SCBES.2025.80
Rentenpfändung
18. August 2025Deutsch7 min
national als auch international in Handelsregistern registrierte Firma sei. Gemäss
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 18. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Rentenpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erhebt mit Eingabe vom 28. Juli
2025 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 2. Juli 2025 und macht im
Wesentlichen geltend, die in der Verfügung genannte Person bzw. der genannte
Rentenbezüger in dem Schreiben (Rentenpfändung) mit dem Namensderivat
(Namensbezeichnung) A.___ sei ein weiteres der vielen erfundenen, fiktiven
Namensderivate, also eine falsche, unkorrekte Namensschreibweise einer Person,
die den Verfasser mit dem einzig richtig zugewiesenen amtlichen Namen mit der
Namensbezeichnung (Name, (Komma 1) Vorname): A.___, rein gar nichts zu tun
habe. Sodann sei es sehr fragwürdig, wie das Betreibungsamt sich in seinem
Schreiben auf den (Art. 99 SchKG) beziehen könne. Das SchKG sei nichts anderes
als ein Entwurf mit einer Sammlung von Glaubenssätzen. Des Weiteren sollte es
allgemein bekannt sein, dass AHV-IV-EL-PK-Renten grundsätzlich unpfändbar
seien. Im Fall des Verfassers handle es sich um eine 100 % IV-Rente. Der
Verfasser habe wie üblich diverse monatlich anfallende, offene Rechnungen wie
Wohnungsmiete, Telefonrechnung, Stromrechnung, diverse Schulden, etc. die
bezahlt werden müssten. Wie solle der Verfasser alle diese offenen Beträge ohne
seine ihm zustehenden IV-Rentengelder bezahlen? Sodann fehlten im Schreiben
(Rentenpfändung) die Kontaktdaten des oder der Unterschreibenden, sprich des
Haftenden. Hinzu komme, dass eine Paraphe als sogenannte Unterschrift nicht
rechtsgültig sei und vor allem nicht, wenn diese in den Firmenstempel gesetzt
werde. Erschwerend komme hinzu, dass das Betreibungsamt Dornach keine
hoheitlichen Handlungsbefugnisse besitze, sondern lediglich eine fiktive,
national als auch international in Handelsregistern registrierte Firma sei. Gemäss
gültigem Vertragsrecht stelle diese vollzogene Rentenpfändung überhaupt keine
rechtmässige Urkunde dar, sondern stelle lediglich eine korrupte und
widerrechtliche Handlung dar.
2. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2025
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus dem Track & Trace der
Post ersichtlich, wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene
Pfändungsverfügung vom 2. Juli 2025 am 4. Juli 2025 zugestellt, aber von diesem
offensichtlich umgehend wieder zurückgesandt bzw. die Annahme verweigert. Die Verfügung
vom 2. Juli 2025 gilt somit am 4. Juli 2025 als zugegangen. Die am 28. Juli
Dispositiv
2025 erhobene Beschwerde ist demnach verspätet, weshalb nicht darauf
einzutreten ist.
2. Gerügt werden kann hingegen die
Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das
Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut
unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November
2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).
Vorweg ist auf den grundsätzlichen
Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat,
der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der
Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn
die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe,
falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Wie aus der Vernehmlassung
sowie den Akten des Betreibungsamtes ersichtlich, hat der Beschwerdeführer die
Pfändungsankündigungen nicht abgeholt, weshalb die Pfändung in Abwesenheit des
Schuldners vollzogen werden musste. Somit verfügt das Betreibungsamt über keine
aktuellen Belege betreffend den Beschwerdeführer, weshalb er bezüglich all
seiner Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Existenzminimum auf den
Revisionsweg zu verweisen ist. Im Übrigen bezieht der Beschwerdeführer eine
Rente der Unfallsversicherung, welche beschränkt pfändbar ist, weshalb er aus
der diesbezüglichen Rüge nicht zu seinen Gunsten ableiten kann. Zusammenfassend
kann somit eine Nichtigkeit der Lohnpfändung verneint werden.
3. Formulare – wozu auch die
Pfändungsverfügung gehört – sind gemäss Art. 6 der Verordnung über die im
Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie
die Rechnungsführung (VFRR) von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu
befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu
unterzeichnen. Es dürfen
Faksimilestempel verwendet werden. Bereits vor Inkrafttreten der genannten
Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten
bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf
Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle Formulare, die
vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es keine
wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme einer
Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem
tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil
B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor
Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von
Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte
Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Urteil des
Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; WEYERMANN, Die
Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP
1996 S. 1371).
4. Der Beamtenstatus wurde in der
Schweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf
Bundes- als auch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; vgl. PENON/WOHLGEMUTH, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N.
18 zu Art. 65 SchKG). Das vermag aber nichts an der Zuständigkeit des
Betreibungsamtes zu ändern. Diesbezüglich äussert sich der Beschwerdeführer
teilweise mit Vorbringen, wie sie aus dem Umfeld der
Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen bekannt sind und welche
nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2.). Im Übrigen ist in
diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_38/2023 vom 26. Januar
2023 E. 2.2 zu verweisen, worin festgehalten wurde, die Tätigkeiten von
Betreibungsbeamtinnen bzw. Angestellten in öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnissen seien von Gesetzes wegen sowie aufgrund der Wahlen und der
bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge legitimiert. Sie gäben nicht
vor, Trägerinnen eines Amts zu sein, welches sie gar nicht innehätten, vielmehr
seien sie Trägerinnen des entsprechenden Amts. Im Lichte dieser Ausführungen
ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter
einzugehen. Auch die übrigen Argumente des Beschwerdeführers entbehren
jeglicher gesetzlicher Grundlage, weshalb darauf ebenfalls nicht einzugehen
ist.
5. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht
(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
6. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei
böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem
Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen
auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend
mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche aus dem Umfeld der
Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen bekannt sind und von
vornherein nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Das
kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre demnach
denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen
Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen,
jedoch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine nochmalige
mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich
ziehen wird.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch