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Entscheid

SCBES.2025.8

Berechnung des Existenzminimums

24. Februar 2025Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 24. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 20.

Januar 2025 und macht im Wesentlichen geltend, die Berechnung des

Existenzminimums sei falsch und entsprechend seinen Angaben neu vorzunehmen.

2. Das Betreibungsamt beantragt mit

Vernehmlassung vom 4. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen und der

Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen.

3. Mit Schreiben vom 16. Februar 2025

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Beschwerdeführer macht unter

anderem geltend, es seien Steuern von CHF 1'600.00 einzurechnen. Dem ist

entgegenzuhalten, dass Steuern gemäss den Richtlinien

der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden können

(BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai

2014, E. 4.4.2).

1.2

Sodann sind die geltend gemachten

Kosten für Strom und Wasser bereits im Grundbetrag enthalten.

1.3

Des Weiteren verlangt der

Beschwerdeführer, es seien Auslagen für Arzt- sowie Zahnarztbesuche zu

berücksichtigen. Soweit die geltend gemachten Gesundheitskosten nicht von der

Krankenkasse übernommen werden, können sie gegen Vorlage der

Leistungsabrechnung der Krankenkasse und des Zahlungsbelegs sowie bei

entsprechendem Guthaben auf dem Lohnpfändungskonto aus der Lohnpfändungsmasse

im maximalen Umfang der gepfändeten Quote zurückerstattet werden.

1.4

Sodann wurde in der

Existenzminimumberechnung für auswärtige Verpflegung ein Betrag von CHF 242.00

berücksichtigt, was gestützt auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde nicht zu

beanstanden ist. Die übrigen geltend gemachten Auslagen für persönliche

Verpflegung sind im Grundbetrag enthalten.

1.5

Die vom Beschwerdeführer in seinen

geltend gemachten Auslagen aufgeführte Privatkundenversicherung der Helvetia

umfasst Privathaftpflicht, Hausrat-, Rechtsschutz- und Reiseversicherung (s. www.helvetia.com/ch/web/de/privatkunden

/kontakt/services/praemienrechner/privatkundenversicherung-berechnen.html/offer).

Solche Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde im

Grundbetrag enthalten.

1.6

Des Weiteren können die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für «Amortisation Covid-19 Kredit»,

Rechnungen Credit-Reform und «Amortisation offene Betreibung» nicht in der

Existenzminimumberechnung berücksichtigt werden, da dies eine unzulässige

Gläubigerbevorzugung darstellen würde.

2.

Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, es seien ihm die Liegenschaftskosten (Hypothek, Amortisation,

Gebäudeversicherung, Heizung) einzurechnen. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom

9.

Januar 2025 ersichtlich, legte der Beschwerdeführer anlässlich des

Pfändungsvollzugs diesbezüglich keine Belege vor, weshalb es nicht zu

beanstanden ist, dass in der Existenzminimumberechnung keine

Liegenschaftskosten eingerechnet wurden, bzw. diesbezüglich vermerkt wurde

«gegen Belege». Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Zusammenhang im

grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe

nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem

Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim

Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der

Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer

diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. Das Gleiche gilt auch

bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für die Betreuung

seines Hundes. So wurden dazu im Pfändungsprotokoll keine Angaben gemacht.

Des Weiteren wurden im

Pfändungsprotokoll vom 9. Januar 2025 als Auslagen

für den Arbeitsweg CHF 3'000.00 pro Jahr bzw. CHF 250.00 pro Monat angegeben,

was entsprechend in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt wurde. Nun

macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitergehende

Auto- und Benzinkosten sowie Auslagen für Autoreparatur und MFK-Prüfung

geltend. Diesbezüglich ist er ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch