SCBES.2025.82
Pfändung Nr. [...]
11. August 2025Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 6. August 2025
(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ Beschwerde gegen die Mitteilungen betreffend
Pfändungsanschluss vom 18. und 23. Juli 2025. Zudem verlangt er, dass sich die
Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger, Frau Barbara Kofmel und
Frau [...] (recte: Kanzleimitarbeiterin) von vornherein als befangen erklärten
und sich vom Verfahren ausschliessen liessen.
2. Auf die Einholung von Akten und
Vernehmlassung wird verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend, welche er bereits in
seinen Beschwerden vom 17. Dezember 2024, 11. April 2025, 23. Mai 2025 und
5.
Juni 2025 vorgebracht hatte. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 wurde von
der Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Sodann trat die Aufsichtsbehörde auf die
Beschwerden vom 11. April 2025 und 23. Mai 2025 mit Urteilen SCBES.2025.36
vom 26. Mai 2025 bzw. SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 nicht ein und wies
die Beschwerde vom 5. Juni 2025 mit Urteil SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 ab,
soweit darauf einzutreten sei. Auf die vorliegend erhobenen Beschwerderügen ist
somit ebenfalls nicht einzutreten. Ebenso ist auf das zum wiederholten Mal
gestellte Ausstandsgesuch (s. E. I. 1 hiervor) nicht einzutreten. Auf die
Gesuche wurde bereits mit den Urteilen SCBES.2024.94, SCBES.2025.36, SCBES.2025.55
und SCBES.2025.59 nicht eingetreten.
2.
3.1
Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
2.2
Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich
unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer
Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat
vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die
Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025,
SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025, SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 und
SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders
denn als mutwillig bezeichnet werden. Sodann wurde der Beschwerdeführer in den
vorgenannten Urteilen SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 und SCBES.2025.55 vom 10. Juni
2025.
darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die
Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Schliesslich wurde dem
Beschwerdeführer mit Urteil SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 wegen mutwilliger
Prozessführung Verfahrenskosten von CHF 300.00 auferlegt. Trotzdem erhebt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2025 wiederum Beschwerde mit den
gleichen Argumenten, weshalb die Aufsichtsbehörde nicht umhinkommt, dem
Beschwerdeführer aufgrund der mutwilligen Prozessführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen
und den diesbezüglichen Betrag aufgrund der wiederholten Mutwilligkeit auf CHF 500.00
zu erhöhen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht
eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. Der Beschwerdeführer hat wegen
mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch