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Entscheid

SCBES.2025.79

betreibungsrechtliche Verwertung des Liquidationsanteils des A. an der einfachen Gesellschaft B.

4. September 2025Deutsch5 min

müssen – sei er in den vergangenen Wochen gezwungen gewesen, dringend ins Ausland

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 4. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtschreiberei-Inspektorat,

Beschwerdegegner

betreffend betreibungsrechtliche

Verwertung des Liquidationsanteils des A.___ an der einfachen Gesellschaft B.___

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amtschreiberei-Inspektorat wies

das Betreibungsamt Olten-Gösgen mit Verfügung vom 30. Juni 2025 an, die

einfache Gesellschaft «B.___» aufzulösen und das Gemeinschaftsvermögen nach den

Vorschriften von Art. 12 ff. der Verordnung über die Pfändung und Verwertung

von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) zu liquidieren.

2. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 erhebt A.___

fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs (vgl. Track and Trace der Post; AA [Akten des

Amtschreiberei-Inspektorats] 1) und stellt sinngemäss folgende Anträge:

1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu gewähren.

2. Es sei keine Zwangsliquidation durchzuführen.

3. Es sei ein Freihandverkauf des

Gesellschaftsvermögens unter Aufsicht der zuständigen Behörde zuzulassen.

4. Es sei eine Fristverlängerung bis

spätestens Mitte 2026 zur ordentlichen Liquidation der Gesellschaft zu

gewähren.

Zur Begründung führt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund eines familiären Notfalls –

seine Mutter habe in Italien wegen schwerer Krankheit hospitalisiert werden

müssen – sei er in den vergangenen Wochen gezwungen gewesen, dringend ins Ausland

zu reisen. Er habe daher an der Einigungsverhandlung nicht teilnehmen und sich

nicht rechtzeitig zur Verfügung äussern können. Die sofortige Auflösung der

Gesellschaft gefährde die Existenzgrundlage seiner Familie massiv. Zudem sei

der Verkauf des betreffenden Hauses sowie die Auflösung der Gesellschaft

ohnehin für das Jahr 2026 geplant. Er ersuche daher dringend darum, den

Zwangsschritt der sofortigen Verwertung aufzuschieben, um eine geregelte,

sozialverträgliche Lösung zu ermöglichen. Er lehne insbesondere eine

öffentliche Steigerung ab, da diese mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer

massiven Unterbewertung des Gesellschaftsanteils führen würde. Stattdessen

beantrage er die Zulassung eines Freihandverkaufs, um einen marktgerechten

Erlös zu erzielen und die berechtigten Ansprüche aller Beteiligten besser

erfüllen zu können.

3. Der

Amtschreiberei-Inspektor, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt die

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 28. August 2025 lässt

sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Beim Pfändungsvollzug wurde am 9.

Oktober 2023 der Liquidationsanteil des Schuldners A.___ an der einfachen

Gesellschaft «B.___» gepfändet. Das Betreibungsamt führte am 27. Mai 2025 eine

Einigungsverhandlung nach Art. 9 Abs. 1 VVAG durch. Nach dieser Bestimmung

versucht das Betreibungsamt in der Einigungsverhandlung zunächst, zwischen den

pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der

Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der

Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den

Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses. Im vorliegenden Fall blieb die

Einigungsverhandlung vom 27. Mai 2025 ergebnislos. Darauf forderte das

Betreibungsamt nach Art. 10 Abs. 1 VVAG alle Beteiligten auf, innert 10 Tagen

Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Innert dieser Frist

gingen keine Anträge der Beteiligten ein, worauf das Betreibungsamt die Akten

am 23. Juni 2025 dem Amtschreiberei-Inspektor übermittelte (vgl. AA-Nr. 2).

Nach Art. 10 Abs. 2 VVAG hatte der Amtschreiberei-Inspektor unter möglichster

Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten zu entscheiden, ob das gepfändete

Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft

und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende

Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. In der

angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2025 hat er die Auflösung der Gemeinschaft

und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens angeordnet.

3.

Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG

kann eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden. Sie dient der

Korrektur eines Verfahrensfehlers. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was

auf eine Verletzung der soeben dargestellten Vorschriften der VVAG durch das

Betreibungsamt oder den Amtschreiberei-Inspektor hindeuten würde. Ein

Verfahrensfehler ist denn auch nicht ersichtlich.

4.

Der Entscheid des

Amtschreiberei-Inspektors ist auch nicht unangemessen. Eine gütliche Einigung

war nicht möglich, da an der Einigungsverhandlung des Betreibungsamtes weder

der Beschwerdeführer noch die Mitgesellschafterin, C.___, anwesend waren (s.

AA-Nr. 4). Der Amtschreiberei-Inspektor hatte sich zwischen der Liquidation des

Anteilsrechts und der Auflösung der Gemeinschaft zu entscheiden. Bei der an

sich möglichen Versteigerung lediglich des gepfändeten Liquidationsanteils wäre

wohl kaum ein gutes Ergebnis zu erwarten gewesen. Der Erwerber hätte sich

zunächst noch mit der Gemeinschaft auseinandersetzen müssen, bevor er alleine

über seinen Erwerb hätte verfügen können. Wird jedoch zuerst die Gemeinschaft

aufgelöst und anschliessend liquidiert, ist mit einem wesentlich besseren Erlös

zu rechnen.

Wie sodann der Amtschreiberei-Inspektor treffend

ausgeführt hat, greift der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Ausführungen,

wonach eine öffentliche Steigerung abgelehnt und die Zulassung eines

Freihandverkaufs beantragt werde, der nun beim Betreibungsamt Olten-Gösgen

stattzufindenden Verhandlungen über Auflösung der einfachen Gesellschaft «B.___»

als nächster Schritt im Verwertungsverfahren des Liquidationsanteils vor.

Bislang sind denn auch noch keine konkreten Verwertungshandlungen vollzogen

worden. Solche sind noch zu vereinbaren. Auch der beantragte Freihandverkauf

wird im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft mit dem

Betreibungsamt zu diskutieren sein, wobei dies ohne Einverständnis der

Gläubiger nicht möglich sein wird. Zudem ist die beantragte Fristverlängerung für

die ordentliche Liquidation der einfachen Gesellschaft bis spätestens Mitte

2026.

im Lichte der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch