SCBES.2025.77
Arrestierung einer Forderung
1. September 2025Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 1. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin
Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Arrestierung
einer Forderung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. März 2025 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen auf Begehren des Gläubigers Staat
Solothurn gegen den Schuldner A.___ einen Arrestbefehl. Danach wurde ein
Anspruch des Schuldners von CHF 18’166.60 bei der
Stiftung [...] BVG verarrestiert. Gleichentags erliess das Betreibungsamt
Olten-Gösgen eine Anzeige über die Arrestierung dieser Forderung an die
Stiftung [...] BVG. Mit Pfändungsvollzug vom 7. Juli 2025 pfändete das
Betreibungsamt den Anspruch von CHF 18’166.60 bei der Stiftung [...] BVG.
2. Dagegen erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 17. Juli 2025 Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die folgenden
Anträge:
1. Feststellung,
dass mir die Verfügung vom 07.07.2025 nicht rechtsgültig zugestellt wurde.
2. Aufhebung
der Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3. Rückweisung
an das Betreibungsamt, mit der Auflage, eine neue, ordnungsgemäss zugestellte
Verfügung zu erlassen.
4. Überprüfung
der Pfändungsberechnung unter Berücksichtigung meiner IV-/EL-Situation und
unter Anwendung der oben zitierten Bundesgerichtsentscheide.
5. Eine
aufsichtsrechtliche Prüfung, ob das Betreibungsamt im vorliegenden Fall
fristgerecht und korrekt gehandelt hat.
3. Das Betreibungsamt stellte in seiner
Vernehmlassung vom 30. Juli 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten.
Erwägungen
II.
1.1
Das Betreibungsamt führt zur
Begründung des Antrags auf Nichteintreten auf die Beschwerde aus, die
Arresturkunde vom 20. März 2025 sei dem Beschwerdeführer am 22. März 2025
zugestellt worden. Eine Beschwerde sei damals nicht erhoben worden. Im
Arrestverfahren sei die Kompetenzbeschwerde nach Erhalt der Abschrift der
Arresturkunde anzubringen. In der anschliessenden Pfändung sei dies nur noch
möglich, wenn sich seit der Arrestnahme die Verhältnisse des Schuldners
geändert hätten und er selbst oder seine Familie durch die Aufrechterhaltung
der Pfändung in eine unhaltbare Notlage geraten würden (Georges Vonder Mühll
in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 92 N 64).
1.2
Danach erweist sich die Beschwerde
als verspätet und es ist nicht darauf einzutreten. Zu prüfen ist jedoch, ob der
Schuldner oder seine Familie durch die Aufrechterhaltung der Pfändung in eine
unhaltbare Notlage geraten würde.
2.
Die von der
Personalvorsorgeeinrichtung nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalles gemäss
Art. 5 Freizügigkeitsverordnung (SR 831.425; FZV) entrichtete Barauszahlung
einer Austrittsleistung ist unbeschränkt pfändbar, da das empfangene Kapital
nicht mehr der Vorsorge dient, sondern ohne Einschränkung Bestandteil des
Vermögens des Berechtigten bildet, über das er frei verfügen kann (Vonder Mühll,
a.a.O., Art. 92 N 40). Vorliegend wurde eine Barauszahlung infolge Invalidität
gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV verarrestiert und anschliessend gepfändet. Dabei geht
es um eine Auszahlung von Altersleistungen. Diese dienen der Bestreitung des
Lebensunterhalts des Versicherten (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 92 N 40; mit
Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 7B.22/2005 vom 21. April 2005, dort E.
3.4). Das Bundesgericht geht deshalb von einer beschränkten Pfändbarkeit der
Leistung nach Art. 93 SchKG aus. Dies sieht auch das Betreibungsamt so, mit
Hinweis auf den zitierten Entscheid. Die Leistung ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Höhe einer Jahresrente pfändbar.
Diese Jahresrente wäre in die Arresturkunde einzusetzen gewesen, da analog der
Lohnpfändung nur das künftige Einkommen während eines Jahres nach dem
Arrestvollzug arrestierbar ist (BGE 113 III 10 E. 5). Danach ist wie folgt
vorzugehen: Sollte es sich herausstellen, dass das gesamte Einkommen des
Schuldners - die aus dem Abfindungskapital zu erkaufende Rente inbegriffen -
seinen Notbedarf nicht deckt, so kann die Rente nicht mit Arrest belegt werden.
Reicht umgekehrt das übrige Einkommen des Schuldners bereits aus, um sein
Existenzminimum zu sichern, so ist die Jahresrente im vollen Betrag
arrestierbar. Lässt sich der Notbedarf des Schuldners durch sein übriges
Einkommen und einen Teil der errechneten Rente decken, so darf das übrige
Einkommen und dieser Teil der Rente nicht arrestiert werden; der das
Existenzminimum übersteigende Teil der Rente jedoch unterliegt zum
Schätzungswert eines Jahresbetreffnisses dem Arrest.
3.
Vorliegend hat das Betreibungsamt die
gesamte Austrittsleistung des Beschwerdeführers verarrestiert und gepfändet.
Nach den vorstehenden Erwägungen hätte es lediglich die errechnete Jahresrente
mit Beschlag belegen dürfen. In seiner Vernehmlassung geht das Betreibungsamt
von einer monatlichen Rente von rund CHF 50.00 aus. Daraus ergibt sich eine
Jahresrente von rund CHF 600.00, die hätte verarrestiert und gepfändet werden
dürfen. Keinesfalls hätte das gesamte auszuzahlende Kapital von CHF 18’166.60
beschlagnahmt werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1976, ist also
rund 49 Jahre alt. Bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionsalter sind es somit
noch 16 Jahre. Eine Pfändung der gesamten Austrittsleistung ist einer Einkommenspfändung
über die Dauer von rund 16 Jahren gleichzusetzen. Sie beschlägt das für die nächsten
16.
Jahre bestimmte Einkommen. Nach Art. 93 Abs. 2 SchKG kann eine
Einkommenspfändung längstens ein Jahr dauern. Die zeitliche Begrenzung auf ein
Jahr liegt im Interesse von Gläubiger und Schuldner und ist als absolute, um
der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte Regel zu bezeichnen (Vonder Mühll,
a.a.O., Art. 93 N 61). Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, welche
im öffentlichen Interesse aufgestellt worden sind, sind nichtig (Flavio Cometta
/ Urs Möckli in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 22 N 11). Die
Verarrestierung und Pfändung der gesamten, für rund 16 Jahre bestimmten
Austrittsleistung an Stelle einer Jahresrente ist daher nichtig.
4.
Das Betreibungsamt wird angewiesen,
die Jahresrente des Beschwerdeführers in die Arresturkunde einzusetzen. Weiter
hat es das Existenzminimum des Beschwerdeführers festzulegen und sein Einkommen
zu berechnen. Der das Existenzminimum übersteigende Teil der Rente unterliegt
sodann dem Arrest und kann gepfändet werden (BGE 113 III 10 E. 5).
5.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,
auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers einzugehen. Die Beschwerde ist
Dispositiv
demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren
ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird festgestellt, dass die
Arresturkunde vom 20. März 2025 und die Pfändungsurkunde vom 7. Juli 2025
nichtig sind.
3. Das Betreibungsamt wird angewiesen, im
Sinne der Erwägungen neu über den Arrest und die Pfändung zu verfügen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller