SCBES.2025.79
betreibungsrechtliche Verwertung des Liquidationsanteils des A. an der einfachen Gesellschaft B.
4. September 2025Deutsch5 min
müssen – sei er in den vergangenen Wochen gezwungen gewesen, dringend ins Ausland
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 4. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtschreiberei-Inspektorat,
Beschwerdegegner
betreffend betreibungsrechtliche
Verwertung des Liquidationsanteils des A.___ an der einfachen Gesellschaft B.___
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amtschreiberei-Inspektorat wies
das Betreibungsamt Olten-Gösgen mit Verfügung vom 30. Juni 2025 an, die
einfache Gesellschaft «B.___» aufzulösen und das Gemeinschaftsvermögen nach den
Vorschriften von Art. 12 ff. der Verordnung über die Pfändung und Verwertung
von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) zu liquidieren.
2. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 erhebt A.___
fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs (vgl. Track and Trace der Post; AA [Akten des
Amtschreiberei-Inspektorats] 1) und stellt sinngemäss folgende Anträge:
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
2. Es sei keine Zwangsliquidation durchzuführen.
3. Es sei ein Freihandverkauf des
Gesellschaftsvermögens unter Aufsicht der zuständigen Behörde zuzulassen.
4. Es sei eine Fristverlängerung bis
spätestens Mitte 2026 zur ordentlichen Liquidation der Gesellschaft zu
gewähren.
Zur Begründung führt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund eines familiären Notfalls –
seine Mutter habe in Italien wegen schwerer Krankheit hospitalisiert werden
müssen – sei er in den vergangenen Wochen gezwungen gewesen, dringend ins Ausland
zu reisen. Er habe daher an der Einigungsverhandlung nicht teilnehmen und sich
nicht rechtzeitig zur Verfügung äussern können. Die sofortige Auflösung der
Gesellschaft gefährde die Existenzgrundlage seiner Familie massiv. Zudem sei
der Verkauf des betreffenden Hauses sowie die Auflösung der Gesellschaft
ohnehin für das Jahr 2026 geplant. Er ersuche daher dringend darum, den
Zwangsschritt der sofortigen Verwertung aufzuschieben, um eine geregelte,
sozialverträgliche Lösung zu ermöglichen. Er lehne insbesondere eine
öffentliche Steigerung ab, da diese mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer
massiven Unterbewertung des Gesellschaftsanteils führen würde. Stattdessen
beantrage er die Zulassung eines Freihandverkaufs, um einen marktgerechten
Erlös zu erzielen und die berechtigten Ansprüche aller Beteiligten besser
erfüllen zu können.
3. Der
Amtschreiberei-Inspektor, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt die
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 28. August 2025 lässt
sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Beim Pfändungsvollzug wurde am 9.
Oktober 2023 der Liquidationsanteil des Schuldners A.___ an der einfachen
Gesellschaft «B.___» gepfändet. Das Betreibungsamt führte am 27. Mai 2025 eine
Einigungsverhandlung nach Art. 9 Abs. 1 VVAG durch. Nach dieser Bestimmung
versucht das Betreibungsamt in der Einigungsverhandlung zunächst, zwischen den
pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der
Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der
Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den
Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses. Im vorliegenden Fall blieb die
Einigungsverhandlung vom 27. Mai 2025 ergebnislos. Darauf forderte das
Betreibungsamt nach Art. 10 Abs. 1 VVAG alle Beteiligten auf, innert 10 Tagen
Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Innert dieser Frist
gingen keine Anträge der Beteiligten ein, worauf das Betreibungsamt die Akten
am 23. Juni 2025 dem Amtschreiberei-Inspektor übermittelte (vgl. AA-Nr. 2).
Nach Art. 10 Abs. 2 VVAG hatte der Amtschreiberei-Inspektor unter möglichster
Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten zu entscheiden, ob das gepfändete
Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft
und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende
Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. In der
angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2025 hat er die Auflösung der Gemeinschaft
und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens angeordnet.
3.
Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG
kann eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden. Sie dient der
Korrektur eines Verfahrensfehlers. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was
auf eine Verletzung der soeben dargestellten Vorschriften der VVAG durch das
Betreibungsamt oder den Amtschreiberei-Inspektor hindeuten würde. Ein
Verfahrensfehler ist denn auch nicht ersichtlich.
4.
Der Entscheid des
Amtschreiberei-Inspektors ist auch nicht unangemessen. Eine gütliche Einigung
war nicht möglich, da an der Einigungsverhandlung des Betreibungsamtes weder
der Beschwerdeführer noch die Mitgesellschafterin, C.___, anwesend waren (s.
AA-Nr. 4). Der Amtschreiberei-Inspektor hatte sich zwischen der Liquidation des
Anteilsrechts und der Auflösung der Gemeinschaft zu entscheiden. Bei der an
sich möglichen Versteigerung lediglich des gepfändeten Liquidationsanteils wäre
wohl kaum ein gutes Ergebnis zu erwarten gewesen. Der Erwerber hätte sich
zunächst noch mit der Gemeinschaft auseinandersetzen müssen, bevor er alleine
über seinen Erwerb hätte verfügen können. Wird jedoch zuerst die Gemeinschaft
aufgelöst und anschliessend liquidiert, ist mit einem wesentlich besseren Erlös
zu rechnen.
Wie sodann der Amtschreiberei-Inspektor treffend
ausgeführt hat, greift der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Ausführungen,
wonach eine öffentliche Steigerung abgelehnt und die Zulassung eines
Freihandverkaufs beantragt werde, der nun beim Betreibungsamt Olten-Gösgen
stattzufindenden Verhandlungen über Auflösung der einfachen Gesellschaft «B.___»
als nächster Schritt im Verwertungsverfahren des Liquidationsanteils vor.
Bislang sind denn auch noch keine konkreten Verwertungshandlungen vollzogen
worden. Solche sind noch zu vereinbaren. Auch der beantragte Freihandverkauf
wird im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft mit dem
Betreibungsamt zu diskutieren sein, wobei dies ohne Einverständnis der
Gläubiger nicht möglich sein wird. Zudem ist die beantragte Fristverlängerung für
die ordentliche Liquidation der einfachen Gesellschaft bis spätestens Mitte
2026.
im Lichte der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch