SCBES.2025.8
Berechnung des Existenzminimums
24. Februar 2025Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 24. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 20.
Januar 2025 und macht im Wesentlichen geltend, die Berechnung des
Existenzminimums sei falsch und entsprechend seinen Angaben neu vorzunehmen.
2. Das Betreibungsamt beantragt mit
Vernehmlassung vom 4. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen und der
Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen.
3. Mit Schreiben vom 16. Februar 2025
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Beschwerdeführer macht unter
anderem geltend, es seien Steuern von CHF 1'600.00 einzurechnen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass Steuern gemäss den Richtlinien
der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden können
(BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai
2014, E. 4.4.2).
1.2
Sodann sind die geltend gemachten
Kosten für Strom und Wasser bereits im Grundbetrag enthalten.
1.3
Des Weiteren verlangt der
Beschwerdeführer, es seien Auslagen für Arzt- sowie Zahnarztbesuche zu
berücksichtigen. Soweit die geltend gemachten Gesundheitskosten nicht von der
Krankenkasse übernommen werden, können sie gegen Vorlage der
Leistungsabrechnung der Krankenkasse und des Zahlungsbelegs sowie bei
entsprechendem Guthaben auf dem Lohnpfändungskonto aus der Lohnpfändungsmasse
im maximalen Umfang der gepfändeten Quote zurückerstattet werden.
1.4
Sodann wurde in der
Existenzminimumberechnung für auswärtige Verpflegung ein Betrag von CHF 242.00
berücksichtigt, was gestützt auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde nicht zu
beanstanden ist. Die übrigen geltend gemachten Auslagen für persönliche
Verpflegung sind im Grundbetrag enthalten.
1.5
Die vom Beschwerdeführer in seinen
geltend gemachten Auslagen aufgeführte Privatkundenversicherung der Helvetia
umfasst Privathaftpflicht, Hausrat-, Rechtsschutz- und Reiseversicherung (s. www.helvetia.com/ch/web/de/privatkunden
/kontakt/services/praemienrechner/privatkundenversicherung-berechnen.html/offer).
Solche Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde im
Grundbetrag enthalten.
1.6
Des Weiteren können die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für «Amortisation Covid-19 Kredit»,
Rechnungen Credit-Reform und «Amortisation offene Betreibung» nicht in der
Existenzminimumberechnung berücksichtigt werden, da dies eine unzulässige
Gläubigerbevorzugung darstellen würde.
2.
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, es seien ihm die Liegenschaftskosten (Hypothek, Amortisation,
Gebäudeversicherung, Heizung) einzurechnen. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom
9.
Januar 2025 ersichtlich, legte der Beschwerdeführer anlässlich des
Pfändungsvollzugs diesbezüglich keine Belege vor, weshalb es nicht zu
beanstanden ist, dass in der Existenzminimumberechnung keine
Liegenschaftskosten eingerechnet wurden, bzw. diesbezüglich vermerkt wurde
«gegen Belege». Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Zusammenhang im
grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe
nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem
Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim
Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der
Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer
diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. Das Gleiche gilt auch
bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für die Betreuung
seines Hundes. So wurden dazu im Pfändungsprotokoll keine Angaben gemacht.
Des Weiteren wurden im
Pfändungsprotokoll vom 9. Januar 2025 als Auslagen
für den Arbeitsweg CHF 3'000.00 pro Jahr bzw. CHF 250.00 pro Monat angegeben,
was entsprechend in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt wurde. Nun
macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitergehende
Auto- und Benzinkosten sowie Auslagen für Autoreparatur und MFK-Prüfung
geltend. Diesbezüglich ist er ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch