschiedener Art sein; ein technisches Problem lasse sich nicht
restlos ausschliessen.
3. Mit Verfügung vom 7. August 2025 wird
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit Eingabe vom 20. August 2025
reicht die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein.
5. Die Gläubigerin, die B.___ AG, lässt
sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Mängel in der Protokollierung eines
Rechtsvorschlages sind mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde geltend zu
machen (BSK SchKG-Bessenich/Fink, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 74 N. 13). Vorliegend
ist die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung Streitgegenstand. Nichtigkeit
kann grundsätzlich jederzeit gerügt werden, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Will der Betriebene Rechtsvorschlag
erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert
zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu
erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Beide Erklärungsformen stehen offen und es
wird keine bestimmte Form vorgeschrieben (BSK SchKG-Bessenich/Fink, a.a.O.,
Art. 74 N. 12; BGE 103 III 31, 34; AB SH, BlSchK 1992, 91, 92). Gemäss Lehre
ist ein rechtsgültiger Rechtsvorschlag auch per E-Mail möglich, wenn das
Betreibungsamt im konkreten Fall keine Zweifel an der Identität des Absenders
haben muss, auch bei unsignierten E-Mails (BSK SchKG-Bessenich/Fink, a.a.O.,
Art. 74 N. 13).
2.2
Wie in der Aktennotiz vom 11. August
2025.
festgehalten, ergab eine Anfrage der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs beim Amt für Informatik und Organisation des Kantons Solothurn,
dass die E-Mail mit dem Absender [...]@mail.ch und dem Betreff «Rechtsvorschlag
(ich zahle das nicht ich bin nicht dazu verpflichtet)» am 7. September
2024.
um 14:50 Uhr auf der Exchangeinfrastruktur im Postfach ba.og@fd.so.ch
angekommen ist. Die betreffende E-Mail-Adresse [...]@mail.ch verwendete die
Beschwerdeführerin auch bei allen übrigen aktenkundigen Korrespondenzen,
weshalb keine Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin als Absenderin
bestehen. Inhaltlich geht aus der betreffenden E-Mail hervor, dass die
Beschwerdeführerin damit Rechtsvorschlag gegen die vorliegend strittige und in
Betreibung gesetzte Forderung der C.___ (Betreibung-Nr. [...]) erheben will,
welche die C.___ an die B.___ AG zedierte.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2024 und damit rechtzeitig
Rechtsvorschlag gegen den ihr am 6. September 2024 zugestellten Zahlungsbefehl
in der Betreibung Nr. [...] erhoben hat.
3.
Die Fortsetzung einer Betreibung, die
sich nicht auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützt, ist nichtig, so
z.B. bei einem nicht beseitigten Rechtsvorschlag (BSK SchKG-Cometta/Möckli, a.a.O.,
Art. 22 N. 12; BGE 73 III 145, 147; BGer 5A_713/2018 E. 2.2; sinngemäss auch
BGE 85 III 14, 17; 84 III 13).
Somit ist die – gestützt auf den
Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2024 (Betreibung-Nr. [...]) und das von der
Gläubigerin gestellte Fortsetzungsbegehren vom 17. Oktober 2024 (s. BA [Akten
des Betreibungsamtes] 1) – am 28. April 2025 vollzogene Pfändung Nr. [...] (BA
3) nichtig.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der
Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Schuldnerin zuzulassen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass die Pfändung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nichtig ist.
3.
Das Betreibungsamt
Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den
Rechtsvorschlag der Schuldnerin zuzulassen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Die Eingabe von A.___ vom 27. August
2025 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an die Parteien.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 24. September 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_801/2025).