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Entscheid

SCBES.2025.80

Rentenpfändung

18. August 2025Deutsch7 min

national als auch international in Handelsregistern registrierte Firma sei. Gemäss

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 18. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Rentenpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erhebt mit Eingabe vom 28. Juli

2025 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 2. Juli 2025 und macht im

Wesentlichen geltend, die in der Verfügung genannte Person bzw. der genannte

Rentenbezüger in dem Schreiben (Rentenpfändung) mit dem Namensderivat

(Namensbezeichnung) A.___ sei ein weiteres der vielen erfundenen, fiktiven

Namensderivate, also eine falsche, unkorrekte Namensschreibweise einer Person,

die den Verfasser mit dem einzig richtig zugewiesenen amtlichen Namen mit der

Namensbezeichnung (Name, (Komma 1) Vorname): A.___, rein gar nichts zu tun

habe. Sodann sei es sehr fragwürdig, wie das Betreibungsamt sich in seinem

Schreiben auf den (Art. 99 SchKG) beziehen könne. Das SchKG sei nichts anderes

als ein Entwurf mit einer Sammlung von Glaubenssätzen. Des Weiteren sollte es

allgemein bekannt sein, dass AHV-IV-EL-PK-Renten grundsätzlich unpfändbar

seien. Im Fall des Verfassers handle es sich um eine 100 % IV-Rente. Der

Verfasser habe wie üblich diverse monatlich anfallende, offene Rechnungen wie

Wohnungsmiete, Telefonrechnung, Stromrechnung, diverse Schulden, etc. die

bezahlt werden müssten. Wie solle der Verfasser alle diese offenen Beträge ohne

seine ihm zustehenden IV-Rentengelder bezahlen? Sodann fehlten im Schreiben

(Rentenpfändung) die Kontaktdaten des oder der Unterschreibenden, sprich des

Haftenden. Hinzu komme, dass eine Paraphe als sogenannte Unterschrift nicht

rechtsgültig sei und vor allem nicht, wenn diese in den Firmenstempel gesetzt

werde. Erschwerend komme hinzu, dass das Betreibungsamt Dornach keine

hoheitlichen Handlungsbefugnisse besitze, sondern lediglich eine fiktive,

national als auch international in Handelsregistern registrierte Firma sei. Gemäss

gültigem Vertragsrecht stelle diese vollzogene Rentenpfändung überhaupt keine

rechtmässige Urkunde dar, sondern stelle lediglich eine korrupte und

widerrechtliche Handlung dar.

2. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2025

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus dem Track & Trace der

Post ersichtlich, wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene

Pfändungsverfügung vom 2. Juli 2025 am 4. Juli 2025 zugestellt, aber von diesem

offensichtlich umgehend wieder zurückgesandt bzw. die Annahme verweigert. Die Verfügung

vom 2. Juli 2025 gilt somit am 4. Juli 2025 als zugegangen. Die am 28. Juli

Dispositiv

2025 erhobene Beschwerde ist demnach verspätet, weshalb nicht darauf

einzutreten ist.

2. Gerügt werden kann hingegen die

Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das

Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut

unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November

2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

Vorweg ist auf den grundsätzlichen

Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat,

der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse

nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der

Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn

die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe,

falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Wie aus der Vernehmlassung

sowie den Akten des Betreibungsamtes ersichtlich, hat der Beschwerdeführer die

Pfändungsankündigungen nicht abgeholt, weshalb die Pfändung in Abwesenheit des

Schuldners vollzogen werden musste. Somit verfügt das Betreibungsamt über keine

aktuellen Belege betreffend den Beschwerdeführer, weshalb er bezüglich all

seiner Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Existenzminimum auf den

Revisionsweg zu verweisen ist. Im Übrigen bezieht der Beschwerdeführer eine

Rente der Unfallsversicherung, welche beschränkt pfändbar ist, weshalb er aus

der diesbezüglichen Rüge nicht zu seinen Gunsten ableiten kann. Zusammenfassend

kann somit eine Nichtigkeit der Lohnpfändung verneint werden.

3. Formulare – wozu auch die

Pfändungsverfügung gehört – sind gemäss Art. 6 der Verordnung über die im

Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie

die Rechnungsführung (VFRR) von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu

befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu

unterzeichnen. Es dürfen

Faksimilestempel verwendet werden. Bereits vor Inkrafttreten der genannten

Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten

bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf

Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle Formulare, die

vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es keine

wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme einer

Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem

tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil

B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor

Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von

Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte

Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Urteil des

Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; WEYERMANN, Die

Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP

1996 S. 1371).

4. Der Beamtenstatus wurde in der

Schweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf

Bundes- als auch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; vgl. PENON/WOHLGEMUTH, in:

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N.

18 zu Art. 65 SchKG). Das vermag aber nichts an der Zuständigkeit des

Betreibungsamtes zu ändern. Diesbezüglich äussert sich der Beschwerdeführer

teilweise mit Vorbringen, wie sie aus dem Umfeld der

Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen bekannt sind und welche

nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2.). Im Übrigen ist in

diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_38/2023 vom 26. Januar

2023 E. 2.2 zu verweisen, worin festgehalten wurde, die Tätigkeiten von

Betreibungsbeamtinnen bzw. Angestellten in öffentlich-rechtlichen

Arbeitsverhältnissen seien von Gesetzes wegen sowie aufgrund der Wahlen und der

bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge legitimiert. Sie gäben nicht

vor, Trägerinnen eines Amts zu sein, welches sie gar nicht innehätten, vielmehr

seien sie Trägerinnen des entsprechenden Amts. Im Lichte dieser Ausführungen

ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter

einzugehen. Auch die übrigen Argumente des Beschwerdeführers entbehren

jeglicher gesetzlicher Grundlage, weshalb darauf ebenfalls nicht einzugehen

ist.

5. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht

(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

6. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei

böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem

Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen

auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend

mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche aus dem Umfeld der

Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen bekannt sind und von

vornherein nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Das

kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre demnach

denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen

Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen,

jedoch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine nochmalige

mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich

ziehen wird.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch