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Entscheid

SCBES.2025.77

Arrestierung einer Forderung

1. September 2025Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 1. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin

Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Arrestierung

einer Forderung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20. März 2025 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen auf Begehren des Gläubigers Staat

Solothurn gegen den Schuldner A.___ einen Arrestbefehl. Danach wurde ein

Anspruch des Schuldners von CHF 18’166.60 bei der

Stiftung [...] BVG verarrestiert. Gleichentags erliess das Betreibungsamt

Olten-Gösgen eine Anzeige über die Arrestierung dieser Forderung an die

Stiftung [...] BVG. Mit Pfändungsvollzug vom 7. Juli 2025 pfändete das

Betreibungsamt den Anspruch von CHF 18’166.60 bei der Stiftung [...] BVG.

2. Dagegen erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 17. Juli 2025 Beschwerde an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die folgenden

Anträge:

1. Feststellung,

dass mir die Verfügung vom 07.07.2025 nicht rechtsgültig zugestellt wurde.

2. Aufhebung

der Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3. Rückweisung

an das Betreibungsamt, mit der Auflage, eine neue, ordnungsgemäss zugestellte

Verfügung zu erlassen.

4. Überprüfung

der Pfändungsberechnung unter Berücksichtigung meiner IV-/EL-Situation und

unter Anwendung der oben zitierten Bundesgerichtsentscheide.

5. Eine

aufsichtsrechtliche Prüfung, ob das Betreibungsamt im vorliegenden Fall

fristgerecht und korrekt gehandelt hat.

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner

Vernehmlassung vom 30. Juli 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten.

Erwägungen

II.

1.1

Das Betreibungsamt führt zur

Begründung des Antrags auf Nichteintreten auf die Beschwerde aus, die

Arresturkunde vom 20. März 2025 sei dem Beschwerdeführer am 22. März 2025

zugestellt worden. Eine Beschwerde sei damals nicht erhoben worden. Im

Arrestverfahren sei die Kompetenzbeschwerde nach Erhalt der Abschrift der

Arresturkunde anzubringen. In der anschliessenden Pfändung sei dies nur noch

möglich, wenn sich seit der Arrestnahme die Verhältnisse des Schuldners

geändert hätten und er selbst oder seine Familie durch die Aufrechterhaltung

der Pfändung in eine unhaltbare Notlage geraten würden (Georges Vonder Mühll

in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 92 N 64).

1.2

Danach erweist sich die Beschwerde

als verspätet und es ist nicht darauf einzutreten. Zu prüfen ist jedoch, ob der

Schuldner oder seine Familie durch die Aufrechterhaltung der Pfändung in eine

unhaltbare Notlage geraten würde.

2.

Die von der

Personalvorsorgeeinrichtung nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalles gemäss

Art. 5 Freizügigkeitsverordnung (SR 831.425; FZV) entrichtete Barauszahlung

einer Austrittsleistung ist unbeschränkt pfändbar, da das empfangene Kapital

nicht mehr der Vorsorge dient, sondern ohne Einschränkung Bestandteil des

Vermögens des Berechtigten bildet, über das er frei verfügen kann (Vonder Mühll,

a.a.O., Art. 92 N 40). Vorliegend wurde eine Barauszahlung infolge Invalidität

gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV verarrestiert und anschliessend gepfändet. Dabei geht

es um eine Auszahlung von Altersleistungen. Diese dienen der Bestreitung des

Lebensunterhalts des Versicherten (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 92 N 40; mit

Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 7B.22/2005 vom 21. April 2005, dort E.

3.4). Das Bundesgericht geht deshalb von einer beschränkten Pfändbarkeit der

Leistung nach Art. 93 SchKG aus. Dies sieht auch das Betreibungsamt so, mit

Hinweis auf den zitierten Entscheid. Die Leistung ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Höhe einer Jahresrente pfändbar.

Diese Jahresrente wäre in die Arresturkunde einzusetzen gewesen, da analog der

Lohnpfändung nur das künftige Einkommen während eines Jahres nach dem

Arrestvollzug arrestierbar ist (BGE 113 III 10 E. 5). Danach ist wie folgt

vorzugehen: Sollte es sich herausstellen, dass das gesamte Einkommen des

Schuldners - die aus dem Abfindungskapital zu erkaufende Rente inbegriffen -

seinen Notbedarf nicht deckt, so kann die Rente nicht mit Arrest belegt werden.

Reicht umgekehrt das übrige Einkommen des Schuldners bereits aus, um sein

Existenzminimum zu sichern, so ist die Jahresrente im vollen Betrag

arrestierbar. Lässt sich der Notbedarf des Schuldners durch sein übriges

Einkommen und einen Teil der errechneten Rente decken, so darf das übrige

Einkommen und dieser Teil der Rente nicht arrestiert werden; der das

Existenzminimum übersteigende Teil der Rente jedoch unterliegt zum

Schätzungswert eines Jahresbetreffnisses dem Arrest.

3.

Vorliegend hat das Betreibungsamt die

gesamte Austrittsleistung des Beschwerdeführers verarrestiert und gepfändet.

Nach den vorstehenden Erwägungen hätte es lediglich die errechnete Jahresrente

mit Beschlag belegen dürfen. In seiner Vernehmlassung geht das Betreibungsamt

von einer monatlichen Rente von rund CHF 50.00 aus. Daraus ergibt sich eine

Jahresrente von rund CHF 600.00, die hätte verarrestiert und gepfändet werden

dürfen. Keinesfalls hätte das gesamte auszuzahlende Kapital von CHF 18’166.60

beschlagnahmt werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1976, ist also

rund 49 Jahre alt. Bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionsalter sind es somit

noch 16 Jahre. Eine Pfändung der gesamten Austrittsleistung ist einer Einkommenspfändung

über die Dauer von rund 16 Jahren gleichzusetzen. Sie beschlägt das für die nächsten

16.

Jahre bestimmte Einkommen. Nach Art. 93 Abs. 2 SchKG kann eine

Einkommenspfändung längstens ein Jahr dauern. Die zeitliche Begrenzung auf ein

Jahr liegt im Interesse von Gläubiger und Schuldner und ist als absolute, um

der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte Regel zu bezeichnen (Vonder Mühll,

a.a.O., Art. 93 N 61). Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, welche

im öffentlichen Interesse aufgestellt worden sind, sind nichtig (Flavio Cometta

/ Urs Möckli in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 22 N 11). Die

Verarrestierung und Pfändung der gesamten, für rund 16 Jahre bestimmten

Austrittsleistung an Stelle einer Jahresrente ist daher nichtig.

4.

Das Betreibungsamt wird angewiesen,

die Jahresrente des Beschwerdeführers in die Arresturkunde einzusetzen. Weiter

hat es das Existenzminimum des Beschwerdeführers festzulegen und sein Einkommen

zu berechnen. Der das Existenzminimum übersteigende Teil der Rente unterliegt

sodann dem Arrest und kann gepfändet werden (BGE 113 III 10 E. 5).

5.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,

auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers einzugehen. Die Beschwerde ist

Dispositiv

demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren

ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird festgestellt, dass die

Arresturkunde vom 20. März 2025 und die Pfändungsurkunde vom 7. Juli 2025

nichtig sind.

3. Das Betreibungsamt wird angewiesen, im

Sinne der Erwägungen neu über den Arrest und die Pfändung zu verfügen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller