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Entscheid

SCBES.2025.82

Pfändung Nr. [...]

11. August 2025Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 11. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 6. August 2025

(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ Beschwerde gegen die Mitteilungen betreffend

Pfändungsanschluss vom 18. und 23. Juli 2025. Zudem verlangt er, dass sich die

Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger, Frau Barbara Kofmel und

Frau [...] (recte: Kanzleimitarbeiterin) von vornherein als befangen erklärten

und sich vom Verfahren ausschliessen liessen.

2. Auf die Einholung von Akten und

Vernehmlassung wird verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer macht in

seiner Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend, welche er bereits in

seinen Beschwerden vom 17. Dezember 2024, 11. April 2025, 23. Mai 2025 und

5.

Juni 2025 vorgebracht hatte. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 wurde von

der Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde. Sodann trat die Aufsichtsbehörde auf die

Beschwerden vom 11. April 2025 und 23. Mai 2025 mit Urteilen SCBES.2025.36

vom 26. Mai 2025 bzw. SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 nicht ein und wies

die Beschwerde vom 5. Juni 2025 mit Urteil SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 ab,

soweit darauf einzutreten sei. Auf die vorliegend erhobenen Beschwerderügen ist

somit ebenfalls nicht einzutreten. Ebenso ist auf das zum wiederholten Mal

gestellte Ausstandsgesuch (s. E. I. 1 hiervor) nicht einzutreten. Auf die

Gesuche wurde bereits mit den Urteilen SCBES.2024.94, SCBES.2025.36, SCBES.2025.55

und SCBES.2025.59 nicht eingetreten.

2.

3.1

Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

2.2

Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich

unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer

Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und

Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat

vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die

Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025,

SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025, SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 und

SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders

denn als mutwillig bezeichnet werden. Sodann wurde der Beschwerdeführer in den

vorgenannten Urteilen SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 und SCBES.2025.55 vom 10. Juni

2025.

darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die

Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Schliesslich wurde dem

Beschwerdeführer mit Urteil SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 wegen mutwilliger

Prozessführung Verfahrenskosten von CHF 300.00 auferlegt. Trotzdem erhebt der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2025 wiederum Beschwerde mit den

gleichen Argumenten, weshalb die Aufsichtsbehörde nicht umhinkommt, dem

Beschwerdeführer aufgrund der mutwilligen Prozessführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen

und den diesbezüglichen Betrag aufgrund der wiederholten Mutwilligkeit auf CHF 500.00

zu erhöhen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht

eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. Der Beschwerdeführer hat wegen

mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch